Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AL 235/06
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 94/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Entscheidungsvorschlag: Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe an den Kläger.
Der am ... 1968 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Fleischer. Er meldete sich bei der Beklagten am 5. März 2004 arbeitslos und gab an, durchgehend vom 1. April 1993 bis zum 31. März 2004 bei der Sparhandels-Aktiengesellschaft zunächst als Bezirksleiter und seit ... 1998 als Gebietsfachberater Fleisch/Wurst tätig gewesen zu sein. Hierbei erzielte er zuletzt (seit Januar 2004) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 4.350,00 EUR brutto monatlich. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 341,95 EUR wöchentlich. Ab dem 20. August 2004 übte er eine Nebenbeschäftigung als Küchenhilfe in einer Gaststätte aus und erzielte dabei Einkünfte in Höhe von unter 100,00 EUR monatlich.
Zum 4. Juli 2005 nahm der Kläger eine selbst gesuchte Tätigkeit als Abteilungsleiter Fleisch/Wurst bei der Marktkaufhandelsgesellschaft mbH und Co. OHG in H. auf. Dabei handelte es sich um ein bis zum 3. Juli 2006 befristetes Arbeitsverhältnis als "Abteilungsleiter Bedienung" im Haus 0149 in H.-W. mit einem Bruttoentgelt in Höhe von 3.355 EUR monatlich. Für den Fall der Nichtaufnahme der Tätigkeit ist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vereinbart. Der Kläger unterschrieb den betreffenden Arbeitsvertrag am 29. Juni 2005.
Ebenfalls am 4. Juli 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Trennungskosten- und Fahrkostenbeihilfe anlässlich der auswärtigen Arbeitsaufnahme ab dem 4. Juli 2005. Der Kläger hat seinen Erstwohnsitz in Bad S. in Sachsen-Anhalt und mietete sich ab dem 1. August 2005 eine Einzimmerwohnung "Bei der Windmühle 26" in 21109 H ... Die Gesamtmiete betrug 360,00 EUR monatlich. Am 9. August 2005 reichte der Kläger bei der Beklagten das ausgefüllte Antragsformular für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe ein. Hierbei gab er an, vom 4. Juli bis zum 30. Juli 2005 sei er zum Einarbeiten in B. und P. mit verschiedenen Unterkünften eingesetzt worden. Ab dem 1. August 2005 arbeite er ausschließlich in H.-W ... Da seine Zweitwohnung unmittelbar am Arbeitsplatz liege, entfalle eine Entfernung vom Zweitwohnsitz zum Arbeitsplatz. Ab dem 1. August 2005 fielen nur noch Aufwendungen für die wöchentliche die An- und Abreise vom Erstwohnsitz Bad S. zum Zweitwohnsitz nach H.-W. an. Die einfache Entfernung zwischen Bad S. und H.-W. betrage 404,2 Kilometer. Als Anlage fügte der Kläger seinem Antrag ein Fahrtenbuch über die gefahrenen Kilometer bei, für dessen Inhalt auf Blatt 10 ff. der Verwaltungsakte verwiesen wird. Ab dem 1. August 2005 war der Kläger in dem Markt in dem Wilhelm-Strauß-Weg 4 in H.-W. tätig. Mit Bescheid vom 24. August 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR monatlich für die ersten sechs Monate der Beschäftigung vom 4. Juli 2005 bis zum 3. Januar 2006. In Bezug auf die Reisekostenbeihilfe bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. September 2005 Reisekosten zur Arbeitsaufnahme in H.-W. in Höhe von 88,92 EUR. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Datum lehnte sie den Antrag auf Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe ab und begründete dies wie folgt: Fahrkostenbeihilfe könne nur für das tägliche Pendeln zwischen hiesiger Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werden. Einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Oktober 2005 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Eine Begrenzung der Fahrkostenbeihilfe nur für das tägliche Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte könne nicht richtig sein. Mit einer derartigen Betrachtungsweise werde der Arbeitnehmer, der im Interesse seines neuen Arbeitsplatzes eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes anmiete, schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der stattdessen längerfristig täglich pendele. Damit werde der Arbeitnehmer schlechter behandelt, der auch bereit sei, einen weit entfernten Arbeitsplatz anzunehmen und bei dem ein tägliches Pendeln zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz nicht möglich sei. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Aus diesem Grund beantrage er Fahrkostenbeihilfe für folgende Fahrstrecken: B.-Hotel täglich vom 5. Juli bis zum 8. Juli 2005 und vom 11. Juli bis zum 15. Juli 2005 mit 5,4 Kilometer pro Tag, am 18. Juli 2005 von B.-H.-W. 72,7 Kilometer, am 19. Juli 2005 P.-Sch. 83,1 Kilometer, am 20. Juli 2005 Sch.-P. 82,2 Kilometer, am 21. Juli 2005 und vom 25. Juli bis zum 29. Juli 2005 P.