S 5 KR 156/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 5 KR 156/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 756,80 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Künstlersozialabgabe durch die Beklagte.

Die Klägerin ist ein im Bereich der Glasveredelung tätiges Unternehmen, das in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführt wird. Im Herbst 2007 erhielt sie von der Beklagten einen Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht und der Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Am 08.10.2007 übersandte die Klägerin den von ihr ausgefüllten Vordruck an die Beklagte und gab dabei für die Jahre 2002 bis 2006 verschiedene Entgelte an, die für selbstständige künstlerische und publizistische Tätigkeiten gezahlt worden sind (im Wesentlichen Zahlungen an die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten Werbeagentur Q). Der Erhebungsbogen ging am 10.10.2007 bei der Beklagten ein, woraufhin diese mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.02.2008 zunächst die grundsätzliche Abgabepflicht für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 feststellte und aus den angegebenen an Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten eine Künstlersozialabgabe von insgesamt 781,37 Euro ermittelte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin beauftrage einmal jährlich eine Werbeagentur, so dass von einer regelmäßigen Auftragserteilung ausgegangen werden könne. Auf der Grundlage der von der Klägerin angegebenen Honorarzahlungen sei für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.12.2002 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 103,55 Euro, für das Kalenderjahr 2003 in Höhe von 444,79 Euro und für die übrigen Jahre ein Betrag in Höhe von insgesamt 233,03 Euro zu erheben.

Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch und führte zur Begründung aus, eine Künstlersozialabgabe sei bereits deshalb nicht zu zahlen, weil sie nur gelegentlich Aufträge für künstlerische oder publizistische Leistungen erteilt habe. Im Übrigen habe sie auch keine Kenntnis von der Existenz einer solchen Abgabe gehabt. Dies gelte insbesondere für die Inanspruchnahme von Leistungen, bei denen "kein vernünftiger Mensch an eine künstlerische Tätigkeit" denke, wie dies beispielsweise bei der Programmierung einer Internetseite der Fall sei. Durch die Sozialversicherungsträger sei eine Aufklärung zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Diese Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflichten schließe jedenfalls die Abgabeerhebung für die Vergangenheit aus. Im Übrigen sei der Anspruch auf die Künstlersozialabgabe zumindest für das Jahr 2002 verjährt.

Da die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.04.2008 ferner detaillierte Ausführungen zu den von ihr angegebenen Entgelten machte, indem sie die jeweils in Anspruch genommenen Leistungen konkretisierte und hierzu Belege übersandte, erteilte die Beklagte nach einer weiteren Überprüfung am 09.06.2008 einen Teilabhilfebescheid, mit dem die Nachforderung auf insgesamt 756,80 Euro reduziert wurde. Im Hinblick auf den von der Klägerin geltend gemachten Aspekt der Verjährung der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2002 verwies die Beklagte auf ein bereits am 02.04.2008 versandtes Informationsschreiben. Ihrer Auffassung nach werde die Verjährung durch die Prüfung beim Arbeitgeber oder der steuerberatenden Stelle nach § 25 Abs. 2 S. 2 u. 4 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei einer der o.g. Stellen und ende regelmäßig mit Bekanntgabe des Abgabebescheides. Vor diesem Hintergrund sei von einer Hemmung von Oktober 2007 bis zur Erteilung des Bescheides im Jahr 2008 auszugehen, die Abgabe für die 2002 gezahlten Entgelte sei daher noch nicht verjährt.

Der von der Klägerin aufrechterhaltene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung wiederholte die Beklagte die bereits in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Argumentation.

