Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 762/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 5655/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. Oktober 2007 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheids der Beklagten vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2004 wird die Beigeladene verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene erstatten dem Kläger jeweils ein Sechstel (zusammen ein Drittel) seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der am 1950 geborene Kläger stammt aus Italien. Dort war er, nachdem er nach seinen eigenen Angaben zwischen November 1964 und Mai 1967 von einem erfahrenen Bauarbeiter in das Maurer- und Gipsergeschäft eingeführt worden war, zwischen dem 01. Juni 1967 und 31. Oktober 1967 als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01. Januar 1968 bis 31. März 1970 sind im Versicherungsverlauf des Klägers vom 01. Juli 2010 zur Volksversicherung in der Schweiz entrichtete Pflichtbeiträge gespeichert. Ab dem 11. März 1970 bis 19. November 2001 war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nahezu durchgängig als Gipser versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei führte er nach seinen Angaben sämtliche Tätigkeiten, die dem Berufsbild eines gelernten Gipsers entsprechen, selbstständig aus, leitete andere Arbeitnehmer an und war auch für die praktische Ausbildung von Auszubildenden zuständig. Zuletzt wurde er nach der Tarifgruppe IV/4 des Bautarifvertrags (gehobener Baufacharbeiter, Stuckateur ohne Nachweis einer Gesellenprüfung nach dreijähriger Ausübung dieser Tätigkeit) entlohnt (Auskunft des Stuckateurbetriebs D. H. vom 29./30. Oktober 2003). Ab 20. November 2001 war der Kläger wegen einer Hauterkrankung arbeitsunfähig krank und bezog vom 20. November 2001 bis 19. Mai 2003 von der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, jetzt Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (im Folgenden einheitlich BG BAU) Verletztengeld und sodann vom 20. Mai 2003 bis 08. Juli 2005 Arbeitslosengeld. Seit 20. Mai 2003 gewährt die BG BAU dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert (v.H.), wobei als Folgen der Berufskrankheit anerkannt wurden: Handekzem bei Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat und Natriumdisulfit, soweit dieses Krankheitsbild durch die frühere Tätigkeit des Klägers als Gipser/Stuckateur verursacht wurde (Bescheide vom 19. November 2003 und 18. November 2004). Seit 01. August 2010 erhält der Kläger von der Beigeladenen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 01. Juli 2010).
Der Kläger beantragte am 30. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag ging zunächst weder bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) noch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im Folgenden einheitlich Beigeladene) ein. Im April 2003 übernahm die Beklagte die Bearbeitung des Antrags. Die Beklagte erhob das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. St. vom 13. August 2003. Dr. St. stellte folgende Diagnosen: Chronisch-allergisches Kontaktekzem bei Typ-IV-Allergie gegenüber Kaliumdichromat, Kobaltchlorid, Thiuram-Mix und Natriumdisulfit, chronisch-obstruktive Bronchopathie, Adipositas mit Hyperlipidämie, beginnende Gonarthrose beidseits, posttraumatische Arthrose linkes Sprunggelenk und Rundrücken. Sie kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Gipser oder Maurer nicht mehr verrichten. Sämtliche Tätigkeiten im Baugewerbe bzw. Tätigkeiten, die mit Staubbelastung einhergingen, seien ihm nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Rauch-, Gas- oder Dampfexposition könne der Kläger aber noch vollschichtig ausüben. Der Gutachterin lagen u.a. das im Auftrag der BG BAU von dem Hautarzt/Allergologen Dr. S. erstattete Gutachten vom 22. Mai 2000 (Diagnose: Persistierendes, dyshidrosiformes, hyperkeratotisches, rhagadiformes Ekzem von Händen, Unterarmen und Unterschenkeln bei nachgewiesenen Sensibilisierungen gegenüber Kaliumdichromat und Kobalt(II)-chlorid; Vorkommen von Kaliumdichromat in vielen Substanzen, Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen und im Haushalt; Vorkommen von Kobalt(II)-chlorid in vielen Metallen und Edelmetallen, u.a. in Türgriffen, Nadeln, Scheren, Schreibern), der Entlassungsbericht des Dr. R., Klinik für Berufskrankheiten in B. R. vom 03. April 2002 über die stationäre Heilbehandlung in der Zeit vom 27. Februar bis 27. März 2002 (Diagnosen: Dyshodrosiforme, teils hyperkeratotische, rhagadiforme Handdermatitis [mit Streureaktion], Typ IV-Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat und Kobalt(II)-chlorid, Zustand nach Unterschenkelfraktur links [April 1989]), das hautfachärztliche Gutachten des Dr. R. vom 11. April 2002 (schwere Hauterkrankung, Dokumentation der wiederholten Rückfälligkeit), die beratungsfachärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. M. vom 05. September 2002 (verbliebene Folgen des Unfalls von 1989 am linken Bein seien minimal und schränkten die Erwerbsfähigkeit nicht messbar ein), der Befundbericht der Ärztin für Dermatologie und Allergologie Dr. H.-S. vom 28. April 2003 (auch heute noch zeigten sich chronisch-ekzematöse Veränderungen der Haut im Bereich der Dorsalseiten der Hände sowie am rechten Unterschenkel distal-lateral, nur unter strikter Karenz der Kontaktallergene könne der Hautzustand in dieser Form stabil bleiben, eine Rückkehr in den Gipserberuf sei nicht möglich) und der Arztbrief des Orthopäden Dr. So. vom 14. Juli 2003 (Knicksenkfüße; leichter Druck- und Bewegungsschmerz aller Finger- und der Sattelgelenke beidseits) vor.
Mit Bescheid vom 14. November 2003 lehnte die Beklagte nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme von Dr. He. vom 05. November 2003 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe ihm nicht zu.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nicht in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Neben der Allergie würden ihn auch die Folgen des Arbeitsunfall vom 21. April 1989 (linkes Bein und rechter Fuß) in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Unabhängig davon habe er als Gipser Berufsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Der Kläger sei in die Stufe der "angelernten Arbeiter" einzureihen. Selbst wenn man ihn als "oberen Angelernten" im Sinne des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einreihen würde, sei er auf andere angelernte Arbeiten und auch ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art verweisbar. Nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass er gesundheitlich noch in der Lage sei, leichtere bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er sei auch in der Lage, nach kurzfristiger Einarbeitungszeit oder Unterweisung noch leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten zu verrichten. Solche Arbeiten seien ihm im Sinne des § 240 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach seinem bisherigen Berufsbild sozial zumutbar.
Am 02. April 2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Die Allergie gegen Kaliumdichromat führe im Ergebnis dazu, dass er krankheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Allergen Kaliumdichromat komme, wie sich dem Gutachten von Dr. S. (vom 22. Mai 2000) entnehmen lasse, als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Substanzen vor, sodass Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen bestünden. Es sei davon auszugehen, dass auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Exposition mit dem Allergen nicht vermieden werden könne. Darüber hinaus sei bei ihm eine Nierenerkrankung und (unter Verweis auf den beigefügten Arztbrief des Orthopäden Dr. Sch. vom 07. Juni 2005) auch eine Beeinträchtigung des linken oberen Sprunggelenkes diagnostiziert worden. Außerdem bestehe eine Hausstauballergie. Abgesehen davon genieße er aber aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten auch Berufsschutz zumindest als Facharbeiter. Die zuletzt gezahlte Stundenvergütung in Höhe von damals DM 27,90 dürfe sich schwerlich mit der Eingruppierung als quasi "Hilfsarbeiter" in Einklang bringen lassen. Er legte u.a. Bestätigungen der Firma H. vom 02. April 1998 und 17. Juni 1999, wonach er als Gipser beschäftigt gewesen sei, die Abrechnung seiner Brutto-Netto-Bezüge für Oktober 2001 und die Bestätigung der Cooperativa "La Volpe" vom 28. Oktober 1967, wonach er als qualifizierter Maurer beschäftigt war, vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen von Dr. N. vom 12. Juli 2005 und des Internisten Dr. Wa. vom 20. Dezember 2006 entgegen.
