Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 4047/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5919/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 im Rahmen der fiktiven Bemessung.
Die 1966 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und hat ein Hochschulstudium als Diplom-Übersetzerin erfolgreich abgeschlossen. Am 1. Januar 2001 war die Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung (A. Management) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Vom 4. August bis 10. November 2004 war die Klägerin in Mutterschutz (Geburt des Kindes am 9. September 2004). Anschließend nahm sie ab dem 11. November 2004 Elternzeit. Arbeitsentgelt erzielte sie in diesem Zeitraum nicht. Für die Zeit ab 1. Juni 2005 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, dass sie während der Elternzeit mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden und einem entsprechend reduzierten Monatsgehalt in Höhe von 1.282,50 EUR brutto beschäftigt werde als Assistentin im Bereich "Supply Chain Management". Ab 23. Januar 2006 war die Klägerin als Assistentin "Supply & Sourcing und Export" eingesetzt. Ab 1. Mai 2007 wurde ein Jahresgehalt von 18.189,56 EUR brutto zugrundegelegt. Ab dem 9. September 2007 war die Klägerin nach Ende der Elternzeit wieder mit 35 Wochenstunden zu einem Jahresgehalt von 53.052,87 EUR brutto beschäftigt. Wegen der Verlagerung der Abteilung nach Schweden, in der die Klägerin beschäftigt war, schloss sie mit ihrem Arbeitgeber am 21. August 2007 mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 einen Aufhebungsvertrag. Vom 15. bis 31. Dezember 2007 bezog sie Krankengeld.
Am 7. September 2007 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend, am 21. Dezember 2007 meldete sie sich mit Wirkung zum 1. Januar 2008 arbeitslos. Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 1. Januar 2008 für 360 Kalendertage mit einem täglichen Leistungssatz von 26,69 EUR (Bemessungsentgelt 85,33 EUR). Bei dieser Berechnung legte die Beklagte einen Bemessungsrahmen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugrunde und berücksichtigte hierbei für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2007 für 348 Tage Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 29.694,80 EUR.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie sich bis 8. September 2007 in Elternzeit befunden und deswegen nur teilweise gearbeitet habe. Diese Zeiten seien bei der Berechnung des Bemessungsentgelts daher nicht zu berücksichtigen. Es sei das vor diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt aus der Vollzeittätigkeit anzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Werde die Elternzeit vom 11. November 2004 bis 8. September 2007 nicht bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens berücksichtigt, könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden. Vorliegend sei daher ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Aus der hier anzuwendenden Qualifikationsgruppe 2 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 82,83 EUR, was zu einem täglichen Leistungsbetrag von 26,10 EUR führe, der unter dem bereits bewilligten Leistungsbetrag liege.
Hiergegen richtet sich die am 9. Mai 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, dass sie Anspruch auf Alg auf Grundlage des vor Antritt der Elternzeit erzielten Einkommens in Höhe von 4.164,76 EUR (brutto) habe. Daraus errechne sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 138,82 EUR, wogegen die Beklagte lediglich 85,33 EUR zugrundegelegt habe.
Die Bewilligung von Alg wurde ab 15. Oktober 2008 wegen der Teilnahme der Klägerin an einer medizinischen Rehabilitation wieder aufgehoben (Bescheid vom 16. Oktober 2008). Anschließend bezog die Klägerin erneut Alg vom 4. bis 21. Dezember 2008. Das wegen der Höhe des Alg in diesem Zeitraum anhängige Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt. Anschließend absolvierte die Klägerin eine von der Beklagten geförderte Weiterbildung in der Zeit vom 22. Dezember 2008 bis 23. März 2009.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Alg. Vorliegend habe die Klägerin im erweiterten Bemessungsrahmen keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 9. September 2007 sei gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu berücksichtigen, da wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert gewesen sei. Insoweit lägen nur in der Zeit vom 10. September bis 14. Dezember 2007 96 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor. Folglich sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Hierfür sei der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Die Qualifikation der Klägerin sei vorliegend der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Die zuletzt ab 2001 ausgeübte Tätigkeit sei die prägende Tätigkeit. Diese zeichne sich ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses im Wesentlichen dadurch aus, dass Koordinations- und Organisationsaufgaben im Rahmen des Projektcontrollings wahrgenommen worden seien. Handele es sich insoweit um Assistenztätigkeit für die Geschäftsleitung, sehe die Kammer nicht, wie diese Tätigkeiten einen Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss erforderten. Auch die zusätzlich wahrgenommenen allgemeinen Sekretariatsaufgaben nebst Termin- und Reisekoordination erforderten die genannten Abschlüsse nicht. Zwar habe die Klägerin ihre im Hochschulstudium erworbenen Übersetzerkenntnisse angewandt, dem komme jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Unter Anwendung der Qualifikationsgruppe 2 errechne sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 81,67 EUR. Die Kammer habe keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Arbeitsentgelt, das die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes erzielt habe, nicht für die Bestimmung des Bemessungsentgelts berücksichtigt werde (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - und Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -). Die Beklagte habe sogar ein höheres tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 85,33 EUR zugrundegelegt. Hierdurch werde die Klägerin indes nicht beschwert.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht zur Begründung geltend, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 zu erfolgen habe. Die Klägerin sei in der Zeit vom 23. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 als Assistentin in den Bereichen "Supply & Sourcing und Export", vom 1. Juni 2005 bis 22. Januar 2006 als Assistentin im Bereich "Supply Chain Management" und zuvor in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 4. August 2004 als Assistentin des Geschäftsleiters "A. Management" beschäftigt gewesen. Insbesondere die Tätigkeiten Projektcontrolling und A. Management seien Tätigkeiten, welche ein Hochschulstudium bzw. einen Fachhochschulabschluss erforderten, was auch der direkte Vorgesetzte der Klägerin Herr C. bestätigt habe. Die später in Teilzeit ausgeübten Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigten, ansonsten würden in Teilzeit arbeitende Mütter benachteiligt. Die Klägerin habe selbstverständlich auch Assistenztätigkeiten durchgeführt, sowie organisatorische Aufgaben übernommen. Sie verfüge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über technisches Verständnis und aufgrund ihrer zuvor abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Hinzu komme, dass sämtliche Vertragsverhandlungen regelmäßig in englischer Sprache geführt worden seien. Die Klägerin sei vor Antritt der Elternzeit auch viel im Ausland unterwegs gewesen, um mit ausländischen Kunden Vertragsverhandlungen zu führen. Keineswegs habe die Haupttätigkeit der Klägerin im Bereich der Assistenztätigkeiten und der allgemeinen Sekretariatsaufgaben gelegen. Die Vermittlungsvorschläge, welche die Klägerin von der Beklagten erhalten habe, setzten keinen Hochschulabschluss voraus. Die Stellen, auf welche sich die Klägerin von sich aus beworben habe, hätten überwiegend ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgesetzt. In der EDV der Beklagten gebe es keine entsprechende Rubrik, welche das genaue Tätigkeitsprofil der Klägerin beschreibe. Die Bemühungen der Beklagten hätten sich daher auf die im EDV-Programm vorhandenen Stellen beschränkt, von daher sei die Klägerin lediglich als Vertriebsassistentin/Vertriebssachbearbeiterin, Industriekauffrau und ähnliches geführt worden. Diese Berufe hätten mit der zuletzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nichts gemeinsam. Auch das zuletzt erzielte Gehalt von mehr als 50.000,- EUR brutto pro Jahr spreche für eine höher qualifizierte Tätigkeit in der Qualifikationsgruppe 1.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2008 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 14. Oktober 2008 Arbeitslosengeld auf Grundlage der Qualifikationsgruppe 1 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass sie nicht behauptet habe, dass Assistenztätigkeiten und allgemeine Sekretariatsaufgaben den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bildeten. Diese Arbeiten würden auch allenfalls der Qualifikationsgruppe 3 entsprechen. Aus Sicht der Beklagten sei es zweifellos so, dass es für Beschäftigungen gemäß der Qualifikationsgruppe 1 vollkommen atypisch sei, dass auch solche Arbeiten erbracht würden. Sowohl die vor der Arbeitslosigkeit verrichteten Arbeiten als auch die von der Klägerin dargelegten Bewerbungsbemühungen rechtfertigten eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht. Das zuletzt bezogene Gehalt sei zwar vergleichsweise hoch, keineswegs jedoch so hoch, dass hierdurch auf die höchste Qualifikationsgruppe geschlossen werden könnte.
