Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AL 68/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 82/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 2. März 2008.
Der am ... 1976 geborene Kläger hat am 21. Februar 1997 die Gesellenprüfung im Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk bestanden. Danach arbeitete er als Installateur bzw. war arbeitslos. In der Zeit vom 8. September 2003 bis zum 29. Juni 2005 absolvierte der Kläger eine von der Beklagten als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung geförderte Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftassistenten mit dem Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz bei der E.-Schulen Sachsen/Sachsen-Anhalt G. in D ... Der Kläger beendete diese Ausbildung erfolgreich mit der Abschlussprüfung. Mit dem Abschlusszeugnis bestätigte der Bildungsträger dem Kläger den Besuch der zweijährigen Berufsfachschule Wirtschaftsassistenz – Fremdsprachen Korrespondenz mit bestandener Abschlussprüfung sowie die damit erworbene Berechtigung die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent für Fremdsprachen und Korrespondenz" zu führen und den Erwerb eines "Erweiterten Realschulabschlusses".
Im Anschluss an diese Ausbildung war der Kläger bis Ende Dezember 2005 als Monteur beschäftigt. Danach war er vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juni 2006 arbeitslos und bezog Alg mit einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 58,25 EUR. Ab dem 1. Juli 2006 war der Kläger wieder als Installateur bzw. "leitender Monteur" beschäftigt. In der Zeit vom 5. September 2006 bis zum 1. März 2008 bezog der Kläger Krankengeld bzw. Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme von der Krankenkasse.
Bereits am 10. Dezember 2007 meldet sich der Kläger im Hinblick auf den auslaufenden Krankengeldanspruch bei der Beklagten arbeitslos und stellte sich im Rahmen seines Leistungsvermögens für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er gab an, ledig zu sein, kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen und auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I eingetragen zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2008 Alg für die Zeit ab dem 2. März 2008 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen mit einem Leistungsbetrag von 23,62 EUR täglich. Dabei legte sie für die Leistungsberechnung ein tägliches Bemessungsentgelt von 58,25 EUR, die Lohnsteuerklasse I und einen Leistungssatz von 60% zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger am 29. Januar 2008 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 zurück und führte aus: Innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens seien beim Kläger keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen gewesen. Deshalb sei ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen gewesen. Für die Qualifikationsstufe 3 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 56,00 EUR. Weil der Kläger jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs Alg mit einem Bemessungsentgelt von täglich 58,25 EUR bezogen habe, sei dieses der Bemessung zu Grunde zu legen.
Der Kläger hat am 3. April 2008 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und vorgetragen: In seinem Fall sei für die Leistungsbemessung das Arbeitsentgelt entsprechend der Qualifikationsstufe 2 zu berücksichtigen, weil er über eine mit dem Gesellenbrief abgeschlossene Ausbildung verfüge und bei den E.- Schulen erfolgreich die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten für Fremdsprachen und Korrespondenz absolviert habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Leistungsberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm 10. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung: Er sei seiner Qualifikation entsprechend für die Leistungsberechnung in die Qualifikationsstufe 2 einzustufen gewesen. Sein durch die Ausbildung bei den E.-Schulen erworbener Abschluss als staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent für Fremdsprachen und Korrespondenz komme einem Fachschulabschluss gleich. Die Ausbildung ermögliche es ihm, Fachtexte z. B. in Englisch oder Französisch zu fertigen und an ausländische Firmen zu versenden und Stellungnahmen auf deren Schreiben abzugeben. Deshalb sei ein höherwertiger Berufsabschluss anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. November 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 2. März 2008 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen ein höheres Arbeitslosengeld nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint: Die Ausbildung zum "Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten" sei nicht einem Fachschulabschluss oder einer Qualifikation zum Meister gleichzusetzen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Beschwerdewert über 750 EUR liegt. Nach dem Begehren des Kläger wäre der Leistungsbemessung ein tägliches Bemessungsentgelt von 70,00 EUR (Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet im Jahre 2008 mit 25.200 EUR durch 360) zugrunde zu legen. Dies läge um 11,75 EUR höher als das tatsächlich berücksichtigte von 58,25 EUR. Bei 300 Leistungstagen ergibt sich schon bei ganz überschlägiger Berechnung eine über 750 EUR liegenden Summe für die begehrte Mehrleistung. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 2. März 2008. Die angefochtene Leitungsbewilligung mit Bescheid vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 beruht auf der korrekten Anwendung des für den Leistungszeitraum maßgeblichen Rechts.