Mit Beschluss vom 05. Dezember 2005 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Verfahren bei. Die Beigeladene trat der Klage ebenfalls entgegen.
Das SG zog die den Kläger betreffenden Akten der BG BAU bei und nahm das hautfachärztliche Gutachten des Dr. S. vom 24. Februar 2004 (Diagnosen: chronisches Ekzem an Händen und Füßen, vereinzelt auch am übrigen Integument, nachgewiesene Sensibilisierungen gegen Kaliumdichromat und Natriumdisulfit; die beruflich verursachte Hauterkrankung habe zur Unterlassung der bisher ausgeübten gefährdenden Tätigkeit gezwungen) zu den Akten. Aus der den Kläger betreffenden Akte des SG S 6 SB 1752/04, mit der der Kläger einen Grad der Behinderung begehrte, entnahm das SG das fachorthopädische Gutachten des Direktors der Klinik für Orthopädie Dr. Le. vom 07. August 2006. Danach wurden beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet die Diagnosen eines degenerativen Verschleißleidens der Wirbelsäule mit diskreter Kyphoskoliose und deutlicher Osteochondrose im thorakolumbalen Übergang und im lumbosacralen Übergang, eine posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk links mit Funktionseinschränkung, eine mediale und retropatellare Chrondromalazie beider Kniegelenke und ein Senk-Spreizfuß mit initialer Fußwurzelarthrose beidseits und auf nichtorthopädischem Fachgebiet ein chronisch-allergisches Kontaktekzem bei Typ-IV-Allergie mit diskreter Funktionseinschränkung der Langfinger genannt.
Des Weiteren vernahm das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. H.-S. teilte unter dem 10. August 2004 mit, der Kläger habe sich bei ihr erstmals am 22. März 1999 und zuletzt am 22. Juli 2004 vorgestellt. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebende Leiden liege auf dermatologischem Fachgebiet. Den in den Gutachten und dem Reha-Entlassbericht erhobenen Befunden und der Beurteilung des Leistungsvermögens stimme sie zu. Dr. Sch. bekundete unter dem 26. August 2004, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchführen könne. Arzt für Allgemeinmedizin Herzog (Auskunft vom 18. März 2005) gab ebenfalls an, dass er sich den Befunden und der Leistungsbeurteilung in den Gutachten und dem Reha-Entlassungsbericht anschließe. Urologe Dr. B. teilte unter dem 16. Juni 2005 mit, dass sich der Kläger bei ihm wegen einer Urolithiasis in Behandlung befinde. Die für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Erkrankung liege in der allergischen Disposition und auf orthopädischem Fachgebiet.
Außerdem holte das SG schriftliche Auskünfte von Frau H. vom 03. August und 07. Oktober 2004 ein. Sie teilte mit, der Kläger habe als Gipser eine Facharbeitertätigkeit verrichtet. Er habe die gleichen Tätigkeiten wie ein gelernter Facharbeiter ausgeübt und über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügt, die in der Berufsgruppe allgemein erwartet würden.
Anlässlich der am 26. April 2006 durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung des SG "anerkannten" die Beklagte und die Beigeladene, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter Gipser - genieße. In der Folge benannte die Beklagte als in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten für den Kläger den Beruf eines Fachverkäufers für Baustoffe in einem Baumarkt oder eines Technischen Angestellten für Stuckarbeiten. Die Beigeladene verwies den Kläger außerdem auf eine Tätigkeit als Expedient/Postabfertiger in der Verwaltung eines Betriebs oder einer Behörde, auf die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts, eines Magaziners, eines Wachmanns und eines Pförtners. Der Kläger erwiderte hierauf, dass ihm die geannten Verweisungsberufe aus gesundheitlichen aber auch sozialen Gründen nicht zumutbar seien. Eine Tätigkeit als Expedient/Postabfertiger oder als Hausmeister/Hauswart scheide aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse aus. Schriftliche Arbeiten könne er überhaupt nicht verrichten, denn er sei des Lesens und Schreibens der deutschen Sprache unkundig. Eine Tätigkeit als Expedient/Postabfertiger sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil er unter einer fibrösen Veränderung der Hände mit einem Streckdefizit der Langfinger in den Mittelgelenken leide und er die geforderten feinmotorischen Aufgaben deshalb nicht übernehmen könne. Hinzu träten die Beeinträchtigung von Seiten des linken Sprunggelenks und die Hausstauballergie. Mit Blick auf die Tätigkeiten als Magaziner, Wachmann, Pförtner und Fachverkäufer für Baustoffe gelte im Wesentlichen dasselbe. Der Tätigkeit als Fachverkäufer für Baustoffe in einem Baumarkt und als Technischer Angestellter für Stuckarbeiten stehe auch entgegen, dass ein Kontakt mit den Allergenen unvermeidlich sei.
