Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2256/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3426/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.07.2011 (S 9 KR 2256/11 ER) wird teilweise aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 19.08.2009 (Az: S 8 R 2735/09 bzw S 9 KR 2204/10) gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13.11.2008 und 14.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2009 wird abgelehnt; die vom SG angeordnete Aufhebung der Kontenpfändung bleibt bestehen.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2011 in der Gestalt Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 bis zu dessen Bestandskraft wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 08.07.2011, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.08.2009, beim SG am 19.08.2009 eingegangen (Az: S 8 R 2735/09, später S 9 KR 2204/10), angeordnet und die bereits durchgeführte Vollstreckung (Kontenpfändung) aufgehoben hat (S 9 KR 2256/11 ER; dazu unter II.). Der Antragsgegner begehrt dagegen auch Vollsteckungsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 (dazu unter III.).
Im Verfahren S 2 KNK 74/07 stritten die Beteiligten beim SG Freiburg über die Beitragshöheund schlossen am 08.10.2008 folgenden Vergleich: 1. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Kläger für die Zeit vom 08.01.2001 bis zum 05.07.2004 Beitragsnachzahlungen in Höhe von insgesamt 6.370,54 EUR zu entrichten hat, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Ratenzahlungen. Dem Kläger wird erlaubt, den noch ausstehenden Betrag durch Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 40,00 EUR zu bezahlen. Der Kläger wird der Beklagten insoweit bis zum 01.12.2008 eine Bankeinzugsermächtigung vorlegen, mit welcher er die Beklagte berechtigt, den monatlichen Betrag von 40,00 EUR von demjenigen Girokonto des Klägers einzuziehen, auf welches auch seine Altersrente monatlich überwiesen wird. Legt der Kläger diese Einzugsermächtigung nicht fristgerecht vor, wird der noch ausstehende Gesamtbetrag sofort fällig. 2. Der Kläger erklärt das vorliegende Klageverfahren für erledigt. Seine Mitgliedschaft endet damit zum 20.07.2006. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger dann ab 01.11.2007 wieder freiwillig versichert ist. Über die Höhe der vom Kläger insoweit zu erhebenden Beiträge erlässt die Beklagte auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Steuerbescheide aus den Jahren 2005 und 2006 einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dies betrifft sowohl die Beiträge ab 01.11.2007 als auch rückwirkend die Beiträge für die Zeit vom 01.03.2005 bis 20.07.2006. 4. Der Kläger verpflichtet sich vorläufig, die derzeit mit Beitragsbescheid vom 22.02.2008 festgestellten Beiträge in Höhe von 517,16 EUR für die Krankenversicherung sowie 61,20 EUR für die Pflegeversicherung monatlich zu bezahlen. Die endgültige Höhe wird dann mit dem unter 3. genannten neu zu erlassenden Beitragsbescheid festzustellen sein, 5. Die Beklagte verpflichtet sich, den neuen Beitragsbescheid bis spätestens zum 15.01.2009 zu erlassen. 6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit das vorliegende Verfahren erledigt ist.
Mit Bescheid vom 13.11.2008 berechnete die Antragsgegnerin die Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2008 neu und setzte eine Beitragsdifferenz zwischen bisher festgesetztem PV-Beitrag (1.667,43 EUR) und dem neu berechneten PV-Beitrag (690,71 EUR) von 976,72 EUR fest, um die der Kläger seine Zahlungen "ermäßigen" solle. Säumniszuschläge oder Stundungszinsen wurden in diesem Bescheid keine festgesetzt bzw berücksichtigt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 13.11.2008 setzte die Antragsgegnerin die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) wie folgt fest: - laufender monatlicher Beitrag ab 01.11.2008: 480,08 EUR laufender monatlicher Zusatzbeitrag von 0,90 %: 32,40 EUR Gesamtbeitrag: 512,48 EUR - Beitrag für den Abrechnungszeitraum 01.03.2005 bis 31.10.2008: 8.209,49 EUR Säumniszuschläge oder Stundungszinsen wurden in diesem Bescheid keine festgesetzt bzw berücksichtigt.
Gegen die Bescheide vom 13.11.2008 erhob der Antragsteller am 16.12.2008 Widerspruch. Die Beiträge hätten lediglich auf Grundlage eines monatlichen Einkommens iHv 474,75 EUR berechnet werden dürfen. Auch habe er bereits für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 04.10.2006 insgesamt 5.994,00 EUR bezahlt; es ergebe sich eine Überzahlung zu seinen Gunsten.
Mit Bescheid vom 14.01.2009 setzte die Antragsgegnerin den PV-Beitrag ab dem 01.01.2009 auf monatlich 71,66 EUR und mit einem weiteren Bescheid vom 14.01.2009 den KV-Beitrag ab dem 01.01.2009 auf monatlich 559,30 EUR fest. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller Widerspruch am 11.02.2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 13.11.2008 und 14.01.2009 zurück. Die Beitragsberechnung sei in richtiger Höhe erfolgt.
Hiergegen hat der Antragsteller am 19.08.2009 beim SG Klage erhoben (Az: S 8 R 2735/09, später: S 9 KR 2204/10). Im Wesentlichen hat er geltend gemacht, die herangezogene Bemessungsgrundlage sei unzutreffend, Säumniszuschläge und Stundungszinsen seien unzutreffend festgesetzt und er habe bereits Zahlungen geleistet, die zur Reduzierung der Forderung, wenn nicht gar zu einem Überschuss zu seinen Gunsten führten.
Die Beklagte leitete Vollstreckungsmaßnahmen aus der von ihr auf 20.455,65 EUR berechneten offenen Forderung (vgl Bl 120 SG-Akte) bzw 20.984,15 EUR (bestehend aus 10.548,15 EUR offenen Beiträgen für 06/09 - 02/11 sowie 10.436,00 EUR aufgelaufenen Säumniszuschlägen, vgl B 170 SG-Akte) ein; sie pfändete ua das Konto des Klägers.
Am 22.06.2011 beantragte der Antragsteller dann die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (S 9 KR 2256/11 ER), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden und gleichzeitig der Vollzug eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstelle.
Mit Beschluss vom 08.07.2011 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.8.2009/Eingang am 19.8.2009 (S 8 R 2735/09 bzw. S 9 KR 2204/10) angeordnet und die bereits durchgeführte Vollstreckung (Kontenpfändung) aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, denn die Antragsgegnerin habe mit ihrem Schriftsatz vom 27.01.2011 eingeräumt, dass die bisherige Berechnung fehlerhaft sei bzw gewesen sei. Somit könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der mit der Klage angefochtene Bescheid bzw Widerspruchsbescheid zumindest teilweise rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der angefochtene Bescheid trotz des noch laufenden Klageverfahrens einstweilen vollzogen werde. Vielmehr müsse der Antragsgegnerin zugemutet werden, vor einer Vollziehung der Beitragsforderung den Abschluss des Klageverfahrens und die endgültige Klärung abzuwarten. In entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG halte es das Gericht für angemessen, die bereits bewirkte Vollstreckung (Kontenpfändung) aufzuheben. Denn nur so sei sichergestellt, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich nicht faktisch vollzogen werde.
Gegen den ihr am 14.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 09.08.2011 beim SG, am 12.08.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen, Beschwerde erhoben. Es ergebe sich weiterhin eine Beitragsschuld inkl Säumniszuschlägen und Stundungszinsen iHv 17.383,56 EUR. Angesichts der hohen Beitragsschuld sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tragbar. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat ua die Berechnung der Beiträge, die Festsetzung der Stundungszinsen sowie der Säumniszuschläge angegriffen und ausgeführt, die behauptete Forderung der Antragsgegnerin bestehe aus rund 11.600,00 EUR an Säumniszuschlägen. Im Übrigen vollstrecke die Antragsgegnerin weiter.
