Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 339/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 2081/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen hat.
Der 1949 geborene Kläger bewohnte von 2000 bis Dezember 2007 eine 77 m² große Wohnung unter der Anschrift B 00 in H. Von August 2004 bis Dezember 2007 bewohnte er diese Wohnung gemeinsam mit Frau C. Alleiniger Mieter der Wohnung war der Kläger. Dessen ersten Antrag auf SGB II-Leistungen vom 02.10.2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2007 wegen ausreichenden Krankengeldbezugs ab.
Frau C, die im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers beim Möbelzentrum in H beschäftigt war und einen Verdienst von monatlich ca. 1000 Euro netto erzielte, erwarb im Oktober 2007 für 140.000 Euro in Alleineigentum ein Einfamilienhaus am I 00 in H. Das zweigeschossige Haus verfügt bei einer Grundstücksgröße von 322 m² über eine Nutzfläche von 112 m². In dieses Haus zogen der Kläger und Frau C Mitte Dezember 2007 gemeinsam ein. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Kläger zahlte nach eigenen Angaben eine Miete in Höhe von 500 Euro monatlich.
Am 07.04.2008 beantragte der Kläger, dessen Krankengeldleistungen im März ausgelaufen waren, erneut beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 03.07.2008 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, da er mit Frau C eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilde und deren Vermögen - insbesondere das Eigenheim mit einem Verkehrswert von 90.000 Euro - entsprechend berücksichtigt werden müsse. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 zurück. Auf weiteren Antrag des Klägers gewährte der Beklagte diesem die begehrten Leistungen als Darlehen, nachdem Frau C zugunsten des Klägers eine Sicherungshypothek auf ihrem Grundstück eingetragen hatte. Am 29.12.2008 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 03.07.2008 über die zuschussweise Gewährung von Leistungen am 10.11.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Eine Einstandsgemeinschaft mit Frau C liege nicht vor. Es bestehe kein wechselseitiger Wille, füreinander einzustehen, sondern lediglich eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die so angelegt sei, dass der Kläger innerhalb kürzester Zeit ausziehen könne.
Das SG hat den Kläger in einem Erörterungstermin am 08.12.2009 und erneut im Verhandlungstermin am 26.10.2010 angehört und Frau C als Zeugin vernommen. Zum 01.11.2010 ist der Kläger mit Zustimmung des Beklagten in eine eigene Wohnung gezogen.
Mit Urteil vom 26.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 03.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 54 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss für den streitigen Zeitraum vom 25.03.2008 bis 31.01.2009. In diesem Zeitraum sei er nicht hilfebedürftig gem. § 9 Abs. 1 SGB II gewesen, da er mit Frau C in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe, so dass gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch ihr Vermögen zu berücksichtigen sei. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) - gehöre zur Bedarfsgemeinschaft auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hiervon sei auszugehen, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestünden, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not und den Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Die insoweit bestehende "eheähnliche Gemeinschaft" müsse auf Dauer angelegt sein, daneben keine Lebenspartnerschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87). Ob eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweise, lasse sich grundsätzlich nur anhand von Indizien feststellen. Allein die Äußerung "jeder stehe für sich selbst ein", entkräftige bei Vorliegen dieser Indizien nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Solche Indizien seien hier hinreichend vorhanden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Dieser Vermutungstatbestand greife hinsichtlich des Klägers und Frau C, die nicht nur bereits seit mehr als vier Jahren zusammen wohnten, sondern sogar gemeinsam in ein Eigenheim umgezogen seien. Bereits diese erhebliche Dauer des Zusammenlebens und der gemeinsame Umzug sprächen für eine Bekanntschaft, die über das übliche Maß von Wohngemeinschaften hinausgehe. Dies gelte auch für die Intensität des Zusammenlebens. Zwar gäben der Kläger und Frau C übereinstimmend an, dass nach dem Umzug in das Eigenheim lediglich die Küche und das