Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 15 U 167/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 81/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger ein Arbeitsunfall mit näher benannten Krankheitsfolgen eingetreten ist.
Der damals knapp 50jährige Kläger war seit Anfang April 2007 als Kraftfahrer bei einem Transportdienst beschäftigt. Nach einem Durchgangsarztbericht vom 3. Mai 2007 des Chefarztes der unfallchirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in H., Prof. Dr. Dr. H., erschien der Kläger am 21. April 2007 um 21.14 Uhr in der dortigen Unfallambulanz. Er habe angegeben, er habe sich am Vortag um 21.45 Uhr verletzt. Nach weiteren Unterlagen der Klinik datiert die Mitteilung, dies sei geschehen, als er mit dem Fahrrad Bauutensilien geholt habe und das Rad auf losem Untergrund weggerutscht sei, vom 1. Mai 2007. Die Ärzte diagnostizierten eine Absprengung des Os triquetrum. Unter dem 21. April 2007 hatte der Arzt Dr. H. im B. als Mitteilung des Klägers aufgenommen, er sei gestern mit dem Rad gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen.
Der Vorgang ist auch Gegenstand einer Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 16. Mai 2007, die folgende Angaben machte: Der Kläger habe dort am 26. April 2007 seine Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt. Sie habe erst durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem meldepflichtigen Arbeitsunfall erfahren, davon aber keine eigene Kenntnis und auch keine Zeugen finden können. Der Kläger sei am 26. April 2007 in der Probezeit verhaltensbedingt zum 30. April 2007 entlassen worden. Sie selbst stelle den Unfall in Frage.
Am 11. Juni 2007 gab der Kläger auf Fragen der Beklagten schriftlich an, er sei zur fraglichen Zeit auf dem Gelände der L. AG in L. mit dem Fahrrad seines Kollegen U. T. noch einmal zur Ladestelle im Firmengelände gefahren. Dabei sei ihm das Vorderrad plötzlich weggerutscht. Er habe sich beim Sturz über den Lenker seine Verletzungen zugezogen. Danach sei er noch eine Woche arbeiten gegangen.
Auf Rückfrage der Beklagten gab der Kläger am 16. August 2007 an, er habe die Ladestelle in Form eines Containers aufgesucht, um seine dort liegen gelassenen Kälteschutzhandschuhe zu holen. Er habe zu dieser Zeit noch nicht den Heimweg angetreten.
Auf Frage der Beklagten teilte die frühere Arbeitgeberin unter dem 11. September 2007 mit, das Unternehmen fahre im Auftrag der Firma L. technische Gase. Der Kläger sei noch in der Ausbildung gewesen und mit Herrn T. als verantwortlichem Ausbildungsfahrer unterwegs gewesen. Die Tour habe in L. begonnen und auch geendet. Die Arbeitszeit habe bis 21.45 Uhr gedauert. Bei eigener Befragung von Herrn T. habe dieser mitgeteilt, der Kläger habe zur fraglichen Zeit weder den Unfall noch eine Verletzung erwähnt. Erst in der darauf folgenden Woche habe er von einem Unfall mit dem Fahrrad gesprochen, als er Zigaretten habe holen wollen. Einen angelegten Verband habe Herr T. während dieser Zeit ebenfalls nicht bemerkt. Der Kläger habe zu jeder Zeit Zugang zur Betriebsstätte der L. AG gehabt. Seine Kälteschutzhandschuhe habe er ordnungsgemäß zurückgegeben.
Nach dem Abschlussbericht der Klinik B. vom 16. August 2007 bestand ab 18. August 2007 wieder Arbeitsfähigkeit.
Der Kläger selbst lehnte die Beantwortung weiterer Fragen durch die Beklagte ab. Eine Unfallmeldung beim Arbeitgeber, so teilte er noch mit, habe er mündlich erstattet.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 stellte die Beklagte fest, die Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit vom 27. April bis 17. August 2007 sei nicht Folge eines Arbeitsunfalls. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu gewähren. Der Nachweis, dass sich ein Unfall bei versicherter Tätigkeit ereignet habe, lasse sich nicht erbringen. Es bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls, weil der Grund für die Fahrt das Holen von Zigaretten gewesen sein könne.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2007 Widerspruch, den er damit begründete, er habe lediglich Herrn T. gegenüber angegeben, seine vergessenen Zigaretten aus dem Container holen zu wollen. Tatsächlich habe es sich um die Kälteschutzhandschuhe gehandelt. Nach dem Unfall sei zunächst eine falsche Diagnose gestellt worden und erst nach einer Woche der Bruch der rechten Hand erkannt worden.