Der Sachverhalt und die Rechtslage wurde mit den Beteiligten im Termin zur Erörterung am 17.02.2012 erörtert. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 80/88 der Senatsakten Bezug genommen. In der Folge haben sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.03.2012 (Blatt 95 bis 101 = 102 bis 108) sowie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.04.2012 (Blatt 109 bis 138) geäußert.
Die Antragsgegnerin hat mit weiteren Bescheiden die Beiträge zur KV bzw PV wie folgt festgesetzt:
- Bescheid vom 26.06.2009 (Bl 115 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.07.2009: 537,26 EUR - Bescheid vom 22.12.2009 (Bl 117 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.01.2010: 548,44 EUR PV-Beitrag ab 01.01.2010: 73,13 EUR - Bescheid vom 11.05.2010 (Bl 119 Senatsakte) PV-Beitrag ab 01.05.2010: 51,47 EUR - Bescheid vom 11.05.2010 (Bl 121 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.05.2010: 393,26 EUR - Bescheid vom 25.08.2010 (Bl 124 Senatsakte) PV-Beitrag ab 01.08.2010: 63,52 EUR - Bescheid vom 25.08.2010 (Bl 126 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.08.2010 485,32 EUR - Bescheid vom 09.09.2010 (Bl 129 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.09.2010: 332,44 EUR - Bescheid vom 09.09.2010 (Bl 131 Senatsakte) PV-Beitrag ab 01.09.2010: 43,51 EUR - Bescheid vom 23.12.2010 (Bl 133 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.01.2011: 350,56 EUR PV-Beitrag ab 01.01.2011: 44,10 EUR - Bescheid vom 22.06.2011 (Bl 135 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.07.2011: 352,64 EUR PV-Beitrag ab 01.07.2011: 44,36 EUR
Mit Bescheid vom 18.02.2011 (Bl 109 SG-Akte) hat die Antragsgegnerin Säumniszuschläge und Stundungszinsen festgesetzt und eine offene Forderung über 20.455,65 EUR mitgeteilt. Den hiergegen am 17.02.2012 erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 zurückgewiesen. Sie vollstreckt aus den in diesem Bescheid genannten Forderungen.
Mit Bescheid vom 26.07.2011 setzte die Antragsgegnerin die KV-Beiträge für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 20.07.2006 neu fest, dabei errechnete sie einen Überschuss zugunsten des Klägers iHv insgesamt 2.586,49 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft; zulässig und teilweise begründet: Lediglich die vom SG angeordnete Aufhebung der Vollstreckung mittels einer Kontenpfändung bleibt aufrecht erhalten (dazu siehe unter III.).
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) durch die Antragsgegnerin wendet und Beiträge für mehr als ein Jahr streitig sind.
Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Das SG hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.08.2009 angeordnet.
Widerspruch und Anfechtungsklage (hier Klage vom 19.08.2009) haben nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung vom 02.01.2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt jedoch - wie vorliegend - die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Klage vom 19.08.2009, die sich gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13.11.2008 und 14.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2009, teilweise in der Fassung des Bescheids vom 26.07.2011, richtet. Mit den damit im Klageverfahren angefochtenen Bescheiden hat die Antragsgegnerin nur die Beiträge zur KV bzw PV festgesetzt und zwar für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2008 bzw 31.10.2008 als Gesamtbetrag (Bescheide vom 13.11.2008) und für die Zeit ab dem 01.11.2008 bzw dem 01.01.2009 (Bescheid vom 13.11.2008 sowie Bescheide vom 14.01.2009) als monatlich laufenden Beitrag. Mit den Bescheiden 26.06.2009, 22.12.2009, 11.05.2010, 25.08.2010, 09.09.2010, 23.12.2010 und vom 22.06.2011 hat die Antragsgegnerin diese angefochtenen Bescheide jeweils mit Wirkung für die Zukunft geändert, sodass diese Bescheide gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchs- bzw Klageverfahrens geworden sind.
Säumniszuschläge oder Stundungszinsen hat die Antragsgegnerin mit den Bescheiden vom 13.11.2008 und 14.01.2009 bzw den genannten weiteren Bescheiden weder festgesetzt noch überhaupt in die dortigen Berechnungen einbezogen. Daher ist diese Frage - auch wenn die Beteiligten im Wesentlichen hierüber streiten - nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Daran ändert auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 nichts. Denn die dort getroffene Festsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV bzw von Stundungszinsen gemäß § 76 Abs 2 Satz 2 SGB IV hat einen anderen Regelungsinhalt als die Festsetzung von laufenden monatlichen Beiträgen oder eines Gesamtbeitragsbetrages für die Vergangenheit, wie in den Bescheiden vom 13.11.2008 bzw 14.01.2009 geschehen. Haben die vorliegend angefochtenen Bescheide aber gegenüber dem Bescheid vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 einen anderen Regelungsinhalt, so liegen die Voraussetzungen des § 96 SGG nicht vor; der Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 enthält daher eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung; er ist noch nicht bestandskräftig geworden.
Soweit die Antragsgegnerin aber mit Bescheid vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 die Gesamtforderung der offenen Forderung festgesetzt haben sollte, wäre dieser Bescheid auch nicht insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Denn die Feststellung der offenen Beitragsforderung unter Einschluss von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen berührt die Festsetzung der laufenden monatlichen Beitragsschuld nicht; hiergegen müsste der Antragsteller ggf eine gesonderte Klage erheben.
Hinsichtlich des Bescheids vom 13.11.2008, mit dem die Antragsgegnerin eine Reduzierung der Beiträge zur PV für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2008 um 976,72 EUR bestimmt hatte, hat der Antragsteller bereits kein schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; anderenfalls wäre die Reduzierung der Beiträge bereits auszusetzen, was der Antragsteller offensichtlich wohl nicht möchte.
Hinsichtlich des Bescheids vom 13.11.2008, mit dem die Antragsgegnerin die Beiträge zur KV für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.10.2008 auf 8.209,49 EUR festsetzte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid durch den Bescheid vom 26.07.2011 insoweit teilweise geändert und ersetzt wurde. Dieser Bescheid vom 26.07.2011 ist nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und Rechtsschutzverfahrens geworden. Nachdem die Antragsgegnerin nunmehr für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 20.07.2006 eine Überzahlung an Beiträgen iHv insgesamt 2.586,49 EUR festgestellt hat, fehlt dem Antragsteller auch insoweit ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Zeit vom 21.07.2006 bis zum 31.10.2007 war der Antragsteller entsprechend dem vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleich nicht bei der Antragsgegnerin krankenversichert; für diese Zeit macht die Antragsgegnerin auch keine Beiträge geltend. Für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2008 ist bei summarischer Prüfung eine Fehlberechnung nicht offensichtlich ersichtlich. Daher war die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit nicht anzuordnen. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, bereits auf die Forderung gezahlt zu haben, führt dies nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Denn insoweit konnte der Senat anhand der präsenten Beweisunterlagen aus den Verwaltungsakten, den SG-Akten und den Senatsakten, insbesondere den darin vorliegenden Beitragskontoübersichten der Antragsgegnerin und den Kontoauszügen des Antragstellers, die vollständige Bezahlung der damals bestehenden Beitragsschuld weder als nachgewiesen, aber auch nicht mindestens als überwiegend wahrscheinlich iS einer Glaubhaftmachung ansehen.
Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.11.2008 bzw 01.01.2009 und in der Folge für weitere Zeiträume laufende monatliche Beiträge zur KV und PV festgesetzt hat, ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen rechtlichen Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers weder offensichtlich noch wahrscheinlicher als sein Unterliegen. Insoweit berührt schon die geltend gemachte Erfüllung der bestehenden Beitragsschuld deren Rechtmäßigkeit nicht, sodass nicht schon alleine wegen der von Antragsteller angegebenen Erfüllung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre; eine solche Anordnung hätte nämlich auch zur Folge, dass er bereits bezahlte Beitragsteile wieder zurückerstattet verlangen könnte. Maßgeblich ist daher vielmehr, ob die Antragsgegnerin die laufenden monatlichen Beiträge zur KV bzw PV ab dem 01.11.2008 entsprechend den Regelungen des SGB V bzw des SGB XI und ihrer Satzung zutreffend bestimmt hat. Danach ist vor allem § 240 SGB V (für die PV: iVm § 57 Abs 4 SGB XI) zu beachten sowie die sich in § 149 Abs 4 der Satzung (vgl Blatt 105 der SG-Akte) befindliche Regelung, dass für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte - wie hier - nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, für die Einstufung die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten zugrunde zu legen war.
Gemäß § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Damit kommt eine Beitragsbemessung auf Grundlage eines neueren Steuerbescheids erst mit Beginn des auf die Vorlage dieses Steuerbescheids durch den Versicherten bei der Kranken- bzw Pflegekasse folgenden Kalendermonats in Betracht. Der Antragsteller hat seine Steuerbescheide für das Jahr 2005 vom 15.08.2007 der Antragsgegnerin am 16.08.2007, für das Jahr 2006 vom 18.04.2008 der Antragsgegnerin am 08.06.2008, für das Jahr 2007 vom 16.07.2010, für das Jahr 2008 vom 16.07.2010 und für das Jahr 2009 vom 19.07.2010 der Antragsgegnerin am 03.08.2010 vorgelegt. Er kann daher für die Zeit ab 01.11.2008 nur die Berücksichtigung seiner Einkünfte auf Grundlage des Steuerbescheids des Jahres 2006 und erst ab dem 01.09.2010 die Berücksichtigung der Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009 fordern; dabei durfte die Antragsgegnerin den dann aktuellsten Steuerbescheid - hier für das Jahr 2009 - zugrunde legen. Soweit der Antragsteller wegen seines 2007 verschlechterten Gesundheitszustandes geltend macht, Steuererklärungen nicht mehr abgegeben zu haben, ändert dies an der Beachtung des § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V nichts. Insoweit kommt lediglich vor Erteilung des ersten Steuerbescheids nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine vorläufige Beitragsfestsetzung in Betracht (BSG, 01.08.2007, B 12 KR 34/07 B, juris; BSG, 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 5 = juris; Bernsdorff in jurisPK-SGB V, § 240 Rdnr 36). Nachdem eine solche Konstellation aber nicht vorlag, gab es für den Erlass eines vorläufigen Beitragsbescheids daher keine Grundlage.
Auch ist ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensgruppen - hier Verluste aus Vermietung bzw Gewerbebetrieb einerseits und Verpachtung mit positiven Einnahmen aus Renten und Versorgungszusagen andererseits - nicht möglich (BSG, 23.02.1995, 1 RK 66/93, BSGE 76, 34-39 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 = juris; LSG, 23.11.2004, L 11 KR 3317/04, juris).
Der Antragsteller bezog im streitigen Zeitraum durchgängig Einkünfte aus Versorgungsbezügen, einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Leibrente sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihm wurde im September 2005 ein einmaliger Versorgungsbezug iHv 11.480,14 EUR ausgezahlt, der in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2015 zu verbeitragen ist. Dies berücksichtigend und ausgehend vom Steuerbescheid 2006 dürfte die Beitragsberechnung ab 01.11.2008 auf Grundlage eines monatlichen Einkommens aus Gewerbebetrieb iHv 1.719,83 EUR, einer Leibrente iHv 11,33 EUR, Renteneinkünften aus der Rentenversicherung bei der Beklagten iHv 1.298,34 EUR, einem abgegoltenen Versorgungsbezug des letzten Arbeitgebers iHv 95,67 EUR, einem Versorgungsbezug der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes iHv 34,48 EUR sowie einem Versorgungsbezug des letzten Arbeitgebers iHv 766,94 EUR nicht offensichtlich unzutreffend sein. Gleiches gilt bei summarischer Prüfung der Beitragsfestsetzung für die Folgezeit auf Basis dieses Steuerbescheids bzw. ab 01.05.2010 auf Grundlage des vorläufigen Steuerbescheids vom 01.04.2010. Ebenso erscheint die Beitragsfestsetzung ab dem 01.09.2010 auf Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2009 bei summarischer Prüfung nicht unzutreffend; insbesondere hat die Antragsgegnerin hierbei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller ausweislich des Steuerbescheids 2009 nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte, weshalb dieses Einkommen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen wurde. Dass in einzelnen Jahren die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit aus der Auflösung von Rücklagen stammten, ist für die Heranziehung zur Beitragsbemessung unerheblich. Nachdem bei summarischer Prüfung auch Fehler bei der Ansetzung des maßgeblichen Beitragssatzes nicht zu erkennen waren, erscheint die Beitragsbemessung ab dem 01.11.2008 sowohl hinsichtlich der PV als auch der KV als nicht rechtswidrig. Damit war die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Höhe der von der Antragsgegnerin als offen bezeichneten aber bisher allenfalls im Bescheid vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 festgesetzten Beitragsforderung wendet, hat dies nicht zur Folge, dass deswegen die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Feststellung der laufenden monatlichen Beiträge anzuordnen wäre. Denn dieser Bescheid ist vorliegend nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Im Übrigen wird die Rechtmäßigkeit der Festsetzung laufender monatlicher Beiträge durch deren nachträgliche Erfüllung - was der Kläger neben den vorliegend nicht streitgegenständlichen Säumniszuschlägen bzw Stundungszinsen einwendet - nicht berührt. Soweit sich der Antragsteller also auf Erfüllung bzw - aus seiner Sicht - Übererfüllung der Beitragsschuld durch monatliche Zahlung bzw die Verwertung einer Grundschuld wendet, führt dies damit nicht dazu, dass die vorliegende Klage Erfolg versprechen würde. Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Antragsgegnerin habe Säumniszuschläge oder Stundungszinsen zu Unrecht festgesetzt bzw falsch berechnet, führt dies nicht zu einem Erfolg der Klage; dies ist - wie ausgeführt - vorliegend nicht Teil des Streitgegenstandes.
Auch soweit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden könnte, gäbe dies, angesichts der vorstehenden Ausführungen, keinen Grund die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Insoweit überwiegen die öffentlichen Interessen die Interessen des Antragstellers.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen einer unbilligen Härte kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn durch die sofortige Beitreibung ein über den Entzug des Geldes wirtschaftlicher Schaden droht, der durch eine spätere Erstattung nicht oder nur schwer wieder gut zu machen ist, ohne dass dem ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber steht (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, Kap. V RdNr 17 mwN). Ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte nur dann in Betracht kommt, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung BFH, 09.12.1999, III B 16/99, BFH/NV 2000, 885; BFHE 92, 314; siehe Hessisches Finanzgericht, 15.01.2007, 11 V 2553/06, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Nachteile, die über die eigentliche Leistung (Zahlung der monatlich laufenden Beträge in voller Höhe) hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden könnten, sind vorliegend vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Da der Antragsteller aber die laufenden monatlichen Beiträge tatsächlich - wohl aber in den einigen Fällen in zu geringer Höhe (vgl zB für die Monate ab 01.07.2011 die Zahlung iHv 394,66 statt 397,00 EUR; bzw für die Monate August bis Oktober 2010 die Zahlung iHv 179,67 EUR statt 548,84 EUR) - gezahlt hat, kann in der Verpflichtung, (vorläufig) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den von der Antragsgegnerin festgesetzten Beitrag zu bezahlen eine unbillige Härte nicht festgestellt werden.