Der Leistungsanspruch ergibt sich aus den §§ 117 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen, ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848 ff.). Der Kläger erfüllte ab dem 2. März 2008 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach § 117 Abs. 1 SGB III. Er war beschäftigungslos, hatte sich arbeitslos gemeldet und stand im Rahmen seines Leistungsvermögens für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Er hatte auch die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III erfüllt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in den §§ 129 ff. SGB III geregelt. Das Arbeitslosengeld beträgt nach dem allgemeinen Leistungssatz (wenn kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist) 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Dabei umfasst nach Satz 2 der Bemessungsrahmen ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Somit ist hier als Bemessungsrahmen die Zeit vom 2. März 2007 bis zum 1. März 2008 maßgeblich. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Dies ist hier der Fall, weil der Kläger im Bemessungsrahmen überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern auf Krankengeld bzw. Übergangsgeld hatte. Ist auch im erweiterten Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen, ist gemäß § 132 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 2. März 2006 bis zum 1. März 2008 hatte der Kläger nur vom 1. Juli 2006 bis zum 4. September 2006 Anspruch auf Arbeitsentgelt, so dass die Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung vorliegen.
Für die fiktive Bemessung bestimmt § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III, dass der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Die Beklagte hat hier zutreffend eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den erlernten Handwerksberuf des Klägers mit der abgeschlossenen Ausbildung im Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk abgestellt wird, den der Kläger wohl aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, oder auf die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten mit dem Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. Der erfolgreiche Abschluss der Berufsfachschulausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten vermittelt keinen beruflichen Status, der zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III führt. Der Kläger hat keine Qualifikation als Meister erworben und auch keinen Fachschulabschluss oder den Abschluss einer Ausbildung in einer vergleichbaren Einrichtung. Die Bezeichnungen Berufsfachschule und Fachschule klingen zwar ähnlich, bezeichnen aber keine im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III vergleichbaren Einrichtungen. Fachschulausbildungen sind solche der beruflichen Weiterbildung. Sie setzen eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrung voraus und führen auf dieser Grundlage zu einem qualifizierten Berufsabschluss nach Landes- oder Bundesrecht. Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsabschlüssen (Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 5. Juni 1998) kann mit dem Abschluss der Fachschulausbildung zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden (vgl. zum Ganzen: Rahmenvereinbarung über Fachschulen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 2. März 2010 - zugänglich über das Internet). Der Abschluss einer Fachschule ist auch ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung eines Handwerks und zur Ausbildung in diesem Handwerk (§ 1 des Beschlusses des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2004 – zugänglich über das Internet). Damit ist die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten an der Berufsfachschule nicht vergleichbar. Für die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule werden keine Berufsausbildung und keine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Die vollschulische Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten an der Berufsfachschule ist eine zweijährige Ausbildung nach Landesrecht. Die erworbene Qualifikation ist mit dem Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf vergleichbar. Sie vermittelt als schulische Qualifikation einen erweiterten Realschulabschluss aber nicht die Berechtigung für das Studium an einer Fachhochschule (vgl. zum Ganzen: Dokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen – Beschluss des Unterausschusses für berufliche Bildung vom 26. Januar 2010 - zugänglich über das Internet).
Danach hat die Beklagte das Bemessungsentgelt fehlerfrei ermittelt. Für die Qualifikationsgruppe 3 ergäbe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 56,00 EUR (Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet im Jahre 2008 mit 25.200 EUR durch 450). Aus Bestandsschutzgründen hat der Kläger nach § 131 Abs. 4 SGB III Anspruch auf die Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts von 58,25 EUR, weil danach sein zuletzt bezogenes Alg bemessen worden war. Auch sonst hat die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruches des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab dem 2. März 2008.
Der am ... 1976 geborene Kläger hat am 21. Februar 1997 die Gesellenprüfung im Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk bestanden. Danach arbeitete er als Installateur bzw. war arbeitslos. In der Zeit vom 8. September 2003 bis zum 29. Juni 2005 absolvierte der Kläger eine von der Beklagten als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung geförderte Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftassistenten mit dem Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz bei der E.-Schulen Sachsen/Sachsen-Anhalt G. in D ... Der Kläger beendete diese Ausbildung erfolgreich mit der Abschlussprüfung. Mit dem Abschlusszeugnis bestätigte der Bildungsträger dem Kläger den Besuch der zweijährigen Berufsfachschule Wirtschaftsassistenz – Fremdsprachen Korrespondenz mit bestandener Abschlussprüfung sowie die damit erworbene Berechtigung die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent für Fremdsprachen und Korrespondenz" zu führen und den Erwerb eines "Erweiterten Realschulabschlusses".
