L 1 AS 5208/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 685/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 5208/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung, Kosten für die Erstausstattung der Wohnung sowie die Übernahme einer Mietkaution durch den Beklagten.

Der 1975 geborene Kläger steht seit 2005 im Leistungsbezug des Beklagten.

Der Kläger wohnte ab 1. Dezember 2008 in der H.straße in H ... Am 14. September 2009 erhielt der Beklagte über das Amtsgericht W. Kenntnis darüber, dass im August 2009 Räumungsklage gegen den Kläger eingegangen sei, die ausschließlich auf Kündigung wegen Zahlungsverzug beruhe. Bei seinem Außendienstbesuch am 29. Oktober 2009 stellte der Außendienst des Beklagten fest, u.a. dass folgende Einrichtungsgegenstände in der Wohnung waren: neuer Kühlschrank, neue Waschmaschine, Bett und Schrank. Das Wohnzimmer konnte nicht besichtigt werden. Der Kläger musste aufgrund Versäumnisurteil vom 3. November 2009 diese Wohnung räumen und wurde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit von der Stadt H. in ein Zimmer in einer Obdachlosenunterkunft eingewiesen (Einweisungsverfügung vom 22. Januar 2010). Ende Mai 2010 erhielt der Kläger eine Einweisungsverfügung in eine Ein-Zimmerwohnung in der G., H ... Bei einer Vorsprache beim Beklagten am 8. Juni 2010 erklärte der Kläger, die Wohnung sei unzumutbar. Er könne darin nicht wohnen.

Am 28. Juni 2010 unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag für eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 41,17 qm im P., H. (ab 1. Juli 2010). Dafür sind 300,- EUR Kaltmiete und 85,- EUR Betriebskosten zu zahlen. Die Mietkaution in Höhe von 550,- EUR zahlte die Schwester des Klägers. Am 2. Juli 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, der Kaution sowie einer Erstausstattung (Küchenblock mit Herd, Bett, Waschmaschine, Wohnzimmerschrank, Kleiderschrank).

Mit Bescheiden vom 19. Juli 2010 bewilligte der Beklagte 300,- EUR für die Erstausstattung der Wohnung sowie die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 333,- EUR (248,- EUR Kaltmiete, 45,- EUR kalte Nebenkosten, 40,- EUR Heizkosten) monatlich. Die Leistungen seien auf die angemessenen Kosten für Unterkunft beschränkt (248,- EUR monatlich). Die Übernahme weitergehender Unterkunftskosten sowie der Kaution würde abgelehnt, da der Kläger den Mietvertrag ohne vorherige Zusicherung abgeschlossen habe.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm nur 300,- EUR für die Erstausstattung bewilligt worden seien. Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er vor Abschluss des Mietvertrags eine Zusicherung einholen müsse. Davon habe er erst im Bescheid vom 19. Juli 2010 erfahren. Bei der Kaution handle es sich darüber hinaus nicht um Kosten für die Beschaffung der Wohnung, sondern um Aufwendungen für die Unterkunft. Da der Umzug erforderlich gewesen sei, greife die Beschränkung nicht.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 24. Januar 2011 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen, da der Kläger in der Obdachlosenunterkunft über eine Unterkunft verfügt habe. Darüber hinaus sei der Kläger über die Notwendigkeit der Einholung einer Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags sowie über die Grenzen der Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft mehrfach aufgeklärt worden. Deshalb sei auch die Mietkaution nicht zu übernehmen. Der Kläger habe seit 2001 einen eigenen Hausstand gehabt, was auch der Besuch des Außendienstes im Oktober 2009 bestätigt habe. Die mündliche Zusicherung, ihm (dennoch) 300,- EUR für neu zu beschaffende Einrichtungsgegenstände zu bewilligen, sei kurz vor der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft in die L.straße erfolgt und sei aus reiner Kulanz geschehen. Da also nie ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale bestanden habe, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf höhere Zahlungen.

