L 13 AS 1891/12 RG

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1891/12 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Beschluss des Senats vom 26. April 2012 (L 13 AS 1549/12 ER-B) gerichtete Rechtsbehelf des Antragstellers vom 28. April 2012 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die als "Beschwerde bei greifbarer Gesetzwidrigkeit, außerordentliche Beschwerde" bezeichnete und auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Eingabe des Antragstellers ist bereits unzulässig.

Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu werten. Mit einer solchen kann eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt werden; sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben werden (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 SGG). Die Rüge muss ferner die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt: Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, der Senat habe seine Entscheidung auf einen unzutreffenden Sachverhalt gestützt, verkennt er das Wesen des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet nicht, dass das Gericht verpflichtet wäre, die Verfahrensbeteiligten zu den voraussichtlichen Gründen einer (beabsichtigten) Entscheidung vorab zu hören. Der Senat ist lediglich gehalten, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen zu Grunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten (zuvor) äußern konnten. Dies war hier der Fall. Der Senat ist bei Erlass der angegriffenen Entscheidung von einem allen Beteiligten bekannten Sachverhalt ausgegangen; er hat nämlich die vom Antragsteller unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antraggegners aus dem erstinstanzlichen Verfahren, welche auch Grundlage der Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart geworden sind, zu Grunde gelegt. Im Übrigen fehlt es auch an einer Entscheidungserheblichkeit im Sinn des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG: Soweit der Antragsteller vorträgt, entgegen den im angefochtenen Beschluss zu Grunde gelegten 2,10 EUR je Auszahlungsbetrag müsse er tatsächlich bei monatlichen Barauszahlungen von ungefähr 340 EUR jeweils 5 EUR an Gebühren entrichten, so wäre dessen ungeachtet die Berufung weiterhin in der Hauptsache nicht zulässig; ein Wert des Beschwerdegegenstands in Höhe von mehr als 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) wird auch dann nicht annähernd erreicht.

Auch eine Gegenvorstellung (zu deren Statthaftigkeit vgl. Bundessozialgericht [BSG] vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, veröffentlicht auch in Juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass der Betroffene substantiiert darlegt, ihm sei grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, zugefügt worden (BSG vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C = SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, veröffentlicht auch in Juris; LSG Sachsen-Anhalt vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - veröffentlicht in Juris). Einen solchen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines ihr zugefügten groben prozessualen Unrechts hat der Antragsteller nicht dargelegt.

Die Eingabe des Antragstellers ist auch insoweit unzulässig, als er sie als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnet. Einen solchen Rechtsbehelf sieht das SGG nicht vor; Entscheidungen des Landessozialgerichts sind gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar (zum Sonderfall der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. § 160a SGG).

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten worden (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG bzw. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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