Das SG erhob sodann das am 09. Februar 2007 erstattete Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Kn ... Darin wurden folgende Diagnosen festgestellt: Heberden- und Bouchardpolyarthrose beidseits, Supra- und Infraspinatussehnentendinitis rechte Schulter, degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule, Gonarthrose beidseits, obere Sprunggelenksarthrose nach knöchern fest verheilter Fraktur des Pilon tibiale links, knöchern fest verheilter Fersenbeinbruch rechts und Senkspreizfußbildung. Die Tätigkeit des Gipsers und Stuckateurs könne der Kläger nicht mehr ausüben. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Bedingt durch die degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen und die hieraus resultierende Belastungseinschränkung sollten Tätigkeiten, welche mit anhaltendem Stehen und ausschließlich sitzend durchgeführt würden, und Tätigkeiten, welche mit Heben und Bewegen schwerer Lasten verbunden seien, unterbleiben. Ungeeignet seien wegen der degenerativen Gelenkerkrankungen der unteren Gliedmaßen auch Tätigkeiten, welche auf unebenen Böden durchgeführt würden und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Schließlich erhob das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das am 20. August 2007 erstattete fachorthopädische Gutachten des Dr. Le ... Dr. Le. nannte beim Kläger als Diagnosen seines Fachgebiets ein degeneratives Verschleißleiden der Wirbelsäule mit diskreter Skoliose und deutlicher Osteochondrose im thorakolumbalen lumbosacralen Übergang, eine initial posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk links mit Funktionseinschränkung, eine mediale und retropatellare Chondromalazie beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung, ein endgradiges, subacromiales Impingement beider Schultern, rechts mehr als links, ohne Funktionseinschränkung, eine knöchern fest verheilte Fraktur der distalen Tibia ohne Funktionseinschränkung oder Fehlstatik, ein posttraumatisches Ödem des Unterschenkels links, einen knöchern fest verheilten Fersenbeinbruch rechts ohne Funktionseinschränkung, Senk-Spreizfüße beidseits und eine beginnende Heberden- und Bouchard-Polyarthrose der Hände ohne Funktions- oder Kraftminderung. Die Tätigkeit als Gipser/Stuckateur sei dem Kläger sowohl aufgrund des Kontaktekzems wie auch bei Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in fixierter Haltung und unter Akkord könne der Kläger noch acht Stunden täglich bei einer Fünf-Tage-Woche verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. Oktober 2007 wies das SG die Klage, mit der der Kläger ab 01. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte, ab. Ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht bestehe schon deshalb nicht, weil der Rentenantrag erst im Jahr 2002 gestellt worden sei und nach § 300 Abs. 1 SGB VI Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden seien, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden habe. Dies bedeute, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente sich hier aus §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 zum 01. Januar 2001, ergäben. Der Kläger sei weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert. Dies entnehme das Gericht dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme, insbesondere den Gerichtsgutachten von Dr. Kn. und Dr. Le., die mit dem Gutachten von Dr. St. übereinstimmten und deren Leistungseinschätzung sich auch die behandelnden Ärzte des Klägers angeschlossen hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er sei nicht berufsunfähig. Ihm sei zwar die bisherige Tätigkeit als Gipser, die einer Facharbeitertätigkeit zuzuordnen sei, wegen eines allergischen Ekzems auf Substanzen des Gipserhandwerks nicht mehr möglich. Er sei jedoch zumutbar jedenfalls auf den Beruf des Mitarbeiters der Poststelle einer Verwaltungsabteilung verweisbar. Inwieweit eine Hausstauballergie einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter entgegenstehen solle, sei nicht ersichtlich. Auf mangelnde Deutschkenntnisse könne sich der Kläger nicht berufen.
Gegen den ihm am 15. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. November 2007 Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und weist ergänzend darauf hin, dass ihm die vom SG angenommenen Verweisungstätigkeiten (Bezug nehmend auf den - vorgelegten - Arztbrief von Dr. H.-S. vom 23. Oktober 2007) nicht zumutbar seien. Das Allergen Kobalt komme offensichtlich auch in Druckfarben vor, weshalb ein Einsatz in einer Poststelle schon per se ausscheide. Der Tätigkeit entgegen stehe auch, dass er keinen Kontakt mit metallischen Gegenständen und Gummi haben dürfe, in Poststellen aber Gummi, Büroklammern und andere Klammern vorkämen und auch Pakete teilweise mit Klammern versehen seien. Auch auf Folien reagiere er ebenso wie auf Papier, Zeitungen, Kleber und Staub, was auf Poststellen jeweils vorkomme, allergisch. Das Tragen von Handschuhen wäre mit weitergehenden Kontaktallergenrisiken verbunden. Mit den von ihm zu verwendenden Baumwollhandschuhen könne er die Tätigkeit auf einer Poststelle aber auch nicht verrichten. Im Übrigen habe er sich am 19. September 2008 bei einem Sturz eine Meniskusverletzung links zugezogen. Trotz Operation sei das linke Knie offensichtlich nicht unerheblich dauerhaft in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Auch aus diesem Grund sei ihm eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht mehr möglich. Der Kläger hat den Arztbrief des Arztes für Diagnostische Radiologie und Strahlentherapie Dr. Br. vom 17. Oktober 2008 über die am 14. Oktober 2008 durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Knies, den Entlassungsbericht des Prof. Dr. Lu., Chefarzt der Orthopädischen Klinik K. vom 13. Januar 2009 (Therapie: 12. Januar 2009 Arthroskopie Knie mit partieller Innenmeniskusresektion und Außenmeniskusglättung, links, Entlassungsbefund: Reizlose Wundverhältnisse, Entlassung sei in gutem Allgemeinzustand und schmerzfrei mit Begleitung von Angehörigen erfolgt), den Arztbrief des Dr. Sch. vom 23. Juli 2009 (Befund: Erguss mit Kapselschwellung linkes Kniegelenk, Überstreckungsschmerz, zweitgradige mediale Meniskuszeichen, Bandführung stabil) und den Allergiepass vom 30. März 1999 vorgelegt. Ausweislich des Allergiepasses ist der Kläger auf Thiuram-Mix, Kobalt(II)-chlorid, Kaliumdichromat und Natriumdisulfit allergisch. Natriumdisulfit wird danach u.a. verwendet, um Chlor aus gebleichten Materialien wie Textilien und Papier zu entfernen, zu Kaliumdichromat bestehen Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen und im Haushalt, es kommt u.a.in Labor- und Photochemikalien vor, Kobalt(II)-chlorid kommt als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Metallen und Edelmetallen und Thiuram-Mix in Klebebändern und in Gummiartikeln aller Art vor.
Der Kläger beantragt, sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und weiter hilfsweise wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Tätigkeit auf der Poststelle sei dem Kläger mit Handschuhen möglich.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Internisten Lemmerhofer vom 23. Februar 2012 der Auffassung, dass dem Kläger die benannte Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle zumutbar sei und auch seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspreche. Ein Kontakt mit Metall oder Gummi sei bei der benannten Tätigkeit weitgehend ausgeschlossen. Im Bedarfsfall sei es dem Kläger möglich, sich durch entsprechende Handschuhe zu schützen.
Der Senat hat Dr. H.-S. als sachverständige Zeugin gehört. Dr. H.-S. hat unter dem 24. Oktober 2011 mitgeteilt, dass weiterhin die bekannte Typ IV-Allergie gegenüber Kaliumdichromat, Natriumdisulfit, Thiuram-Mix, 1,3-Diphenylguanidin und Kobalt(II)-chlorid bestehe. Es zeigten sich stellenweise umschriebene hautfarben- bis rötliche, raue Hautveränderungen, insbesondere im Bereich der Händerücken, vereinzelt an den Unterarmen, ab und zu auch im Bereich der unteren Gesichtspartie. Bei Kontakt mit Büro- und Heftklammern könne es zu einer Verschlechterung des Hautbefundes an den Händen kommen. Um Kontakt mit allergiesierenden Stoffen zu vermeiden, müsse der Kläger Baumwollhandschuhe und darüber Vinylhandschuhe tragen. Die Baumwollhandschuhe müssten gewechselt werden, sobald sie Feuchtigkeit aufgenommen hätten. Eng auf der Haut aufliegende Handschuhe dürften nicht getragen werden, da sie den Hautbefund ebenfalls verschlechtern würden. Die Frage, ob der Kläger, wenn er nur Baumwollhandschuhe tragen könne, mit solchen Handschuhen in der Lage sei, Papiere zu sortieren und Papiere in Briefumschläge zu stecken, verneinte die Ärztin.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zum Teil begründet. Das SG hätte die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) nicht im Ganzen abweisen dürfen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist zum Teil rechtswidrig, denn der Kläger hat für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu 1.). Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (dazu 2.) oder auf Erwerbsunfähigkeit (dazu 3.) besteht jedoch nicht. Zu der Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu verurteilen (dazu 4.). Der Senat hat den vom Kläger gestellten Antrag in dieser Weise sachdienlich gefasst.