Damit war der Beschluss des SG insoweit aufzuheben und der am 22.06.2001 beim SG eingegangene Antrag des Antragstellers abzulehnen.
III.
Da der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht und begehrt hat, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin auszusetzen, hatte der Senat auch hierüber zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat im dem von ihr als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 sich gegenüber dem Antragsteller einer aus offenen Beiträgen, Säumniszuschlägen und Stundungszinsen bestehenden Forderung berühmt. Sie vollstreckt hieraus. Insoweit geht das - recht verstandene - Begehren des Antragstellers dahin, die weitere Vollstreckung hieraus zu unterbinden.
Ob es sich bei dem von der Antragsgegnerin als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 18.02.2011, tatsächlich um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X handelt, der Rechte und Pflichten des Antragstellers begründet, kann offen bleiben. Der Antragsteller hat hiergegen im Erörterungstermin Widerspruch nur eingelegt, um aus dem von der Antragsgegnerin als Bescheid bezeichneten Schreiben keine bestandskräftigen Konsequenzen erwachsen zu lassen.
Handelte es sich bei dem Vorgang schon gar nicht um einen Verwaltungsakt sondern nur um eine zusammenfassende Auskunft, darf die Antragsgegnerin hieraus schon alleine deswegen hieraus nicht vollstrecken. Nachdem die Antragsgegnerin aber einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, dürfte das Schreiben vom 18.02.2011 zumindest der Form nach ein Verwaltungsakt sein; dieser ist - wie ausgeführt - aber nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.
Handelt es sich aber um einen Verwaltungsakt, erscheint dem Senat bei summarischer Prüfung dessen Rechtmäßigkeit als äußerst zweifelhaft, weshalb auf das Begehren des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bis zu dessen Bestandskraft anzuordnen war. Da der Widerspruch gegen den "Bescheid" vom 18.02.2011 erst im Erörterungstermin auch Widerspruch eingelegt worden war, ist der Senat als Gericht der Hauptsache iSd § 86b Abs 1 Satz 1 SGG auch für die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer Klage gegen diesen "Bescheid" und den während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid zuständig.
Die von freiwillig Versicherten geschuldeten Beiträge entstehen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, ihre Fälligkeit bestimmt sich nach § 23 SGB IV. Allerdings haben sich die Beteiligten für die Zeit bis zum 05.07.2004 auf einen zu zahlenden Gesamtbetrag geeinigt. Auch wenn Säumniszuschläge in diesem Vergleich nicht ausdrücklich angesprochen werden, dürfte sich aus dem Vergleich ergeben, dass vom Gesamtbetrag nach Ziffer 1 des Vergleichs sämtliche bis zum 05.07.2004 offenen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen erfasst und erledigt sind. Säumniszuschläge für die Zeit bis zum 05.07.2004 dürften schon deswegen nicht mehr geltend gemacht werden.
Dass die Antragsgegnerin dies aber tut, ergibt sich für den Senat aus Blatt 118 der SG-Akte, denn der dort geforderte Betrag von 155,00 EUR (Säumniszuschläge) entspricht 5% aus 3.100 EUR. Dies dürfte der gesamte bis dahin angefallene Rückstand ab 2001 sein.
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin im Vergleich vor dem SG Freiburg verpflichtet, für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 20.07.2006 und für die Zeit ab 01.11.2007 die Beiträge durch einen neuen Beitragsbescheid festzusetzen. Dies ist erstmals mit dem Bescheid vom 13.11.2008 geschehen. Da es sich für die bis zum Erlass dieses Bescheides festgesetzten Beiträge um Beiträge für die Vergangenheit handelt, dürften Säumniszuschläge nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV anfallen. Da den Beteiligten aber die genaue Kenntnis der Beitragshöhe bis zum Erlass des Bescheids vom 13.11.2008 offenbar nicht bekannt war, sondern erst durch Verwaltungsakt festgestellt werden musste, dürften für die Zeit bis November 2008 keine Säumniszuschläge angefallen sein, da der Antragsteller insoweit keine Kenntnis von der (konkreten) Zahlungspflicht gehabt haben dürfte. Die Praxis der Beklagten, Säumniszuschläge bereits ab November 2007 zu erheben (Schriftsatz vom 20.01.2012, Blatt 70 der LSG-Akte) dürfte daher rechtwidrig sein. Im Übrigen könnte auch insoweit an eine im Vergleich stillschweigend vereinbarte Stundung gedacht werden, welche den Eintritt der Fälligkeit der nach Ziffer 3 von der Antragsgegnerin neu zu verbescheidenden Beiträge gehindert hätte.
Es ist deshalb fraglich, ob die von der Beklagten geforderten Säumniszuschläge überhaupt in dieser Höhe entstanden sind. Außerdem gilt die Regelung in § 24 Abs 1 a SGB IV erst seit 01.04.2007.
Geklärt werden müsste in einem Klageverfahren gegen den "Bescheid" vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 auch, welche Zahlungen erfolgt sind und auf welche Beiträge die Zahlungen des Antragstellers angerechnet werden müssen. Nach § 252 Abs 3 Satz 2 SGB V müssen die Zahlungen im Zweifel erst auf die ältesten Beiträge und dann auf die Säumniszuschläge angerechnet werden. Insoweit dürfte die Praxis der Antragsgegnerin wohl nicht zu beanstanden. Jedoch wäre eine Vollstreckung nur möglich, wenn ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vorläge, aus dem sich die konkret geschuldete Summe ergibt.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat ein (zumindest teilweises) Obsiegen des Antragstellers in einem gegen die von der Antragsgegnerin im "Bescheid" vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 berühmte Forderung geführten Rechtsbehelf nicht als ausgeschlossen. Daher war die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bis zur Bestandskraft anzuordnen. Daher war auch die vom SG angeordnete Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen (Kontenpfändung) aufrecht zu erhalten.
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei der Senat als Wesentlich berücksichtigt hat, dass die Antragsgegnerin durch unübersichtliche Handhabung und ihre wohl überhöhte Forderung überwiegenden Anlass zur Antragstellung gegeben hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2011 in der Gestalt Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 bis zu dessen Bestandskraft wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 08.07.2011, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.08.2009, beim SG am 19.08.2009 eingegangen (Az: S 8 R 2735/09, später S 9 KR 2204/10), angeordnet und die bereits durchgeführte Vollstreckung (Kontenpfändung) aufgehoben hat (S 9 KR 2256/11 ER; dazu unter II.). Der Antragsgegner begehrt dagegen auch Vollsteckungsschutz gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 (dazu unter III.).