Der Senat hat bei der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin, der B. GmbH eine schriftliche Auskunft über die Art der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten angefordert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass diverse Themen, die von der Klägerin bearbeitet worden seien, eine Hochschul- und Fachhochschulausbildung erfordert hätten, insbesondere das Thema "A. Review Prozess". Insgesamt seien die Tätigkeiten unterschiedlich einzuordnen. Der Bereich "A. Management" sei der komplexeste Teil gewesen, die Bereiche "Supply und Sourcing" hätten in dieser Beziehung eine eher untergeordnete Rolle gehabt. Daneben hat der Senat den damaligen Vorgesetzten der Klägerin, Herrn C., schriftlich als Zeugen einvernommen. Dieser hat bestätigt, dass die bis 2004 vor der Familienpause ausgeübte Tätigkeit eine Fachhochschulausbildung erfordert habe. Aufgabe der Klägerin bis 2004 sei insoweit die Vorbereitung und Aufarbeitung von sogenannten "A. Reviews" gewesen. Dabei handele es sich um eine systematische Durchsprache der Vertriebs-, Finanz- und Risikoaspekte des jeweiligen Projektes bzw. Vertrages.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Alg als mit Bescheid vom 4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2008 bereits gewährt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Alg dem Grunde nach (§§ 117, Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III), denn sie war ab 1. Januar 2008 arbeitslos, hat sich am 21. Dezember 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 arbeitslos gemeldet und hat insbesondere auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Nach § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die Klägerin übte bereits ab 1. Juni 2005 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus und stand insoweit in einem Versicherungspflichtverhältnis (§§ 24, Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB III). Auch während des Bezugs von Krankengeld vom 15. bis 31. Dezember 2007 war die Klägerin nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III versicherungspflichtig, so dass sie innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 129 Abs. 1 SGB III beträgt das Alg im Falle der Klägerin unter Berücksichtigung der Eintragungen in ihrer Steuerkarte 67 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume mit den versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Er wird gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann, wie hier, ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen (§ 132 Abs. 1 SGB III). Dafür ist der Arbeitslose einer Qualifikationsgruppe nach § 132 Abs. 2 SGB III zuzuordnen.
Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht Zeiten, in denen der Arbeitslose ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Dies war bei der Klägerin bis 8. September 2007 der Fall, erst ab 9. September 2007 hat sie wieder im früheren Umfang von 35 Wochenstunden gearbeitet. Entsprechend liegen (auch im erweiterten Bemessungsrahmen) lediglich 97 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor (Zeit vom 9. September bis 14. Dezember 2007). Nach § 132 Abs. 1 SGB III ist daher als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Dagegen ist bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts nicht auf die für die Klägerin günstigeren Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate während der Vollzeittätigkeit (4. August 2003 bis 3. August 2004) vor der Reduzierung der Arbeitszeit abzustellen. Das Gesetz sieht eine Erweiterung des Bemessungsrahmens gerade nicht vor (vgl. BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5). Daran ändert nichts, dass nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Teilzeittätigkeiten unter den dort genannten Voraussetzungen außer Betracht bleiben, denn § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III stellt ebenso wie die dort in den Nrn. 1 bis 3 genannten Zeiten keinen Aufschubtatbestand zur Erweiterung des Bemessungsrahmens auf mehr als zwei Jahre dar (BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R - (juris); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - (juris); Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 - NZS 2010, 626; Senatsbeschluss vom 3. November 2011 - L 12 AL 4662/10 -). Ebenso wenig verstößt in diesen Fällen die fiktive Bemessung des Arbeitslosengelds nach Qualifikationsgruppen gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - (juris)).
Das von der Beklagten ermittelte Bemessungsentgelt ist jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Dabei ist zugrundezulegen für Beschäftigungen, die (1) eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 300stel der Bezugsgröße, (2) einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 360stel der Bezugsgröße, (3) eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 450stel der Bezugsgröße, (4) keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 600stel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei der fiktiven Bemessung insoweit in erster Linie auf die Beschäftigung abzustellen, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots zu erstrecken hat (vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 86 zu § 132). Es sind daher nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Insoweit handelt es sich um eine gerichtlich überprüfbare Prognoseentscheidung der Agentur für Arbeit, welche ausgehend von den Verhältnissen getroffen wird, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs im Sinne des Stammrechts vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 13/10 R - (juris) m.w.N.). Insoweit muss die Beklagte zunächst die Beschäftigung ermitteln, auf die sich ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken haben und sodann eine Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen vornehmen. Dazu ist allgemein festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Ausbildung für die ermittelte Beschäftigung erforderlich ist, wobei es auf eine generelle Betrachtung der Zugangsvoraussetzungen für die ermittelte Beschäftigung und nicht auf die konkrete Berufs- und Ausbildungsbiographie des Arbeitslosen ankommt (vgl. Michalla in BeckOK, SGB III § 132 Rdnr. 8).
