Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 1840/12 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 28. April 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H. und den Richter am Sozialgericht S. ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat war deshalb nicht gehindert, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG] vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C = SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 - Juris Leitsatz und Rdnr. 8).
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiervon abweichend entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen; hierzu zählt u.a. die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 11; Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 60 Rdnr. 10d). Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Antragsteller hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 28. April 2012 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 26. April 2012 mitgewirkt haben, allein wegen deren Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnten. Maßgeblich ist dabei, dass der Antragsteller Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf einen oder mehrere bestimmte Richter beziehen; die Namensnennung aller Richter ohne Hinweis auf ein Verhalten des einzelnen Richters oder auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung genügt nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.10b). Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, der Senat habe kein rechtliches Gehör gewährt. Der genannte Beschluss des Senats vom 26. April 2012 stützt sich aber ausschließlich auf das den Beteiligten bereits aus erster Instanz bekannte Vorbringen. Dass der Antragsteller sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen stellt sich das Ablehnungsgesuch als missbräuchlich dar und konnte vom Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht A., den Richter am Landessozialgericht H. und den Richter am Sozialgericht S. ist unzulässig, da es rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat war deshalb nicht gehindert, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers zu entscheiden (Bundessozialgericht [BSG] vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C = SozR 4-1500 § 60 Nr. 7 - Juris Leitsatz und Rdnr. 8).
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Hiervon abweichend entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen; hierzu zählt u.a. die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (BSG a.a.O., Juris Rdnr. 11; Meyer-Ladewig, SGG, 10. Auflage, § 60 Rdnr. 10d). Ein solcher Fall liegt hier vor: Der Antragsteller hat in seinem Ablehnungsgesuch vom 28. April 2012 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 26. April 2012 mitgewirkt haben, allein wegen deren Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten könnten. Maßgeblich ist dabei, dass der Antragsteller Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf einen oder mehrere bestimmte Richter beziehen; die Namensnennung aller Richter ohne Hinweis auf ein Verhalten des einzelnen Richters oder auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung genügt nicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.10b). Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, der Senat habe kein rechtliches Gehör gewährt. Der genannte Beschluss des Senats vom 26. April 2012 stützt sich aber ausschließlich auf das den Beteiligten bereits aus erster Instanz bekannte Vorbringen. Dass der Antragsteller sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, ist deshalb nicht nachvollziehbar. Angesichts dessen stellt sich das Ablehnungsgesuch als missbräuchlich dar und konnte vom Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als unzulässig verworfen werden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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