Streitgegenstand ist im Hinblick auf den Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. August 2010 (Bescheid vom 01. Juli 2010) nur, ob dem Kläger vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Rente wegen Erwerbsminderung zustand.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01. April 2002 bis zum 31. Juli 2010.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04R - in Juris).
Danach ist bisheriger Beruf des Klägers die Tätigkeit als Gipser. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr verrichten. Dies ergibt sich aus dem von Dr. St. am 13. August 2003, Dr. Kn. am 09. Februar 2007 und Dr. Le. am 20. August 2007 erstatteten Gutachten sowie aus dem Befundbericht von Dr. H.-S. vom 28. April 2003 und dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. S. vom 24. Februar 2004 und wird auch von der Beklagten und der Beigeladenen nicht bestritten.
Auf die von der Beklagten und der Beigeladenen zuletzt nur noch genannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist der Kläger nicht verweisbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).
Die vom Kläger während seines gesamten Berufslebens in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Gipser ist mit Blick auf die von ihm in Italien absolvierte Ausbildung und die von ihm verrichteten Tätigkeiten als Facharbeitertätigkeit einzustufen. Hiervon gehen nach den im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG vom 26. April 2006 abgegebenen Erklärungen auch die Beklagte und die Beigeladene aus.
Als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächstniedrigen Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung und aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Senate des LSG wäre all dies hinsichtlich der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters bei Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - (vgl. zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 §1246 Nr. 17; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG, z.B. Urteil vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4635/05 -; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -, vom 18. Januar 2008 - L 4 R 1019/08 - und vom 09. Dezember 2010 - L 4 R 6051/08 , alle nicht veröffentlicht) der Fall. Die Wertigkeit der Arbeit des Poststellenmitarbeiters als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe IX b BAT im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe VIII BAT zugeordnet werden kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen (zur Verweisung eines Malers auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter: Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 5708/08 -).
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X BAT) und den einfacheren Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppen VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT (jetzt Entgeltgruppe 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst- TVöD) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b BAT nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit. Bei der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, der in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft wird, handelt es sich - wie schon ausgeführt - ebenfalls um eine hervorgehobene Tätigkeit, die über die übliche Poststellentätigkeit hinausgeht.
Ob der Senat auch weiterhin an der genannten Rechtsprechung festhält (vgl. bereits Urteil des Senats vom 02. Dezember 2011 - L 4 R 4426/10 -, nicht veröffentlicht), kann ebenso wie die Frage, ob der Kläger dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht wird, dahingestellt bleiben, denn die Tätigkeit eines hervorgehobenen Poststellenmitarbeiters entspricht nicht dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Dr. S. vom 22. Mai 2000 und 24. Februar 2004, dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. R. vom 11. April 2002 und insbesondere aus Arztbriefen, Befundberichten sowie der sachverständigen Zeugenauskunft der den Kläger behandelnden Hautärztin Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011. Danach leidet der Kläger, wovon auch Dr. St. in ihrem Gutachten vom 13. August 2003 und der orthopädische Sachverständige Dr. Le. in seinem Gutachten vom 20. August 2007 ausgehen, unter Hautveränderungen insbesondere im Bereich der Hände aufgrund einer Allergie gegenüber Kaliumdichromat, Kobalt(II)-chlorid und Natriumdisulfit, wobei bei der Begutachtung durch Dr. S. am 22. Mai 2000 eine Allergie gegen Natriumdisulfit nicht getestet wurde und sich bei der Begutachtung am 24. Februar 2004 eine Sensibilisierung gegen Kobalt(II)-chlorid nicht nachweisen ließ. Nach der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011 besteht eine Allergie gegen Kobalt(II)-chlorid indessen nach wie vor und darüber hinaus auch gegen 1,3 Diphenylguanidin und Thiuram-Mix. Mit Ausnahme der Sensibilisierung gegen Diphenylguanidin geht dies auch jeweils aus dem Allergiepass vom 30. März 1999 hervor, weshalb der Senat mit Ausnahme einer Sensibilisierung auf Diphenylguanidin auch vom Vorliegen dieser Sensibilisierungen überzeugt ist. Aufgrund der Sensibilisierung hat der Kläger diese Allergene unbedingt zu meiden. Wenn auch nur Spuren des Allergens vorhanden sind, kommt es zu neuen Ekzemschüben. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. S. vom 24. Februar 2004 und den Befundberichten und Arztbriefen von Dr. H.-S ... Außerdem lässt sich dies auch aus dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. R. vom 11. April 2002 und der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011 schließen. Natriumdisulfit wird, wie sich aus der dem Gutachten des Dr. S. vom 24. Februar 2004 beigefügten Information ergibt, in der Druck- und Photoindustrie verwendet. Im Zusammenhang mit Kaliumdichromat bestehen nach der von Dr. S. dem Gutachten vom 22. Mai 2000 beigefügten Information und den Hinweisen im Allergiepass des Klägers Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen und im Haushalt. Es kommt als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Substanzen vor, z. B. bei verschiedenen Methoden zur Behandlung von Metalloberflächen und in Labor- und Photochemikalien. Auch im Zusammenhang mit Kobalt(II)-chlorid gibt es nach der von Dr. S. dem Gutachten von 22. Mai 2000 beigefügten Information und dem Allergiepass zahlreiche Kontaktmöglichkeiten im Beruf und beim Umgang mit Haushaltsgegenständen. Es befindet sich u.a. in Metallösen, Haarnadeln, Lockenwicklern, Stickern, Metallstühlen, Türgriffen, Verschlüssen, Fingerhüten, Nadeln, Scheren und Schreibern. Thiuram-Mix kommt nach dem Allergiepass des Klägers u.a. in Gummiartikeln aller Art vor. Der Kontakt mit diesen Stoffen kann bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht vermieden werden. Die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle, die im öffentlichen Dienst in Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. Entgeltgruppe 3 TVöD eingestuft ist, umfasst das Fertigmachen der auslaufenden Post und die Bearbeitung der eingehenden Post und enthält deswegen in großem Umfang Prüfungs-, Sichtungs- und Sortiervorgänge. Hierbei kommt es zwangsläufig neben dem ständigen Gebrauch von bedrucktem Papier auch zu Kontakt mit Büro- und Heftklammern sowie Heft- und Radiergummis aber auch Kleber und Schere. Diese Materialien können Spuren von Photochemikalien und damit Kaliumdichromat und Natriumdisulfit, Metall und somit Kobalt(II)-chlorid und Gummi und mithin Thiuram-Mix enthalten. Diese Stoffe hat der Kläger jedoch unbedingt zu meiden. Entgegen des Vorbringens der Beklagten und der Beigeladenen kann sich der Kläger insoweit auch nicht mit Hilfe von Handschuhen schützen. Wie aus der aufgrund der vorhandenen Sensibilisierung gegen Gummi für den Senat schlüssigen sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011 hervorgeht, müsste der Kläger bei einem möglichen Kontakt mit diesen Stoffen Baumwollhandschuhe und darüber Vinylhandschuhe tragen. Eng auf der Haut aufliegende Handschuhe darf er nicht tragen. Mit Baumwollhandschuhen und darüber Vinylhandschuhen kann der Kläger jedoch die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters nicht verrichten, da ihm damit jegliches Gefühl und die Fingerfertigkeit fehlt, um etwa Papiere zu sortieren oder zu schreiben.