Die Beklagte hat als in Betracht kommende Beschäftigungen im Rahmen der Vermittlungsbemühungen die Tätigkeiten als Industriekauffrau, Bürokauffrau oder Vertriebsassistentin herangezogen. Im Widerspruchsbescheid hat sie auf die Tätigkeiten als Fremdsprachenkorrespondentin und Handelsassistentin/Einzelhandel abgestellt. Sämtliche genannten Tätigkeiten, wie auch die verwandten Tätigkeiten als Projektassistentin, Wirtschaftsassistentin und Management- oder Direktionsassistentin erfordern im allgemeinen eine (bis zu) dreijährige Ausbildung, entweder im kaufmännischen Bereich bzw. eine berufliche oder schulische Aus- bzw. Weiterbildung (vgl. zu den einzelnen Berufen die Berufsinformationen unter www.berufenet.arbeitsagentur.de). Zum Tätigkeitsgebiet der Assistenztätigkeiten gehört insoweit die Unterstützung der Geschäftsleitung oder ähnlicher Führungsgremien bei deren Aufgaben unter Vorbereitung von Entscheidungen, Erledigung von Koordinations- und Organisationsarbeiten und der Pflege von Außenkontakten. Entsprechende Tätigkeiten hat die Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung ausgeübt. Zwar hat sie bis 2004 in einem sehr komplexen und spezialisierten Bereich gearbeitet, der nach den Angaben ihrer Arbeitgeberin sowie des als Zeugen schriftlich einvernommenen direkten Vorgesetzten eine Fachhochschulausbildung erforderte. Dies ist jedoch nicht generell im Rahmen der Assistenztätigkeiten der Fall, die grundsätzlich nur eine bis zu dreijährige Ausbildung erfordern, und war auch bei den späteren Tätigkeitsgebieten der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung nicht mehr gegeben. Auch die von der Klägerin aufgezeigten Stellenangebote, auf die sie sich beworben hat, fordern keineswegs durchgehend ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium. Da es insoweit ohnehin nicht auf die konkrete Erwerbsbiographie der Klägerin ankommt, sondern darauf, welche Anforderungen allgemein für die Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung zu fordern sind, ist die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 jedenfalls nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass eine Vermittlung hinsichtlich einer Tätigkeit als Diplom-Übersetzerin von der Beklagten nicht in Betracht gezogen worden ist, denn die Klägerin hat ausweislich ihres Lebenslaufs nie als Übersetzerin, sondern immer im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Dies wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
Bei einer Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 ergäbe sich ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 360stel der Bezugsgröße, somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 82,83 EUR, welches einen Anspruch auf Alg nach dem erhöhten Leistungssatz in Höhe von täglich 26,10 EUR ergibt. Allerdings soll § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III den Arbeitslosen (nur) davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl. BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5). Insoweit liegt näher, im konkreten Fall auch das Teilzeitarbeitsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens zu berücksichtigen, weil dieses vorliegend günstiger ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 - (juris)). Letztlich kann dies offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin das tatsächliche Arbeitsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens zugrundegelegt hat und dabei keine Fehler zu Lasten der Klägerin begangen hat. Höheres Alg als nach dem tatsächlich bewilligten Leistungssatz in Höhe von 26,69 EUR steht der Klägerin mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Einstufung in Qualifikationsgruppe 1 im Rahmen der fiktiven Bemessung.
Die 1966 geborene Klägerin ist gelernte Einzelhandelskauffrau und hat ein Hochschulstudium als Diplom-Übersetzerin erfolgreich abgeschlossen. Am 1. Januar 2001 war die Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung (A. Management) mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Vom 4. August bis 10. November 2004 war die Klägerin in Mutterschutz (Geburt des Kindes am 9. September 2004). Anschließend nahm sie ab dem 11. November 2004 Elternzeit. Arbeitsentgelt erzielte sie in diesem Zeitraum nicht. Für die Zeit ab 1. Juni 2005 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber, dass sie während der Elternzeit mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden und einem entsprechend reduzierten Monatsgehalt in Höhe von 1.282,50 EUR brutto beschäftigt werde als Assistentin im Bereich "Supply Chain Management". Ab 23. Januar 2006 war die Klägerin als Assistentin "Supply & Sourcing und Export" eingesetzt. Ab 1. Mai 2007 wurde ein Jahresgehalt von 18.189,56 EUR brutto zugrundegelegt. Ab dem 9. September 2007 war die Klägerin nach Ende der Elternzeit wieder mit 35 Wochenstunden zu einem Jahresgehalt von 53.052,87 EUR brutto beschäftigt. Wegen der Verlagerung der Abteilung nach Schweden, in der die Klägerin beschäftigt war, schloss sie mit ihrem Arbeitgeber am 21. August 2007 mit Wirkung zum 31. Dezember 2007 einen Aufhebungsvertrag. Vom 15. bis 31. Dezember 2007 bezog sie Krankengeld.