Hiergegen richtet sich die am 9.September 2008 erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Bescheide der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2008 begehrt, wobei eine etwaige Falschberücksichtigung einzelner Entgelte nicht mehr gerügt wird. Hilfsweise regt sie an, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen zu der Frage, ob die §§ 23 -33 KSVG mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar sind. Zur Begründung führt sie aus, die Künstlersozialabgabe sei unzutreffenderweise auf die Gesamtsumme der an eine Werbeagentur im Laufe der Jahre gezahlten Honorare berechnet worden, obgleich nur einzelne Leistungen überhaupt als künstlerisch oder publizistisch einzuordnen seien. Außerdem habe sie nur sporadisch Aufträge an die Webeagentur erteilt, so dass es an der vom Gesetz geforderten Regelmäßigkeit fehle. Ferner verletze die Verpflichtung zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe die Klägerin in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit und verstoße daher gegen Art. 2 Abs. 2 GG. Durch die allgemeine technische Entwicklung und vor allem durch das Internet habe sich eine große Veränderung ergeben, wodurch neue Möglichkeiten für Künstler und Publizisten entstanden seien, ihre Werke und Leistungen selbst zu vermarkten, ohne auf die Vermarkter im klassischen Sinne angewiesen zu sein. Im Übrigen sei die Abgabe auch unverhältnismäßig, da die Erfüllung der Abgabepflicht neben der finanziellen Belastung auch mit einem enorm hohen bürokratischen Aufwand verbunden sei. Auch sei es als verfassungswidrig anzusehen, dass durch § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG auch die Eigenwerber zur Abgabe herangezogen werden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 (2 BvR 909/82) habe die Abgabepflicht von Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 2 KSVG noch gar nicht existiert. Den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geäußerten Bedenken darüber, dass Unternehmen der Eigenwerbung betreibenden Wirtschaft, die ohne Einschaltung einer Werbeagentur, Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten vermarkten, nicht ebenfalls mit der Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe belegt werden, sei über Gebühr Rechnung getragen worden. Die Klägerin gehöre nämlich nach der Formulierung des Bundesverfassungsgerichts gerade nicht zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen, weil sie eine Werbeagentur gerade beauftragt habe.

Außerdem sei es ebenfalls als verfassungswidrig anzusehen, wenn Entgelte an Einzelunternehmen der Abgabepflicht unterworfen werden, deren Inhaber nicht durch das Künstlersozialversicherungsgesetz versichert seien.

Daneben rügt die Klägerin das strukturelle Vollzugsdefizit im Bereich der Künstlersozialabgabe. Seit den achtziger Jahren sei lediglich von denjenigen die Künstlersozialabgabe entrichtet worden, die sich selbst bei der Künstlersozialkasse gemeldet hätten. Erst durch das 3. Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (BGBl I S. 1034) sei mit der Übertragung der Prüfung der Künstlersozialabgabe auf die Träger der Rentenversicherung eine flächendeckende Prüfung überhaupt möglich. Dieses Strukturdefizit führe zu einer Ungleichbehandlung zumindest bis zum Jahr 2006, so dass für diese Jahre eine Abgabe nicht erhoben werden könne. Die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin zu keinem Zeitpunkt über ihre mögliche Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe aufgeklärt worden sei. Die Künstlersozialkasse sei hierzu verpflichtet gewesen. Unternehmen wie das der Klägerin hätten vor In-Kraft-Treten der Änderung keinerlei Kenntnis von der Verpflichtung gehabt, so dass es grob unbillig erscheine, für zurückliegende Jahre die Abgabe zu erheben. Zumindest sei ein Erlass der Abgabe für den Prüfzeitraum bis 2006 angezeigt gewesen.

Die Erhebung der Künstlersozialabgabe verstoße im Übrigen auch gegen Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtline (MwStSystRL). Deshalb sei sie europarechtswidrig. Die Künstlersozialabgabe sei nämlich nicht als Sonderabgabe, sondern als Steuer anzusehen. Ein besonderer wirtschaftlicher und/oder sozialer Zusammenhang bestehe zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten und ihren Auftraggebern gerade unter Berücksichtigung der von ihr vorgetragenen Argumentation und der Änderung, die durch die Internetnutzung eingetreten sind, nicht mehr, so dass eine konkrete Gegenleistung, die der Abgabe gegenübersteht, nicht mehr erkennbar sei. Den europäischen Mitgliedstaaten sei es jedoch untersagt, neben der Mehrwertsteuer eine weitere Steuer zu erheben, die den Charakter einer Umsatzsteuer hat. Vor diesem Hintergrund müsse die Zahlung der Künstlersozialabgabe auch als europarechtswidrig bezeichnet werden.

Soweit die Beklagte auch für 2002 eine Künstlersozialabgabe erhoben hat, beruft sich die Klägerin im Übrigen – wie bereits im Verwaltungsverfahren geäußert – auf die Einrede der Verjährung und wiederholt ihre hierzu vorgetragenen Argumente.

Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,

die Bescheide vom 05.02.2008 und 09.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2008 aufzuheben.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die angefochtenen Bescheide entsprächen der Sach- und Rechtslage und seien daher nicht zu beanstanden. Insbesondere sei eine Verfassungswidrigkeit der §§ 23 ff. KSVG nicht festzustellen. Dies habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 08.04.1987 bereits ausführlich begründet. Das Argument der "angeblich zahlreichen neuen Möglichkeiten der Selbstvermarktung" könne einer empirischen Prüfung nicht Stand halten. Empirisch belegbar sei jedoch, dass der Anteil des Bundeszuschusses von 25 % auf 20 % zurückgeführt und somit auch der Abgabesatz reduziert werden konnte. Dies spreche für eine geeignete und verhältnismäßige Zweckverfolgung. Auch die angeführten hohen Bürokratiekosten stellten kein juristisches Argument im Rahmen der Verfassungsmäßigkeitsprüfung dar. Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit sei hierdurch nicht verletzt. Auch die Abgabepflicht der sog. Eigenwerber verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Einbeziehung dieser Gruppe habe das Bundesverfassungsgericht gerade gefordert, so dass der Gesetzgeber diese Forderung lediglich umgesetzt habe. Entscheidend für das Entstehen der Abgabepflicht sei nicht, ob eine Werbeagentur verpflichtet werde, sondern, ob ein Künstler oder Publizist beauftragt werde. Nur diese Unterscheidung sei maßgeblich. Auch soweit die Klägerin vortrage, es dürften lediglich Abgaben auf Entgelte erhoben werden, die an versicherungspflichte Künstler und Publizisten fließen, sei auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 zu verweisen Insoweit verkenne die Klägerin das Prinzip der Künstlersozialversicherung. Die von ihr geforderte Analogie zum Arbeitnehmerbegriff würde automatisch zu höheren Abgabesätzen bei der Künstlersozialabgabe führen.

Auch soweit eine Europarechtswidrigkeit der Künstlersozialabgabe gerügt werde, müsse auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1987 verwiesen werden. Darin sei eine klare Abgrenzung zur Steuer vorgenommen und deutlich gemacht worden, dass Sozialversicherungsbeiträge von vorne herein nicht der allgemeinen Mittelbeschaffung des Staates dienen, sondern ihren Grund und ihre Grenze in der Finanzierung der Sozialversicherung finden.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Sach- und Streitstand nimmt die Kammer Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung gem. § 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 05.02.2008 und 09.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 SGG, denn die Bescheide sind rechtmäßig.

Zutreffend hat die Beklagte die Künstlersozialabgabe für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2006 festgestellt. Bei der Anwendung der Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) ergibt sich weder ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Gemeinschaftsrecht. Ferner greift auch die von der Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung nicht durch.

Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Sie sind von der Beklagten als zuständige Behörde nach § 28 p Abs 1 a Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV- i.d.F. von Art 2 Nr 1 a des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG u.a. Gesetze vom 12.06.2007, BGBl I 1034, zum 15.06.2007 in Kraft getreten). Nach dieser Vorschrift prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide und unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen. Die Zuständigkeit der Künstlersozialkasse für die Erhebung der Künstlersozialabgabe ist seit In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen nur noch bei den Unternehmen gegeben, die keine Beschäftigten haben, sowie den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 S 1 KSVG). Bei den Arbeitgebern prüfen hingegen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der ohnehin stattfindenden Prüfungen nach § 28 p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe (§ 35 Abs 1 S 2 KSVG i.V.m. § 28 p Abs 1 a SGB IV).

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Die Klägerin ist nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind neben den klassischen Vermarktern auch solche Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten erteilen. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin vor. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin regelmäßig eine Werbeagentur beauftragt, die sich mit der Gestaltung und Pflege des Internetauftritts der Klägerin beschäftigt. Unstreitig ist ebenfalls die Höhe der im Rahmen der Berechnung der Künstlersozialabgabe zu berücksichtigenden Entgelte.

Nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Aus dem Internetauftritt der Klägerin ergibt sich, dass sie ihre Produktpalette und die von ihr zur erbringenden Dienstleistungen für potenzielle Kunden ästhetisch ansprechend darbieten möchte. Zu diesem Zweck erteilt sie in regelmäßigen Abständen der Agentur "Q" den Auftrag, die Internetseite zu pflegen. Die Gestaltung der Internetseite weist typische Aspekte der Werbekunst und der Werbepsychologie auf, wenn auch die darin enthaltenen Informationen über das Unternehmen eher knapp gehalten wurden. Dennoch lässt sich erkennen, dass der Internetauftritt gestalterische und publizistische Elemente aufweist, die sich die Klägerin im Sinne einer Eigenwerbung zu Nutze macht.

Die Klägerin stand in dem hier zur Überprüfung stehenden Zeitraum mit der Werbeagentur, wie sich aus den kontinuierlichen Rechnungen ergibt, in laufender Geschäftsbeziehung. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt dies den Tatbestand der "nicht nur gelegentlichen" Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten.

Auch wenn das Gesetz eine eindeutige Regelung dazu, wann eine nicht nur gelegentliche Verwertung vorliegt, nicht enthält, muss es genügen, wenn die Auftragserteilung mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und in nicht unerheblichem wirtschaftlichen Ausmaß erfolgt (vgl. BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 und BSG, Urteil vom 30.01.2001, B 3 KR 1/00 R SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Unter Berücksichtigung der ab Januar 2002 an die Werbeagentur erteilten Aufträge geht die Kammer davon aus, dass nicht nur in der Vergangenheit die regelmäßige Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen erfolgte, Vielmehr war auch von Beginn an zu erwarten, dass weitere Werbeaufträge in der Folgezeit erfolgen würden. So enthält die Rechnung vom 10. Oktober 2002 beispielsweise – die offenbar im Rahmen eines erstmaligen größeren Auftrags – die Vorstellung eines Konzepts zum Mailing, für ein Prospekt sowie eine Zielgruppenermittlung. Die Beauftragung im Jahr 2003 erfolgte, um Einladungskarten für den Tag der offenen Tür zu gestalten und um Anzeigen zu entwerfen. Ein weiterer Prospekt wurde laut Rechnung vom 04.03.2003 erstellt. In der Rechnung sind auch lithographische Arbeiten ausgewiesen. Im Oktober 2003 erfolgte sodann die Entwicklung der Homepage, im Oktober 2004 die Namens- und Logoentwicklung und die Verfeinerung der Geschäftsdrucksachen in optischer Hinsicht. Im Dezember 2005 sind Aktualisierungsarbeiten der Homepage vorgenommen worden.

Dieser chronologische Ablauf zeigt, dass eine regelmäßige Auftragserteilung vorliegt. Eine nur sporadische und unwesentliche Geschäftsbeziehung kann hierin nach Auffassung der Kammer nicht gesehen werden. Vielmehr ergibt sich aus der Kontinuität der Auftragserteilung, dass die Klägerin mit der Agentur in regelmäßigem Kontakt stand und bei Bedarf künstlerische und publizistische Leistungen von dieser erhalten hat.

Die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendbarkeit des § 24 Abs 1 S 2 KSVG teilt die Kammer nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 08.04.1987 dargelegt, dass die Künstlersozialabgabe nicht geltendem Verfassungsrecht widerspricht. Zwar darf ein nicht selbst Versicherter nur dann zur Finanzierung von Sozialleistungen herangezogen werden, wenn es dafür einen sachorientierten Anknüpfungspunkt in den Beziehungen zwischen Versicherten und Beitragspflichtigen gibt, der diese Heranziehung nicht außerhalb der Vorstellungen liegend erscheinen lässt, von denen die Sozialversicherung in ihrem sachlichen Gehalt bestimmt wird. Die für eine fremdnützige Abgabe notwendige Rechtfertigung liegt jedoch im besonderen kulturgeschichtlich gewachsenen Verhältnis zwischen Künstler und Publizisten einerseits und Vermarktern andererseits, ohne dass es darauf ankommt, dass ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis gegeben ist (Beschluss vom 08.04.1987, 2 BvR 909/82 SozR 5425 §1 Nr 1). Dass sich in dieser Beurteilung durch die Entwicklungen in den vergangenen zehn Jahren im elektronischen Datenverkehr und durch die Internetpräsenz von Firmen etwas geändert haben könnte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Selbst wenn für Künstler und Publizisten hierdurch neue und vielseitige Möglichkeiten entstanden sind, ihre Werke und Leistungen selbst zu vermarkten, hat sich an der Intention des § 24 KSVG nichts geändert. Nach wie vor sind Künstler und Publizisten auf die Vermarktung ihrer Werke durch Dritte angewiesen, um ihren Lebensunterhalt hiervon zu bestreiten. Dass es daneben Möglichkeiten gibt, eine zielstrebige und durch das Internet auch öffentlichkeitswirksame Eigenvermarktung vorzunehmen, vermag die Notwendigkeit der Abgabepflicht nicht in Abrede zu stellen.