Badezimmer gemeinsam genutzt würde und im Übrigen eine räumliche Trennung der Wohn- und Schlafbereich erfolge. Gemeinsam genutzt werde aber nicht nur die von der Zeugin C bezahlte Kücheneinrichtung, sondern auch die Waschmaschine und der Trockner, die ebenfalls die Zeugin angeschafft habe. Der Kläger habe insoweit zudem erklärt, dass er sich auch um die Wäsche der Zeugin kümmere und diese regelmäßig auch bügele. Jedenfalls in diesem Haushaltsbereich werde dementsprechend ein gemeinsames Wirtschaften zugestanden. Dieses gemeinsame Wirtschaften sei von dem Kläger und der Zeugin für das Leben in der alten Mietwohnung auch in der Weise eingeräumt worden, dass die Lebensmittel aus einem gemeinsamen "Pott" finanziert worden seien und regelmäßig auch gemeinsam gekocht und Mahlzeiten gemeinsam eingenommen würden. Soweit der Kläger und die Zeugin für die Zeit nach Einzug in das Eigenheim angäben, dass nunmehr die Lebensmittel im Wesentlichen getrennt eingekauft und abgerechnet würden und auch nur noch gelegentlich (zwei bis dreimal im Monat) gemeinsam gekocht werde, halte die Kammer dies für zweifelhaft. Nachvollziehbare Gründe, warum von der früheren Praxis abgewichen werde, seien nicht ersichtlich. Soweit die Zeugin C insoweit ausführe, es sei nunmehr mehr Platz vorhanden und sie wolle "ihre Ruhe haben", bleibe unklar, warum sie das Eigenheim dann nicht allein bezogen habe, sondern auch dieses mit dem Kläger teile. Diesbezüglich habe die Zeugin auch gerade angegeben, dass man gemeinsam in das Haus gezogen sei, weil das Zusammenwohnen in der alten Wohnung so gut geklappt habe. Im Übrigen lägen auch weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der Aussage des Klägers und der Zeugin weiterhin eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. So zahle der Kläger nunmehr monatlich 500 Euro an die Zeugin C und übernehme die Kosten für das Telefon ohne dass diesbezüglich eine Abrechnung mit Frau C erfolge. Dass es sich bei der Mietzahlung von 500 Euro lediglich um die Zahlung der vereinbarten Miete und nicht um einen Beitrag zur Haushaltsgemeinschaft handele, sei zudem zweifelhaft. Ein schriftlicher Mietvertrag liege nicht vor. Auch eine Versteuerung der Mietzahlung erfolge nach Angabe der Zeugin nicht. Eine konkrete Heiz- und Nebenkostenabrechnung - wie sie bei einem Mietverhältnis vorgeschrieben sei - werde nicht durchgeführt. Es spreche dementsprechend viel dafür, dass auch nach dem Umzug das gemeinsame Wirtschaften aus einem "Pott" beibehalten worden sei.
Auch der Umstand, dass der Kläger sich nach eigenen Aussagen im Wesentlichen um den Umzug und die Renovierung des Hauses gekümmert und diesbezüglich sogar zunächst die Kosten für Renovierungsarbeiten übernommen habe, spreche gegen eine strikte Trennung der Ausgaben. Bereits diese Indizien führten dazu, dass die Vermutung des § 7 Abs 3a Nr 1 SGB II hier nicht als widerlegt angesehen werden könne.
Gegen eine Wohngemeinschft ohne echte Bindungen spreche schließlich, dass der Kläger in seinem Rentenverfahren gegenüber dem Sachverständigen Dr. B mitgeteilt habe, er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Soweit der Kläger seine Angabe damit erkläre, dass er damit lediglich weiteren Nachfragen des Sachverständigen vorbeugen wollte, halte die Kammer dies angesichts der Gesamtumstände für zweifelhaft. Auch dieser Gesichtspunkt sei allerdings für die Kammer von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft seien vielmehr zwei andere Gesichtspunkte. Zum einen hätten der Kläger und Frau C - wie letztere in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - in dem streitigen Zeitraum zumindest zeitweise ein gemeinsames Konto (das Hauskonto) geführt, zum anderen habe Frau C eine Sicherungshypothek zur Sicherung des Darlehens der Beklagten bewilligt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Schulden des Klägers haften, also gerade für ihn "Einstehen" wolle. Gerade diese Haftung für die Verbindlichkeiten des Partners spreche nach Auffassung der Kammer ganz wesentlich für eine innere Bindung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Umstand, dass der Kläger und die Zeugin übereinstimmend bekundet hätten, keine intime Beziehung miteinander zu haben, führe insoweit zu keiner anderen Bewertung, da dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sei und beide Partner jedenfalls keine andere Lebenspartnerschaft hätten, die der Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen ihnen entgegenstehen würde.