Im Verfahren S 2 KNK 74/07 stritten die Beteiligten beim SG Freiburg über die Beitragshöheund schlossen am 08.10.2008 folgenden Vergleich: 1. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Kläger für die Zeit vom 08.01.2001 bis zum 05.07.2004 Beitragsnachzahlungen in Höhe von insgesamt 6.370,54 EUR zu entrichten hat, unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Ratenzahlungen. Dem Kläger wird erlaubt, den noch ausstehenden Betrag durch Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 40,00 EUR zu bezahlen. Der Kläger wird der Beklagten insoweit bis zum 01.12.2008 eine Bankeinzugsermächtigung vorlegen, mit welcher er die Beklagte berechtigt, den monatlichen Betrag von 40,00 EUR von demjenigen Girokonto des Klägers einzuziehen, auf welches auch seine Altersrente monatlich überwiesen wird. Legt der Kläger diese Einzugsermächtigung nicht fristgerecht vor, wird der noch ausstehende Gesamtbetrag sofort fällig. 2. Der Kläger erklärt das vorliegende Klageverfahren für erledigt. Seine Mitgliedschaft endet damit zum 20.07.2006. 3. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Kläger dann ab 01.11.2007 wieder freiwillig versichert ist. Über die Höhe der vom Kläger insoweit zu erhebenden Beiträge erlässt die Beklagte auf der Grundlage der nunmehr vorgelegten Steuerbescheide aus den Jahren 2005 und 2006 einen neuen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dies betrifft sowohl die Beiträge ab 01.11.2007 als auch rückwirkend die Beiträge für die Zeit vom 01.03.2005 bis 20.07.2006. 4. Der Kläger verpflichtet sich vorläufig, die derzeit mit Beitragsbescheid vom 22.02.2008 festgestellten Beiträge in Höhe von 517,16 EUR für die Krankenversicherung sowie 61,20 EUR für die Pflegeversicherung monatlich zu bezahlen. Die endgültige Höhe wird dann mit dem unter 3. genannten neu zu erlassenden Beitragsbescheid festzustellen sein, 5. Die Beklagte verpflichtet sich, den neuen Beitragsbescheid bis spätestens zum 15.01.2009 zu erlassen. 6. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit das vorliegende Verfahren erledigt ist.
Mit Bescheid vom 13.11.2008 berechnete die Antragsgegnerin die Beiträge zur Pflegeversicherung (PV) für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2008 neu und setzte eine Beitragsdifferenz zwischen bisher festgesetztem PV-Beitrag (1.667,43 EUR) und dem neu berechneten PV-Beitrag (690,71 EUR) von 976,72 EUR fest, um die der Kläger seine Zahlungen "ermäßigen" solle. Säumniszuschläge oder Stundungszinsen wurden in diesem Bescheid keine festgesetzt bzw berücksichtigt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 13.11.2008 setzte die Antragsgegnerin die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung (KV) wie folgt fest: - laufender monatlicher Beitrag ab 01.11.2008: 480,08 EUR laufender monatlicher Zusatzbeitrag von 0,90 %: 32,40 EUR Gesamtbeitrag: 512,48 EUR - Beitrag für den Abrechnungszeitraum 01.03.2005 bis 31.10.2008: 8.209,49 EUR Säumniszuschläge oder Stundungszinsen wurden in diesem Bescheid keine festgesetzt bzw berücksichtigt.
Gegen die Bescheide vom 13.11.2008 erhob der Antragsteller am 16.12.2008 Widerspruch. Die Beiträge hätten lediglich auf Grundlage eines monatlichen Einkommens iHv 474,75 EUR berechnet werden dürfen. Auch habe er bereits für den Zeitraum vom 01.03.2005 bis zum 04.10.2006 insgesamt 5.994,00 EUR bezahlt; es ergebe sich eine Überzahlung zu seinen Gunsten.
Mit Bescheid vom 14.01.2009 setzte die Antragsgegnerin den PV-Beitrag ab dem 01.01.2009 auf monatlich 71,66 EUR und mit einem weiteren Bescheid vom 14.01.2009 den KV-Beitrag ab dem 01.01.2009 auf monatlich 559,30 EUR fest. Gegen diese Bescheide erhob der Antragsteller Widerspruch am 11.02.2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.07.2009 wies die Antragsgegnerin die Widersprüche des Antragstellers gegen die Bescheide vom 13.11.2008 und 14.01.2009 zurück. Die Beitragsberechnung sei in richtiger Höhe erfolgt.
Hiergegen hat der Antragsteller am 19.08.2009 beim SG Klage erhoben (Az: S 8 R 2735/09, später: S 9 KR 2204/10). Im Wesentlichen hat er geltend gemacht, die herangezogene Bemessungsgrundlage sei unzutreffend, Säumniszuschläge und Stundungszinsen seien unzutreffend festgesetzt und er habe bereits Zahlungen geleistet, die zur Reduzierung der Forderung, wenn nicht gar zu einem Überschuss zu seinen Gunsten führten.
Die Beklagte leitete Vollstreckungsmaßnahmen aus der von ihr auf 20.455,65 EUR berechneten offenen Forderung (vgl Bl 120 SG-Akte) bzw 20.984,15 EUR (bestehend aus 10.548,15 EUR offenen Beiträgen für 06/09 - 02/11 sowie 10.436,00 EUR aufgelaufenen Säumniszuschlägen, vgl B 170 SG-Akte) ein; sie pfändete ua das Konto des Klägers.
Am 22.06.2011 beantragte der Antragsteller dann die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (S 9 KR 2256/11 ER), da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestünden und gleichzeitig der Vollzug eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte darstelle.
Mit Beschluss vom 08.07.2011 hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.8.2009/Eingang am 19.8.2009 (S 8 R 2735/09 bzw. S 9 KR 2204/10) angeordnet und die bereits durchgeführte Vollstreckung (Kontenpfändung) aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, denn die Antragsgegnerin habe mit ihrem Schriftsatz vom 27.01.2011 eingeräumt, dass die bisherige Berechnung fehlerhaft sei bzw gewesen sei. Somit könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der mit der Klage angefochtene Bescheid bzw Widerspruchsbescheid zumindest teilweise rechtswidrig sei. Vor diesem Hintergrund bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, dass der angefochtene Bescheid trotz des noch laufenden Klageverfahrens einstweilen vollzogen werde. Vielmehr müsse der Antragsgegnerin zugemutet werden, vor einer Vollziehung der Beitragsforderung den Abschluss des Klageverfahrens und die endgültige Klärung abzuwarten. In entsprechender Anwendung von § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG halte es das Gericht für angemessen, die bereits bewirkte Vollstreckung (Kontenpfändung) aufzuheben. Denn nur so sei sichergestellt, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich nicht faktisch vollzogen werde.
Gegen den ihr am 14.07.2011 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 09.08.2011 beim SG, am 12.08.2011 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingegangen, Beschwerde erhoben. Es ergebe sich weiterhin eine Beitragsschuld inkl Säumniszuschlägen und Stundungszinsen iHv 17.383,56 EUR. Angesichts der hohen Beitragsschuld sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht tragbar. Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat ua die Berechnung der Beiträge, die Festsetzung der Stundungszinsen sowie der Säumniszuschläge angegriffen und ausgeführt, die behauptete Forderung der Antragsgegnerin bestehe aus rund 11.600,00 EUR an Säumniszuschlägen. Im Übrigen vollstrecke die Antragsgegnerin weiter.
Der Sachverhalt und die Rechtslage wurde mit den Beteiligten im Termin zur Erörterung am 17.02.2012 erörtert. Wegen des Inhalts wird auf Blatt 80/88 der Senatsakten Bezug genommen. In der Folge haben sich der Antragsteller mit Schriftsatz vom 26.03.2012 (Blatt 95 bis 101 = 102 bis 108) sowie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 03.04.2012 (Blatt 109 bis 138) geäußert.
