Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 27 AS 1286/10 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 27.09.2010 wird angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist 21 Jahre alt und lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer vierjährigen Tochter. Sie bezieht seit der Geburt ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II.
Durch bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheid vom 19.02.2010 hat die Antragsgegnerin den der Antragstellerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1.03.2010 bis 31.05.2010 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Mit Bescheid vom 7.05.2010 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrer Tochter für die Zeit von Juni bis November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 642,93 Euro monatlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 27.09.2010 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 7.05.2010 für den Zeitraum 1.10.2010 bis 31.12.2010 nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der der Antragstellerin zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II entfalle für diesen Zeitraum vollständig. Sie habe am 5.07.2010 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Maßnahme (Arbeitsgelegenheit Verkauf) bei XY. abgebrochen, obwohl ihr eine weitere Teilnahme an dieser Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse zumutbar war. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklärten, seien nicht angegeben bzw. nachgewiesen worden. Eine Verkürzung des Wegfalls auf 6 Wochen sei nach Abwägung der vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, da es sich hierbei um eine erneute Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres handele. Auf Antrag könnten der Antragstellerin in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 1.10.2010 Widerspruch. Der Bescheid sei nicht hinreichend begründet. Es werde nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Antragstellerin die Maßnahme abgebrochen habe. Das Ermessen nach § 31 Abs. 5 S. 5, Abs. 6 S. 3 SGB II sei nicht ausgeübt worden, obwohl die Antragsgegnerin wisse, dass die Antragstellerin mit ihrer kleinen Tochter in Bedarfsgemeinschaft lebe und am 27.09.2010 eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen habe.
Am 4.10.2010 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie hat an Eides statt versichert, dass sie weder Einkommen noch Vermögen habe und derzeit lediglich Kindergeld beziehe.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 27.09.2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen, nachdem die von der Antragsgegnerin angeforderte Verwaltungsakte innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen ist und auch auf die Erinnerung des Gerichts an die Übersendung der Verwaltungsakte keine Reaktion der Antragsgegnerin bei Gericht einging.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, da Widerspruch und Klage gegen einen Sanktionsbescheid und die entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheids nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Entscheidungsmaßstab ist hierbei, ob im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes der Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist. Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung regelmäßig abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag zu entsprechen, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen kann.
Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 27.09.2010 am Maßstab von § 31 Abs. 5 S. 6, Abs. 3 Satz 6 SGB II. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Absenkungs- und Aufhebungsbescheid vom 27.09.2010 als rechtswidrig, da eine mit der Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 verknüpfte Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen fehlt.
Im Falle der sanktionsbedingten 100 Prozent-Kürzung von Leistungen nach dem SGB II für unter 25jährige sind die Regelungen des § 31 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB II zu beachten: Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Der zuständige Träger soll diese Leistungen erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II). Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie die Antragstellerin - noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, nimmt § 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II auf die vorgenannte Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Bezug.
Grundsätzlich sind die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits jeweils eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich jedoch aus Verfassungsrecht, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, bei dem das Arbeitslosengeld II für eine Hilfebedürftige unter 25 Jahren vollständig gekürzt wurde und diese nach eigenen glaubhaften Angaben über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch entschieden werden muss, dass im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind.
Art. 1 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ausgestaltung des gesetzlichen Anspruchs auf eine Grundsicherungsleistung die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern muss. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG wird bei einer 100 Prozent-Sanktion nur genügt, wenn das Existenzminimum des Hilfebedürftigen in dem von der Sanktion betroffenen Zeitraum gesichert ist. Daraus folgt, dass eine 100 Prozent-Sanktion nur mit der zeitgleichen Leistungsgewährung nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II zu verwirklichen ist, da es anderenfalls insbesondere an einer Sicherung des nicht aufschiebbaren Bedarfs an Lebensmitteln im genannten Zeitraum fehlen würde (vgl. HLSG, Beschluss v. 9.09.2010, L 6 AS 308/10 B ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 9.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, jeweils m.w.N.).
Der auch im Bescheid vom 27.09.2010 enthaltene Hinweis auf die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen und geldwerten Leistungen auf erneuten Antrag genügt diesen Anforderungen nicht. Denn mit diesem Hinweis wird die rechtzeitige Gewährleistung des verfassungsrechtlich geforderten Existenzminimums dem zukünftigen Ermessen der Antragsgegnerin überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG analog, die Zulässigkeit der Beschwerde auf § 172 SGG.
2. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist 21 Jahre alt und lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer vierjährigen Tochter. Sie bezieht seit der Geburt ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II.
Durch bestandskräftig gewordenen Sanktionsbescheid vom 19.02.2010 hat die Antragsgegnerin den der Antragstellerin zustehenden Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 1.03.2010 bis 31.05.2010 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt.
Mit Bescheid vom 7.05.2010 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin und ihrer Tochter für die Zeit von Juni bis November 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 642,93 Euro monatlich bewilligt.