Am 7. September 2007 meldete sich die Klägerin arbeitsuchend, am 21. Dezember 2007 meldete sie sich mit Wirkung zum 1. Januar 2008 arbeitslos. Mit Bescheid vom 4. Februar 2008 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab 1. Januar 2008 für 360 Kalendertage mit einem täglichen Leistungssatz von 26,69 EUR (Bemessungsentgelt 85,33 EUR). Bei dieser Berechnung legte die Beklagte einen Bemessungsrahmen vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugrunde und berücksichtigte hierbei für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 2007 für 348 Tage Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 29.694,80 EUR.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie sich bis 8. September 2007 in Elternzeit befunden und deswegen nur teilweise gearbeitet habe. Diese Zeiten seien bei der Berechnung des Bemessungsentgelts daher nicht zu berücksichtigen. Es sei das vor diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt aus der Vollzeittätigkeit anzusetzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Werde die Elternzeit vom 11. November 2004 bis 8. September 2007 nicht bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens berücksichtigt, könne ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden. Vorliegend sei daher ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Aus der hier anzuwendenden Qualifikationsgruppe 2 ergebe sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 82,83 EUR, was zu einem täglichen Leistungsbetrag von 26,10 EUR führe, der unter dem bereits bewilligten Leistungsbetrag liege.
Hiergegen richtet sich die am 9. Mai 2008 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin macht geltend, dass sie Anspruch auf Alg auf Grundlage des vor Antritt der Elternzeit erzielten Einkommens in Höhe von 4.164,76 EUR (brutto) habe. Daraus errechne sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 138,82 EUR, wogegen die Beklagte lediglich 85,33 EUR zugrundegelegt habe.
Die Bewilligung von Alg wurde ab 15. Oktober 2008 wegen der Teilnahme der Klägerin an einer medizinischen Rehabilitation wieder aufgehoben (Bescheid vom 16. Oktober 2008). Anschließend bezog die Klägerin erneut Alg vom 4. bis 21. Dezember 2008. Das wegen der Höhe des Alg in diesem Zeitraum anhängige Widerspruchsverfahren wurde ruhend gestellt. Anschließend absolvierte die Klägerin eine von der Beklagten geförderte Weiterbildung in der Zeit vom 22. Dezember 2008 bis 23. März 2009.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2010 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf höheres Alg. Vorliegend habe die Klägerin im erweiterten Bemessungsrahmen keinen Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich 9. September 2007 sei gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alternative 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht zu berücksichtigen, da wegen der Betreuung eines Kindes unter drei Jahren die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert gewesen sei. Insoweit lägen nur in der Zeit vom 10. September bis 14. Dezember 2007 96 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor. Folglich sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen (§ 132 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Hierfür sei der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Die Qualifikation der Klägerin sei vorliegend der Qualifikationsgruppe 2 zuzuordnen. Die zuletzt ab 2001 ausgeübte Tätigkeit sei die prägende Tätigkeit. Diese zeichne sich ausweislich des vorgelegten Arbeitszeugnisses im Wesentlichen dadurch aus, dass Koordinations- und Organisationsaufgaben im Rahmen des Projektcontrollings wahrgenommen worden seien. Handele es sich insoweit um Assistenztätigkeit für die Geschäftsleitung, sehe die Kammer nicht, wie diese Tätigkeiten einen Hochschul- bzw. Fachhochschulabschluss erforderten. Auch die zusätzlich wahrgenommenen allgemeinen Sekretariatsaufgaben nebst Termin- und Reisekoordination erforderten die genannten Abschlüsse nicht. Zwar habe die Klägerin ihre im Hochschulstudium erworbenen Übersetzerkenntnisse angewandt, dem komme jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Unter Anwendung der Qualifikationsgruppe 2 errechne sich ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 81,67 EUR. Die Kammer habe keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Arbeitsentgelt, das die Klägerin vor der Geburt ihres Kindes erzielt habe, nicht für die Bestimmung des Bemessungsentgelts berücksichtigt werde (unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 29. Mai 2008 - B 11a/7a AL 64/06 R - und Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 7/08 R -). Die Beklagte habe sogar ein höheres tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 85,33 EUR zugrundegelegt. Hierdurch werde die Klägerin indes nicht beschwert.
Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 3. Dezember 2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 28. Dezember 2010 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie macht zur Begründung geltend, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 zu erfolgen habe. Die Klägerin sei in der Zeit vom 23. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 als Assistentin in den Bereichen "Supply & Sourcing und Export", vom 1. Juni 2005 bis 22. Januar 2006 als Assistentin im Bereich "Supply Chain Management" und zuvor in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 4. August 2004 als Assistentin des Geschäftsleiters "A. Management" beschäftigt gewesen. Insbesondere die Tätigkeiten Projektcontrolling und A. Management seien Tätigkeiten, welche ein Hochschulstudium bzw. einen Fachhochschulabschluss erforderten, was auch der direkte Vorgesetzte der Klägerin Herr C. bestätigt habe. Die später in Teilzeit ausgeübten Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigten, ansonsten würden in Teilzeit arbeitende Mütter benachteiligt. Die Klägerin habe selbstverständlich auch Assistenztätigkeiten durchgeführt, sowie organisatorische Aufgaben übernommen. Sie verfüge über ein abgeschlossenes Hochschulstudium, über technisches Verständnis und aufgrund ihrer zuvor abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung über die erforderlichen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Hinzu komme, dass sämtliche Vertragsverhandlungen regelmäßig in englischer Sprache geführt worden seien. Die Klägerin sei vor Antritt der Elternzeit auch viel im Ausland unterwegs gewesen, um mit ausländischen Kunden Vertragsverhandlungen zu führen. Keineswegs habe die Haupttätigkeit der Klägerin im Bereich der Assistenztätigkeiten und der allgemeinen Sekretariatsaufgaben gelegen. Die Vermittlungsvorschläge, welche die Klägerin von der Beklagten erhalten habe, setzten keinen Hochschulabschluss voraus. Die Stellen, auf welche sich die Klägerin von sich aus beworben habe, hätten überwiegend ein abgeschlossenes Hochschulstudium vorausgesetzt. In der EDV der Beklagten gebe es keine entsprechende Rubrik, welche das genaue Tätigkeitsprofil der Klägerin beschreibe. Die Bemühungen der Beklagten hätten sich daher auf die im EDV-Programm vorhandenen Stellen beschränkt, von daher sei die Klägerin lediglich als Vertriebsassistentin/Vertriebssachbearbeiterin, Industriekauffrau und ähnliches geführt worden. Diese Berufe hätten mit der zuletzt von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nichts gemeinsam. Auch das zuletzt erzielte Gehalt von mehr als 50.000,- EUR brutto pro Jahr spreche für eine höher qualifizierte Tätigkeit in der Qualifikationsgruppe 1.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2008 zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 14. Oktober 2008 Arbeitslosengeld auf Grundlage der Qualifikationsgruppe 1 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist darauf, dass sie nicht behauptet habe, dass Assistenztätigkeiten und allgemeine Sekretariatsaufgaben den Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin bildeten. Diese Arbeiten würden auch allenfalls der Qualifikationsgruppe 3 entsprechen. Aus Sicht der Beklagten sei es zweifellos so, dass es für Beschäftigungen gemäß der Qualifikationsgruppe 1 vollkommen atypisch sei, dass auch solche Arbeiten erbracht würden. Sowohl die vor der Arbeitslosigkeit verrichteten Arbeiten als auch die von der Klägerin dargelegten Bewerbungsbemühungen rechtfertigten eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nicht. Das zuletzt bezogene Gehalt sei zwar vergleichsweise hoch, keineswegs jedoch so hoch, dass hierdurch auf die höchste Qualifikationsgruppe geschlossen werden könnte.
Der Senat hat bei der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin, der B. GmbH eine schriftliche Auskunft über die Art der von der Klägerin verrichteten Tätigkeiten angefordert. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 hat die Arbeitgeberin mitgeteilt, dass diverse Themen, die von der Klägerin bearbeitet worden seien, eine Hochschul- und Fachhochschulausbildung erfordert hätten, insbesondere das Thema "A. Review Prozess". Insgesamt seien die Tätigkeiten unterschiedlich einzuordnen. Der Bereich "A. Management" sei der komplexeste Teil gewesen, die Bereiche "Supply und Sourcing" hätten in dieser Beziehung eine eher untergeordnete Rolle gehabt. Daneben hat der Senat den damaligen Vorgesetzten der Klägerin, Herrn C., schriftlich als Zeugen einvernommen. Dieser hat bestätigt, dass die bis 2004 vor der Familienpause ausgeübte Tätigkeit eine Fachhochschulausbildung erfordert habe. Aufgabe der Klägerin bis 2004 sei insoweit die Vorbereitung und Aufarbeitung von sogenannten "A. Reviews" gewesen. Dabei handele es sich um eine systematische Durchsprache der Vertriebs-, Finanz- und Risikoaspekte des jeweiligen Projektes bzw. Vertrages.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von höherem Alg als mit Bescheid vom 4. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. April 2008 bereits gewährt.