Die Antragsgegnerin hat mit weiteren Bescheiden die Beiträge zur KV bzw PV wie folgt festgesetzt:
- Bescheid vom 26.06.2009 (Bl 115 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.07.2009: 537,26 EUR - Bescheid vom 22.12.2009 (Bl 117 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.01.2010: 548,44 EUR PV-Beitrag ab 01.01.2010: 73,13 EUR - Bescheid vom 11.05.2010 (Bl 119 Senatsakte) PV-Beitrag ab 01.05.2010: 51,47 EUR - Bescheid vom 11.05.2010 (Bl 121 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.05.2010: 393,26 EUR - Bescheid vom 25.08.2010 (Bl 124 Senatsakte) PV-Beitrag ab 01.08.2010: 63,52 EUR - Bescheid vom 25.08.2010 (Bl 126 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.08.2010 485,32 EUR - Bescheid vom 09.09.2010 (Bl 129 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.09.2010: 332,44 EUR - Bescheid vom 09.09.2010 (Bl 131 Senatsakte) PV-Beitrag ab 01.09.2010: 43,51 EUR - Bescheid vom 23.12.2010 (Bl 133 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.01.2011: 350,56 EUR PV-Beitrag ab 01.01.2011: 44,10 EUR - Bescheid vom 22.06.2011 (Bl 135 Senatsakte) KV-Beitrag ab 01.07.2011: 352,64 EUR PV-Beitrag ab 01.07.2011: 44,36 EUR
Mit Bescheid vom 18.02.2011 (Bl 109 SG-Akte) hat die Antragsgegnerin Säumniszuschläge und Stundungszinsen festgesetzt und eine offene Forderung über 20.455,65 EUR mitgeteilt. Den hiergegen am 17.02.2012 erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 zurückgewiesen. Sie vollstreckt aus den in diesem Bescheid genannten Forderungen.
Mit Bescheid vom 26.07.2011 setzte die Antragsgegnerin die KV-Beiträge für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 20.07.2006 neu fest, dabei errechnete sie einen Überschuss zugunsten des Klägers iHv insgesamt 2.586,49 EUR.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft; zulässig und teilweise begründet: Lediglich die vom SG angeordnete Aufhebung der Vollstreckung mittels einer Kontenpfändung bleibt aufrecht erhalten (dazu siehe unter III.).
Die gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der seit 11.08.2010 geltenden Fassung des Art 6 Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I S 1127) ausgeschlossen. Denn in der Hauptsache wäre die Berufung nicht unzulässig, da sich der Antragsteller gegen die Festsetzung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- (KV) und sozialen Pflegeversicherung (PV) durch die Antragsgegnerin wendet und Beiträge für mehr als ein Jahr streitig sind.
Die Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Das SG hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19.08.2009 angeordnet.
Widerspruch und Anfechtungsklage (hier Klage vom 19.08.2009) haben nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Nach Abs 1 des mit Wirkung vom 02.01.2002 durch Art 1 Nr 35 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl I S 2144) eingefügten § 86a SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Nach § 86a Abs 2 Nr 1 SGG entfällt jedoch - wie vorliegend - die aufschiebende Wirkung bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Nach § 86b Abs 1 Nr 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache aber auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (so auch Beschluss des Senats vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig nicht durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Klage vom 19.08.2009, die sich gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 13.11.2008 und 14.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.07.2009, teilweise in der Fassung des Bescheids vom 26.07.2011, richtet. Mit den damit im Klageverfahren angefochtenen Bescheiden hat die Antragsgegnerin nur die Beiträge zur KV bzw PV festgesetzt und zwar für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2008 bzw 31.10.2008 als Gesamtbetrag (Bescheide vom 13.11.2008) und für die Zeit ab dem 01.11.2008 bzw dem 01.01.2009 (Bescheid vom 13.11.2008 sowie Bescheide vom 14.01.2009) als monatlich laufenden Beitrag. Mit den Bescheiden 26.06.2009, 22.12.2009, 11.05.2010, 25.08.2010, 09.09.2010, 23.12.2010 und vom 22.06.2011 hat die Antragsgegnerin diese angefochtenen Bescheide jeweils mit Wirkung für die Zukunft geändert, sodass diese Bescheide gemäß §§ 86, 96 SGG Gegenstand des laufenden Widerspruchs- bzw Klageverfahrens geworden sind.
Säumniszuschläge oder Stundungszinsen hat die Antragsgegnerin mit den Bescheiden vom 13.11.2008 und 14.01.2009 bzw den genannten weiteren Bescheiden weder festgesetzt noch überhaupt in die dortigen Berechnungen einbezogen. Daher ist diese Frage - auch wenn die Beteiligten im Wesentlichen hierüber streiten - nicht Gegenstand des Klageverfahrens und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Daran ändert auch der Bescheid der Antragsgegnerin vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 nichts. Denn die dort getroffene Festsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 24 SGB IV bzw von Stundungszinsen gemäß § 76 Abs 2 Satz 2 SGB IV hat einen anderen Regelungsinhalt als die Festsetzung von laufenden monatlichen Beiträgen oder eines Gesamtbeitragsbetrages für die Vergangenheit, wie in den Bescheiden vom 13.11.2008 bzw 14.01.2009 geschehen. Haben die vorliegend angefochtenen Bescheide aber gegenüber dem Bescheid vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 einen anderen Regelungsinhalt, so liegen die Voraussetzungen des § 96 SGG nicht vor; der Widerspruchsbescheid vom 19.03.2012 enthält daher eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung; er ist noch nicht bestandskräftig geworden.
Soweit die Antragsgegnerin aber mit Bescheid vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 die Gesamtforderung der offenen Forderung festgesetzt haben sollte, wäre dieser Bescheid auch nicht insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Denn die Feststellung der offenen Beitragsforderung unter Einschluss von Säumniszuschlägen und Stundungszinsen berührt die Festsetzung der laufenden monatlichen Beitragsschuld nicht; hiergegen müsste der Antragsteller ggf eine gesonderte Klage erheben.
Hinsichtlich des Bescheids vom 13.11.2008, mit dem die Antragsgegnerin eine Reduzierung der Beiträge zur PV für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2008 um 976,72 EUR bestimmt hatte, hat der Antragsteller bereits kein schützenswertes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; anderenfalls wäre die Reduzierung der Beiträge bereits auszusetzen, was der Antragsteller offensichtlich wohl nicht möchte.
Hinsichtlich des Bescheids vom 13.11.2008, mit dem die Antragsgegnerin die Beiträge zur KV für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.10.2008 auf 8.209,49 EUR festsetzte, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bescheid durch den Bescheid vom 26.07.2011 insoweit teilweise geändert und ersetzt wurde. Dieser Bescheid vom 26.07.2011 ist nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens und Rechtsschutzverfahrens geworden. Nachdem die Antragsgegnerin nunmehr für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 20.07.2006 eine Überzahlung an Beiträgen iHv insgesamt 2.586,49 EUR festgestellt hat, fehlt dem Antragsteller auch insoweit ein berechtigtes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Hinsichtlich der Zeit vom 21.07.2006 bis zum 31.10.2007 war der Antragsteller entsprechend dem vor dem SG Freiburg geschlossenen Vergleich nicht bei der Antragsgegnerin krankenversichert; für diese Zeit macht die Antragsgegnerin auch keine Beiträge geltend. Für die Zeit vom 01.11.2007 bis zum 31.10.2008 ist bei summarischer Prüfung eine Fehlberechnung nicht offensichtlich ersichtlich. Daher war die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit nicht anzuordnen. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, bereits auf die Forderung gezahlt zu haben, führt dies nicht dazu, dass die aufschiebende Wirkung anzuordnen wäre. Denn insoweit konnte der Senat anhand der präsenten Beweisunterlagen aus den Verwaltungsakten, den SG-Akten und den Senatsakten, insbesondere den darin vorliegenden Beitragskontoübersichten der Antragsgegnerin und den Kontoauszügen des Antragstellers, die vollständige Bezahlung der damals bestehenden Beitragsschuld weder als nachgewiesen, aber auch nicht mindestens als überwiegend wahrscheinlich iS einer Glaubhaftmachung ansehen.
Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag dagegen wendet, dass die Antragsgegnerin für die Zeit ab 01.11.2008 bzw 01.01.2009 und in der Folge für weitere Zeiträume laufende monatliche Beiträge zur KV und PV festgesetzt hat, ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen rechtlichen Prüfung ein Obsiegen des Antragstellers weder offensichtlich noch wahrscheinlicher als sein Unterliegen. Insoweit berührt schon die geltend gemachte Erfüllung der bestehenden Beitragsschuld deren Rechtmäßigkeit nicht, sodass nicht schon alleine wegen der von Antragsteller angegebenen Erfüllung die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen wäre; eine solche Anordnung hätte nämlich auch zur Folge, dass er bereits bezahlte Beitragsteile wieder zurückerstattet verlangen könnte. Maßgeblich ist daher vielmehr, ob die Antragsgegnerin die laufenden monatlichen Beiträge zur KV bzw PV ab dem 01.11.2008 entsprechend den Regelungen des SGB V bzw des SGB XI und ihrer Satzung zutreffend bestimmt hat. Danach ist vor allem § 240 SGB V (für die PV: iVm § 57 Abs 4 SGB XI) zu beachten sowie die sich in § 149 Abs 4 der Satzung (vgl Blatt 105 der SG-Akte) befindliche Regelung, dass für freiwillige Mitglieder, deren Ehegatte - wie hier - nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört, für die Einstufung die Hälfte des Einkommens beider Ehegatten zugrunde zu legen war.
Gemäß § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V können Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Damit kommt eine Beitragsbemessung auf Grundlage eines neueren Steuerbescheids erst mit Beginn des auf die Vorlage dieses Steuerbescheids durch den Versicherten bei der Kranken- bzw Pflegekasse folgenden Kalendermonats in Betracht. Der Antragsteller hat seine Steuerbescheide für das Jahr 2005 vom 15.08.2007 der Antragsgegnerin am 16.08.2007, für das Jahr 2006 vom 18.04.2008 der Antragsgegnerin am 08.06.2008, für das Jahr 2007 vom 16.07.2010, für das Jahr 2008 vom 16.07.2010 und für das Jahr 2009 vom 19.07.2010 der Antragsgegnerin am 03.08.2010 vorgelegt. Er kann daher für die Zeit ab 01.11.2008 nur die Berücksichtigung seiner Einkünfte auf Grundlage des Steuerbescheids des Jahres 2006 und erst ab dem 01.09.2010 die Berücksichtigung der Steuerbescheide der Jahre 2007 bis 2009 fordern; dabei durfte die Antragsgegnerin den dann aktuellsten Steuerbescheid - hier für das Jahr 2009 - zugrunde legen. Soweit der Antragsteller wegen seines 2007 verschlechterten Gesundheitszustandes geltend macht, Steuererklärungen nicht mehr abgegeben zu haben, ändert dies an der Beachtung des § 240 Abs 4 Satz 6 SGB V nichts. Insoweit kommt lediglich vor Erteilung des ersten Steuerbescheids nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit eine vorläufige Beitragsfestsetzung in Betracht (BSG, 01.08.2007, B 12 KR 34/07 B, juris; BSG, 22.3.2006, B 12 KR 14/05 R = SozR 4-2500 § 240 Nr 5 = juris; Bernsdorff in jurisPK-SGB V, § 240 Rdnr 36). Nachdem eine solche Konstellation aber nicht vorlag, gab es für den Erlass eines vorläufigen Beitragsbescheids daher keine Grundlage.
Auch ist ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensgruppen - hier Verluste aus Vermietung bzw Gewerbebetrieb einerseits und Verpachtung mit positiven Einnahmen aus Renten und Versorgungszusagen andererseits - nicht möglich (BSG, 23.02.1995, 1 RK 66/93, BSGE 76, 34-39 = SozR 3-2500 § 240 Nr 19 = juris; LSG, 23.11.2004, L 11 KR 3317/04, juris).
Der Antragsteller bezog im streitigen Zeitraum durchgängig Einkünfte aus Versorgungsbezügen, einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Leibrente sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Ihm wurde im September 2005 ein einmaliger Versorgungsbezug iHv 11.480,14 EUR ausgezahlt, der in der Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.08.2015 zu verbeitragen ist. Dies berücksichtigend und ausgehend vom Steuerbescheid 2006 dürfte die Beitragsberechnung ab 01.11.2008 auf Grundlage eines monatlichen Einkommens aus Gewerbebetrieb iHv 1.719,83 EUR, einer Leibrente iHv 11,33 EUR, Renteneinkünften aus der Rentenversicherung bei der Beklagten iHv 1.298,34 EUR, einem abgegoltenen Versorgungsbezug des letzten Arbeitgebers iHv 95,67 EUR, einem Versorgungsbezug der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes iHv 34,48 EUR sowie einem Versorgungsbezug des letzten Arbeitgebers iHv 766,94 EUR nicht offensichtlich unzutreffend sein. Gleiches gilt bei summarischer Prüfung der Beitragsfestsetzung für die Folgezeit auf Basis dieses Steuerbescheids bzw. ab 01.05.2010 auf Grundlage des vorläufigen Steuerbescheids vom 01.04.2010. Ebenso erscheint die Beitragsfestsetzung ab dem 01.09.2010 auf Grundlage des Steuerbescheids für das Jahr 2009 bei summarischer Prüfung nicht unzutreffend; insbesondere hat die Antragsgegnerin hierbei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller ausweislich des Steuerbescheids 2009 nur negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb hatte, weshalb dieses Einkommen nicht zur Beitragsbemessung herangezogen wurde. Dass in einzelnen Jahren die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit aus der Auflösung von Rücklagen stammten, ist für die Heranziehung zur Beitragsbemessung unerheblich. Nachdem bei summarischer Prüfung auch Fehler bei der Ansetzung des maßgeblichen Beitragssatzes nicht zu erkennen waren, erscheint die Beitragsbemessung ab dem 01.11.2008 sowohl hinsichtlich der PV als auch der KV als nicht rechtswidrig. Damit war die aufschiebende Wirkung der Klage nicht anzuordnen.
Soweit der Antragsteller sich gegen die Höhe der von der Antragsgegnerin als offen bezeichneten aber bisher allenfalls im Bescheid vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 festgesetzten Beitragsforderung wendet, hat dies nicht zur Folge, dass deswegen die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen die Feststellung der laufenden monatlichen Beiträge anzuordnen wäre. Denn dieser Bescheid ist vorliegend nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Im Übrigen wird die Rechtmäßigkeit der Festsetzung laufender monatlicher Beiträge durch deren nachträgliche Erfüllung - was der Kläger neben den vorliegend nicht streitgegenständlichen Säumniszuschlägen bzw Stundungszinsen einwendet - nicht berührt. Soweit sich der Antragsteller also auf Erfüllung bzw - aus seiner Sicht - Übererfüllung der Beitragsschuld durch monatliche Zahlung bzw die Verwertung einer Grundschuld wendet, führt dies damit nicht dazu, dass die vorliegende Klage Erfolg versprechen würde. Auch soweit sich der Antragsteller darauf beruft, die Antragsgegnerin habe Säumniszuschläge oder Stundungszinsen zu Unrecht festgesetzt bzw falsch berechnet, führt dies nicht zu einem Erfolg der Klage; dies ist - wie ausgeführt - vorliegend nicht Teil des Streitgegenstandes.
Auch soweit der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen angesehen werden könnte, gäbe dies, angesichts der vorstehenden Ausführungen, keinen Grund die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Insoweit überwiegen die öffentlichen Interessen die Interessen des Antragstellers.
Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wegen einer unbilligen Härte kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine unbillige Härte liegt vor, wenn durch die sofortige Beitreibung ein über den Entzug des Geldes wirtschaftlicher Schaden droht, der durch eine spätere Erstattung nicht oder nur schwer wieder gut zu machen ist, ohne dass dem ein überwiegendes öffentliches Interesse gegenüber steht (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Auflage 2008, Kap. V RdNr 17 mwN). Ob die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen unbilliger Härte nur dann in Betracht kommt, wenn auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen (vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung BFH, 09.12.1999, III B 16/99, BFH/NV 2000, 885; BFHE 92, 314; siehe Hessisches Finanzgericht, 15.01.2007, 11 V 2553/06, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Nachteile, die über die eigentliche Leistung (Zahlung der monatlich laufenden Beträge in voller Höhe) hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut gemacht werden könnten, sind vorliegend vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht worden. Da der Antragsteller aber die laufenden monatlichen Beiträge tatsächlich - wohl aber in den einigen Fällen in zu geringer Höhe (vgl zB für die Monate ab 01.07.2011 die Zahlung iHv 394,66 statt 397,00 EUR; bzw für die Monate August bis Oktober 2010 die Zahlung iHv 179,67 EUR statt 548,84 EUR) - gezahlt hat, kann in der Verpflichtung, (vorläufig) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache den von der Antragsgegnerin festgesetzten Beitrag zu bezahlen eine unbillige Härte nicht festgestellt werden.
Damit war der Beschluss des SG insoweit aufzuheben und der am 22.06.2001 beim SG eingegangene Antrag des Antragstellers abzulehnen.
III.
Da der Antragsteller hinreichend deutlich gemacht und begehrt hat, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin auszusetzen, hatte der Senat auch hierüber zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hat im dem von ihr als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2012 sich gegenüber dem Antragsteller einer aus offenen Beiträgen, Säumniszuschlägen und Stundungszinsen bestehenden Forderung berühmt. Sie vollstreckt hieraus. Insoweit geht das - recht verstandene - Begehren des Antragstellers dahin, die weitere Vollstreckung hieraus zu unterbinden.
Ob es sich bei dem von der Antragsgegnerin als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 18.02.2011, tatsächlich um einen Verwaltungsakt iSd § 31 SGB X handelt, der Rechte und Pflichten des Antragstellers begründet, kann offen bleiben. Der Antragsteller hat hiergegen im Erörterungstermin Widerspruch nur eingelegt, um aus dem von der Antragsgegnerin als Bescheid bezeichneten Schreiben keine bestandskräftigen Konsequenzen erwachsen zu lassen.
Handelte es sich bei dem Vorgang schon gar nicht um einen Verwaltungsakt sondern nur um eine zusammenfassende Auskunft, darf die Antragsgegnerin hieraus schon alleine deswegen hieraus nicht vollstrecken. Nachdem die Antragsgegnerin aber einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, dürfte das Schreiben vom 18.02.2011 zumindest der Form nach ein Verwaltungsakt sein; dieser ist - wie ausgeführt - aber nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden.
Handelt es sich aber um einen Verwaltungsakt, erscheint dem Senat bei summarischer Prüfung dessen Rechtmäßigkeit als äußerst zweifelhaft, weshalb auf das Begehren des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bis zu dessen Bestandskraft anzuordnen war. Da der Widerspruch gegen den "Bescheid" vom 18.02.2011 erst im Erörterungstermin auch Widerspruch eingelegt worden war, ist der Senat als Gericht der Hauptsache iSd § 86b Abs 1 Satz 1 SGG auch für die Aussetzung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und einer Klage gegen diesen "Bescheid" und den während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ergangenen Widerspruchsbescheid zuständig.
Die von freiwillig Versicherten geschuldeten Beiträge entstehen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, ihre Fälligkeit bestimmt sich nach § 23 SGB IV. Allerdings haben sich die Beteiligten für die Zeit bis zum 05.07.2004 auf einen zu zahlenden Gesamtbetrag geeinigt. Auch wenn Säumniszuschläge in diesem Vergleich nicht ausdrücklich angesprochen werden, dürfte sich aus dem Vergleich ergeben, dass vom Gesamtbetrag nach Ziffer 1 des Vergleichs sämtliche bis zum 05.07.2004 offenen Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen erfasst und erledigt sind. Säumniszuschläge für die Zeit bis zum 05.07.2004 dürften schon deswegen nicht mehr geltend gemacht werden.
Dass die Antragsgegnerin dies aber tut, ergibt sich für den Senat aus Blatt 118 der SG-Akte, denn der dort geforderte Betrag von 155,00 EUR (Säumniszuschläge) entspricht 5% aus 3.100 EUR. Dies dürfte der gesamte bis dahin angefallene Rückstand ab 2001 sein.
Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin im Vergleich vor dem SG Freiburg verpflichtet, für die Zeit vom 01.03.2005 bis zum 20.07.2006 und für die Zeit ab 01.11.2007 die Beiträge durch einen neuen Beitragsbescheid festzusetzen. Dies ist erstmals mit dem Bescheid vom 13.11.2008 geschehen. Da es sich für die bis zum Erlass dieses Bescheides festgesetzten Beiträge um Beiträge für die Vergangenheit handelt, dürften Säumniszuschläge nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs 2 SGB IV anfallen. Da den Beteiligten aber die genaue Kenntnis der Beitragshöhe bis zum Erlass des Bescheids vom 13.11.2008 offenbar nicht bekannt war, sondern erst durch Verwaltungsakt festgestellt werden musste, dürften für die Zeit bis November 2008 keine Säumniszuschläge angefallen sein, da der Antragsteller insoweit keine Kenntnis von der (konkreten) Zahlungspflicht gehabt haben dürfte. Die Praxis der Beklagten, Säumniszuschläge bereits ab November 2007 zu erheben (Schriftsatz vom 20.01.2012, Blatt 70 der LSG-Akte) dürfte daher rechtwidrig sein. Im Übrigen könnte auch insoweit an eine im Vergleich stillschweigend vereinbarte Stundung gedacht werden, welche den Eintritt der Fälligkeit der nach Ziffer 3 von der Antragsgegnerin neu zu verbescheidenden Beiträge gehindert hätte.
Es ist deshalb fraglich, ob die von der Beklagten geforderten Säumniszuschläge überhaupt in dieser Höhe entstanden sind. Außerdem gilt die Regelung in § 24 Abs 1 a SGB IV erst seit 01.04.2007.
Geklärt werden müsste in einem Klageverfahren gegen den "Bescheid" vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 auch, welche Zahlungen erfolgt sind und auf welche Beiträge die Zahlungen des Antragstellers angerechnet werden müssen. Nach § 252 Abs 3 Satz 2 SGB V müssen die Zahlungen im Zweifel erst auf die ältesten Beiträge und dann auf die Säumniszuschläge angerechnet werden. Insoweit dürfte die Praxis der Antragsgegnerin wohl nicht zu beanstanden. Jedoch wäre eine Vollstreckung nur möglich, wenn ein vollstreckbarer Leistungsbescheid vorläge, aus dem sich die konkret geschuldete Summe ergibt.
Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat ein (zumindest teilweises) Obsiegen des Antragstellers in einem gegen die von der Antragsgegnerin im "Bescheid" vom 18.02.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.03.2012 berühmte Forderung geführten Rechtsbehelf nicht als ausgeschlossen. Daher war die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bis zur Bestandskraft anzuordnen. Daher war auch die vom SG angeordnete Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen (Kontenpfändung) aufrecht zu erhalten.
IV.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG, wobei der Senat als Wesentlich berücksichtigt hat, dass die Antragsgegnerin durch unübersichtliche Handhabung und ihre wohl überhöhte Forderung überwiegenden Anlass zur Antragstellung gegeben hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BWB
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