2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung steht dem Kläger in der streitgegenständlichen Zeit jedoch nicht zu.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser, als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Beim Kläger liegen insbesondere Gesundheitsstörungen auf hautärztlichem aber auch auf orthopädischem Gebiet vor. Diese schließen jedoch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden pro Tag nicht aus. Der Senat vermag insoweit lediglich qualitative Leistungseinschränkungen festzustellen.
Auf hautärztlichem Gebiet liegt beim Kläger - wie bereits ausgeführt - eine Allergie vor. Diese Gesundheitsstörung bedingte in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 jedoch keine zeitliche Leistungseinschränkung für Tätigkeiten, die unter Vermeidung dieser Allergene zu verrichten waren. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Gutachten von Dr. St. vom 13. August 2003. Als solche Tätigkeiten wären etwa Sortierarbeiten mit Blick auf Plastikgegenstände oder auch eine Tätigkeit als Museumsaufsicht in Betracht gekommen. Soweit der Kläger bei der Tätigkeit mit den ihn allergiesierenden Stoffen ausnahmsweise in Kontakt gekommen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, dass er Handschuhe, und hier speziell Baumwollhandschuhe und darüber Vinylhandschuhe getragen hätte. Das Tragen dieser Handschuhe wäre ihm auch zumutbar gewesen. Der Verrichtung der Tätigkeit hätte es nicht entgegengestanden, wenn es sich um Tätigkeiten gehandelt hätte, die - wie die genannte Sortiertätigkeit oder Aufsicht - kein motorisches Geschick oder Fingerfertigkeit und Gefühle verlangt hätten.
Auf orthopädischem Fachgebiet besteht beim Kläger insbesondere ein degeneratives Syndrom der Lendenwirbelsäule, eine posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk links, eine Gonarthrose beidseits, eine Heberden- und Bouchard-Polyarthrose, eine Supra- und Infraspinatussehnentendinitis insbesondere der rechten Schulter und eine Senkspreizfußbildung. Dies folgt aus den Gutachten von Dr. Kn. vom 09. Februar 2007 und Dr. Le. vom 20. August 2007. Damit im Einklang stehen im Wesentlichen auch die von Dr. St. bereits am 18. Juli 2003 erhobenen Befunde. Seit einem Sturz im September 2008 bestehen außerdem zunehmende Knieschmerzen links wie aus den im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten Arztbriefen des Prof. Dr. Lu. vom 13. Januar 2009 und Dr. Sch. vom 23. Juli 2009 hervorgeht. Ausgehend von diesen Befunden ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit nicht in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Dr. St. sah in ihrem Gutachten insoweit nur eine Leistungseinschränkung für schwere Tätigkeiten. Diese Einschätzung teilten auch Dr. Kn. und Dr. Le. in ihren Gutachten, wobei sie darüber hinaus auch noch Tätigkeiten, welche mit anhaltendem Stehen und ausschließlich sitzend zu verrichten sind, und Tätigkeiten mit Heben und Bewegen schwerer Lasten und auf unebenen Böden sowie auf Leitern und Gerüsten, verbunden mit Überkopfarbeiten und in fixierter Haltung ausschlossen. Dr. Le. verneinte außerdem auch noch die Verrichtung von Tätigkeiten unter Akkord. Diese den Senat überzeugende Leistungsbeurteilung wird im Wesentlichen auch von Dr. H.-S., Dr. Sch. und Arzt Herzog in ihren sachverständigen Zeugenauskünften vom 10. und 26. August 2004 und 18. März 2005, in denen sie sich der Einschätzung von Dr. St. anschlossen, bestätigt.
Weitere Gesundheitsstörungen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränken würden, lagen nicht vor. Die Erkrankung auf urologischem Fachgebiet war nur vorübergehend, im Übrigen führte sie zu keinen Leistungseinschränkungen wie aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. B. vom 16. Juni 2005 hervorgeht. Ob die von Dr. St. diagnostizierte chronisch-obstruktive Bronchopathie noch vorlag, kann dahingestellt bleiben. Wenn dem so gewesen wäre, hätte dieser Erkrankung wie von Dr. St. herausgearbeitet mit der Vermeidung von Tätigkeiten, die mit Rauch-, Gas oder Dampfexposition verbunden sind, begegnet werden können.
Ausgehend von diesen Befunden ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Tätigkeiten mit den genannten Funktionseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Weder Dr. St. noch Dr. Kn. und Dr. Le., aber auch nicht die den Kläger behandelnden Ärzte sahen eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers.
3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Der Rentenantrag des Klägers datiert vom 30. April 2002. Er wurde damit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 zum 01. Januar 2001 gestellt. Nach § 300 SGB VI sind Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Etwas anderes gilt gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI nur dann, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies war hier nicht der Fall, nachdem der Antrag am 30. April 2002 gestellt wurde, weshalb ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht nicht besteht.
4. Der Senat verurteilt nach § 75 Abs. 5 SGG die Beigeladene. Die Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG kommt nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn oder soweit die vorrangig zu prüfende Verurteilung gegen den beklagten Versicherungsträgers keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteile vom 15. November 1979 - 11 RA 9/79 - SozR 5090 § 6 Nr. 4 und 17. Februar 2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr. 2). Eine solche Verurteilung ist möglich, da der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen die Beigeladene zusteht. Denn die Beigeladene ist nach § 128 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI der örtlich zuständige Regionalträger, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an die Schweiz gezahlt wurde.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Der Senat hielt es für angemessen, dem Kläger eine Kostenerstattung von insgesamt einem Drittel zuzusprechen, nachdem er mit einem Hilfsantrag Erfolg gehabt hat. Von diesem Drittel haben die Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte zu tragen, mithin ein Sechstel. Die Beklagte und die Beigeladene waren nach dem Rechtsgedanken des § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach Köpfen in die Kosten zu verurteilen. Im Anfechtungsteil der Klage ist auch die Beklagte unterlegen, nachdem ihr Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beklagten und der Beigeladenen schied aus, da sie in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner verurteilt wurden (vgl. § 100 Abs. 4 ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte und die Beigeladene erstatten dem Kläger jeweils ein Sechstel (zusammen ein Drittel) seiner außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 eine Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Der am 1950 geborene Kläger stammt aus Italien. Dort war er, nachdem er nach seinen eigenen Angaben zwischen November 1964 und Mai 1967 von einem erfahrenen Bauarbeiter in das Maurer- und Gipsergeschäft eingeführt worden war, zwischen dem 01. Juni 1967 und 31. Oktober 1967 als Maurer versicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01. Januar 1968 bis 31. März 1970 sind im Versicherungsverlauf des Klägers vom 01. Juli 2010 zur Volksversicherung in der Schweiz entrichtete Pflichtbeiträge gespeichert. Ab dem 11. März 1970 bis 19. November 2001 war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nahezu durchgängig als Gipser versicherungspflichtig beschäftigt. Dabei führte er nach seinen Angaben sämtliche Tätigkeiten, die dem Berufsbild eines gelernten Gipsers entsprechen, selbstständig aus, leitete andere Arbeitnehmer an und war auch für die praktische Ausbildung von Auszubildenden zuständig. Zuletzt wurde er nach der Tarifgruppe IV/4 des Bautarifvertrags (gehobener Baufacharbeiter, Stuckateur ohne Nachweis einer Gesellenprüfung nach dreijähriger Ausübung dieser Tätigkeit) entlohnt (Auskunft des Stuckateurbetriebs D. H. vom 29./30. Oktober 2003). Ab 20. November 2001 war der Kläger wegen einer Hauterkrankung arbeitsunfähig krank und bezog vom 20. November 2001 bis 19. Mai 2003 von der Südwestlichen Bau-Berufsgenossenschaft, jetzt Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (im Folgenden einheitlich BG BAU) Verletztengeld und sodann vom 20. Mai 2003 bis 08. Juli 2005 Arbeitslosengeld. Seit 20. Mai 2003 gewährt die BG BAU dem Kläger Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert (v.H.), wobei als Folgen der Berufskrankheit anerkannt wurden: Handekzem bei Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat und Natriumdisulfit, soweit dieses Krankheitsbild durch die frühere Tätigkeit des Klägers als Gipser/Stuckateur verursacht wurde (Bescheide vom 19. November 2003 und 18. November 2004). Seit 01. August 2010 erhält der Kläger von der Beigeladenen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 01. Juli 2010).