Die Klägerin hat Anspruch auf Alg dem Grunde nach (§§ 117, Abs. 1 Nr. 1, 118 SGB III), denn sie war ab 1. Januar 2008 arbeitslos, hat sich am 21. Dezember 2007 mit Wirkung zum 1. Januar 2008 arbeitslos gemeldet und hat insbesondere auch die Anwartschaftszeit erfüllt. Nach § 123 Satz 1 SGB III hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III zwei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg. Die Klägerin übte bereits ab 1. Juni 2005 eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus und stand insoweit in einem Versicherungspflichtverhältnis (§§ 24, Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB III). Auch während des Bezugs von Krankengeld vom 15. bis 31. Dezember 2007 war die Klägerin nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III versicherungspflichtig, so dass sie innerhalb der Rahmenfrist vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2007 mehr als zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Gemäß § 129 Abs. 1 SGB III beträgt das Alg im Falle der Klägerin unter Berücksichtigung der Eintragungen in ihrer Steuerkarte 67 v.H. des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs. 1 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume mit den versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr, er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Er wird gemäß § 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält. Kann, wie hier, ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen (§ 132 Abs. 1 SGB III). Dafür ist der Arbeitslose einer Qualifikationsgruppe nach § 132 Abs. 2 SGB III zuzuordnen.
Nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite Alternative SGB III bleiben bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht Zeiten, in denen der Arbeitslose ein Kind unter drei Jahren betreut und erzogen hat, wenn wegen der Betreuung und Erziehung des Kindes das Arbeitsentgelt oder die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert war. Dies war bei der Klägerin bis 8. September 2007 der Fall, erst ab 9. September 2007 hat sie wieder im früheren Umfang von 35 Wochenstunden gearbeitet. Entsprechend liegen (auch im erweiterten Bemessungsrahmen) lediglich 97 Kalendertage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vor (Zeit vom 9. September bis 14. Dezember 2007). Nach § 132 Abs. 1 SGB III ist daher als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundezulegen. Dagegen ist bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts nicht auf die für die Klägerin günstigeren Entgeltabrechnungszeiträume der letzten zwölf Monate während der Vollzeittätigkeit (4. August 2003 bis 3. August 2004) vor der Reduzierung der Arbeitszeit abzustellen. Das Gesetz sieht eine Erweiterung des Bemessungsrahmens gerade nicht vor (vgl. BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5). Daran ändert nichts, dass nach § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums Teilzeittätigkeiten unter den dort genannten Voraussetzungen außer Betracht bleiben, denn § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III stellt ebenso wie die dort in den Nrn. 1 bis 3 genannten Zeiten keinen Aufschubtatbestand zur Erweiterung des Bemessungsrahmens auf mehr als zwei Jahre dar (BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht (vgl. BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5; BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 R - (juris); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - (juris); Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11. März 2010 - 1 BvR 2909/08 - NZS 2010, 626; Senatsbeschluss vom 3. November 2011 - L 12 AL 4662/10 -). Ebenso wenig verstößt in diesen Fällen die fiktive Bemessung des Arbeitslosengelds nach Qualifikationsgruppen gegen Gemeinschaftsrecht (vgl. BSGE 100, 295 = SozR 4-4300 § 132 Nr. 1; BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 19/10 R - (juris)).
Das von der Beklagten ermittelte Bemessungsentgelt ist jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat (§ 132 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Dabei ist zugrundezulegen für Beschäftigungen, die (1) eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 300stel der Bezugsgröße, (2) einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 360stel der Bezugsgröße, (3) eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 450stel der Bezugsgröße, (4) keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 600stel der Bezugsgröße (§ 132 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist bei der fiktiven Bemessung insoweit in erster Linie auf die Beschäftigung abzustellen, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsangebots zu erstrecken hat (vgl. BT-Drucks. 15/1515 S. 86 zu § 132). Es sind daher nur diejenigen Tätigkeiten für die fiktive Bemessung relevant, mit denen der Arbeitslose bestmöglich in den Arbeitsmarkt integriert werden kann. Insoweit handelt es sich um eine gerichtlich überprüfbare Prognoseentscheidung der Agentur für Arbeit, welche ausgehend von den Verhältnissen getroffen wird, die zum Zeitpunkt der Entstehung des Arbeitslosengeldanspruchs im Sinne des Stammrechts vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 11 AL 13/10 R - (juris) m.w.N.). Insoweit muss die Beklagte zunächst die Beschäftigung ermitteln, auf die sich ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken haben und sodann eine Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen vornehmen. Dazu ist allgemein festzustellen, ob und gegebenenfalls welche Ausbildung für die ermittelte Beschäftigung erforderlich ist, wobei es auf eine generelle Betrachtung der Zugangsvoraussetzungen für die ermittelte Beschäftigung und nicht auf die konkrete Berufs- und Ausbildungsbiographie des Arbeitslosen ankommt (vgl. Michalla in BeckOK, SGB III § 132 Rdnr. 8).