Auf Frage der Beklagten teilte Herr T. unter dem 13. Juli 2008 mit, er habe am Freitagabend mit seiner Schichtablösung am L. in L. gestanden und Feierabend machen wollen. Der Kläger sei hinzugekommen und habe gefragt, ob er mal sein Fahrrad kriegen könne, weil er seine Zigaretten an der Füllstation vergessen habe. Der Weg durchs Werk sei etwa einen Kilometer lang. Herr H. sei losgefahren, nach einer Weile wiedergekommen, habe ihm sein Fahrrad gegeben und nach einer weiteren kurzen Unterhaltung hätten sie Feierabend gemacht. Am nächsten Morgen habe der Kläger ihn drei Stunden nach einem geplanten dienstlichen Abfahrtstermin angerufen und mitgeteilt, er müsse zum Arzt, weil er am Vortag mit dem Rad gestürzt wäre. Auf die Frage, warum er am Vorabend nichts gesagt habe, habe er geantwortet, die Angelegenheit sei ihm peinlich gewesen. Am Montagmorgen habe er sich bei der Arbeit ab und zu die rechte Hand gehalten, was er sich wegen des Schaltens gemerkt habe. Auf nähere Frage habe der Kläger mitgeteilt, er sei kein Weichei und würde wegen so etwas nicht zum Arzt gehen. Erst als er nach etlichen Tagen seine Arbeitssachen bei ihm habe abgeben sollen, sei der Kläger mit einem Verband an der Hand erschienen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, ein Unfallereignis bei versicherter Tätigkeit sei nicht festzustellen, weil daran erhebliche Zweifel bestünden. So habe der Kläger gegenüber den erstbehandelnden Ärzten nicht auf einen Zusammenhang des Fahrradsturzes mit der Arbeit hingewiesen. Herr T. habe nur angeben können, der Kläger habe mit dem Fahrrad Zigaretten holen wollen. Er – der Kläger – selbst habe auf weitere Fragen der Beklagten nicht antworten wollen. Seine Behauptung, er habe Herrn T. gegenüber lediglich den Sachverhalt anders dargestellt, sei nicht überzeugend. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit der Post übersandt.
Mit der am 20. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, er habe Herrn T. nicht den wirklichen Zweck für seine Fahrt mit dem Fahrrad mitteilen wollen, um sich nicht dem Vorwurf eines sorglosen Umgangs mit dem Eigentum des Arbeitgebers auszusetzen. Die zeitlichen Zusammenhänge seien im Übrigen dadurch belegt, dass Herr T. eine telefonische Mitteilung des Unfalls schon für den 21. April 2007 bestätigt habe. Aus Angst vor der Reaktion des Arbeitgebers habe er auch gegenüber den behandelnden Ärzten zunächst den Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nicht mitgeteilt. Erst wegen der auftretenden Arbeitsunfähigkeit sei dies unumgänglich geworden. Die spätere Kündigung habe seine Befürchtungen ja auch bestätigt. Im Übrigen habe sich das Ereignis jedenfalls noch während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände zugetragen. Die geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch das Holen vergessener Zigaretten könne den Betriebszusammenhang nicht aufheben.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es lasse sich weder ein konkretes äußeres Ereignis noch dessen Zugehörigkeit zur versicherten Tätigkeit beweisen, so dass zwei Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls fehlten. Den vorgetragenen Fahrradsturz am 20. April 2007 habe niemand gesehen, und er sei vom Kläger auch nicht so gemeldet worden. Eine Zugehörigkeit zur versicherten Tätigkeit habe der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten offensichtlich nicht angegeben, weil sie weder aus deren Berichten noch aus der Abrechnung hervorgehe. Dem Kollegen T. habe der Kläger den Sturz nicht schon bei der Rückgabe des Fahrrades mitgeteilt. Widersprüchlich sei sein Vortrag zu seinen Motiven für das Verschweigen des Arbeitsunfalls. Denn wenn er am 21. April 2007 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei, könne er kein Problem darin gesehen haben, die Angabe eines Arbeitsunfalles gegenüber behandelnden Ärzten könne Folgen im Arbeitsverhältnis haben. Soweit der Kläger selbst behauptet habe, er wolle mit dem Fahrrad vergessene Zigaretten holen, lasse sich kein Versicherungsschutz begründen. Seine Angaben dazu seien ohnehin insgesamt widersprüchlich. Er sei an seinen eigenen Angaben gegenüber Herrn T. festzuhalten, wonach er seine Zigaretten geholt habe. Eine solche Fahrt sei aber nicht versichert. Denn sie sei ausschließlich auf die privaten Belange des Klägers ausgerichtet. Der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit allein genüge nicht. Die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem etwa einen Kilometer entfernten Punkt stelle auch keine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit dar, die bezüglich des Versicherungsschutzes als unbeachtlich anzusehen sei.