Der Kläger beantragte am 30. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung. Der Antrag ging zunächst weder bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte) noch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen (im Folgenden einheitlich Beigeladene) ein. Im April 2003 übernahm die Beklagte die Bearbeitung des Antrags. Die Beklagte erhob das Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. St. vom 13. August 2003. Dr. St. stellte folgende Diagnosen: Chronisch-allergisches Kontaktekzem bei Typ-IV-Allergie gegenüber Kaliumdichromat, Kobaltchlorid, Thiuram-Mix und Natriumdisulfit, chronisch-obstruktive Bronchopathie, Adipositas mit Hyperlipidämie, beginnende Gonarthrose beidseits, posttraumatische Arthrose linkes Sprunggelenk und Rundrücken. Sie kam zu dem Ergebnis, der Kläger könne seine bisherige Tätigkeit als Gipser oder Maurer nicht mehr verrichten. Sämtliche Tätigkeiten im Baugewerbe bzw. Tätigkeiten, die mit Staubbelastung einhergingen, seien ihm nicht mehr zumutbar. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Rauch-, Gas- oder Dampfexposition könne der Kläger aber noch vollschichtig ausüben. Der Gutachterin lagen u.a. das im Auftrag der BG BAU von dem Hautarzt/Allergologen Dr. S. erstattete Gutachten vom 22. Mai 2000 (Diagnose: Persistierendes, dyshidrosiformes, hyperkeratotisches, rhagadiformes Ekzem von Händen, Unterarmen und Unterschenkeln bei nachgewiesenen Sensibilisierungen gegenüber Kaliumdichromat und Kobalt(II)-chlorid; Vorkommen von Kaliumdichromat in vielen Substanzen, Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen und im Haushalt; Vorkommen von Kobalt(II)-chlorid in vielen Metallen und Edelmetallen, u.a. in Türgriffen, Nadeln, Scheren, Schreibern), der Entlassungsbericht des Dr. R., Klinik für Berufskrankheiten in B. R. vom 03. April 2002 über die stationäre Heilbehandlung in der Zeit vom 27. Februar bis 27. März 2002 (Diagnosen: Dyshodrosiforme, teils hyperkeratotische, rhagadiforme Handdermatitis [mit Streureaktion], Typ IV-Sensibilisierung gegenüber Kaliumdichromat und Kobalt(II)-chlorid, Zustand nach Unterschenkelfraktur links [April 1989]), das hautfachärztliche Gutachten des Dr. R. vom 11. April 2002 (schwere Hauterkrankung, Dokumentation der wiederholten Rückfälligkeit), die beratungsfachärztliche Stellungnahme des Orthopäden Dr. M. vom 05. September 2002 (verbliebene Folgen des Unfalls von 1989 am linken Bein seien minimal und schränkten die Erwerbsfähigkeit nicht messbar ein), der Befundbericht der Ärztin für Dermatologie und Allergologie Dr. H.-S. vom 28. April 2003 (auch heute noch zeigten sich chronisch-ekzematöse Veränderungen der Haut im Bereich der Dorsalseiten der Hände sowie am rechten Unterschenkel distal-lateral, nur unter strikter Karenz der Kontaktallergene könne der Hautzustand in dieser Form stabil bleiben, eine Rückkehr in den Gipserberuf sei nicht möglich) und der Arztbrief des Orthopäden Dr. So. vom 14. Juli 2003 (Knicksenkfüße; leichter Druck- und Bewegungsschmerz aller Finger- und der Sattelgelenke beidseits) vor.
Mit Bescheid vom 14. November 2003 lehnte die Beklagte nach Einholung einer prüfärztlichen Stellungnahme von Dr. He. vom 05. November 2003 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit stehe ihm nicht zu.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass er nicht in der Lage sei, irgendeine Tätigkeit auszuüben. Neben der Allergie würden ihn auch die Folgen des Arbeitsunfall vom 21. April 1989 (linkes Bein und rechter Fuß) in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigen. Unabhängig davon habe er als Gipser Berufsschutz. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. März 2004 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück. Der Kläger sei in die Stufe der "angelernten Arbeiter" einzureihen. Selbst wenn man ihn als "oberen Angelernten" im Sinne des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas einreihen würde, sei er auf andere angelernte Arbeiten und auch ungelernte Tätigkeiten nicht ganz einfacher Art verweisbar. Nach dem medizinischen Beweisergebnis stehe fest, dass er gesundheitlich noch in der Lage sei, leichtere bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er sei auch in der Lage, nach kurzfristiger Einarbeitungszeit oder Unterweisung noch leichte Montier-, Sortier-, Verpacker- oder Maschinenarbeiten zu verrichten. Solche Arbeiten seien ihm im Sinne des § 240 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nach seinem bisherigen Berufsbild sozial zumutbar.
Am 02. April 2004 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Die Allergie gegen Kaliumdichromat führe im Ergebnis dazu, dass er krankheitsbedingt auf nicht absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Allergen Kaliumdichromat komme, wie sich dem Gutachten von Dr. S. (vom 22. Mai 2000) entnehmen lasse, als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Substanzen vor, sodass Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen bestünden. Es sei davon auszugehen, dass auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Exposition mit dem Allergen nicht vermieden werden könne. Darüber hinaus sei bei ihm eine Nierenerkrankung und (unter Verweis auf den beigefügten Arztbrief des Orthopäden Dr. Sch. vom 07. Juni 2005) auch eine Beeinträchtigung des linken oberen Sprunggelenkes diagnostiziert worden. Außerdem bestehe eine Hausstauballergie. Abgesehen davon genieße er aber aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrung und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten auch Berufsschutz zumindest als Facharbeiter. Die zuletzt gezahlte Stundenvergütung in Höhe von damals DM 27,90 dürfe sich schwerlich mit der Eingruppierung als quasi "Hilfsarbeiter" in Einklang bringen lassen. Er legte u.a. Bestätigungen der Firma H. vom 02. April 1998 und 17. Juni 1999, wonach er als Gipser beschäftigt gewesen sei, die Abrechnung seiner Brutto-Netto-Bezüge für Oktober 2001 und die Bestätigung der Cooperativa "La Volpe" vom 28. Oktober 1967, wonach er als qualifizierter Maurer beschäftigt war, vor.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ärztlicher Stellungnahmen von Dr. N. vom 12. Juli 2005 und des Internisten Dr. Wa. vom 20. Dezember 2006 entgegen.