Mit Bescheid vom 27.09.2010 hat die Antragsgegnerin den Bescheid vom 7.05.2010 für den Zeitraum 1.10.2010 bis 31.12.2010 nach § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Der der Antragstellerin zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II entfalle für diesen Zeitraum vollständig. Sie habe am 5.07.2010 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die Maßnahme (Arbeitsgelegenheit Verkauf) bei XY. abgebrochen, obwohl ihr eine weitere Teilnahme an dieser Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der persönlichen Verhältnisse zumutbar war. Wichtige Gründe, die dieses Verhalten erklärten, seien nicht angegeben bzw. nachgewiesen worden. Eine Verkürzung des Wegfalls auf 6 Wochen sei nach Abwägung der vorliegenden Umstände mit den Interessen der Allgemeinheit nicht gerechtfertigt, da es sich hierbei um eine erneute Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres handele. Auf Antrag könnten der Antragstellerin in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen insbesondere in Form von Lebensmittelgutscheinen gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 1.10.2010 Widerspruch. Der Bescheid sei nicht hinreichend begründet. Es werde nicht angegeben, zu welchem Zeitpunkt die Antragsgegnerin davon ausgehe, dass die Antragstellerin die Maßnahme abgebrochen habe. Das Ermessen nach § 31 Abs. 5 S. 5, Abs. 6 S. 3 SGB II sei nicht ausgeübt worden, obwohl die Antragsgegnerin wisse, dass die Antragstellerin mit ihrer kleinen Tochter in Bedarfsgemeinschaft lebe und am 27.09.2010 eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen habe.
Am 4.10.2010 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie hat an Eides statt versichert, dass sie weder Einkommen noch Vermögen habe und derzeit lediglich Kindergeld beziehe.
Die Antragstellerin hat schriftsätzlich beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1.10.2010 gegen den Absenkungsbescheid vom 27.09.2010 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichtsakte verwiesen, nachdem die von der Antragsgegnerin angeforderte Verwaltungsakte innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen ist und auch auf die Erinnerung des Gerichts an die Übersendung der Verwaltungsakte keine Reaktion der Antragsgegnerin bei Gericht einging.
II.
Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig. Er ist insbesondere nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG statthaft, da Widerspruch und Klage gegen einen Sanktionsbescheid und die entsprechende Änderung des Bewilligungsbescheids nach § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Entscheidungsmaßstab ist hierbei, ob im Rahmen einer Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes der Vorrang gegenüber schützenswerten Interessen des Adressaten einzuräumen ist. Sind Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ohne weitere Interessenabwägung regelmäßig abzulehnen, weil der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich kein schützenswertes Interesse des Bescheidadressaten entgegenstehen kann. Sind dagegen Widerspruch oder Klage in der Hauptsache offensichtlich zulässig und begründet, ist dem Antrag zu entsprechen, weil dann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes bestehen kann.
Das Gericht hat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sanktionsbescheides vom 27.09.2010 am Maßstab von § 31 Abs. 5 S. 6, Abs. 3 Satz 6 SGB II. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Absenkungs- und Aufhebungsbescheid vom 27.09.2010 als rechtswidrig, da eine mit der Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 verknüpfte Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen fehlt.
Im Falle der sanktionsbedingten 100 Prozent-Kürzung von Leistungen nach dem SGB II für unter 25jährige sind die Regelungen des § 31 Abs. 3 Satz 6 und 7 SGB II zu beachten: Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (§ 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II). Der zuständige Träger soll diese Leistungen erbringen, wenn der Hilfebedürftige mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft lebt (§ 31 Abs. 3 Satz 7 SGB II). Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die - wie die Antragstellerin - noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, nimmt § 31 Abs. 5 Satz 6 SGB II auf die vorgenannte Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 6 SGB II Bezug.
Grundsätzlich sind die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits jeweils eigenständige Verwaltungsentscheidungen. Das SGB II verknüpft sie in zeitlicher Hinsicht nicht, sondern lässt es zu, dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen der Entscheidung über die Sanktion zeitlich auch nachfolgen kann. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich jedoch aus Verfassungsrecht, dass jedenfalls im vorliegenden Fall, bei dem das Arbeitslosengeld II für eine Hilfebedürftige unter 25 Jahren vollständig gekürzt wurde und diese nach eigenen glaubhaften Angaben über kein Einkommen oder Vermögen verfügt, mit der Sanktionsentscheidung zeitgleich auch entschieden werden muss, dass im konkreten Fall ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen sind.
Art. 1 Abs. 1 GG gebietet, dass die Ausgestaltung des gesetzlichen Anspruchs auf eine Grundsicherungsleistung die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern muss. Dem Gewährleistungsgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG wird bei einer 100 Prozent-Sanktion nur genügt, wenn das Existenzminimum des Hilfebedürftigen in dem von der Sanktion betroffenen Zeitraum gesichert ist. Daraus folgt, dass eine 100 Prozent-Sanktion nur mit der zeitgleichen Leistungsgewährung nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II zu verwirklichen ist, da es anderenfalls insbesondere an einer Sicherung des nicht aufschiebbaren Bedarfs an Lebensmitteln im genannten Zeitraum fehlen würde (vgl. HLSG, Beschluss v. 9.09.2010, L 6 AS 308/10 B ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 9.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, jeweils m.w.N.).
Der auch im Bescheid vom 27.09.2010 enthaltene Hinweis auf die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Möglichkeit der Gewährung von Sachleistungen und geldwerten Leistungen auf erneuten Antrag genügt diesen Anforderungen nicht. Denn mit diesem Hinweis wird die rechtzeitige Gewährleistung des verfassungsrechtlich geforderten Existenzminimums dem zukünftigen Ermessen der Antragsgegnerin überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG analog, die Zulässigkeit der Beschwerde auf § 172 SGG.
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