Gegen den ihm am 12. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. November 2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass sein Verhalten durch die noch vorliegende Probezeit erklärlich sei. Zudem gebe es Zeugen für den Umstand, dass sein Handgelenk schon am 20. April 2007 verletzt gewesen sei. Er habe nämlich nicht mehr mit dem Motorrad nach Hause fahren können, das er auf dem Parkplatz der L. AG abgestellt gehabt habe. Er habe deshalb nach Schichtschluss zwei Bekannte angerufen und diese gebeten, ihn und das Motorrad abzuholen. Dies sei dann auch geschehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 aufzuheben,
einen am 20. April 2007 erlittenen Sturz mit dem Fahrrad als Arbeitsunfall festzustellen und festzustellen, dass eine Distorsion des rechten Handgelenkes mit Fischer´scher Absprengung des Os triquetrum Folge des Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts an.
In der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung hat neben den Gerichtsakten die Akte der Beklagten über den Unfall – Az ... – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Feststellung des vorgetragenen Ereignisses als Arbeitsunfall mit bestimmten Unfallfolgen abgelehnt hat. Darauf hat der Kläger keinen Anspruch, weil sich die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs. 1, 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII – i. d. F. d. G. v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) nicht zu seinen Gunsten feststellen lassen.
Das vom Kläger vorgetragene Ereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII, nämlich eines Sturzes mit dem Fahrrad auf dem Werksgelände der L. AG am 20. April 2007, lässt sich schon selbst nicht feststellen, weil es dazu keine Beweismittel gibt. Zu Gunsten des Klägers soll unterstellt werden, dass er am Abend des 20. April 2007 mit der Folge verletzt war, dass er sich von Bekannten nach der Arbeit abholen lassen musste. Über Zeit und Ort des Verletzungsereignisses sagt dies noch nichts aus. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Kläger schon vorher verletzt war, weil er auch nach dem 20. April 2007 noch mit der Verletzung gearbeitet hat, ohne dass dafür Zeichen zu erkennen waren. Dies kann vor dem 21. April 2007 ebenso gut der Fall gewesen sein. Der Vortrag des Klägers, er habe am Abend des 20. April 2007 sein Motorrad nicht mehr benutzen können, schließt einen solchen Verlauf nicht aus, weil im Laufe des 20. April 2007 eine Beschwerdeverstärkung eingetreten sein kann, die auch die Aufnahme der ärztlichen Behandlung am 21. April 2007 erklären würde. Auch schließt die schriftliche Mitteilung des Arbeitskollegen T., nach dem 20. April 2007 seien Folgen einer Verletzung des Klägers beim Schalten wahrzunehmen gewesen, eine frühere Verletzung nicht aus. So mag die spätere Wahrnehmung des Herrn T. durch eine Symptomverstärkung erklärbar sein. In Betracht kommt auch eine verstärkte Beobachtung durch Herrn T., nachdem er erst nach dem 20. April 2007 von der Verletzung erfahren hatte. Angaben des Klägers selbst am 20. April 2007 gegenüber Arbeitskollegen, sonstigen beruflichen Kontaktpersonen oder privaten Bekannten sind grundsätzlich nicht glaubhaft, und etwaiges Schweigen ist grundsätzlich nicht aussagekräftig, weil der Kläger selbst bekundet, er habe aus taktischen Gründen insoweit nicht die Wahrheit gesagt. Auch wenn er sich nur im Zusammenhang mit Befürchtungen vor Nachteilen in seinem Arbeitsverhältnis darauf beruft, weckt dieses Verhalten Zweifel beim Senat, dass der Kläger nicht zur Verschleierung anderer Zusammenhänge der Verletzung auch darüber hinaus falsche Angaben gemacht hat bzw. einen falschen Eindruck erwecken wollte.