Dagegen hat der Kläger am 24. Februar 2011 Klagen (Az. S 4 AS 685/11 und S 4 AS 686/11) zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben, die das SG mit Beschluss vom 28. Februar 2011 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Der Kläger hat zur Begründung geltend gemacht, dass ihm weitere 450,- EUR für die Erstausstattung zu gewähren seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte angeblich nur im Kulanzweg Kosten für die Erstausstattung übernommen habe, denn ihm gegenüber habe man einen anderen Anschein erweckt. Sein Umzug sei darüber hinaus erforderlich gewesen, so dass die Mietkaution zu übernehmen sei. Er habe nichts vom Zusicherungserfordernis gewusst.

Mit Urteil vom 28. Oktober 2011 hat das SG die Klagen abgewiesen. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger einen höheren Bedarf als die für die Erstausstattung gewährten 300,- EUR habe, da in der damaligen Wohnung in der H. Straße in H. u.a. Kühlschrank, Waschmaschine, Bett und Schrank vorhanden gewesen seien. Der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Bedarf sei überwiegend durch die bereits vorhandenen Gegenstände gedeckt. Soweit der Kläger Belege über die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen vorgelegt habe, seien diese auf andere Personen als den Kläger ausgestellt. Die Übernahme der Mietkaution scheitere bereits an der fehlenden vorherigen Zusicherung durch den Beklagten. Soweit die Übernahme der vollen Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt werde, sei eine vorherige Zusicherung zwar nach Auffassung der Kammer vor der Anmietung der Wohnung nicht erforderlich gewesen, da sich der Kläger nicht auf eine Obdachlosenunterkunft verweisen lassen müsse. Allerdings sei die vom Kläger angemietete Wohnung nicht angemessen nach den maßgeblichen, für den Wohnort des Klägers geltenden Kriterien. Das vom Beklagten erarbeitete schlüssige Konzept weise einen Mietpreis von 248,- EUR aus, ausgehend von einer Wohnung von 45 qm für eine alleinstehende Person bei 5,80 EUR Mietpreis pro Quadratmeter. Für die vom Kläger angemietete Wohnung belaufe sich der Preis jedoch auf 7,29 EUR je Quadratmeter. Auf einen Bestandsschutz von 6 Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II könne sich der Kläger nicht berufen, da er nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis zähle.

Gegen das am 2. November 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 29. November 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich aus den Akten nicht erschließe, wie der Beklagte die als Erstausstattung bewilligten 300,- EUR ermittelt habe. Gegen die Angemessenheit dieses Betrags spreche schon der Umstand, dass der Kläger bereits für die Beschaffung eines Kleiderschranks, einer Anbauwand und eines Funktionsbettes 579,85 EUR aufzuwenden hatte. Ihm seien weitere 450,- EUR zu bewilligen. Es sei ihm im Übrigen nicht möglich gewesen, die Möbel selbst zu kaufen, da ihm dafür die Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Deshalb hätte er sich der Hilfe Dritter bedienen müssen. Der Kläger sei auch erst im Rahmen des Klageverfahrens darüber in Kenntnis gesetzt worden, welche Möbel der Beklagte im Rahmen der Bedarfsdeckung für erforderlich gehalten habe. Das dem Kläger von seiner Schwester eingeräumte Darlehen müsse er zurückzahlen. Der Beklagte habe den Kläger darüber hinaus mit Schreiben vom 25. März 2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass Mietkautionen nicht etwa von Gesetzes wegen, sondern im Einzelfall nach Ermessen aufgrund "bisheriger Erfahrungen" übernommen würden. Aufgrund diese Falschauskunft sei im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Mietkaution entstanden. Auch wenn es vorliegend tatsächlich nicht auf die Erteilung einer vorherigen Zusicherung ankomme, werde die Rechtsauffassung des SG nicht geteilt, dass nur Kosten einer angemessenen Wohnung zusicherungsfähig seien. Denn kostenangemessener Wohnraum habe nicht zur Verfügung gestanden. Dies hätten auch die - nicht gelungenen - Versuche des Beklagten gezeigt, dem Kläger kostenangemessenen Wohnraum zu beschaffen. Daran ändere das Schreiben des Beklagten vom 23. September 2009 nichts. Ergänzend trägt er vor, dass Bett, Waschmaschine und Schrank, die in der Wohnung H.straße in H. vorhanden gewesen seien, diesem von den Eltern des Klägers zur Verfügung gestellt worden seien. Der Kläger habe die Sachen bei der Räumung mangels Platz jedoch nicht mitnehmen können. Die Gegenstände seien daher durch den von Vermieterseite beauftragten Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung in Besitz genommen und nach Fristablauf vernichtet worden.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt, teilweise sinngemäß gefasst,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Oktober 2011 aufzuheben, sowie die Bescheide vom 19. Juli 2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 24. Januar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Kosten im Rahmen der Erstausstattung in Höhe von 450,- EUR zu erstatten sowie darlehensweise Leistungen für die Mietkaution für die Wohnung P.weg, H. in Höhe von 550,- EUR zu übernehmen und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 19. Januar 2011 Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger stehen weder höhere Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung, noch ein Anspruch auf (darlehensweise) Übernahme der Mietkaution noch auf Zahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu. Das SG hat zu Recht die Klagen abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtsfehlerfrei ergangen.

Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, gültig ab 1. Januar 2009 bis 27. Oktober 2010 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB II soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können nach § 22 Abs. 3 bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954), dem in der seit 1. Januar 2011 geltenden Fassung des Gesetzes § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II entspricht, sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht (Satz 2).

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung umfassend zu den geltend gemachten Ansprüchen des Klägers ausgeführt und die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten zu Recht bestätigt. Der Senat sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer Begründung ab und verweist nach eigener Überprüfung auf die Ausführungen auf den Seiten 5 bis 8 der Entscheidungsgründe (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Soweit vorgetragen wird, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte lediglich 300,- EUR für die Erstausstattung der neu angemieteten Wohnung bewilligt habe und ein darüber hinausgehender Anspruch bestehe, weil insbesondere die in der Wohnung H. Straße, H., vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenstände durch den Gerichtsvollzieher vernichtet worden seien, kann daraus ein Anspruch des Klägers auf weitere Leistungen nicht abgeleitet werden.

Der Kläger hat auch auf Erinnerung des Senats keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Einrichtungsgegenstände, die am 29. Oktober 2009 in der H. Straße vorhanden gewesen sind, tatsächlich vom Gerichtsvollzieher in Gewahrsam genommen bzw. vernichtet worden und damit für den Kläger nicht mehr verfügbar sind. Damit ist nicht nachgewiesen, dass überhaupt Bedarf für Leistungen der Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II bestanden hat, sondern davon auszugehen, dass der Kläger über alle Einrichtungsgegenstände verfügte, die zur Ausstattung der Wohnung erforderlich waren. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger zwischenzeitlich in einer Obdachlosenunterkunft untergekommen war und von dort aus in die neu angemietete Wohnung umgezogen ist. Doch bedeutet die Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft nicht zugleich den Verlust aller Einrichtungsgegenstände, auch dann nicht, wenn sie – wie vorgetragen, aber nicht nachgewiesen – tatsächlich vom Gerichtsvollzieher in Gewahrsam genommen worden sind. Dies bezweifelt der Senat in der Sache darüber hinaus, da nach § 808 ZPO nur bei einer Pfändung eine Ingewahrsamnahme von Sachen beim Schuldner in Betracht kommt und davon gemäß §§ 811 Abs. 1 Nr. 1, 812 ZPO Hausrat in der Regel sogar ausgeschlossen sein dürfte. Daher ist es für die vorliegende Entscheidung unerheblich, ob überhaupt eine Erstausstattung und nicht nur eine Ersatzbeschaffung (zur Abgrenzung vgl. Münder in LPK § 24 Rn. 25 mwN) erfolgte, die Schwester des Klägers oder eine dritte Person tatsächlich für diesen Einrichtungsgegenstände gekauft hat, ob die dazu verwendeten Mittel dem Kläger nur darlehensweise überlassen werden sollten, eine Rückzahlungspflicht besteht und in welcher Höhe überhaupt Kosten für die Erstausstattung der Unterkunft, die sich durchaus auf die Beschaffung von Gebrauchtmöbeln beschränken kann (vgl. Münder aaO § 24 Rn. 31 mwN) zu übernehmen wären. Der vom Kläger genannte Betrag von 750,- EUR ist darüber hinaus völlig aus der Luft gegriffen und auch nicht durch eine nachvollziehbare Darstellung der benötigten Gegenstände belegt. Deshalb kann ebenfalls offen bleiben, wie der Beklagte den dem Kläger – nach dem Voranstehenden ohne Rechtsgrund – zugesprochenen Betrag von 300,- EUR ermittelt hat, der dem Kläger für die Erstausstattung bewilligt worden ist. Einen Anspruch auf mehr als die bereits gewährten Mittel steht dem Kläger jedenfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.

Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft steht dem Kläger ebenfalls kein höherer Anspruch zu, denn der Kläger hat eine unangemessen große und teure Wohnung bezogen. Der Umstand, dass der Kläger zuvor in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht war, rechtfertigt nicht, bei der Frage der Angemessenheit des Wohnraums und der Kosten der Unterkunft andere Maßstäbe anzulegen als bei anderen Sozialleistungsempfängern. Es geht nämlich, anders als der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, nicht um die Frage, ob sich der Kläger auf eine Obdachlosenunterkunft zur Deckung seines Unterkunftsbedarfs verweisen lassen muss (dies zutreffend verneinend Berlit in LPK-SGB II § 22 Rn. 19, 20), denn der Kläger lebte in dem Zeitpunkt seines Umzugs zum 1. Juli 2010 bereits mehrere Monate in der Obdachlosenunterkunft und wurde lediglich im Juni 2010 in eine andere Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit eingewiesen, die jedoch den Ansprüchen des Klägers nicht genügte (Vorsprache beim Beklagten am 8. Juni 2010). Lebt ein Sozialleistungsempfänger in einer Obdachlosenunterkunft, kann – anders als der Klägerbevollmächtigte meint – nicht von vornherein von einem Zusicherungserfordernis abgesehen werden. Vielmehr dürfte lediglich bei der Erteilung einer Zusicherung die Frage der Erforderlichkeit des Umzugs von einer Obdachlosenunterkunft in anderen Wohnraum (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II) zu bejahen sein. Ob der Beklagte darüber hinaus bei einer Person, die aus einer Obdachlosenunterkunft ausziehen will, andere Maßstäbe für die Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums anlegt als bei sonstigen Sozialleistungsempfängern, vermag der Senat nicht zu beurteilen. Rechtlich jedenfalls ist der Beklagte auch in diesen Fällen nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der in Aussicht genommene Wohnraum angemessen ist. Eine andere Auslegung würde zudem zur Umgehung der Kostenbegrenzung auf angemessene Unterkunftskosten regelrecht einladen, in dem nur der Weg über eine Obdachlosenunterkunft genommen werden müsste, um dem Angemessenheitsregime nicht mehr zu unterfallen.