Auch der Umstand, dass § 24 Abs 1 S 2 KSVG erst mit Wirkung zum 01.07.2001 eingeführt wurde und somit noch nicht Gegenstand der verfassungsrechtlichen Überprüfung im Jahr 1987 war, führt nach Auffassung der Kammer zu keiner anderen Beurteilung. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht die Einbeziehung dieser Gruppe gerade vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung identischer Sachverhalte gefordert hat.

Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, sie sei aufgrund der aktuellen Entwicklungen durch die Abgabepflicht in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 2 Grundgesetz (GG) betroffen, folgt die Kammer den weiterhin gültigen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem bereits genannten Beschluss. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nämlich anerkannt, dass der Gesetzgeber befugt ist, ordnend und klärend in das Wirtschaftsleben einzugreifen. Er kann in diesem Zusammenhang auch Geldleistungen auferlegen. Auch wenn der Schutzbereich des Grundrechts berührt sein mag, ist eine Verletzung des geschützten Bereiches nicht gegeben, da den Betroffenen ein angemessener Spielraum verbleibt, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich frei zu entfalten (BVerfG aaO).

Ebenso wenig stellen die von der Klägerin erwähnten Vollzugsdefizite im Bereich der Erhebung der Künstlersozialabgabe einen Verstoß gegen Art 3 GG dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein solcher Verstoß allenfalls dann angenommen werden, wenn sich die Ungleichheit gewissermaßen unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt (BVerfG, 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239). Bereits vor In-Kraft-Treten des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG hat das BSG hierzu festgestellt, dass die noch nicht gleichmäßige Erfassung keine zwangsläufige Folge der Abgaberegelungen im KSVG darstellt. Vielmehr stand der Künstlersozialkasse auch bis zum In-Kraft-Treten des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG nach den §§ 29 i.V.m. 28 KSVG und der Durchführungsverordnung zum KSVG ein Instrumentarium zur Verfügung, das sie vom Grundsatz her in die Lage versetzte, die Abgabepflicht auch in den Fällen durchzusetzen, in denen sich Betroffene einer Mitwirkung entziehen (BSG, Urteil vom 20.03.1997, 3 RK 17/96, SozR 3-5425 § 24 Nr 16). Auch wenn eine effektivere Gesetzesumsetzung durch eine Verstärkung der personellen und sachlichen Mittel hätte herbeigeführt werden können, so ist es von Verfassung wegen hinzunehmen, wenn die erforderlichen Ermittlungen wegen fehlender Haushaltsmittel nicht möglich sind und es deshalb nicht zu einer flächendeckenden Erfassung aller abgabepflichtigen Unternehmen kommt. Durch die Einführung des § 28 p Abs 1 a SGB IV wurde gerade diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen. Die ohnehin vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen, die für die Arbeitgeberprüfung im Rahmen des § 28 p Abs 1 SGB IV zur Verfügung stehen, sollen mit der Einführung des Änderungsgesetzes genutzt werden, um möglichst alle abgabepflichtigen Unternehmen zu erfassen (BT-Drs 16/4373, S 8). Dass sich nunmehr die von der Beklagten vorzunehmende Prüfung auch auf Zeiträume erstreckt, in denen die flächendeckende Überprüfung durch die Künstlersozialkasse faktisch noch nicht gewährleistet gewesen sein mochte, kann nicht dazu führen, dass die Abgabepflicht nur zukunftsorientiert, d. h. mit In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes festgestellt wird. Denn die Abgabepflicht bestand bereits im Vorfeld. Geändert hat sich lediglich die behördliche Zuständigkeit für die Prüfung und für den Erlass der Abgabebescheide. Auf eine Gleichbehandlung im Unrecht für den Zeitraum vor In-Kraft-Treten des 3. KSVG-Änderungsgesetzes mit dem Argument, die Klägerin sei von der Künstlersozialkasse voraussichtlich nicht erfasst worden, kann sie sich nicht berufen.