Weiterhin lässt sich der Unfall nicht zu Gunsten des Klägers als ein solcher in Folge einer versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII feststellen, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Verletzung habe sich zur genannten Zeit am genannten Ort ereignet. Allein der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls das Werksgelände befahren hat, auf dem er vorher seiner versicherten Tätigkeit nachgegangen war, begründet keinen hinreichenden Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zur Feststellung des sachlichen Zusammenhangs der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist auf die Handlungstendenz des – grundsätzlich – Versicherten abzustellen (BSG, Urt. v. 12.5.09 – B 2 U 12/08 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 33 Rdnr. 16 f.). Das Gericht kann sich keine Überzeugung davon bilden, aus welchen Gründen der Kläger sich das Fahrrad des Herrn T. ausgeliehen und seine Fahrt auf dem Werksgelände der L. AG angetreten hat. Die Angabe des Klägers, er habe seine beruflich entliehenen Kälteschutzhandschuhe holen wollen, kann er nicht belegen. Es gibt nicht einmal Zeugen vom Hörensagen, die er vor oder – in Person der noch am Gelände befindlichen Arbeitskollegen – unmittelbar nach dem behaupteten Unfallereignis von einem solchen Zweck der Fahrt in Kenntnis gesetzt hätte. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, dem Arbeitskollegen T. gegenüber anderweitige falsche Angaben gemacht zu haben. Die Erklärung des Klägers hinsichtlich seiner Beweggründe für diese falschen Angaben ersetzt keine Beweismittel und entbindet den Senat nicht davon, bei der Würdigung dieser Vorgänge auch das widersprüchliche Verhalten des Klägers zu berücksichtigen.
Schließlich hat der Kläger die versicherte Tätigkeit nicht jedenfalls nur in einer Weise unterbrochen, die den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Die Voraussetzung dafür, wonach eine private Verrichtung von solcher Art sein muss, dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der allgemein geschützten Tätigkeit führt (BSG, Urt. v. 27.6.2000 – B 2 U 22/99 R – SozR 3-2200 § 548 Nr. 38), ist hier nicht erfüllt. Entscheidend sind insofern die Umstände des Einzelfalls, wobei es sich um eine Verrichtung sozusagen im Vorbeigehen oder ganz nebenher handeln muss (BSG, a.a.O.). Bei dieser Vorgabe ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger die Fahrradfahrt nach den hier nur feststellbaren Umständen allein zu privaten Zwecken angetreten hat. Denn es geht insoweit zu seinen Lasten, dass ein betrieblicher Zweck seiner Fahrt nicht feststellbar ist. Für eine nicht nur geringfügige Unterbrechung seiner allgemein geschützten betrieblichen Tätigkeit spricht der zurück gelegte Weg. Denn dieser war weder von der Wegstrecke von etwa zwei Kilometern noch von der dazu mit einem Fahrrad erforderlichen Zeit her gering. Dabei haben betriebliche Gesichtspunkte überhaupt keine Rolle mehr gespielt; das offenbar vorher mit dem Kollegen T. und den Kollegen der Ablösungsschicht geführte Gespräch hat der Kläger verlassen und ist erst mit dem Ende der Fahrradfahrt wieder in diese allenfalls versicherte Situation zurückgekehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger ein Arbeitsunfall mit näher benannten Krankheitsfolgen eingetreten ist.
Der damals knapp 50jährige Kläger war seit Anfang April 2007 als Kraftfahrer bei einem Transportdienst beschäftigt. Nach einem Durchgangsarztbericht vom 3. Mai 2007 des Chefarztes der unfallchirurgischen Abteilung der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in H., Prof. Dr. Dr. H., erschien der Kläger am 21. April 2007 um 21.14 Uhr in der dortigen Unfallambulanz. Er habe angegeben, er habe sich am Vortag um 21.45 Uhr verletzt. Nach weiteren Unterlagen der Klinik datiert die Mitteilung, dies sei geschehen, als er mit dem Fahrrad Bauutensilien geholt habe und das Rad auf losem Untergrund weggerutscht sei, vom 1. Mai 2007. Die Ärzte diagnostizierten eine Absprengung des Os triquetrum. Unter dem 21. April 2007 hatte der Arzt Dr. H. im B. als Mitteilung des Klägers aufgenommen, er sei gestern mit dem Rad gestürzt und auf das rechte Handgelenk gefallen.
Der Vorgang ist auch Gegenstand einer Unfallanzeige der Arbeitgeberin des Klägers vom 16. Mai 2007, die folgende Angaben machte: Der Kläger habe dort am 26. April 2007 seine Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt. Sie habe erst durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem meldepflichtigen Arbeitsunfall erfahren, davon aber keine eigene Kenntnis und auch keine Zeugen finden können. Der Kläger sei am 26. April 2007 in der Probezeit verhaltensbedingt zum 30. April 2007 entlassen worden. Sie selbst stelle den Unfall in Frage.
Am 11. Juni 2007 gab der Kläger auf Fragen der Beklagten schriftlich an, er sei zur fraglichen Zeit auf dem Gelände der L. AG in L. mit dem Fahrrad seines Kollegen U. T. noch einmal zur Ladestelle im Firmengelände gefahren. Dabei sei ihm das Vorderrad plötzlich weggerutscht. Er habe sich beim Sturz über den Lenker seine Verletzungen zugezogen. Danach sei er noch eine Woche arbeiten gegangen.
Auf Rückfrage der Beklagten gab der Kläger am 16. August 2007 an, er habe die Ladestelle in Form eines Containers aufgesucht, um seine dort liegen gelassenen Kälteschutzhandschuhe zu holen. Er habe zu dieser Zeit noch nicht den Heimweg angetreten.
Auf Frage der Beklagten teilte die frühere Arbeitgeberin unter dem 11. September 2007 mit, das Unternehmen fahre im Auftrag der Firma L. technische Gase. Der Kläger sei noch in der Ausbildung gewesen und mit Herrn T. als verantwortlichem Ausbildungsfahrer unterwegs gewesen. Die Tour habe in L. begonnen und auch geendet. Die Arbeitszeit habe bis 21.45 Uhr gedauert. Bei eigener Befragung von Herrn T. habe dieser mitgeteilt, der Kläger habe zur fraglichen Zeit weder den Unfall noch eine Verletzung erwähnt. Erst in der darauf folgenden Woche habe er von einem Unfall mit dem Fahrrad gesprochen, als er Zigaretten habe holen wollen. Einen angelegten Verband habe Herr T. während dieser Zeit ebenfalls nicht bemerkt. Der Kläger habe zu jeder Zeit Zugang zur Betriebsstätte der L. AG gehabt. Seine Kälteschutzhandschuhe habe er ordnungsgemäß zurückgegeben.
Nach dem Abschlussbericht der Klinik B. vom 16. August 2007 bestand ab 18. August 2007 wieder Arbeitsfähigkeit.
Der Kläger selbst lehnte die Beantwortung weiterer Fragen durch die Beklagte ab. Eine Unfallmeldung beim Arbeitgeber, so teilte er noch mit, habe er mündlich erstattet.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 stellte die Beklagte fest, die Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit vom 27. April bis 17. August 2007 sei nicht Folge eines Arbeitsunfalls. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien nicht zu gewähren. Der Nachweis, dass sich ein Unfall bei versicherter Tätigkeit ereignet habe, lasse sich nicht erbringen. Es bestünden erhebliche Zweifel am Vorliegen eines Arbeitsunfalls, weil der Grund für die Fahrt das Holen von Zigaretten gewesen sein könne.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2007 Widerspruch, den er damit begründete, er habe lediglich Herrn T. gegenüber angegeben, seine vergessenen Zigaretten aus dem Container holen zu wollen. Tatsächlich habe es sich um die Kälteschutzhandschuhe gehandelt. Nach dem Unfall sei zunächst eine falsche Diagnose gestellt worden und erst nach einer Woche der Bruch der rechten Hand erkannt worden.
Auf Frage der Beklagten teilte Herr T. unter dem 13. Juli 2008 mit, er habe am Freitagabend mit seiner Schichtablösung am L. in L. gestanden und Feierabend machen wollen. Der Kläger sei hinzugekommen und habe gefragt, ob er mal sein Fahrrad kriegen könne, weil er seine Zigaretten an der Füllstation vergessen habe. Der Weg durchs Werk sei etwa einen Kilometer lang. Herr H. sei losgefahren, nach einer Weile wiedergekommen, habe ihm sein Fahrrad gegeben und nach einer weiteren kurzen Unterhaltung hätten sie Feierabend gemacht. Am nächsten Morgen habe der Kläger ihn drei Stunden nach einem geplanten dienstlichen Abfahrtstermin angerufen und mitgeteilt, er müsse zum Arzt, weil er am Vortag mit dem Rad gestürzt wäre. Auf die Frage, warum er am Vorabend nichts gesagt habe, habe er geantwortet, die Angelegenheit sei ihm peinlich gewesen. Am Montagmorgen habe er sich bei der Arbeit ab und zu die rechte Hand gehalten, was er sich wegen des Schaltens gemerkt habe. Auf nähere Frage habe der Kläger mitgeteilt, er sei kein Weichei und würde wegen so etwas nicht zum Arzt gehen. Erst als er nach etlichen Tagen seine Arbeitssachen bei ihm habe abgeben sollen, sei der Kläger mit einem Verband an der Hand erschienen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2008 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück und führte aus, ein Unfallereignis bei versicherter Tätigkeit sei nicht festzustellen, weil daran erhebliche Zweifel bestünden. So habe der Kläger gegenüber den erstbehandelnden Ärzten nicht auf einen Zusammenhang des Fahrradsturzes mit der Arbeit hingewiesen. Herr T. habe nur angeben können, der Kläger habe mit dem Fahrrad Zigaretten holen wollen. Er – der Kläger – selbst habe auf weitere Fragen der Beklagten nicht antworten wollen. Seine Behauptung, er habe Herrn T. gegenüber lediglich den Sachverhalt anders dargestellt, sei nicht überzeugend. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit der Post übersandt.
Mit der am 20. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger behauptet, er habe Herrn T. nicht den wirklichen Zweck für seine Fahrt mit dem Fahrrad mitteilen wollen, um sich nicht dem Vorwurf eines sorglosen Umgangs mit dem Eigentum des Arbeitgebers auszusetzen. Die zeitlichen Zusammenhänge seien im Übrigen dadurch belegt, dass Herr T. eine telefonische Mitteilung des Unfalls schon für den 21. April 2007 bestätigt habe. Aus Angst vor der Reaktion des Arbeitgebers habe er auch gegenüber den behandelnden Ärzten zunächst den Zusammenhang mit seiner Beschäftigung nicht mitgeteilt. Erst wegen der auftretenden Arbeitsunfähigkeit sei dies unumgänglich geworden. Die spätere Kündigung habe seine Befürchtungen ja auch bestätigt. Im Übrigen habe sich das Ereignis jedenfalls noch während der Arbeitszeit und auf dem Betriebsgelände zugetragen. Die geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch das Holen vergessener Zigaretten könne den Betriebszusammenhang nicht aufheben.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. Oktober 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, es lasse sich weder ein konkretes äußeres Ereignis noch dessen Zugehörigkeit zur versicherten Tätigkeit beweisen, so dass zwei Tatbestandsmerkmale eines Arbeitsunfalls fehlten. Den vorgetragenen Fahrradsturz am 20. April 2007 habe niemand gesehen, und er sei vom Kläger auch nicht so gemeldet worden. Eine Zugehörigkeit zur versicherten Tätigkeit habe der Kläger gegenüber den behandelnden Ärzten offensichtlich nicht angegeben, weil sie weder aus deren Berichten noch aus der Abrechnung hervorgehe. Dem Kollegen T. habe der Kläger den Sturz nicht schon bei der Rückgabe des Fahrrades mitgeteilt. Widersprüchlich sei sein Vortrag zu seinen Motiven für das Verschweigen des Arbeitsunfalls. Denn wenn er am 21. April 2007 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei, könne er kein Problem darin gesehen haben, die Angabe eines Arbeitsunfalles gegenüber behandelnden Ärzten könne Folgen im Arbeitsverhältnis haben. Soweit der Kläger selbst behauptet habe, er wolle mit dem Fahrrad vergessene Zigaretten holen, lasse sich kein Versicherungsschutz begründen. Seine Angaben dazu seien ohnehin insgesamt widersprüchlich. Er sei an seinen eigenen Angaben gegenüber Herrn T. festzuhalten, wonach er seine Zigaretten geholt habe. Eine solche Fahrt sei aber nicht versichert. Denn sie sei ausschließlich auf die privaten Belange des Klägers ausgerichtet. Der zeitliche und räumliche Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit allein genüge nicht. Die Fahrt mit dem Fahrrad zu einem etwa einen Kilometer entfernten Punkt stelle auch keine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit dar, die bezüglich des Versicherungsschutzes als unbeachtlich anzusehen sei.