Daher galten für den Kläger die gleichen Maßstäbe wie für jeden anderen Sozialleistungsbezieher: Vor Abschluss eines Mietvertrags soll die erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person eine Zusicherung des zuständigen Grundsicherungsträgers einholen (§ 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II). Dies hat der Kläger nicht getan, sondern ohne vorherige Kontaktaufnahme mit dem Beklagten eine Wohnung angemietet. Da der Kläger ausweislich der Akten in ständigem Kontakt mit dem Beklagten stand, insbesondere am 8. Juni 2010 in der Lage war, dort persönlich vorzusprechen und auf die aus seiner Sicht unzumutbaren Verhältnisse in der ihm neu zugewiesenen Unterkunft zu verweisen, macht deutlich, dass dem Kläger nicht nur eine Vorsprache beim Beklagten vor Unterzeichnung des Mietvertrags möglich gewesen wäre. Vielmehr war dem Kläger auch bekannt, dass der Beklagte Kosten der Unterkunft nicht in beliebiger Höhe übernimmt, sondern begrenzt auf den Betrag von 248,- EUR Kaltmiete, der nach seinem Konzept angemessen ist. Der Kläger bezieht seit 2005 ohne Unterbrechung Leistungen nach dem SGB II, zudem hat er seitdem nur Wohnungen angemietet, die den angemessenen Kostenrahmen übersteigen. Ihm wurden deshalb immer nur anteilig Kosten der Unterkunft bewilligt, so dass er sowohl über den Betrag angemessener Kosten der Unterkunft Bescheid wusste also auch, dass er sich vor der Anmietung einer Wohnung mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen hat (vgl. nur Bescheid vom 30. Dezember 2008 zu den Kosten der Unterkunft für die Wohnung in der H. Straße, H.). Jedenfalls aber wurde der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2009 und nochmals vom 25. März 2010 ausdrücklich darüber belehrt, dass eine vorherige Zusicherung des Leistungsträgers Voraussetzung für die Übernahme z.B. von Umzugskosten oder einer Mietkaution ist, ebenso, dass eine Zusicherung vor Abschluss des Vertrags eingeholt werden muss.

Damit scheidet auch der von Klägerseite vorgetragenen sozialrechtliche Herstellungsanspruch, der auf die Übernahme der Kaution durch den Beklagten abzielt, unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aus. Der Kläger war über das Zusicherungserfordernis und die Folgen einer fehlenden Zusicherung umfassend und noch vor seiner Einweisung in die Obdachlosenunterkunft informiert. Durch das Schreiben des Beklagten vom 25. März 2010 war der Kläger zudem auch darüber informiert, dass der Beklagte auch bei einer Person, die in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist, keine anderen Maßstäbe an das Erfordernis einer Zusicherung anlegt. Ein Fehlverhalten des Beklagten ist nicht ersichtlich.

Soweit vorgetragen wird, dass im fraglichen Zeitraum kein Wohnraum zur Verfügung gestanden hat, der zum Preis von max. 248,- EUR hätte angemietet werden können, ist dieser Vortrag völlig pauschal und unsubstantiiert. Weder ist belegt, dass sich der Kläger überhaupt um angemessenen Wohnraum bemüht hat, noch, dass angemessener Wohnraum tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Allein aufgrund pauschaler Behauptungen sieht der Senat keinen Anlass, am (vgl. u.a. Urteil des LSG vom 22. Dezember 2010 – L 12 AS 5641/09) schlüssigen Konzept des Beklagten zur Ermittlung der angemessenen Kosten für die Unterkunft und Heizung zu zweifeln. Zudem bestand durchaus Aussicht, dem Kläger angemessenen Wohnraum zu beschaffen, wie der Aktenvermerk auf S. 511 der Verwaltungsakten belegt. Danach sei eine Wohnung in Aussicht, die derzeit noch renoviert werde. Der Kläger meldete sich jedoch bei der Stadt nicht. Nachweise über Eigenbemühungen, denen der Kläger durch die selbst verschuldete Einweisung in die Obdachlosenunterkunft und die Bemühungen der Stadt H. sicherlich nicht enthoben war, hat er nicht vorgelegt.

Auf "Bestandsschutz" im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann sich der Kläger deshalb nicht berufen. Zudem hat er nicht nachgewiesen, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, dass ihm die Anmietung angemessen teuren Wohnraums nicht möglich war, was allerdings u.a. tatbestandliche Voraussetzung auch für die Übernahme überhöhter Kosten für die Dauer von maximal 6 Monaten ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved