Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 32 (30) AS 222/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 407/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Köln die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum ab dem 05.03.2008 begehrt. Am 19.01.2012 hat vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in dem die Beteiligten einen Vergleich dergestalt geschlossen haben, dass der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 05.03.2008 bis zum 31.08.2008 in Höhe von monatlich 38,20 EUR gewährt. Die Beteiligten haben überdies den Rechtsstreit für erledigt. Der entsprechende Vergleich nebst der Erledigungserklärung ist laut diktiert, vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2012, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.03.2012, hat die Klägerin Berufung gegen das "Urteil" des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2012 (S 32 (30) AS 222/08) eingelegt.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei unzulässig, da ein entsprechendes Urteil nicht ergangen sei.
Mit Schreiben vom 18.04.2011 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten zutrifft und die Berufung unzulässig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen Urteil der Sozialgericht statt. Die Beteiligten haben vorliegend im Rahmen eines Verhandlungstermins am 19.01.2012 vor dem Sozialgericht einen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, was das Sozialgericht in seine Terminsniederschrift aufgenommen hat, §§ 101 Abs. 1, 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Hierbei war die Klägerin von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, §§ 73 Abs. 2 Satz 1 Abs. 6 SGG. Ein berufungsfähiges Urteil liegt somit nicht vor. Die Berufung ist nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 158 S. 3 SGG). Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht Köln die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum ab dem 05.03.2008 begehrt. Am 19.01.2012 hat vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in dem die Beteiligten einen Vergleich dergestalt geschlossen haben, dass der Beklagte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum vom 05.03.2008 bis zum 31.08.2008 in Höhe von monatlich 38,20 EUR gewährt. Die Beteiligten haben überdies den Rechtsstreit für erledigt. Der entsprechende Vergleich nebst der Erledigungserklärung ist laut diktiert, vorgespielt und von den Beteiligten genehmigt worden.
Mit Schriftsatz vom 28.02.2012, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.03.2012, hat die Klägerin Berufung gegen das "Urteil" des Sozialgerichts Köln vom 19.01.2012 (S 32 (30) AS 222/08) eingelegt.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufung sei unzulässig, da ein entsprechendes Urteil nicht ergangen sei.
Mit Schreiben vom 18.04.2011 hat der Senat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Beklagten zutrifft und die Berufung unzulässig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Der Senat macht nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten von der Möglichkeit des § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gebrauch, die Berufung im Beschlussverfahren als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Berufung an das Landessozialgericht gegen Urteil der Sozialgericht statt. Die Beteiligten haben vorliegend im Rahmen eines Verhandlungstermins am 19.01.2012 vor dem Sozialgericht einen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, was das Sozialgericht in seine Terminsniederschrift aufgenommen hat, §§ 101 Abs. 1, 122 SGG i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Hierbei war die Klägerin von einem ordnungsgemäß bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, §§ 73 Abs. 2 Satz 1 Abs. 6 SGG. Ein berufungsfähiges Urteil liegt somit nicht vor. Die Berufung ist nicht statthaft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, bestehen nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 158 S. 3 SGG). Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Rechtskraft
Aus
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