Gegen den ihm am 12. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. November 2009 Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Sozialgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass sein Verhalten durch die noch vorliegende Probezeit erklärlich sei. Zudem gebe es Zeugen für den Umstand, dass sein Handgelenk schon am 20. April 2007 verletzt gewesen sei. Er habe nämlich nicht mehr mit dem Motorrad nach Hause fahren können, das er auf dem Parkplatz der L. AG abgestellt gehabt habe. Er habe deshalb nach Schichtschluss zwei Bekannte angerufen und diese gebeten, ihn und das Motorrad abzuholen. Dies sei dann auch geschehen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 5. Oktober 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 aufzuheben,
einen am 20. April 2007 erlittenen Sturz mit dem Fahrrad als Arbeitsunfall festzustellen und festzustellen, dass eine Distorsion des rechten Handgelenkes mit Fischer´scher Absprengung des Os triquetrum Folge des Arbeitsunfalls ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem Urteil des Sozialgerichts an.
In der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidung hat neben den Gerichtsakten die Akte der Beklagten über den Unfall – Az ... – vorgelegen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Berufung hat keinen Erfolg.
Der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2008 beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Feststellung des vorgetragenen Ereignisses als Arbeitsunfall mit bestimmten Unfallfolgen abgelehnt hat. Darauf hat der Kläger keinen Anspruch, weil sich die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls gem. § 8 Abs. 1, 2 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII – i. d. F. d. G. v. 7.8.1996, BGBl. I S. 1254) nicht zu seinen Gunsten feststellen lassen.
Das vom Kläger vorgetragene Ereignis im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII, nämlich eines Sturzes mit dem Fahrrad auf dem Werksgelände der L. AG am 20. April 2007, lässt sich schon selbst nicht feststellen, weil es dazu keine Beweismittel gibt. Zu Gunsten des Klägers soll unterstellt werden, dass er am Abend des 20. April 2007 mit der Folge verletzt war, dass er sich von Bekannten nach der Arbeit abholen lassen musste. Über Zeit und Ort des Verletzungsereignisses sagt dies noch nichts aus. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Kläger schon vorher verletzt war, weil er auch nach dem 20. April 2007 noch mit der Verletzung gearbeitet hat, ohne dass dafür Zeichen zu erkennen waren. Dies kann vor dem 21. April 2007 ebenso gut der Fall gewesen sein. Der Vortrag des Klägers, er habe am Abend des 20. April 2007 sein Motorrad nicht mehr benutzen können, schließt einen solchen Verlauf nicht aus, weil im Laufe des 20. April 2007 eine Beschwerdeverstärkung eingetreten sein kann, die auch die Aufnahme der ärztlichen Behandlung am 21. April 2007 erklären würde. Auch schließt die schriftliche Mitteilung des Arbeitskollegen T., nach dem 20. April 2007 seien Folgen einer Verletzung des Klägers beim Schalten wahrzunehmen gewesen, eine frühere Verletzung nicht aus. So mag die spätere Wahrnehmung des Herrn T. durch eine Symptomverstärkung erklärbar sein. In Betracht kommt auch eine verstärkte Beobachtung durch Herrn T., nachdem er erst nach dem 20. April 2007 von der Verletzung erfahren hatte. Angaben des Klägers selbst am 20. April 2007 gegenüber Arbeitskollegen, sonstigen beruflichen Kontaktpersonen oder privaten Bekannten sind grundsätzlich nicht glaubhaft, und etwaiges Schweigen ist grundsätzlich nicht aussagekräftig, weil der Kläger selbst bekundet, er habe aus taktischen Gründen insoweit nicht die Wahrheit gesagt. Auch wenn er sich nur im Zusammenhang mit Befürchtungen vor Nachteilen in seinem Arbeitsverhältnis darauf beruft, weckt dieses Verhalten Zweifel beim Senat, dass der Kläger nicht zur Verschleierung anderer Zusammenhänge der Verletzung auch darüber hinaus falsche Angaben gemacht hat bzw. einen falschen Eindruck erwecken wollte.
