L 12 BK 2/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 BK 9/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 BK 2/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über den Anspruch des Klägers auf Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für die Zeit ab 01.01.2010.

Den im Dezember 2009 gestellten Antrag des Klägers als Kindergeldberechtigten für seine vier Kinder lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2010 ab. Der Kläger gehöre zum Personenkreis des § 1 Asylbewerberleistungsgesetz, da er seit 01.01.2010 über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes verfüge. Aus diesem Grunde habe er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, so dass ihm daher gem. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II kein Anspruch auf den Kinderzuschlag zustehe (Bescheid vom 11.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2011).

Hiergegen richtet sich die am 09.03.2011 erhobene Klage, mit der der Kläger die Gewährung des Kinderzuschlages ab Januar 2010 begehrt.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Voraussetzung für den Anspruch auf Kinderzuschlag sei, dass durch die Gewährung des Kinderzuschlages Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werde, das sei aber nicht der Fall, da der Kläger von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II auf Grund seines Status als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 SGB II ausgeschlossen sei. Auf die Frage, ob er tatsächlich Leistungen erhalte, komme es nicht an, entscheidend sei der objektive Status. An der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehe kein Zweifel.

Gegen den seinem Bevollmächtigten am 16.12.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 16.01.2012. Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II auf Grund des Status als Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sei verfassungswidrig, soweit dadurch der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen sei. Der 7. Senat des LSG NRW habe mit Beschluss vom 31.05.2010 -L 7 B 1/09 BK - Prozesskostenhilfe in einem Verfahren auf Gewährung des Kinderzuschlages bewilligt, weil nicht einfache Rechtsfragen zu klären seien. Im Übrigen habe der 20. Senat des LSG NRW mit Beschluss vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 - ein Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Im Übrigen sei aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen, dass der im SGB II grundsätzlich geregelte Ausschluss von Leistungsberechtigten nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz nur auf solche Ausländer Anwendung finden solle, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden sei, nicht aber auch auf solche Ausländer ausgedehnt werden solle, die bereits über eine längerfristige Aufenthaltsperspektive - so wie der Kläger - verfügten (Urteile vom 14.11.2008 - B 14 AS 24/07 R - und vom 16.12.2008 - B 4 AS 40/07 R - ).

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht des Verfahrens abgelehnt (§§ 73a SGG, 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)).

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Auch das Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Beschwerde führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Soweit der Kläger auf den Vorlagebeschluss des 20. Senats des LSG NRW (a.a.o.) Bezug nimmt, ist dort angezweifelt worden, ob die Leistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ein menschenwürdiges Existenzminimum ermöglichen. Um die Frage geht es vorliegend hingegen nicht.

Soweit der Kläger darüber hinaus auf die Rechtsprechung des LSG NRW vom 7. Senat und das Urteil des BSG aus dem Jahre 2008 verweist, ist diese Rechtsprechung durch das Urteil des BSG vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R - auf das bereits das Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung verwiesen hat, überholt. Der 14. Senat hat in dem der Entscheidung vorangestellten Orientierungssatz den Inhalt des Urteils dahingehend zusammen gefasst, dass der (mittelbare) Ausschluss vom Kinderzuschlag nach § 6a BKGG für Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ebenso wie der Ausschluss des betroffenen Personenkreises unmittelbar von Leistungen nach dem SGB II verfassungsgemäß ist. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, es ließen sich die Überlegungen übertragen, die den Entscheidungen des Senats vom 13.11.2008 (BSG 102,60 = SozR. 4 - 4200 § 7 Nr. 10, jeweils Rdz. 19ff.) und vom 21.12.2009 (SozR. 4 - 4200 § 7 Nr. 14 Rdz. 18) sowie des 4. Senats des BSG vom 16.12.2008 (B 4 AS 40/07 R, Rdz. 16) zu Grunde lägen. Die Intension des SGB II einerseits, die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt und der Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes andererseits, keine leistungsrechtlichen Anreize zur Einreise und zum Verbleib von Ausländern zu bieten, rechtfertige die Differenzierung der Leistungsberechtigung im SGB II danach, ob ein Ausländer dem Asylbewerberleistungsgesetz unterliege. Es ergäbe sich kein Unterschied daraus, dass der Personenkreis, der die Mindesteinkommensgrenze des § 6a BKGG erreiche, regelmäßig tatsächlich in den Arbeitsmarkt integriert sein werde. Wegen der Deckung der Bedarfe zum Lebensunterhalt werde in diesen Fällen regelmäßig § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz zur Anwendung kommen und also das Sozialgesetzbuch XII entsprechend anzuwenden sein. In seiner materiellen Absicherung sei der Personenkreis durch die entsprechende Anwendung des SGB XII damit nicht schlechter gestellt, als nach dem SGB II leistungsberechtigte erwerbsfähige Hilfebedürftige (BSG a.a.o. juris-Ausdruck Rdz. 14). Dieser Rechtsprechung folgt der Senat uneingeschränkt.

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem möglichen Umstand, dass der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, entscheidend für den Leistungsausschluss ist allein der Status als potentieller Bezieher (vgl. Wolff-Dellen in Löns/Herold/Tews, SGB II, 3. Auflage 2011 § 7 Rdz. 14 a. e.).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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