Die Klägerin dringt auch nicht mit ihrer Argumentation durch, die Abgabepflicht verstoße gegen primäres oder sekundäres Gemeinschaftsrecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 08.04.1987 verdeutlicht, dass die Künstlersozialabgabe eben keine Steuer darstellt. Allgemeine Erwägungen zur Leistungsfähigkeit reichen nämlich nicht aus, um die Belastung bestimmter Bürger mit Sozialversicherungsbeiträgen, die sich als Fremdlasten darstellen, zu rechtfertigen. Insoweit unterscheidet sich die Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen von der Pflicht jedes Bürgers, Steuern zu zahlen. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere, auf Ausgleich und Umverteilung angelegte Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (BVerfGE, Beschluss v. 08.04.1987 aaO, RdNr 129). Die Klägerin legt auch nicht im Einzelnen dar, aus welchen Gründen die Künstlersozialabgabe nach ihrer Auffassung einer Mehrwertsteuer darstellt. Nach Art 401 der Richtline 2006/112/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist ein Mitgliedstaat nach den sonstigen in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen nicht daran gehindert, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedsstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Allerdings dürfen diese Abgaben nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Folgerichtig geht auch die Klägerin davon aus, dass man von einer Abgabe im Sinne einer Steuer nur dann sprechen kann, wenn zwischen selbstständigen Künstlern und Publizisten und ihren Auftraggebern kein besonderer wirtschaftlicher oder sozialer Zusammenhang besteht. Dieses Kriterium ist – wie bereits ausgeführt – nach Auffassung der Kammer gerade nicht gegeben. Nach wie vor gelten die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zum kulturhistorischen, symbiotischen Verhältnis zwischen Vermarktern und Künstlern/Publizisten. Die Klägerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass es nicht nur um den Austausch von Leistungen gegen Entgelt geht, an den die Verpflichtung zur Zahlung einer Mehrwertsteuer anknüpft, sondern, dass – wenn auch in unterschiedlicher Graduierung – künstlerische und publizistische Arbeit von der Wahrnehmung Dritter abhängig ist und durch die höchstpersönliche, individuelle Leistung des jeweils selbstständig erwerbstätigen Künstlers oder Publizisten geprägt ist. Außer dem Argument, dass sich durch die Einführung und Verbreitung des Internets neue Möglichkeiten der Selbstvermarktung für Künstler und Publizisten ergeben haben, hat die Klägerin nichts dazu vorgetragen, weshalb aufgrund von Art 401 der Mehrwertsteuersystemrichtline eine andere Sichtweise geboten sein soll.

Auch hinsichtlich der Erhebung der Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2002 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Versendung des Fragebogens zur Überprüfung der Abgabepflicht nach dem KSVG entfaltet verjährungshemmende Wirkung.

Nach § 25 Abs 2 S 2 SGB IV, der gem. § 31 KSVG entsprechend Anwendung findet, ist die Verjährung für die Dauer einer Prüfung gehemmt. Entgegen der Auffassung der Klägerin beginnt die Prüfung mit der Versendung des Erhebungsbogens. Es ist zwar richtig, dass der Wortlaut des § 25 Abs 2 S 2 SGB IV dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nur dann anzunehmen, wenn eine Prüfung beim Arbeitgeber in der Form erfolgt, dass ein Mitarbeiter der Prüfbehörde sich in die Betriebsräume des Arbeitgebers begibt, um dort die prüfrelevanten Unterlagen einzusehen. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Schluss jedoch nicht zwingend. Die Prüfung beim Arbeitgeber erfasst schließlich nicht nur den Zeitraum, in dem ein Mitarbeiter der Prüfbehörde vor Ort anwesend ist, sondern der Verjährungshemmung unterliegt auch der Zeitraum, der sich an diese Prüfung anschließt, ohne, dass eine örtliche Anwesenheit der Betriebsprüfer vor Ort gefordert wird.