Mit Beschluss vom 05. Dezember 2005 lud das SG die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Verfahren bei. Die Beigeladene trat der Klage ebenfalls entgegen.
Das SG zog die den Kläger betreffenden Akten der BG BAU bei und nahm das hautfachärztliche Gutachten des Dr. S. vom 24. Februar 2004 (Diagnosen: chronisches Ekzem an Händen und Füßen, vereinzelt auch am übrigen Integument, nachgewiesene Sensibilisierungen gegen Kaliumdichromat und Natriumdisulfit; die beruflich verursachte Hauterkrankung habe zur Unterlassung der bisher ausgeübten gefährdenden Tätigkeit gezwungen) zu den Akten. Aus der den Kläger betreffenden Akte des SG S 6 SB 1752/04, mit der der Kläger einen Grad der Behinderung begehrte, entnahm das SG das fachorthopädische Gutachten des Direktors der Klinik für Orthopädie Dr. Le. vom 07. August 2006. Danach wurden beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet die Diagnosen eines degenerativen Verschleißleidens der Wirbelsäule mit diskreter Kyphoskoliose und deutlicher Osteochondrose im thorakolumbalen Übergang und im lumbosacralen Übergang, eine posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk links mit Funktionseinschränkung, eine mediale und retropatellare Chrondromalazie beider Kniegelenke und ein Senk-Spreizfuß mit initialer Fußwurzelarthrose beidseits und auf nichtorthopädischem Fachgebiet ein chronisch-allergisches Kontaktekzem bei Typ-IV-Allergie mit diskreter Funktionseinschränkung der Langfinger genannt.
Des Weiteren vernahm das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. H.-S. teilte unter dem 10. August 2004 mit, der Kläger habe sich bei ihr erstmals am 22. März 1999 und zuletzt am 22. Juli 2004 vorgestellt. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebende Leiden liege auf dermatologischem Fachgebiet. Den in den Gutachten und dem Reha-Entlassbericht erhobenen Befunden und der Beurteilung des Leistungsvermögens stimme sie zu. Dr. Sch. bekundete unter dem 26. August 2004, dass der Kläger körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig durchführen könne. Arzt für Allgemeinmedizin Herzog (Auskunft vom 18. März 2005) gab ebenfalls an, dass er sich den Befunden und der Leistungsbeurteilung in den Gutachten und dem Reha-Entlassungsbericht anschließe. Urologe Dr. B. teilte unter dem 16. Juni 2005 mit, dass sich der Kläger bei ihm wegen einer Urolithiasis in Behandlung befinde. Die für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Erkrankung liege in der allergischen Disposition und auf orthopädischem Fachgebiet.
Außerdem holte das SG schriftliche Auskünfte von Frau H. vom 03. August und 07. Oktober 2004 ein. Sie teilte mit, der Kläger habe als Gipser eine Facharbeitertätigkeit verrichtet. Er habe die gleichen Tätigkeiten wie ein gelernter Facharbeiter ausgeübt und über theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügt, die in der Berufsgruppe allgemein erwartet würden.
Anlässlich der am 26. April 2006 durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung des SG "anerkannten" die Beklagte und die Beigeladene, dass der Kläger Berufsschutz als Facharbeiter Gipser - genieße. In der Folge benannte die Beklagte als in Betracht kommende Verweisungstätigkeiten für den Kläger den Beruf eines Fachverkäufers für Baustoffe in einem Baumarkt oder eines Technischen Angestellten für Stuckarbeiten. Die Beigeladene verwies den Kläger außerdem auf eine Tätigkeit als Expedient/Postabfertiger in der Verwaltung eines Betriebs oder einer Behörde, auf die Tätigkeit eines Hausmeisters/Hauswarts, eines Magaziners, eines Wachmanns und eines Pförtners. Der Kläger erwiderte hierauf, dass ihm die geannten Verweisungsberufe aus gesundheitlichen aber auch sozialen Gründen nicht zumutbar seien. Eine Tätigkeit als Expedient/Postabfertiger oder als Hausmeister/Hauswart scheide aufgrund seiner mangelhaften Deutschkenntnisse aus. Schriftliche Arbeiten könne er überhaupt nicht verrichten, denn er sei des Lesens und Schreibens der deutschen Sprache unkundig. Eine Tätigkeit als Expedient/Postabfertiger sei ihm auch deshalb nicht zumutbar, weil er unter einer fibrösen Veränderung der Hände mit einem Streckdefizit der Langfinger in den Mittelgelenken leide und er die geforderten feinmotorischen Aufgaben deshalb nicht übernehmen könne. Hinzu träten die Beeinträchtigung von Seiten des linken Sprunggelenks und die Hausstauballergie. Mit Blick auf die Tätigkeiten als Magaziner, Wachmann, Pförtner und Fachverkäufer für Baustoffe gelte im Wesentlichen dasselbe. Der Tätigkeit als Fachverkäufer für Baustoffe in einem Baumarkt und als Technischer Angestellter für Stuckarbeiten stehe auch entgegen, dass ein Kontakt mit den Allergenen unvermeidlich sei.
Das SG erhob sodann das am 09. Februar 2007 erstattete Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. Kn ... Darin wurden folgende Diagnosen festgestellt: Heberden- und Bouchardpolyarthrose beidseits, Supra- und Infraspinatussehnentendinitis rechte Schulter, degeneratives Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei Fehlstatik der Wirbelsäule, Gonarthrose beidseits, obere Sprunggelenksarthrose nach knöchern fest verheilter Fraktur des Pilon tibiale links, knöchern fest verheilter Fersenbeinbruch rechts und Senkspreizfußbildung. Die Tätigkeit des Gipsers und Stuckateurs könne der Kläger nicht mehr ausüben. Leichte und mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Bedingt durch die degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen und die hieraus resultierende Belastungseinschränkung sollten Tätigkeiten, welche mit anhaltendem Stehen und ausschließlich sitzend durchgeführt würden, und Tätigkeiten, welche mit Heben und Bewegen schwerer Lasten verbunden seien, unterbleiben. Ungeeignet seien wegen der degenerativen Gelenkerkrankungen der unteren Gliedmaßen auch Tätigkeiten, welche auf unebenen Böden durchgeführt würden und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.