Im Anschluss an diese Ausbildung war der Kläger bis Ende Dezember 2005 als Monteur beschäftigt. Danach war er vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Juni 2006 arbeitslos und bezog Alg mit einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 58,25 EUR. Ab dem 1. Juli 2006 war der Kläger wieder als Installateur bzw. "leitender Monteur" beschäftigt. In der Zeit vom 5. September 2006 bis zum 1. März 2008 bezog der Kläger Krankengeld bzw. Übergangsgeld wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme von der Krankenkasse.
Bereits am 10. Dezember 2007 meldet sich der Kläger im Hinblick auf den auslaufenden Krankengeldanspruch bei der Beklagten arbeitslos und stellte sich im Rahmen seines Leistungsvermögens für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Er gab an, ledig zu sein, kein Kindergeld und keinen Kinderfreibetrag in Anspruch zu nehmen und auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse I eingetragen zu haben. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 2008 Alg für die Zeit ab dem 2. März 2008 für eine Anspruchsdauer von 300 Tagen mit einem Leistungsbetrag von 23,62 EUR täglich. Dabei legte sie für die Leistungsberechnung ein tägliches Bemessungsentgelt von 58,25 EUR, die Lohnsteuerklasse I und einen Leistungssatz von 60% zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger am 29. Januar 2008 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2008 zurück und führte aus: Innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens seien beim Kläger keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen gewesen. Deshalb sei ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen gewesen. Für die Qualifikationsstufe 3 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 56,00 EUR. Weil der Kläger jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des Anspruchs Alg mit einem Bemessungsentgelt von täglich 58,25 EUR bezogen habe, sei dieses der Bemessung zu Grunde zu legen.
Der Kläger hat am 3. April 2008 Klage beim Sozialgericht Dessau (SG) erhoben und vorgetragen: In seinem Fall sei für die Leistungsbemessung das Arbeitsentgelt entsprechend der Qualifikationsstufe 2 zu berücksichtigen, weil er über eine mit dem Gesellenbrief abgeschlossene Ausbildung verfüge und bei den E.- Schulen erfolgreich die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten für Fremdsprachen und Korrespondenz absolviert habe.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2008 als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Leistungsberechnung der Beklagten sei nicht zu beanstanden.
Gegen das ihm 10. November 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Dezember 2008 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung: Er sei seiner Qualifikation entsprechend für die Leistungsberechnung in die Qualifikationsstufe 2 einzustufen gewesen. Sein durch die Ausbildung bei den E.-Schulen erworbener Abschluss als staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent für Fremdsprachen und Korrespondenz komme einem Fachschulabschluss gleich. Die Ausbildung ermögliche es ihm, Fachtexte z. B. in Englisch oder Französisch zu fertigen und an ausländische Firmen zu versenden und Stellungnahmen auf deren Schreiben abzugeben. Deshalb sei ein höherwertiger Berufsabschluss anzuerkennen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. November 2008 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 2. März 2008 unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen ein höheres Arbeitslosengeld nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint: Die Ausbildung zum "Staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten" sei nicht einem Fachschulabschluss oder einer Qualifikation zum Meister gleichzusetzen.
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil der Beschwerdewert über 750 EUR liegt. Nach dem Begehren des Kläger wäre der Leistungsbemessung ein tägliches Bemessungsentgelt von 70,00 EUR (Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet im Jahre 2008 mit 25.200 EUR durch 360) zugrunde zu legen. Dies läge um 11,75 EUR höher als das tatsächlich berücksichtigte von 58,25 EUR. Bei 300 Leistungstagen ergibt sich schon bei ganz überschlägiger Berechnung eine über 750 EUR liegenden Summe für die begehrte Mehrleistung. Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG statthaft. Der Kläger hat keinen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 2. März 2008. Die angefochtene Leitungsbewilligung mit Bescheid vom 14. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2008 beruht auf der korrekten Anwendung des für den Leistungszeitraum maßgeblichen Rechts.