Das dementsprechend im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähige Vermögen von Frau C sei auch verwertbar und führe dazu, dass die Bedürftigkeit des Klägers entfalle. Die Anrechnung von Vermögen richte sich nach § 12 SGB II. Als Vermögen seien gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dies gelte grundsätzlich auch für selbstgenutzte Eigenheime, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen seien. Dieser Verkehrswert liege hinsichtlich des Eigenheimes von Frau C bei 90.000 Euro (Kaufpreis 140.000 Euro abzüglich 50.000 Euro Schulden) und damit über dem Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 18.300 Euro. Das Eigenheim sei auch kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen, da ein Verwertungsausschluss nach dieser Vorschrift nur hinsichtlich eines selbst genutzten Hausgrundstück von "angemessener Größe" bestehe und die Größe des von dem Kläger und Frau C bewohnten Eigenheimes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zB Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R; B 11 b AS 37/06 R) nicht mehr als angemessen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Besonderen Einzelfällen könne über die Klausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II Rechnung getragen werden. Nach dieser Vorschrift sei das Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffene eine besondere Härte bedeuten würde. Wann eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vorliege, richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein könnten, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen oder das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst würden (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R; Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R). Solche außergewöhnlichen Umstände seien hier nicht ersichtlich. Besondere persönliche Umstände oder wirtschaftliche Auswirkungen auf die Lebenssituation, die den Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als die übliche Härte, die mit einer Verwertung eines Hausgrundstückes verbunden sei, lägen nicht vor. Insbesondere der Umstand, dass die Zeugin C das Hausgrundstück erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Kläger bereits erstmalig einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt habe und seine kommende Bedürftigkeit mit Auslaufen des Krankengeldes absehbar gewesen sei, spreche gerade gegen eine besondere Härte. Da das Eigenheim zudem zu einem großen Teil vom angesparten Vermögen der Zeugin abbezahlt worden sei, dürfe auch eine weitere Beleihung möglich sein, durch die eine Veräußerung des Hausgrundstückes entbehrlich wäre.
Gegen das ihm am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2010 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt. Eine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft setze voraus, dass die Unterstützerseite auch tatsächlich finanziell unterstützen könne und wolle. Frau C sei mit ihrer persönlichen Situation so beschäftigt, dass sie den finanziellen Bedarf des Klägers nicht erfüllen könne. Außerdem habe sie sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie die finanzielle und materielle Unterstützung des Klägers verweigere. Ihre Zeugenaussage vor dem SG sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Frau C habe ausdrücklich erklärt, dass die Bekanntschaft zwischen ihr und dem Kläger immer auf Distanz gewesen sei und dass sie "von Männern die Schnauze voll habe". Eine zwischenzeitliche Kontovollmacht habe sie dem Kläger nur erteilt, weil sie das Haus allein gekauft habe. Im Rahmen der Bankgespräche, bei denen der Kläger zu ihrer Unterstützung anwesend gewesen sei, sei ihr vom dortigen Sachbearbeiter angeraten worden, dem Kläger eine Kontovollmacht zu erteilen, weil sie im Falle einer Erkrankung sonst keinen Zugriff mehr auf das Konto habe, um ggf. monatliche Zahlungen zu leisten. Noch während des Leistungsbezugs habe die Zeugin C die Vollmacht, die lediglich zu ihrer Absicherung gedacht