L 10 LW 1504/12 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 LW 2743/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1504/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.02.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Gegenstand der vom Sozialgericht Konstanz mit Urteil vom 09.02.2012 abgewiesenen Klage war der Bescheid vom 13.04.2011 (Bl. 282 VA) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011 (Bl. 302 VA), mit dem die Beklagte den dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2011 in Höhe von monatlich 96 EUR bewilligten Beitragszuschuss (Bescheid vom 29.12.2010, Bl. 259 VA) ab 01.02.2011 auf monatlich 26 EUR herabsetzte. Ab dem 01.12.2011 erhielt der Kläger den Beitragszuschuss in Höhe von 61 EUR bewilligt (Bescheid vom 01.12.2011 mit gleichzeitiger Aufhebung des Bescheides vom 13.04.2011 mit Ablauf des 30.11.2011, Bl. 353 VA).

Gegen das ihm am 14.03.2012 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 10.04.2012 eingegangenen Beschwerde. Er begehrt die Zulassung der Berufung, weil er sich angesichts aus seiner Sicht nicht hinreichend beantworteter Fragen zur Pfändung von Beitragsrückständen nicht ernst genommen fühlt; das Sozialgericht habe die Berechtigung des Beitragsrückstandes und der Pfändung für März 2011 verfahrensfehlerhaft nicht geprüft. Die Beklagte tritt dem Begehren entgegen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.

Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung, denn zwischen den Beteiligten ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - lediglich die Herabsetzung des Beitragszuschusses von 96 EUR auf 26 EUR für die Zeit von Februar bis November 2011 streitig. Insbesondere war der Bescheid vom 01.12.2011 nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Denn der Kläger war nach dem Schriftsatz vom 13.12.2011 mit der Bewilligung des Beitragszuschusses in Höhe von 61 EUR einverstanden und trug vor, diese Höhe sei schon ab Antragstellung zu bewilligen gewesen. Konsequenterweise bezog er den Bescheid vom 01.12.2011 in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht auch nicht in seinen Anfechtungsantrag ein. Etwas anderes macht auch der Kläger nicht geltend. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass die Berufung der Zulassung bedarf.

Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Streitsache eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung klärungsbedürftig ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.10.2005, B 1 KR 107/04 B in SozR 4-1500 § 160a Nr. 9). Eine solche grundsätzliche Bedeutung ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Auch andere Zulassungsgründe (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGG) liegen nicht vor. Soweit der Kläger behauptet, das Sozialgericht habe die Berechtigung des Beitragsrückstandes und der Pfändung für März 2011 nicht geprüft, vermag der Senat hierin keinen Verfahrensmangel zu erkennen. Denn die Frage der Berechtigung des Beitragsrückstandes und der Pfändung für März 2011 war nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Gegenstand des Klageverfahrens war - so der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellte Antrag - allein der Bescheid vom 13.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2011, mit dem die Beklagte den dem Kläger für die Zeit ab 01.01.2011 in Höhe von monatlich 96 EUR bewilligten Beitragszuschuss ab 01.02.2011 auf monatlich 26 EUR herabsetzte. Der früher anhängige Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Pfändungsmaßnahmen der Beklagten war vom Sozialgericht bereits durch rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 24.11.2011, S 8 LW 3045/11 ER beschieden worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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