Weiterhin lässt sich der Unfall nicht zu Gunsten des Klägers als ein solcher in Folge einer versicherten Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII feststellen, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, die Verletzung habe sich zur genannten Zeit am genannten Ort ereignet. Allein der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des behaupteten Unfalls das Werksgelände befahren hat, auf dem er vorher seiner versicherten Tätigkeit nachgegangen war, begründet keinen hinreichenden Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Zur Feststellung des sachlichen Zusammenhangs der zum Unfallzeitpunkt ausgeübten Verrichtung mit der versicherten Tätigkeit ist auf die Handlungstendenz des – grundsätzlich – Versicherten abzustellen (BSG, Urt. v. 12.5.09 – B 2 U 12/08 R – SozR 4-2700 § 8 Nr. 33 Rdnr. 16 f.). Das Gericht kann sich keine Überzeugung davon bilden, aus welchen Gründen der Kläger sich das Fahrrad des Herrn T. ausgeliehen und seine Fahrt auf dem Werksgelände der L. AG angetreten hat. Die Angabe des Klägers, er habe seine beruflich entliehenen Kälteschutzhandschuhe holen wollen, kann er nicht belegen. Es gibt nicht einmal Zeugen vom Hörensagen, die er vor oder – in Person der noch am Gelände befindlichen Arbeitskollegen – unmittelbar nach dem behaupteten Unfallereignis von einem solchen Zweck der Fahrt in Kenntnis gesetzt hätte. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, dem Arbeitskollegen T. gegenüber anderweitige falsche Angaben gemacht zu haben. Die Erklärung des Klägers hinsichtlich seiner Beweggründe für diese falschen Angaben ersetzt keine Beweismittel und entbindet den Senat nicht davon, bei der Würdigung dieser Vorgänge auch das widersprüchliche Verhalten des Klägers zu berücksichtigen.
Schließlich hat der Kläger die versicherte Tätigkeit nicht jedenfalls nur in einer Weise unterbrochen, die den Versicherungsschutz nicht ausschließt. Die Voraussetzung dafür, wonach eine private Verrichtung von solcher Art sein muss, dass sie nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der allgemein geschützten Tätigkeit führt (BSG, Urt. v. 27.6.2000 – B 2 U 22/99 R – SozR 3-2200 § 548 Nr. 38), ist hier nicht erfüllt. Entscheidend sind insofern die Umstände des Einzelfalls, wobei es sich um eine Verrichtung sozusagen im Vorbeigehen oder ganz nebenher handeln muss (BSG, a.a.O.). Bei dieser Vorgabe ist hier zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger die Fahrradfahrt nach den hier nur feststellbaren Umständen allein zu privaten Zwecken angetreten hat. Denn es geht insoweit zu seinen Lasten, dass ein betrieblicher Zweck seiner Fahrt nicht feststellbar ist. Für eine nicht nur geringfügige Unterbrechung seiner allgemein geschützten betrieblichen Tätigkeit spricht der zurück gelegte Weg. Denn dieser war weder von der Wegstrecke von etwa zwei Kilometern noch von der dazu mit einem Fahrrad erforderlichen Zeit her gering. Dabei haben betriebliche Gesichtspunkte überhaupt keine Rolle mehr gespielt; das offenbar vorher mit dem Kollegen T. und den Kollegen der Ablösungsschicht geführte Gespräch hat der Kläger verlassen und ist erst mit dem Ende der Fahrradfahrt wieder in diese allenfalls versicherte Situation zurückgekehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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