worden sei, widerrufen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt auf das Konto zugegriffen. Die Sicherungshypothek habe Frau C allein deshalb eintragen lassen, weil der Kläger, mit dem das Zusammenleben gut funktioniert habe, von dem Beklagten unter Druck gesetzt worden sei. Ihm sei unmissverständlich klar gemacht worden, dass er entweder eine Bescheinigung der eingetragenen Sicherungshypothek von Frau C beizubringen habe oder keine Sozialleistungen beziehen könne. Nur unter dem Druck der Stadt H und der ausdrücklichen Zusicherung des Klägers an diese, dass sich mit Beendigung seines angestrengten Rentenverfahrens die finanziellen Probleme lösen würden, habe Frau C die Eintragung des Grundpfandrechts unterschrieben. Ausdrücklich wolle er auch darauf hinweisen, dass er seit 01.11.2010 alleine in einer Wohnung C 00 in H wohne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2010 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Änderung des Bescheides vom 03.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum mangels Hilfebedürftigkeit nicht. Das Einkommen und Vermögen der Zeugin C sind ihm anzurechnen, da er mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II gebildet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Kläger verkennt, dass es ihm obliegt, die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen und ihn die Nachteile dafür treffen, wenn sich wie hier nicht feststellen lässt, dass er - wie behauptet - mit Frau C im streitigen Zeitraum lediglich eine Haus- bzw. Wohngemeinschaft gebildet hat. Der Vermutungstatbestand kann dabei allein durch die bloße, wiederholte Beteuerung, dass es der Zeugin am finanziellen bzw. materiellen Einstandswillen fehle, nicht widerlegt werden. Ebenso wenig genügt es, wenn lediglich erläutert wird, wie es zu einzelnen, zusätzlich für eine Einstandsgemeinschaft sprechenden Umständen (hier: einer Kontovollmacht und der Eintragung einer Sicherungshypothek) gekommen ist. Selbst wenn diese beiden Umstände entkräftet wären, würde die Gesamtheit der vom Kläger und der Zeugin geschilderten und vom SG zutreffend gewürdigten Lebensgestaltung weiterhin die Annahme einer Einstandsgemeinschaft belegen, zumindest diese nicht widerlegen können. Darüber hinaus sprechen die Erläuterungen des Klägers in der Berufungsschrift im Gegenteil sogar für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft. Wenn der Kläger - wie von ihm angegeben - der Zeugin C bei ihren Kreditverhandlungen mit der Bank in einer Weise "beisteht", die den Sachbearbeiter veranlasst, die Erteilung einer Kontovollmacht vorzuschlagen, lässt dies darauf schließen, dass der Kläger und Frau C zumindest den Eindruck einer engen Beziehung erweckt haben, die von tiefgreifendem Vertrauen geprägt ist. Auch die Erklärung des Klägers zu den Hintergründen der Sicherungshypothek verstärkt den Eindruck einer Einstandsgemeinschaft. Gerade die angegebene Tatsache, dass die Zeugin C die Hypothek deshalb bewilligt habe, weil der Beklagte nur unter dieser Voraussetzung zur darlehensweisen Leistungsgewährung bereit war, ist ein eine Einstandsgemeinschaft prägendes Beistehen in einer Notlage. Soweit der Kläger in der Berufungsschrift erneut darauf hinweist, dass er seit 01.11.2010 eine eigene Wohnung bezogen habe, mag dies eine Änderung in der Beziehung zwischen dem Kläger und Frau C zu diesem Zeitpunkt belegen, hat aber für die Beurteilung des weit vor dem Umzug liegenden streitigen Zeitraums von März 2008 bis Januar 2009 keinen Einfluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss statt als Darlehen hat.
Der 1949 geborene Kläger bewohnte von 2000 bis Dezember 2007 eine 77 m² große Wohnung unter der Anschrift B 00 in H. Von August 2004 bis Dezember 2007 bewohnte er diese Wohnung gemeinsam mit Frau C. Alleiniger Mieter der Wohnung war der Kläger. Dessen ersten Antrag auf SGB II-Leistungen vom 02.10.2007 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 16.10.2007 wegen ausreichenden Krankengeldbezugs ab.