-Hotel je 8 Kilometer. Hinzu kämen noch die Wochenendheimfahrten nach Bad S ... Ab dem 1. August 2005 fielen nur noch die Fahrten H. – Bad-Sch. und zurück mit einer Fahrstrecke jeweils von 404,2 Kilometer am Wochenende an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Fahrkostenbeilhilfe könne nicht bewilligt werden, da der Widerspruchsführer nicht täglich zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle pendele, hingegen sei ihm bereits Trennungskostenbeihilfe bewilligt worden. Eine Gewährung von Mobilitätshilfen für Wochenend-Heimfahrten sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau (später Dessau-Roßlau – künftig SG) erhoben und sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat er zur Begründung vorgetragen: Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr. 3b des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) könne nicht abgeleitet werden, dass eine Mobilitätshilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme nur dann zu gewähren sei, wenn tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle stattfänden. Könnte ein auswärtig untergebrachter Arbeitnehmer keine Fahrkostenbeihilfe bekommen, werde er schlechter gestellt, was auch durch seinen Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe nicht kompensiert werde. Denn die Trennungskostenbeihilfe diene dazu, Mehrkosten vor Ort sowie Mehraufwendungen für den zweiten Haushalt auszugleichen. Wäre eine verfassungskonforme Auslegung der vorgenannten Bestimmung nicht möglich, so würde sich die Regelung als verfassungswidrig erweisen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zur verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2009 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung darin bestehe, dass Wochenendheimfahrten nach dem Wortlaut nicht erfasst seien, sondern lediglich tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, denn die Gewährung der Leistungen sei schon nicht notwendig im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III alter Fassung. Habe die Aufnahme der Beschäftigung durch den Kläger bereits festgestanden, ohne dass er seine Entscheidung von der Bewilligung von Mobilitätshilfe abhängig gemacht habe, sei die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung unter Berücksichtigung dieses Umstandes schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, ihrer historischen Entwicklung und systematischen Erwägungen nicht notwendig. Fahrkostenbeihilfe könne nur bewilligt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis davon abhänge, wie über den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe entschieden wird, da Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Der Kläger habe den Arbeitsvertrag vor Antragstellung bereits unterzeichnet gehabt.
Gegen dieses ihm am 5. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Oktober 2009 Berufung eingelegt: Bereits im Vorfeld des Arbeitsvertragschlusses habe er sich bei dem für ihn zuständigen Leistungssachbearbeiter der Arbeitsagentur W. nach möglichen Förderungen für die Arbeitsaufnahme erkundigt. Dabei habe er erfahren, dass die Möglichkeit der Beantragung von Fahrkostenbeihilfe bestehe und sich entschlossen, von der Möglichkeit einer solchen Antragstellung Gebrauch zu machen, sobald er hierzu die erforderlichen Daten besitze. Bei dieser Vorsprache sei ihm von Mitarbeitern der Beklagten nicht gesagt worden, dass Fahrkostenbeihilfe nur bei täglichen Pendelfahrten bewilligt werde. Er habe insoweit weder eine Zu- noch eine Absage im Vorfeld erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass sein Antrag entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werde. Er habe keinen Hinweis erhalten, dass die Bewilligung der Fahrkostenbeihilfe problematisch sein könnte. Insoweit habe er keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass er die beantragte Fahrkostenbeihilfe erhalten werde. Für ihn habe sich bei Antragstellung nicht die Frage gestellt, ob er die neue Arbeitsstelle in H. auch dann angenommen hätte, wenn er die beantragte Fahrkostenbeihilfe nicht erhalten hätte. Die Möglichkeit einer Ablehnung habe er beim Abschluss des Arbeitsvertrages nicht einkalkuliert. Er habe die Arbeitsstelle in H. aufgrund eigener Initiative gefunden und hätte daher auch keine Sanktion riskiert, wenn er diese Arbeitsstelle nicht angenommen hätte. Vor der Aufnahme der Arbeitsstelle in H. sei er mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen. Er habe die neue Stelle in H. angenommen, obwohl diese sowohl finanziell als auch in der Funktion einen deutlichen Abstieg gegenüber der zuletzt vor der Arbeitslosigkeit innegehabten Stelle mit sich gebracht habe. Die Fahrkostenproblematik habe er mit seinem künftigen Arbeitgeber nicht gesondert erörtert. Er habe bereits bei seinem ersten persönlichen Vorstellungsgespräch in H. eine grundsätzliche Zusage seines künftigen Arbeitgebers erhalten. Die Einzelheiten seien dann von Seiten des Arbeitgebers in einem schriftlichen Vertrag fixiert worden, der ihm unterschrieben per Post zugesandt wurde. Er habe das Arbeitsvertragsexemplar sodann am 29. Juni 2005 unterzeichnet und zurückgesandt. Er sei auch schon deshalb an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen, weil ihm die präzisen Entfernungsangaben für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz fehlten. Sein Arbeitgeber habe ihn anfänglich an unterschiedlichen Orten in seinen Filialen im Raum H. "eingesetzt". Eine so enge Interpretation des Begriffes der Notwendigkeit wie vom SG vorgenommen, stelle sich als Überinterpretation dar. Er habe ohnehin vorsorglich seine Antragstellung so eingerichtet, dass er nicht nur Leistungen für Wochenendheimfahrten, sondern auch solche für tägliche Pendelfahrten zwischen seinem Zweitwohnsitz in H. und seinen Einsatzorten im Raum H. beantragt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe vom 4. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Beklagte die Ausdrucke über Vorsprachen des Klägers (Fachanwendung VERBIS) vorgelegt. Nach dem Beratungsvermerk vom 21. April 2004 hat sich der Kläger dem Arbeitsmarkt in Vollzeit bundesweit zur Verfügung gestellt. Weiter heißt es in dem betreffenden Vermerk "UBV/MOBI-Leistungen zur Unterstützung aufgezeigt. Hinweis auf rechtzeitige Antragstellung und Kannleistung". In den Folgevermerken über Vorsprachen finden sich keine Hinweise über Unterstützungsmaßnahmen wie Fahrkostenbeihilfen. Im Vermerk vom 14. Dezember 2004 findet sich der Hinweis "Antrag Alg II ausgehändigt. Bei Vorstellungsgesprächen bundesweit auf rechtzeitige Antragstellung Rk hingewiesen". Unter dem Vermerk vom 4. Juli 2005 findet sich der Text "Fahrkostenbeihilfe-Antrag plus Trennungskostenbeihilfe-Antrag ausgehändigt plus inf. k. Kostenzusage Art: A100/040705/111N/Thauer".
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere im Sinne des § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert der Beschwer des Klägers die für die Zulässigkeit einer Berufung maßgebliche Wertgrenze von 750 Euro überschreitet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrages über die Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme der Beschäftigung ab dem 4. Juli 2005.
Der Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe für die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung fand bis zum 31. Dezember 2008 seine einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 lit. b, § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der letzten seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607).
Die Beklage konnte danach Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Die Mobilitätsleistungen umfassten danach nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe)
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe)
eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) und
einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe steht daher im Ermessen der Beklagten, so dass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Sinne des § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) i.V.m. § 54 Abs 2 Satz 2 SGG hat.
Für einen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe fehlen schon die Tatbestandsvoraussetzungen – wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat konnte daher die vom Kläger angesprochenen Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten nicht prüfen.
Ein Anspruch sowohl auf die Übernahme der Kosten für die Pendelfahrten von der auswärtigen Wohnung zur jeweiligen Arbeitsstätte im Juli 2005 als auch Übernahme der Kosten für die Familienheimfahrten scheidet schon aus, weil eine allgemeine Fördervoraussetzung fehlt. Denn die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers in H. war nicht notwendig.
Der Begriff der Notwendigkeit in § 53 Abs. 1 SGB III ist im Sinne einer engen Kausalität zu verstehen. Dies gebietet der Zweck der Mobilitätsleistungen, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen. Mit Mobilitätshilfen soll vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, – B 11 AL 50/07 R – SozR 4-4300 § 53 Nr. 2 Rn. 14). Die Mobilitätshilfen sind also keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern sollen einen Anreiz ausschließlich für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung bieten. Die Bewilligung der Förderung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 16).
Vorliegend bot die mögliche Gewährung der Fahrkostenbeihilfe keinen notwendigen Anreiz, die konkrete Beschäftigung aufzunehmen. Der deutlich geringere Bruttolohn (ca. 1.000 EUR) vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Notwendigkeit der Gewährung nicht zu begründen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senates keines weiteren finanziellen Anreizes zur Aufnahme der Beschäftigung bedurfte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Beschäftigung ohnehin aufnehmen wollte. Aus dem Geschehensablauf ist zu schließen, dass der Kläger die Stelle bereits gefunden und für sich akzeptiert hatte, als er bei der Beklagten wegen der konkreten möglichen Förderung vorsprach. Den Antrag hat er nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und erst am Tag der Arbeitsaufnahme gestellt. Eine Abhängigkeit der Aufnahme der Beschäftigung in H. von der für die ersten sechs Monate gezahlten Fahrkostenbeihilfe fehlt. Er hat erkennbar den Vertrag nicht unter Vorbehalt unterzeichnet. Selbst wenn er hoffte, eine Förderung zu erhalten, konnte er nicht davon ausgehen. Auch von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten waren ihm keine positiven Zusagen gemacht worden. Allein die allgemeine Information zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit – ohne Bezug auf diesen konkreten Arbeitgeber – in der Vorsprache am 21. April 2004 auf Ermessensleistungen der Beklagten zur Mobilitätshilfe reicht hierfür nicht aus. Die Stelle in H. war zwar geringer dotiert als seine frühere Stelle, sie entsprach aber seiner Qualifikation. Als "Abteilungsleiter Bedienung" handelte es sich funktional auch um eine Stelle mit zumindest teilweiser Vorgesetztenfunktion. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit konnte der Kläger nicht davon ausgehen, nahtlos eine gleichdotierte und gleich qualifizierte Stelle wie zuvor bekommen zu können.
Mithin war nach dem Geschehensablauf der Arbeitsvertragsschluss bzw. die Beschäftigungsaufnahme nicht davon abhängig, eine Förderung zu erhalten. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger nach seinem Vorbringen damit zufrieden war, eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung gefunden zu haben. Denn die Fahrkostenbeihilfe stellt der Kläger zwar als willkommen und wichtig heraus, er hat aber nicht ausgeführt, dass die neu gefundene Tätigkeit hiervon abhing – dies wäre bei der weitgehend "passgenauen Stelle" auch nicht realistisch gewesen.
Fehlt schon die allgemeine Anspruchsvoraussetzung für eine Förderung von Fahrkosten ist es unerheblich, dass die Beklagte sich nicht gesondert mit den Kosten der Pendelfahrten innerhalb von H. auseinandergesetzt hat. Es muss auch nicht mehr erörtert werden, ob es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtswidrig ist, dass die begehrte Kostenübernahme für Familienheimfahrten keine Grundlage im Gesetz findet. Die aufgezeigten Förderinstrumente in § 53 ff. SGB III umfassen keine Familienheimfahrten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe an den Kläger.
Der am ... 1968 geborene Kläger verfügt über eine Berufsausbildung als Fleischer. Er meldete sich bei der Beklagten am 5. März 2004 arbeitslos und gab an, durchgehend vom 1. April 1993 bis zum 31. März 2004 bei der Sparhandels-Aktiengesellschaft zunächst als Bezirksleiter und seit ... 1998 als Gebietsfachberater Fleisch/Wurst tätig gewesen zu sein. Hierbei erzielte er zuletzt (seit Januar 2004) ein Arbeitsentgelt in Höhe von 4.350,00 EUR brutto monatlich. Die Beklagte bewilligte ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 341,95 EUR wöchentlich. Ab dem 20. August 2004 übte er eine Nebenbeschäftigung als Küchenhilfe in einer Gaststätte aus und erzielte dabei Einkünfte in Höhe von unter 100,00 EUR monatlich.
Zum 4. Juli 2005 nahm der Kläger eine selbst gesuchte Tätigkeit als Abteilungsleiter Fleisch/Wurst bei der Marktkaufhandelsgesellschaft mbH und Co. OHG in H. auf. Dabei handelte es sich um ein bis zum 3. Juli 2006 befristetes Arbeitsverhältnis als "Abteilungsleiter Bedienung" im Haus 0149 in H.-W. mit einem Bruttoentgelt in Höhe von 3.355 EUR monatlich. Für den Fall der Nichtaufnahme der Tätigkeit ist eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt vereinbart. Der Kläger unterschrieb den betreffenden Arbeitsvertrag am 29. Juni 2005.
Ebenfalls am 4. Juli 2005 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Trennungskosten- und Fahrkostenbeihilfe anlässlich der auswärtigen Arbeitsaufnahme ab dem 4. Juli 2005. Der Kläger hat seinen Erstwohnsitz in Bad S. in Sachsen-Anhalt und mietete sich ab dem 1. August 2005 eine Einzimmerwohnung "Bei der Windmühle 26" in 21109 H ... Die Gesamtmiete betrug 360,00 EUR monatlich. Am 9. August 2005 reichte der Kläger bei der Beklagten das ausgefüllte Antragsformular für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe ein. Hierbei gab er an, vom 4. Juli bis zum 30. Juli 2005 sei er zum Einarbeiten in B. und P. mit verschiedenen Unterkünften eingesetzt worden. Ab dem 1. August 2005 arbeite er ausschließlich in H.-W ... Da seine Zweitwohnung unmittelbar am Arbeitsplatz liege, entfalle eine Entfernung vom Zweitwohnsitz zum Arbeitsplatz. Ab dem 1. August 2005 fielen nur noch Aufwendungen für die wöchentliche die An- und Abreise vom Erstwohnsitz Bad S. zum Zweitwohnsitz nach H.-W. an. Die einfache Entfernung zwischen Bad S. und H.-W. betrage 404,2 Kilometer. Als Anlage fügte der Kläger seinem Antrag ein Fahrtenbuch über die gefahrenen Kilometer bei, für dessen Inhalt auf Blatt 10 ff. der Verwaltungsakte verwiesen wird. Ab dem 1. August 2005 war der Kläger in dem Markt in dem Wilhelm-Strauß-Weg 4 in H.-W. tätig. Mit Bescheid vom 24. August 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Trennungskostenbeihilfe in Höhe von 260,00 EUR monatlich für die ersten sechs Monate der Beschäftigung vom 4. Juli 2005 bis zum 3. Januar 2006. In Bezug auf die Reisekostenbeihilfe bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 12. September 2005 Reisekosten zur Arbeitsaufnahme in H.-W. in Höhe von 88,92 EUR. Mit einem weiteren Bescheid von diesem Datum lehnte sie den Antrag auf Gewährung einer Fahrkostenbeihilfe ab und begründete dies wie folgt: Fahrkostenbeihilfe könne nur für das tägliche Pendeln zwischen hiesiger Wohnung und Arbeitsstätte gewährt werden. Einen solchen Anspruch mache der Kläger nicht geltend. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Oktober 2005 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Eine Begrenzung der Fahrkostenbeihilfe nur für das tägliche Pendeln zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsstätte könne nicht richtig sein. Mit einer derartigen Betrachtungsweise werde der Arbeitnehmer, der im Interesse seines neuen Arbeitsplatzes eine Wohnung in der Nähe des neuen Arbeitsplatzes anmiete, schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der stattdessen längerfristig täglich pendele. Damit werde der Arbeitnehmer schlechter behandelt, der auch bereit sei, einen weit entfernten Arbeitsplatz anzunehmen und bei dem ein tägliches Pendeln zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz nicht möglich sei. Dies sei eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Aus diesem Grund beantrage er Fahrkostenbeihilfe für folgende Fahrstrecken: B.-Hotel täglich vom 5. Juli bis zum 8. Juli 2005 und vom 11. Juli bis zum 15. Juli 2005 mit 5,4 Kilometer pro Tag, am 18. Juli 2005 von B.-H.-W. 72,7 Kilometer, am 19. Juli 2005 P.-Sch. 83,1 Kilometer, am 20. Juli 2005 Sch.-P. 82,2 Kilometer, am 21. Juli 2005 und vom 25. Juli bis zum 29. Juli 2005 P.-Hotel je 8 Kilometer. Hinzu kämen noch die Wochenendheimfahrten nach Bad S ... Ab dem 1. August 2005 fielen nur noch die Fahrten H. – Bad-Sch. und zurück mit einer Fahrstrecke jeweils von 404,2 Kilometer am Wochenende an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Fahrkostenbeilhilfe könne nicht bewilligt werden, da der Widerspruchsführer nicht täglich zwischen Wohnung und auswärtiger Arbeitsstelle pendele, hingegen sei ihm bereits Trennungskostenbeihilfe bewilligt worden. Eine Gewährung von Mobilitätshilfen für Wochenend-Heimfahrten sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen hat der Kläger am 12. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht Dessau (später Dessau-Roßlau – künftig SG) erhoben und sein bisheriges Begehren weiter verfolgt. Ergänzend hat er zur Begründung vorgetragen: Aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 2 Nr. 3b des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) könne nicht abgeleitet werden, dass eine Mobilitätshilfe bei auswärtiger Arbeitsaufnahme nur dann zu gewähren sei, wenn tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle stattfänden. Könnte ein auswärtig untergebrachter Arbeitnehmer keine Fahrkostenbeihilfe bekommen, werde er schlechter gestellt, was auch durch seinen Anspruch auf Trennungskostenbeihilfe nicht kompensiert werde. Denn die Trennungskostenbeihilfe diene dazu, Mehrkosten vor Ort sowie Mehraufwendungen für den zweiten Haushalt auszugleichen. Wäre eine verfassungskonforme Auslegung der vorgenannten Bestimmung nicht möglich, so würde sich die Regelung als verfassungswidrig erweisen. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide die Beklagte zur verurteilen, seinen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. September 2009 abgewiesen und dies wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob tatsächlich eine Ungleichbehandlung darin bestehe, dass Wochenendheimfahrten nach dem Wortlaut nicht erfasst seien, sondern lediglich tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, denn die Gewährung der Leistungen sei schon nicht notwendig im Sinne von § 53 Abs. 1 SGB III alter Fassung. Habe die Aufnahme der Beschäftigung durch den Kläger bereits festgestanden, ohne dass er seine Entscheidung von der Bewilligung von Mobilitätshilfe abhängig gemacht habe, sei die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung unter Berücksichtigung dieses Umstandes schon nach dem Wortlaut der Norm, aber auch nach Sinn und Zweck der Regelung, ihrer historischen Entwicklung und systematischen Erwägungen nicht notwendig. Fahrkostenbeihilfe könne nur bewilligt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis davon abhänge, wie über den Antrag auf Fahrkostenbeihilfe entschieden wird, da Mitnahmeeffekte vermieden werden sollten. Der Kläger habe den Arbeitsvertrag vor Antragstellung bereits unterzeichnet gehabt.
Gegen dieses ihm am 5. Oktober 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Oktober 2009 Berufung eingelegt: Bereits im Vorfeld des Arbeitsvertragschlusses habe er sich bei dem für ihn zuständigen Leistungssachbearbeiter der Arbeitsagentur W. nach möglichen Förderungen für die Arbeitsaufnahme erkundigt. Dabei habe er erfahren, dass die Möglichkeit der Beantragung von Fahrkostenbeihilfe bestehe und sich entschlossen, von der Möglichkeit einer solchen Antragstellung Gebrauch zu machen, sobald er hierzu die erforderlichen Daten besitze. Bei dieser Vorsprache sei ihm von Mitarbeitern der Beklagten nicht gesagt worden, dass Fahrkostenbeihilfe nur bei täglichen Pendelfahrten bewilligt werde. Er habe insoweit weder eine Zu- noch eine Absage im Vorfeld erhalten. Er sei davon ausgegangen, dass sein Antrag entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werde. Er habe keinen Hinweis erhalten, dass die Bewilligung der Fahrkostenbeihilfe problematisch sein könnte. Insoweit habe er keine Veranlassung gehabt, daran zu zweifeln, dass er die beantragte Fahrkostenbeihilfe erhalten werde. Für ihn habe sich bei Antragstellung nicht die Frage gestellt, ob er die neue Arbeitsstelle in H. auch dann angenommen hätte, wenn er die beantragte Fahrkostenbeihilfe nicht erhalten hätte. Die Möglichkeit einer Ablehnung habe er beim Abschluss des Arbeitsvertrages nicht einkalkuliert. Er habe die Arbeitsstelle in H. aufgrund eigener Initiative gefunden und hätte daher auch keine Sanktion riskiert, wenn er diese Arbeitsstelle nicht angenommen hätte. Vor der Aufnahme der Arbeitsstelle in H. sei er mehr als zwei Jahre arbeitslos gewesen. Er habe die neue Stelle in H. angenommen, obwohl diese sowohl finanziell als auch in der Funktion einen deutlichen Abstieg gegenüber der zuletzt vor der Arbeitslosigkeit innegehabten Stelle mit sich gebracht habe. Die Fahrkostenproblematik habe er mit seinem künftigen Arbeitgeber nicht gesondert erörtert. Er habe bereits bei seinem ersten persönlichen Vorstellungsgespräch in H. eine grundsätzliche Zusage seines künftigen Arbeitgebers erhalten. Die Einzelheiten seien dann von Seiten des Arbeitgebers in einem schriftlichen Vertrag fixiert worden, der ihm unterschrieben per Post zugesandt wurde. Er habe das Arbeitsvertragsexemplar sodann am 29. Juni 2005 unterzeichnet und zurückgesandt. Er sei