Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 45 SO 451/10
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SO 2/12 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Versäumnisses der Beschwerdefrist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 25. Oktober 2011 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter A. begehrt. Mit Bescheid vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 hatte die Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und den beantragten Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
25. Oktober 2011 geladen und das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu
1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 23. August 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 25. Oktober 2011 ist zwar der Prozessbevollmächtigte, nicht jedoch der Bf. erschienen. Mit Beschluss hat das Sozialgericht das die Tochter D. betreffende Verfahren abgetrennt, insoweit das persönliche Erscheinen des Bf. aufgehoben und die Klage mit Urteil abgewiesen. Das die Tochter A. betreffende Verfahren (neues
Az.: S 45 SO 570/11) hat das Sozialgericht vertagt. Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung des Bf. festgestellt. Die Kammer hat mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Bf. am 7. November 2011 zugestellt.
Gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 21. November 2011 hat der Bf. "fristwahrend" am 27. Dezember 2011 "Beschwerde" eingelegt und im Hinblick auf den ergangenen Ordnungsgeldbeschluss gebeten, sein Nichterscheinen "aus wichtigem Hinderungsgrund" zu entschuldigen. Eine weitere Begründung der Beschwerde ist weder vom Bf. noch vom Prozessbevollmächtigten des Klageverfahrens erfolgt.
Der Senat hat auf die Verfristung der Beschwerde mit Schreiben vom 19. März 2012 hingewiesen. Eine Äußerung des Bf. ist hierzu nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde ist verfristet und somit unzulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist grundsätzlich die Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig. Diese ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 173 S. 1 SGG). Der Beschluss enthielt auch ein dementsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Bf. mit Empfangsbekenntnis am 7. November 2011 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist ist damit am Mittwoch, dem 7. Dezember 2011, abgelaufen. Erst der am 27. Dezember 2011 beim Sozialgericht eingegangene Schriftsatz enthielt eine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss. Die Beschwerde ist damit verfristet.
Auch eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG scheidet vorliegend aus. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Grund für die Wiedereinsetzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der nicht näher dargelegte Verweis auf einen "wichtigen Hinderungsgrund" nicht ausreichend.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Kostenübernahme für die Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter A. begehrt. Mit Bescheid vom 16. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2011 hatte die Beklagte die Kostenübernahme abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. November 2010 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und den beantragten Prozessbevollmächtigten beigeordnet.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung auf den
25. Oktober 2011 geladen und das persönliche Erscheinen der Bf. angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu
1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 23. August 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 25. Oktober 2011 ist zwar der Prozessbevollmächtigte, nicht jedoch der Bf. erschienen. Mit Beschluss hat das Sozialgericht das die Tochter D. betreffende Verfahren abgetrennt, insoweit das persönliche Erscheinen des Bf. aufgehoben und die Klage mit Urteil abgewiesen. Das die Tochter A. betreffende Verfahren (neues
Az.: S 45 SO 570/11) hat das Sozialgericht vertagt. Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung des Bf. festgestellt. Die Kammer hat mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin ein Ordnungsgeld in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er wurde dem Prozessbevollmächtigten des Bf. am 7. November 2011 zugestellt.
Gegen den die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 21. November 2011 hat der Bf. "fristwahrend" am 27. Dezember 2011 "Beschwerde" eingelegt und im Hinblick auf den ergangenen Ordnungsgeldbeschluss gebeten, sein Nichterscheinen "aus wichtigem Hinderungsgrund" zu entschuldigen. Eine weitere Begründung der Beschwerde ist weder vom Bf. noch vom Prozessbevollmächtigten des Klageverfahrens erfolgt.
Der Senat hat auf die Verfristung der Beschwerde mit Schreiben vom 19. März 2012 hingewiesen. Eine Äußerung des Bf. ist hierzu nicht eingegangen.
II.
Die Beschwerde ist verfristet und somit unzulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist grundsätzlich die Beschwerde gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 SGG zulässig. Diese ist binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen (§ 173 S. 1 SGG). Der Beschluss enthielt auch ein dementsprechende Rechtsmittelbelehrung.
Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Bf. mit Empfangsbekenntnis am 7. November 2011 zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist ist damit am Mittwoch, dem 7. Dezember 2011, abgelaufen. Erst der am 27. Dezember 2011 beim Sozialgericht eingegangene Schriftsatz enthielt eine Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss. Die Beschwerde ist damit verfristet.
Auch eine Wiedereinsetzung nach § 67 Abs. 1 SGG scheidet vorliegend aus. Danach ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Grund für die Wiedereinsetzung ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist der nicht näher dargelegte Verweis auf einen "wichtigen Hinderungsgrund" nicht ausreichend.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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