Frau C, die im Zeitpunkt der Antragstellung des Klägers beim Möbelzentrum in H beschäftigt war und einen Verdienst von monatlich ca. 1000 Euro netto erzielte, erwarb im Oktober 2007 für 140.000 Euro in Alleineigentum ein Einfamilienhaus am I 00 in H. Das zweigeschossige Haus verfügt bei einer Grundstücksgröße von 322 m² über eine Nutzfläche von 112 m². In dieses Haus zogen der Kläger und Frau C Mitte Dezember 2007 gemeinsam ein. Ein schriftlicher Mietvertrag wurde nicht abgeschlossen. Der Kläger zahlte nach eigenen Angaben eine Miete in Höhe von 500 Euro monatlich.
Am 07.04.2008 beantragte der Kläger, dessen Krankengeldleistungen im März ausgelaufen waren, erneut beim Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Der Beklagte lehnte den Leistungsantrag mit Bescheid vom 03.07.2008 mit der Begründung ab, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, da er mit Frau C eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn von § 7 Abs. 3 und Abs. 3a SGB II bilde und deren Vermögen - insbesondere das Eigenheim mit einem Verkehrswert von 90.000 Euro - entsprechend berücksichtigt werden müsse. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 zurück. Auf weiteren Antrag des Klägers gewährte der Beklagte diesem die begehrten Leistungen als Darlehen, nachdem Frau C zugunsten des Klägers eine Sicherungshypothek auf ihrem Grundstück eingetragen hatte. Am 29.12.2008 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 03.07.2008 über die zuschussweise Gewährung von Leistungen am 10.11.2008 Klage beim Sozialgericht (SG) Duisburg erhoben. Eine Einstandsgemeinschaft mit Frau C liege nicht vor. Es bestehe kein wechselseitiger Wille, füreinander einzustehen, sondern lediglich eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die so angelegt sei, dass der Kläger innerhalb kürzester Zeit ausziehen könne.
Das SG hat den Kläger in einem Erörterungstermin am 08.12.2009 und erneut im Verhandlungstermin am 26.10.2010 angehört und Frau C als Zeugin vernommen. Zum 01.11.2010 ist der Kläger mit Zustimmung des Beklagten in eine eigene Wohnung gezogen.
Mit Urteil vom 26.10.2010 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 03.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten aus § 54 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Zuschuss für den streitigen Zeitraum vom 25.03.2008 bis 31.01.2009. In diesem Zeitraum sei er nicht hilfebedürftig gem. § 9 Abs. 1 SGB II gewesen, da er mit Frau C in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt habe, so dass gem. § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II auch ihr Vermögen zu berücksichtigen sei. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 - Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) - gehöre zur Bedarfsgemeinschaft auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebe, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Hiervon sei auszugehen, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestünden, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in der Not und den Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Die insoweit bestehende "eheähnliche Gemeinschaft" müsse auf Dauer angelegt sein, daneben keine Lebenspartnerschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründeten, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgingen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87). Ob eine Gemeinschaft zwischen Mann und Frau diese besonderen Merkmale der eheähnlichen Gemeinschaft aufweise, lasse sich grundsätzlich nur anhand von Indizien feststellen. Allein die Äußerung "jeder stehe für sich selbst ein", entkräftige bei Vorliegen dieser Indizien nicht die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft. Solche Indizien seien hier hinreichend vorhanden. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet werde, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenlebten. Dieser Vermutungstatbestand greife hinsichtlich des Klägers und Frau C, die nicht nur bereits seit mehr als vier Jahren zusammen wohnten, sondern sogar gemeinsam in ein Eigenheim umgezogen seien. Bereits diese erhebliche Dauer des Zusammenlebens und der gemeinsame Umzug sprächen für eine Bekanntschaft, die über das übliche Maß von Wohngemeinschaften hinausgehe. Dies gelte auch für die Intensität des Zusammenlebens. Zwar gäben der Kläger und Frau C übereinstimmend an, dass nach dem Umzug in das Eigenheim lediglich die Küche und das Badezimmer gemeinsam genutzt würde und im Übrigen eine räumliche Trennung der