auch schon deshalb an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen, weil ihm die präzisen Entfernungsangaben für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz fehlten. Sein Arbeitgeber habe ihn anfänglich an unterschiedlichen Orten in seinen Filialen im Raum H. "eingesetzt". Eine so enge Interpretation des Begriffes der Notwendigkeit wie vom SG vorgenommen, stelle sich als Überinterpretation dar. Er habe ohnehin vorsorglich seine Antragstellung so eingerichtet, dass er nicht nur Leistungen für Wochenendheimfahrten, sondern auch solche für tägliche Pendelfahrten zwischen seinem Zweitwohnsitz in H. und seinen Einsatzorten im Raum H. beantragt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. September 2009 und den Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Fahrkostenbeihilfe vom 4. Juli 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Beklagte die Ausdrucke über Vorsprachen des Klägers (Fachanwendung VERBIS) vorgelegt. Nach dem Beratungsvermerk vom 21. April 2004 hat sich der Kläger dem Arbeitsmarkt in Vollzeit bundesweit zur Verfügung gestellt. Weiter heißt es in dem betreffenden Vermerk "UBV/MOBI-Leistungen zur Unterstützung aufgezeigt. Hinweis auf rechtzeitige Antragstellung und Kannleistung". In den Folgevermerken über Vorsprachen finden sich keine Hinweise über Unterstützungsmaßnahmen wie Fahrkostenbeihilfen. Im Vermerk vom 14. Dezember 2004 findet sich der Hinweis "Antrag Alg II ausgehändigt. Bei Vorstellungsgesprächen bundesweit auf rechtzeitige Antragstellung Rk hingewiesen". Unter dem Vermerk vom 4. Juli 2005 findet sich der Text "Fahrkostenbeihilfe-Antrag plus Trennungskostenbeihilfe-Antrag ausgehändigt plus inf. k. Kostenzusage Art: A100/040705/111N/Thauer".
Für weitere Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, insbesondere im Sinne des § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert der Beschwer des Klägers die für die Zulässigkeit einer Berufung maßgebliche Wertgrenze von 750 Euro überschreitet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 12. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger damit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrages über die Fahrkostenbeihilfe wegen der Aufnahme der Beschäftigung ab dem 4. Juli 2005.
Der Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe für die Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung fand bis zum 31. Dezember 2008 seine einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 3 lit. b, § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) in der letzten seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607).
Die Beklage konnte danach Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen fördern, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig war. Die Mobilitätsleistungen umfassten danach nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 SGB III bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für
die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe)
tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe)
eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) und
einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe).
Nach § 54 Abs. 4 SGB III können als Fahrkostenbeihilfe für die ersten sechs Monate der Beschäftigung die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden. Die Gewährung der Fahrkostenbeihilfe steht daher im Ermessen der Beklagten, so dass der Kläger grundsätzlich keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung im Sinne des § 39 Abs 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) i.V.m. § 54 Abs 2 Satz 2 SGG hat.
Für einen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe fehlen schon die Tatbestandsvoraussetzungen – wie auch das SG zutreffend ausgeführt hat. Der Senat konnte daher die vom Kläger angesprochenen Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten nicht prüfen.
Ein Anspruch sowohl auf die Übernahme der Kosten für die Pendelfahrten von der auswärtigen Wohnung zur jeweiligen Arbeitsstätte im Juli 2005 als auch Übernahme der Kosten für die Familienheimfahrten scheidet schon aus, weil eine allgemeine Fördervoraussetzung fehlt. Denn die Förderung der Aufnahme der Beschäftigung des Klägers in H. war nicht notwendig.
