Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1951/12 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 (L 13 AS 1592/12 NZB) gerichtete Rechtsbehelf des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Berufung bezeichnete Eingabe des Klägers ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
Soweit der Kläger seinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstanden wissen will, fehlt es bereits an der schlüssigen Behauptung, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Dass der Kläger sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, trägt er nicht vor. Er macht lediglich seine Unzufriedenheit mit dem Senatsbeschluss geltend und bittet um einen Gerichtstermin. Hierauf kann eine Anhörungsrüge aber (zulässigerweise) nicht gestützt werden. Der Senat konnte insbesondere zulässigerweise ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 145 Rdnr. 7).
Auch eine Gegenvorstellung (zu deren Statthaftigkeit vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, veröffentlicht auch in Juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass der Betroffene substantiiert darlegt, ihm sei grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, zugefügt worden (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, veröffentlicht auch in Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - veröffentlicht in Juris). Einen solchen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines ihr zugefügten groben prozessualen Unrechts hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, der Senat hätte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden müssen, liegt bereits ein Verfahrensfehler nicht vor (s.o.). Letztlich ist die Eingabe des Klägers auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, als er sie als "Berufung" bezeichnet hat. Die Berufung ist ausschließlich gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft (§ 143 SGG); hier richtet sich die Eingabe aber gegen einen mit der Beschwerde nicht anfechtbaren (§ 177 SGG) Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die als Berufung bezeichnete Eingabe des Klägers ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig.
Soweit der Kläger seinen Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Senats vom 24. April 2012 als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) verstanden wissen will, fehlt es bereits an der schlüssigen Behauptung, der Senat habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich verletzt (§ 178a Abs. 2 Satz 5 SGG). Dass der Kläger sich zu entscheidungserheblichen Umständen nicht habe äußern können, trägt er nicht vor. Er macht lediglich seine Unzufriedenheit mit dem Senatsbeschluss geltend und bittet um einen Gerichtstermin. Hierauf kann eine Anhörungsrüge aber (zulässigerweise) nicht gestützt werden. Der Senat konnte insbesondere zulässigerweise ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, § 145 Rdnr. 7).
Auch eine Gegenvorstellung (zu deren Statthaftigkeit vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, veröffentlicht auch in Juris; Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs) kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man auch nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) eine Gegenvorstellung als weiterhin statthaft ansieht, setzt deren Zulässigkeit voraus, dass der Betroffene substantiiert darlegt, ihm sei grobes prozessuales Unrecht, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss, zugefügt worden (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, veröffentlicht auch in Juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG - veröffentlicht in Juris). Einen solchen Eingriff in Verfassungsrechte im Sinne eines ihr zugefügten groben prozessualen Unrechts hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit er geltend macht, der Senat hätte aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden müssen, liegt bereits ein Verfahrensfehler nicht vor (s.o.). Letztlich ist die Eingabe des Klägers auch insoweit als unzulässig zu verwerfen, als er sie als "Berufung" bezeichnet hat. Die Berufung ist ausschließlich gegen Urteile der Sozialgerichte statthaft (§ 143 SGG); hier richtet sich die Eingabe aber gegen einen mit der Beschwerde nicht anfechtbaren (§ 177 SGG) Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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