Wohn- und Schlafbereich erfolge. Gemeinsam genutzt werde aber nicht nur die von der Zeugin C bezahlte Kücheneinrichtung, sondern auch die Waschmaschine und der Trockner, die ebenfalls die Zeugin angeschafft habe. Der Kläger habe insoweit zudem erklärt, dass er sich auch um die Wäsche der Zeugin kümmere und diese regelmäßig auch bügele. Jedenfalls in diesem Haushaltsbereich werde dementsprechend ein gemeinsames Wirtschaften zugestanden. Dieses gemeinsame Wirtschaften sei von dem Kläger und der Zeugin für das Leben in der alten Mietwohnung auch in der Weise eingeräumt worden, dass die Lebensmittel aus einem gemeinsamen "Pott" finanziert worden seien und regelmäßig auch gemeinsam gekocht und Mahlzeiten gemeinsam eingenommen würden. Soweit der Kläger und die Zeugin für die Zeit nach Einzug in das Eigenheim angäben, dass nunmehr die Lebensmittel im Wesentlichen getrennt eingekauft und abgerechnet würden und auch nur noch gelegentlich (zwei bis dreimal im Monat) gemeinsam gekocht werde, halte die Kammer dies für zweifelhaft. Nachvollziehbare Gründe, warum von der früheren Praxis abgewichen werde, seien nicht ersichtlich. Soweit die Zeugin C insoweit ausführe, es sei nunmehr mehr Platz vorhanden und sie wolle "ihre Ruhe haben", bleibe unklar, warum sie das Eigenheim dann nicht allein bezogen habe, sondern auch dieses mit dem Kläger teile. Diesbezüglich habe die Zeugin auch gerade angegeben, dass man gemeinsam in das Haus gezogen sei, weil das Zusammenwohnen in der alten Wohnung so gut geklappt habe. Im Übrigen lägen auch weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass entgegen der Aussage des Klägers und der Zeugin weiterhin eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliege. So zahle der Kläger nunmehr monatlich 500 Euro an die Zeugin C und übernehme die Kosten für das Telefon ohne dass diesbezüglich eine Abrechnung mit Frau C erfolge. Dass es sich bei der Mietzahlung von 500 Euro lediglich um die Zahlung der vereinbarten Miete und nicht um einen Beitrag zur Haushaltsgemeinschaft handele, sei zudem zweifelhaft. Ein schriftlicher Mietvertrag liege nicht vor. Auch eine Versteuerung der Mietzahlung erfolge nach Angabe der Zeugin nicht. Eine konkrete Heiz- und Nebenkostenabrechnung - wie sie bei einem Mietverhältnis vorgeschrieben sei - werde nicht durchgeführt. Es spreche dementsprechend viel dafür, dass auch nach dem Umzug das gemeinsame Wirtschaften aus einem "Pott" beibehalten worden sei.
Auch der Umstand, dass der Kläger sich nach eigenen Aussagen im Wesentlichen um den Umzug und die Renovierung des Hauses gekümmert und diesbezüglich sogar zunächst die Kosten für Renovierungsarbeiten übernommen habe, spreche gegen eine strikte Trennung der Ausgaben. Bereits diese Indizien führten dazu, dass die Vermutung des § 7 Abs 3a Nr 1 SGB II hier nicht als widerlegt angesehen werden könne.
Gegen eine Wohngemeinschft ohne echte Bindungen spreche schließlich, dass der Kläger in seinem Rentenverfahren gegenüber dem Sachverständigen Dr. B mitgeteilt habe, er lebe mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Soweit der Kläger seine Angabe damit erkläre, dass er damit lediglich weiteren Nachfragen des Sachverständigen vorbeugen wollte, halte die Kammer dies angesichts der Gesamtumstände für zweifelhaft. Auch dieser Gesichtspunkt sei allerdings für die Kammer von untergeordneter Bedeutung. Maßgeblich für das Vorliegen einer Einstandsgemeinschaft seien vielmehr zwei andere Gesichtspunkte. Zum einen hätten der Kläger und Frau C - wie letztere in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe - in dem streitigen Zeitraum zumindest zeitweise ein gemeinsames Konto (das Hauskonto) geführt, zum anderen habe Frau C eine Sicherungshypothek zur Sicherung des Darlehens der Beklagten bewilligt und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie für die Schulden des Klägers haften, also gerade für ihn "Einstehen" wolle. Gerade diese Haftung für die Verbindlichkeiten des Partners spreche nach Auffassung der Kammer ganz wesentlich für eine innere Bindung im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft. Der Umstand, dass der Kläger und die Zeugin übereinstimmend bekundet hätten, keine intime Beziehung miteinander zu haben, führe insoweit zu keiner anderen Bewertung, da dies nicht Voraussetzung für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sei und beide Partner jedenfalls keine andere Lebenspartnerschaft hätten, die der Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen ihnen entgegenstehen würde.
Das dementsprechend im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II berücksichtigungsfähige Vermögen von Frau C sei auch verwertbar und führe dazu, dass die Bedürftigkeit des Klägers entfalle. Die Anrechnung von Vermögen richte sich nach § 12 SGB II. Als Vermögen seien gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dies gelte grundsätzlich auch für selbstgenutzte Eigenheime, die nach § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen seien. Dieser Verkehrswert liege hinsichtlich des Eigenheimes von Frau C bei 90.000 Euro (Kaufpreis 140.000 Euro abzüglich 50.000 Euro Schulden) und damit über dem Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 18.300 Euro. Das Eigenheim sei auch kein nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschütztes Vermögen, da ein Verwertungsausschluss nach dieser Vorschrift nur hinsichtlich eines selbst genutzten Hausgrundstück von "angemessener Größe" bestehe und die Größe des von dem Kläger und Frau C bewohnten Eigenheimes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zB Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R; B 11 b AS 37/06 R) nicht mehr als angemessen im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könne. Besonderen Einzelfällen könne über die Klausel des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II Rechnung getragen werden. Nach dieser Vorschrift sei das Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich sei oder für den Betroffene eine besondere Härte bedeuten würde. Wann eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II vorliege, richtet sich nach der Rechtsprechung des BSG nach den Umständen des Einzelfalls, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein könnten, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen oder das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erfasst würden (vgl. BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 11 b AS 37/06 R; Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R). Solche außergewöhnlichen Umstände seien hier nicht ersichtlich. Besondere persönliche Umstände oder wirtschaftliche Auswirkungen auf die Lebenssituation, die den Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen, als die übliche Härte, die mit einer Verwertung eines Hausgrundstückes verbunden sei, lägen nicht vor. Insbesondere der Umstand, dass die Zeugin C das Hausgrundstück erst zu einem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Kläger bereits erstmalig einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt habe und seine kommende Bedürftigkeit mit Auslaufen des Krankengeldes absehbar gewesen sei, spreche gerade gegen eine besondere Härte. Da das Eigenheim zudem zu einem großen Teil vom angesparten Vermögen der Zeugin abbezahlt worden sei, dürfe auch eine weitere Beleihung möglich sein, durch die eine Veräußerung des Hausgrundstückes entbehrlich wäre.
Gegen das ihm am 23.11.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.12.2010 Berufung eingelegt und sein Begehren weiter verfolgt. Eine Bedarfs- oder Einstandsgemeinschaft setze voraus, dass die Unterstützerseite auch tatsächlich finanziell unterstützen könne und wolle. Frau C sei mit ihrer persönlichen Situation so beschäftigt, dass sie den finanziellen Bedarf des Klägers nicht erfüllen könne. Außerdem habe sie sich eindeutig dahingehend geäußert, dass sie die finanzielle und materielle Unterstützung des Klägers verweigere. Ihre Zeugenaussage vor dem SG sei nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Frau C habe ausdrücklich erklärt, dass die Bekanntschaft zwischen ihr und dem Kläger immer auf Distanz gewesen sei und dass sie "von Männern die Schnauze voll habe". Eine zwischenzeitliche Kontovollmacht habe sie dem Kläger nur erteilt, weil sie das Haus allein gekauft habe. Im Rahmen der Bankgespräche, bei denen der Kläger zu ihrer Unterstützung anwesend gewesen sei, sei ihr vom dortigen Sachbearbeiter angeraten worden, dem Kläger eine Kontovollmacht zu erteilen, weil sie im Falle einer Erkrankung sonst keinen Zugriff mehr auf das Konto habe, um