Der Leistungsanspruch ergibt sich aus den §§ 117 ff. des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung (SGB III) in der für den Leistungszeitraum maßgeblichen, ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848 ff.). Der Kläger erfüllte ab dem 2. März 2008 die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg nach § 117 Abs. 1 SGB III. Er war beschäftigungslos, hatte sich arbeitslos gemeldet und stand im Rahmen seines Leistungsvermögens für Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Er hatte auch die Anwartschaftszeit nach § 123 SGB III erfüllt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in den §§ 129 ff. SGB III geregelt. Das Arbeitslosengeld beträgt nach dem allgemeinen Leistungssatz (wenn kein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen ist) 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Dabei umfasst nach Satz 2 der Bemessungsrahmen ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Somit ist hier als Bemessungsrahmen die Zeit vom 2. März 2007 bis zum 1. März 2008 maßgeblich. Nach § 130 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Dies ist hier der Fall, weil der Kläger im Bemessungsrahmen überhaupt keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern auf Krankengeld bzw. Übergangsgeld hatte. Ist auch im erweiterten Bemessungsrahmen kein Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen, ist gemäß § 132 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen. Im erweiterten Bemessungsrahmen vom 2. März 2006 bis zum 1. März 2008 hatte der Kläger nur vom 1. Juli 2006 bis zum 4. September 2006 Anspruch auf Arbeitsentgelt, so dass die Voraussetzungen für eine fiktive Bemessung vorliegen.
Für die fiktive Bemessung bestimmt § 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III, dass der Arbeitslose für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist nach Satz 2 der Vorschrift zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die
1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße.
Die Beklagte hat hier zutreffend eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 vorgenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den erlernten Handwerksberuf des Klägers mit der abgeschlossenen Ausbildung im Zentralheizungs- und Lüftungsbauerhandwerk abgestellt wird, den der Kläger wohl aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, oder auf die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten mit dem Schwerpunkt Fremdsprachen und Korrespondenz.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf. Der erfolgreiche Abschluss der Berufsfachschulausbildung mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten vermittelt keinen beruflichen Status, der zur Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III führt. Der Kläger hat keine Qualifikation als Meister erworben und auch keinen Fachschulabschluss oder den Abschluss einer Ausbildung in einer vergleichbaren Einrichtung. Die Bezeichnungen Berufsfachschule und Fachschule klingen zwar ähnlich, bezeichnen aber keine im Sinne des § 132 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 2 SGB III vergleichbaren Einrichtungen. Fachschulausbildungen sind solche der beruflichen Weiterbildung. Sie setzen eine berufliche Erstausbildung und Berufserfahrung voraus und führen auf dieser Grundlage zu einem qualifizierten Berufsabschluss nach Landes- oder Bundesrecht. Nach Maßgabe der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsabschlüssen (Beschluss der Kulturministerkonferenz vom 5. Juni 1998) kann mit dem Abschluss der Fachschulausbildung zusätzlich die Fachhochschulreife erworben werden (vgl. zum Ganzen: Rahmenvereinbarung über Fachschulen – Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der Fassung vom 2. März 2010 - zugänglich über das Internet). Der Abschluss einer Fachschule ist auch ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Ausübung eines Handwerks und zur Ausbildung in diesem Handwerk (§ 1 des Beschlusses des Bund-Länder-Ausschusses Handwerksrecht zum Vollzug der Handwerksordnung vom 21. November 2004 – zugänglich über das Internet). Damit ist die Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten an der Berufsfachschule nicht vergleichbar. Für die Aufnahme der Ausbildung an der Berufsfachschule werden keine Berufsausbildung und keine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt. Die vollschulische Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten an der Berufsfachschule ist eine zweijährige Ausbildung nach Landesrecht. Die erworbene Qualifikation ist mit dem Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf vergleichbar. Sie vermittelt als schulische Qualifikation einen erweiterten Realschulabschluss aber nicht die Berechtigung für das Studium an einer Fachhochschule (vgl. zum Ganzen: Dokumentation der Kultusministerkonferenz über landesrechtlich geregelte Berufsabschlüsse an Berufsfachschulen – Beschluss des Unterausschusses für berufliche Bildung vom 26. Januar 2010 - zugänglich über das Internet).
Danach hat die Beklagte das Bemessungsentgelt fehlerfrei ermittelt. Für die Qualifikationsgruppe 3 ergäbe sich ein tägliches Bemessungsentgelt von 56,00 EUR (Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet im Jahre 2008 mit 25.200 EUR durch 450). Aus Bestandsschutzgründen hat der Kläger nach § 131 Abs. 4 SGB III Anspruch auf die Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts von 58,25 EUR, weil danach sein zuletzt bezogenes Alg bemessen worden war. Auch sonst hat die Beklagte den Leistungsanspruch des Klägers zutreffend berechnet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG liegen nicht vor.
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