Der Begriff der Notwendigkeit in § 53 Abs. 1 SGB III ist im Sinne einer engen Kausalität zu verstehen. Dies gebietet der Zweck der Mobilitätsleistungen, finanzielle Hindernisse zu Gunsten förderungsberechtigter Personen zu beseitigen, die im konkreten Fall dem Eintritt oder Wiedereintritt in das Berufsleben im Wege stehen. Mit Mobilitätshilfen soll vor allem erreicht werden, dass die unmittelbare Arbeitsaufnahme nicht an fehlenden Mitteln scheitert (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 15; BSG, Urteil vom 4. März 2009, – B 11 AL 50/07 R – SozR 4-4300 § 53 Nr. 2 Rn. 14). Die Mobilitätshilfen sind also keine die Beschäftigung selbst unterstützenden Leistungen, sondern sollen einen Anreiz ausschließlich für die unmittelbare Aufnahme einer Beschäftigung bieten. Die Bewilligung der Förderung muss also maßgebend für die Aufnahme der Beschäftigung sein. Nicht notwendig sind Mobilitätshilfen demnach immer schon dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 – B 7/7a AL 26/07 R - SozR 4-4300 § 53 Nr 3 Rn. 16).
Vorliegend bot die mögliche Gewährung der Fahrkostenbeihilfe keinen notwendigen Anreiz, die konkrete Beschäftigung aufzunehmen. Der deutlich geringere Bruttolohn (ca. 1.000 EUR) vermag entgegen der Ansicht des Klägers eine Notwendigkeit der Gewährung nicht zu begründen. Ausschlaggebend ist, dass der Kläger nach der Überzeugung des Senates keines weiteren finanziellen Anreizes zur Aufnahme der Beschäftigung bedurfte. Dies folgt daraus, dass der Kläger die Beschäftigung ohnehin aufnehmen wollte. Aus dem Geschehensablauf ist zu schließen, dass der Kläger die Stelle bereits gefunden und für sich akzeptiert hatte, als er bei der Beklagten wegen der konkreten möglichen Förderung vorsprach. Den Antrag hat er nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und erst am Tag der Arbeitsaufnahme gestellt. Eine Abhängigkeit der Aufnahme der Beschäftigung in H. von der für die ersten sechs Monate gezahlten Fahrkostenbeihilfe fehlt. Er hat erkennbar den Vertrag nicht unter Vorbehalt unterzeichnet. Selbst wenn er hoffte, eine Förderung zu erhalten, konnte er nicht davon ausgehen. Auch von Seiten der Mitarbeiter der Beklagten waren ihm keine positiven Zusagen gemacht worden. Allein die allgemeine Information zu Beginn seiner Arbeitslosigkeit – ohne Bezug auf diesen konkreten Arbeitgeber – in der Vorsprache am 21. April 2004 auf Ermessensleistungen der Beklagten zur Mobilitätshilfe reicht hierfür nicht aus. Die Stelle in H. war zwar geringer dotiert als seine frühere Stelle, sie entsprach aber seiner Qualifikation. Als "Abteilungsleiter Bedienung" handelte es sich funktional auch um eine Stelle mit zumindest teilweiser Vorgesetztenfunktion. Nach zwei Jahren Arbeitslosigkeit konnte der Kläger nicht davon ausgehen, nahtlos eine gleichdotierte und gleich qualifizierte Stelle wie zuvor bekommen zu können.
Mithin war nach dem Geschehensablauf der Arbeitsvertragsschluss bzw. die Beschäftigungsaufnahme nicht davon abhängig, eine Förderung zu erhalten. Dies schließt der Senat auch daraus, dass der Kläger nach seinem Vorbringen damit zufrieden war, eine qualifizierte Anschlussbeschäftigung gefunden zu haben. Denn die Fahrkostenbeihilfe stellt der Kläger zwar als willkommen und wichtig heraus, er hat aber nicht ausgeführt, dass die neu gefundene Tätigkeit hiervon abhing – dies wäre bei der weitgehend "passgenauen Stelle" auch nicht realistisch gewesen.
Fehlt schon die allgemeine Anspruchsvoraussetzung für eine Förderung von Fahrkosten ist es unerheblich, dass die Beklagte sich nicht gesondert mit den Kosten der Pendelfahrten innerhalb von H. auseinandergesetzt hat. Es muss auch nicht mehr erörtert werden, ob es unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtswidrig ist, dass die begehrte Kostenübernahme für Familienheimfahrten keine Grundlage im Gesetz findet. Die aufgezeigten Förderinstrumente in § 53 ff. SGB III umfassen keine Familienheimfahrten.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 Abs. 1 und 4 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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