Nach § 25 Abs 2 S 4 SGB IV beginnt die Hemmung mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Diese Regelung gilt nur für Prüfungen zur Beitragsüberwachung und nimmt damit Bezug auf § 28 p SGB IV. Mit Einführung des 3. Gesetzes zur Änderung des KSVG u.a. Gesetze ist damit jedoch die Prüfung der Träger der Rentenversicherung nach dem KSVG einbezogen worden. So lautet § 28 p Abs. 1 a S 2 SGB IV: "Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden." Bereits diese Formulierung spricht nach Auffassung der Kammer dafür, dass – selbst wenn der Tatbestand der Hemmung im Rahmen von Prüfungen nach § 28 p Abs 1 SGB IV nur bei Ortsanwesenheit der Mitarbeiter des Prüfdienstes eintritt – eine Erweiterung mit der Einführung des § 28 p Abs 1 a S 2 SGB IV erreicht werden sollte. Ziel der Einführung der geänderten Zuständigkeit war die vollständige Erfassung der abgabepflichtigen Arbeitgeber im Verwerterbereich, da nach wie vor eine erhebliche Zahl dieser Unternehmer den gesetzlichen Melde- und Abgabepflichten nicht nachkam (BT-Drs 16/4373 S 8). Die Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, die nach Maßgabe des § 28 p Abs. 1 SGB IV erfolgt, findet ohnehin in regelmäßigen Abständen statt, so dass mit der gleichzeitigen Prüfung der Künstlersozialabgabepflicht personelle und sachliche Mittel effizienter eingesetzt und ein Beitrag zur Entbürokratisierung geleistet werden kann. Hätte der Gesetzgeber nur im Rahmen der ohnehin stattfindenden Prüfung nach § 28 p Abs 1 SGB IV eine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Überprüfung der Künstlersozialabgabepflicht einführen wollen, so hätte es des Satzes 2 in § 28 p Abs 1 a SGB IV nicht bedurft. Die Existenz dieser Vorschrift beweist daher nach Auffassung der Kammer das Bewusstsein des Gesetzgebers, dass nach In-Kraft-Treten des Gesetzes diejenigen Arbeitgeber nicht von einer Prüfung nach dem KSVG erfasst werden, die in jüngerer Vergangenheit erst eine Prüfung nach § 28 p Abs 1 SGB IV durchlaufen haben. Um es insoweit nicht zu einer Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund der zeitlichen Zufälligkeit durchgeführter Prüfungen kommen zu lassen, stellt es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers dar, auch die Sachverhalte zu erfassen, in denen unmittelbar vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zum 15.06.2007 eine Betriebsprüfung durchgeführt worden ist. Hiermit korrespondiert auch die Einführung des § 13 a der Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung). In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu ausdrücklich, dass den Trägern der Rentenversicherung die Möglichkeit einer schriftlichen Prüfung eingeräumt wird.

Darüber hinaus spricht für die Auffassung der Beklagten auch folgender Umstand: Der Versendung des Erhebungsbogens, die im Falle der Klägerin im Oktober 2007 erfolgte, ging bereits die Prüfung voraus, ob vom Grundsatz her überhaupt eine Abgabepflicht nach dem KSVG in Betracht kam. Schließlich wird der Erhebungsbogen nicht grundsätzlich allen Arbeitgebern übersandt, die Arbeitnehmer beschäftigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass unter Zuhilfenahme allgemeiner Ermittlungsmöglichkeiten geprüft wird, inwieweit in der Vergangenheit bereits geprüfte Arbeitgeber auch der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen können. Die Prüfdienste haben daher nach In-Kraft-Treten des § 28 p Abs 1 a SGB IV nicht flächendeckend an alle vor kurzem geprüften Arbeitgeber Erhebungsbögen versandt, sondern lediglich in den Fällen eine Prüfung eingeleitet, in denen eine Künstlersozialabgabepflicht aller Voraussicht nach auch bestand. Dies war vorliegend durch eine einfache Internetrecherche und die Einsichtnahme in die Homepage der klagenden Arbeitgeberfirma möglich.

Vor diesem Hintergrund ist § 28 p Abs 1 a S 2 SGB IV dahingehend zu interpretieren, dass die Prüfbehörde außerhalb des regulären Prüfverfahrens, das nach § 28 p Abs 1 SGB IV stattfindet, nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat, wann mit einer Prüfung begonnen wird. Die gesetzliche Bestimmung legt dabei eindeutig fest, dass als Beginn der Prüfung im Sinne des § 25 Abs 2 S 4 SGB IV die Versendung des Erhebungsbogens angesehen werden kann (a.A. SG Aachen, Urteil vom 28.05.2010, S 6 R 112/09). Im Übrigen wäre die Durchführung eines Prüftermins auch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, da – wie auch der vorliegende Fall zeigt – oft die Übersendung einiger Rechnungen für die Überprüfung der Künstlersozialabgabe ausreicht

Die Voraussetzungen des Tatbestandes der Hemmung nach § 25 Abs. 2 S 2 SGB IV liegen damit vor. Die Klägerin konnte damit die Einrede der Verjährung nicht erheben.

Die Klage hatte daher insgesamt keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V. m. § 155 Abs 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs 1, 3 Gerichtskostengesetz (GKG).
Rechtskraft
Aus
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