ggf. monatliche Zahlungen zu leisten. Noch während des Leistungsbezugs habe die Zeugin C die Vollmacht, die lediglich zu ihrer Absicherung gedacht worden sei, widerrufen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt auf das Konto zugegriffen. Die Sicherungshypothek habe Frau C allein deshalb eintragen lassen, weil der Kläger, mit dem das Zusammenleben gut funktioniert habe, von dem Beklagten unter Druck gesetzt worden sei. Ihm sei unmissverständlich klar gemacht worden, dass er entweder eine Bescheinigung der eingetragenen Sicherungshypothek von Frau C beizubringen habe oder keine Sozialleistungen beziehen könne. Nur unter dem Druck der Stadt H und der ausdrücklichen Zusicherung des Klägers an diese, dass sich mit Beendigung seines angestrengten Rentenverfahrens die finanziellen Probleme lösen würden, habe Frau C die Eintragung des Grundpfandrechts unterschrieben. Ausdrücklich wolle er auch darauf hinweisen, dass er seit 01.11.2010 alleine in einer Wohnung C 00 in H wohne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.10.2010 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm unter Änderung des Bescheides vom 03.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Gericht hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet. Eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 03.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2008 ist rechtmäßig. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II im streitigen Zeitraum mangels Hilfebedürftigkeit nicht. Das Einkommen und Vermögen der Zeugin C sind ihm anzurechnen, da er mit dieser eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 SGB II gebildet hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Kläger verkennt, dass es ihm obliegt, die Vermutungsregel des § 7 Abs. 3a SGB II zu widerlegen und ihn die Nachteile dafür treffen, wenn sich wie hier nicht feststellen lässt, dass er - wie behauptet - mit Frau C im streitigen Zeitraum lediglich eine Haus- bzw. Wohngemeinschaft gebildet hat. Der Vermutungstatbestand kann dabei allein durch die bloße, wiederholte Beteuerung, dass es der Zeugin am finanziellen bzw. materiellen Einstandswillen fehle, nicht widerlegt werden. Ebenso wenig genügt es, wenn lediglich erläutert wird, wie es zu einzelnen, zusätzlich für eine Einstandsgemeinschaft sprechenden Umständen (hier: einer Kontovollmacht und der Eintragung einer Sicherungshypothek) gekommen ist. Selbst wenn diese beiden Umstände entkräftet wären, würde die Gesamtheit der vom Kläger und der Zeugin geschilderten und vom SG zutreffend gewürdigten Lebensgestaltung weiterhin die Annahme einer Einstandsgemeinschaft belegen, zumindest diese nicht widerlegen können. Darüber hinaus sprechen die Erläuterungen des Klägers in der Berufungsschrift im Gegenteil sogar für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft. Wenn der Kläger - wie von ihm angegeben - der Zeugin C bei ihren Kreditverhandlungen mit der Bank in einer Weise "beisteht", die den Sachbearbeiter veranlasst, die Erteilung einer Kontovollmacht vorzuschlagen, lässt dies darauf schließen, dass der Kläger und Frau C zumindest den Eindruck einer engen Beziehung erweckt haben, die von tiefgreifendem Vertrauen geprägt ist. Auch die Erklärung des Klägers zu den Hintergründen der Sicherungshypothek verstärkt den Eindruck einer Einstandsgemeinschaft. Gerade die angegebene Tatsache, dass die Zeugin C die Hypothek deshalb bewilligt habe, weil der Beklagte nur unter dieser Voraussetzung zur darlehensweisen Leistungsgewährung bereit war, ist ein eine Einstandsgemeinschaft prägendes Beistehen in einer Notlage. Soweit der Kläger in der Berufungsschrift erneut darauf hinweist, dass er seit 01.11.2010 eine eigene Wohnung bezogen habe, mag dies eine Änderung in der Beziehung zwischen dem Kläger und Frau C zu diesem Zeitpunkt belegen, hat aber für die Beurteilung des weit vor dem Umzug liegenden streitigen Zeitraums von März 2008 bis Januar 2009 keinen Einfluss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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