Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 631/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 249/12 B PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Klage auf Vollstreckung aus einem Beschluss des SG ist unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.03.2012 - S 5 AS 631/08 - wird zurückgewiesen.
II. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist - soweit nachvollziehbar - die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth (SG) im Verfahren S 4 AS 135/08 ER vom 26.03.2008.
Das SG verpflichtete den Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom 26.03.2008, dem Antragsteller eine Kostendeckungszusage für 817,8 l Heizöl Zug um Zug gegen Vorlage dreier Angebote unterschiedlicher Heizöllieferanten zu erteilen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin hat der Senat mit Beschluss vom 08.05.2008 den Beschluss des SG abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, eine Kostendeckungszusage für Heizöl in Höhe von 1000,00 EUR zu erteilen (L 11 B 284/08 AS ER).
Am 14.04.2008 hat der Antragsteller - soweit nachvollziehbar - die Vollstreckung des Beschlusses des SG vom 26.03.2008 und später die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 08.03.2012 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Die Klage auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 26.03.2008 sei unzulässig, denn dieser Beschluss sei durch den Beschluss des Senates vom 08.05.2008 abgeändert worden, sodass daraus nicht mehr vollstreckt werden könne. Zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsgegner habe rechtzeitig die laut Beschluss des Senates vom 08.05.2008 zu erteilende Kostendeckungszusage erteilt und die entsprechende Heizölrechnung beglichen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren begehrt. Der Beschluss des Senates vom 08.05.2008 sei in sich widersprüchlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Prozesskostenhilfe ist für das Klageverfahren auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 26.03.2008 nicht zu bewilligen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht.
Der Beschluss des SG vom 26.03.2008 ist durch den Senat mit Beschluss vom 08.05.2008 geändert worden. Daher kann aus dem Beschluss des SG nicht mehr vollstreckt werden. Dem Beschluss des Senates vom 08.05.2008 aber hat der Antragsgegner Folge geleistet. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Im Übrigen kann vom Antragsteller nicht auf Vollstreckung geklagt werden; vielmehr sind die Regelungen zur Vollstreckung gemäß §§ 198 ff SGG zu beachten, sodass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Senates vom 08.05.2008, die der Antragsteller allerdings nicht begehrt, entweder bei einer eindeutigen Geldforderung nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) - dabei ist ggf. auch die Regelung des § 929 Abs 2 ZPO zu beachten - oder nach § 201 SGG zu erfolgen hat, keinesfalls aber mit einer Klage an das SG geltend gemacht werden kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Streitig ist - soweit nachvollziehbar - die Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth (SG) im Verfahren S 4 AS 135/08 ER vom 26.03.2008.
Das SG verpflichtete den Antragsgegner im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss vom 26.03.2008, dem Antragsteller eine Kostendeckungszusage für 817,8 l Heizöl Zug um Zug gegen Vorlage dreier Angebote unterschiedlicher Heizöllieferanten zu erteilen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hin hat der Senat mit Beschluss vom 08.05.2008 den Beschluss des SG abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, eine Kostendeckungszusage für Heizöl in Höhe von 1000,00 EUR zu erteilen (L 11 B 284/08 AS ER).
Am 14.04.2008 hat der Antragsteller - soweit nachvollziehbar - die Vollstreckung des Beschlusses des SG vom 26.03.2008 und später die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren beantragt.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 08.03.2012 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Die Klage auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 26.03.2008 sei unzulässig, denn dieser Beschluss sei durch den Beschluss des Senates vom 08.05.2008 abgeändert worden, sodass daraus nicht mehr vollstreckt werden könne. Zudem fehle das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Antragsgegner habe rechtzeitig die laut Beschluss des Senates vom 08.05.2008 zu erteilende Kostendeckungszusage erteilt und die entsprechende Heizölrechnung beglichen.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren begehrt. Der Beschluss des Senates vom 08.05.2008 sei in sich widersprüchlich.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Prozesskostenhilfe ist für das Klageverfahren auf Vollstreckung aus dem Beschluss vom 26.03.2008 nicht zu bewilligen. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nicht.
Der Beschluss des SG vom 26.03.2008 ist durch den Senat mit Beschluss vom 08.05.2008 geändert worden. Daher kann aus dem Beschluss des SG nicht mehr vollstreckt werden. Dem Beschluss des Senates vom 08.05.2008 aber hat der Antragsgegner Folge geleistet. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG Bezug genommen. Im Übrigen kann vom Antragsteller nicht auf Vollstreckung geklagt werden; vielmehr sind die Regelungen zur Vollstreckung gemäß §§ 198 ff SGG zu beachten, sodass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Senates vom 08.05.2008, die der Antragsteller allerdings nicht begehrt, entweder bei einer eindeutigen Geldforderung nach den Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) - dabei ist ggf. auch die Regelung des § 929 Abs 2 ZPO zu beachten - oder nach § 201 SGG zu erfolgen hat, keinesfalls aber mit einer Klage an das SG geltend gemacht werden kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Prozesskostenhilfe ist für das Beschwerdeverfahren bezüglich der Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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