Die Beklagte hat als in Betracht kommende Beschäftigungen im Rahmen der Vermittlungsbemühungen die Tätigkeiten als Industriekauffrau, Bürokauffrau oder Vertriebsassistentin herangezogen. Im Widerspruchsbescheid hat sie auf die Tätigkeiten als Fremdsprachenkorrespondentin und Handelsassistentin/Einzelhandel abgestellt. Sämtliche genannten Tätigkeiten, wie auch die verwandten Tätigkeiten als Projektassistentin, Wirtschaftsassistentin und Management- oder Direktionsassistentin erfordern im allgemeinen eine (bis zu) dreijährige Ausbildung, entweder im kaufmännischen Bereich bzw. eine berufliche oder schulische Aus- bzw. Weiterbildung (vgl. zu den einzelnen Berufen die Berufsinformationen unter www.berufenet.arbeitsagentur.de). Zum Tätigkeitsgebiet der Assistenztätigkeiten gehört insoweit die Unterstützung der Geschäftsleitung oder ähnlicher Führungsgremien bei deren Aufgaben unter Vorbereitung von Entscheidungen, Erledigung von Koordinations- und Organisationsarbeiten und der Pflege von Außenkontakten. Entsprechende Tätigkeiten hat die Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung ausgeübt. Zwar hat sie bis 2004 in einem sehr komplexen und spezialisierten Bereich gearbeitet, der nach den Angaben ihrer Arbeitgeberin sowie des als Zeugen schriftlich einvernommenen direkten Vorgesetzten eine Fachhochschulausbildung erforderte. Dies ist jedoch nicht generell im Rahmen der Assistenztätigkeiten der Fall, die grundsätzlich nur eine bis zu dreijährige Ausbildung erfordern, und war auch bei den späteren Tätigkeitsgebieten der Klägerin als Assistentin der Geschäftsleitung nicht mehr gegeben. Auch die von der Klägerin aufgezeigten Stellenangebote, auf die sie sich beworben hat, fordern keineswegs durchgehend ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium. Da es insoweit ohnehin nicht auf die konkrete Erwerbsbiographie der Klägerin ankommt, sondern darauf, welche Anforderungen allgemein für die Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsleitung zu fordern sind, ist die Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 jedenfalls nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus ist nicht zu beanstanden, dass eine Vermittlung hinsichtlich einer Tätigkeit als Diplom-Übersetzerin von der Beklagten nicht in Betracht gezogen worden ist, denn die Klägerin hat ausweislich ihres Lebenslaufs nie als Übersetzerin, sondern immer im kaufmännischen Bereich gearbeitet. Dies wird von der Klägerin auch nicht angegriffen.
Bei einer Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 ergäbe sich ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem 360stel der Bezugsgröße, somit ein tägliches Bemessungsentgelt von 82,83 EUR, welches einen Anspruch auf Alg nach dem erhöhten Leistungssatz in Höhe von täglich 26,10 EUR ergibt. Allerdings soll § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III den Arbeitslosen (nur) davor schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen das erzielte Arbeitsentgelt atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war (vgl. BSG SozR 4-4300 § 130 Nr. 5). Insoweit liegt näher, im konkreten Fall auch das Teilzeitarbeitsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens zu berücksichtigen, weil dieses vorliegend günstiger ist (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2009 - B 7 AL 39/08 - (juris)). Letztlich kann dies offen bleiben, weil die Beklagte ohnehin das tatsächliche Arbeitsentgelt des einjährigen Bemessungsrahmens zugrundegelegt hat und dabei keine Fehler zu Lasten der Klägerin begangen hat. Höheres Alg als nach dem tatsächlich bewilligten Leistungssatz in Höhe von 26,69 EUR steht der Klägerin mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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Aus
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