Schließlich erhob das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das am 20. August 2007 erstattete fachorthopädische Gutachten des Dr. Le ... Dr. Le. nannte beim Kläger als Diagnosen seines Fachgebiets ein degeneratives Verschleißleiden der Wirbelsäule mit diskreter Skoliose und deutlicher Osteochondrose im thorakolumbalen lumbosacralen Übergang, eine initial posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk links mit Funktionseinschränkung, eine mediale und retropatellare Chondromalazie beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung, ein endgradiges, subacromiales Impingement beider Schultern, rechts mehr als links, ohne Funktionseinschränkung, eine knöchern fest verheilte Fraktur der distalen Tibia ohne Funktionseinschränkung oder Fehlstatik, ein posttraumatisches Ödem des Unterschenkels links, einen knöchern fest verheilten Fersenbeinbruch rechts ohne Funktionseinschränkung, Senk-Spreizfüße beidseits und eine beginnende Heberden- und Bouchard-Polyarthrose der Hände ohne Funktions- oder Kraftminderung. Die Tätigkeit als Gipser/Stuckateur sei dem Kläger sowohl aufgrund des Kontaktekzems wie auch bei Überkopfarbeiten nicht mehr zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten in fixierter Haltung und unter Akkord könne der Kläger noch acht Stunden täglich bei einer Fünf-Tage-Woche verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 08. Oktober 2007 wies das SG die Klage, mit der der Kläger ab 01. April 2002 Rente wegen Erwerbsminderung, hilfsweise wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt hatte, ab. Ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht bestehe schon deshalb nicht, weil der Rentenantrag erst im Jahr 2002 gestellt worden sei und nach § 300 Abs. 1 SGB VI Vorschriften dieses Gesetzbuches von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden seien, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden habe. Dies bedeute, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente sich hier aus §§ 43, 240 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 zum 01. Januar 2001, ergäben. Der Kläger sei weder vollständig noch teilweise erwerbsgemindert. Dies entnehme das Gericht dem Gesamtergebnis der Ermittlungen und der Beweisaufnahme, insbesondere den Gerichtsgutachten von Dr. Kn. und Dr. Le., die mit dem Gutachten von Dr. St. übereinstimmten und deren Leistungseinschätzung sich auch die behandelnden Ärzte des Klägers angeschlossen hätten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn er sei nicht berufsunfähig. Ihm sei zwar die bisherige Tätigkeit als Gipser, die einer Facharbeitertätigkeit zuzuordnen sei, wegen eines allergischen Ekzems auf Substanzen des Gipserhandwerks nicht mehr möglich. Er sei jedoch zumutbar jedenfalls auf den Beruf des Mitarbeiters der Poststelle einer Verwaltungsabteilung verweisbar. Inwieweit eine Hausstauballergie einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter entgegenstehen solle, sei nicht ersichtlich. Auf mangelnde Deutschkenntnisse könne sich der Kläger nicht berufen.
Gegen den ihm am 15. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. November 2007 Berufung eingelegt. Er bezieht sich auf seinen bisherigen Vortrag und weist ergänzend darauf hin, dass ihm die vom SG angenommenen Verweisungstätigkeiten (Bezug nehmend auf den - vorgelegten - Arztbrief von Dr. H.-S. vom 23. Oktober 2007) nicht zumutbar seien. Das Allergen Kobalt komme offensichtlich auch in Druckfarben vor, weshalb ein Einsatz in einer Poststelle schon per se ausscheide. Der Tätigkeit entgegen stehe auch, dass er keinen Kontakt mit metallischen Gegenständen und Gummi haben dürfe, in Poststellen aber Gummi, Büroklammern und andere Klammern vorkämen und auch Pakete teilweise mit Klammern versehen seien. Auch auf Folien reagiere er ebenso wie auf Papier, Zeitungen, Kleber und Staub, was auf Poststellen jeweils vorkomme, allergisch. Das Tragen von Handschuhen wäre mit weitergehenden Kontaktallergenrisiken verbunden. Mit den von ihm zu verwendenden Baumwollhandschuhen könne er die Tätigkeit auf einer Poststelle aber auch nicht verrichten. Im Übrigen habe er sich am 19. September 2008 bei einem Sturz eine Meniskusverletzung links zugezogen. Trotz Operation sei das linke Knie offensichtlich nicht unerheblich dauerhaft in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigt. Auch aus diesem Grund sei ihm eine Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht mehr möglich. Der Kläger hat den Arztbrief des Arztes für Diagnostische Radiologie und Strahlentherapie Dr. Br. vom 17. Oktober 2008 über die am 14. Oktober 2008 durchgeführte MRT-Untersuchung des linken Knies, den Entlassungsbericht des Prof. Dr. Lu., Chefarzt der Orthopädischen Klinik K. vom 13. Januar 2009 (Therapie: 12. Januar 2009 Arthroskopie Knie mit partieller Innenmeniskusresektion und Außenmeniskusglättung, links, Entlassungsbefund: Reizlose Wundverhältnisse, Entlassung sei in gutem Allgemeinzustand und schmerzfrei mit Begleitung von Angehörigen erfolgt), den Arztbrief des Dr. Sch. vom 23. Juli 2009 (Befund: Erguss mit Kapselschwellung linkes Kniegelenk, Überstreckungsschmerz, zweitgradige mediale Meniskuszeichen, Bandführung stabil) und den Allergiepass vom 30. März 1999 vorgelegt. Ausweislich des Allergiepasses ist der Kläger auf Thiuram-Mix, Kobalt(II)-chlorid, Kaliumdichromat und Natriumdisulfit allergisch. Natriumdisulfit wird danach u.a. verwendet, um Chlor aus gebleichten Materialien wie Textilien und Papier zu entfernen, zu Kaliumdichromat bestehen Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen und im Haushalt, es kommt u.a.in Labor- und Photochemikalien vor, Kobalt(II)-chlorid kommt als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Metallen und Edelmetallen und Thiuram-Mix in Klebebändern und in Gummiartikeln aller Art vor.
Der Kläger beantragt, sachgerecht gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 08. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise die Beigeladene, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 14. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. März 2007 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und weiter hilfsweise wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Gerichtsbescheid. Die Tätigkeit auf der Poststelle sei dem Kläger mit Handschuhen möglich.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme des Internisten Lemmerhofer vom 23. Februar 2012 der Auffassung, dass dem Kläger die benannte Verweisungstätigkeit als Mitarbeiter einer Poststelle zumutbar sei und auch seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entspreche. Ein Kontakt mit Metall oder Gummi sei bei der benannten Tätigkeit weitgehend ausgeschlossen. Im Bedarfsfall sei es dem Kläger möglich, sich durch entsprechende Handschuhe zu schützen.
Der Senat hat Dr. H.-S. als sachverständige Zeugin gehört. Dr. H.-S. hat unter dem 24. Oktober 2011 mitgeteilt, dass weiterhin die bekannte Typ IV-Allergie gegenüber Kaliumdichromat, Natriumdisulfit, Thiuram-Mix, 1,3-Diphenylguanidin und Kobalt(II)-chlorid bestehe. Es zeigten sich stellenweise umschriebene hautfarben- bis rötliche, raue Hautveränderungen, insbesondere im Bereich der Händerücken, vereinzelt an den Unterarmen, ab und zu auch im Bereich der unteren Gesichtspartie. Bei Kontakt mit Büro- und Heftklammern könne es zu einer Verschlechterung des Hautbefundes an den Händen kommen. Um Kontakt mit allergiesierenden Stoffen zu vermeiden, müsse der Kläger Baumwollhandschuhe und darüber Vinylhandschuhe tragen. Die Baumwollhandschuhe müssten gewechselt werden, sobald sie Feuchtigkeit aufgenommen hätten. Eng auf der Haut aufliegende Handschuhe dürften nicht getragen werden, da sie den Hautbefund ebenfalls verschlechtern würden. Die Frage, ob der Kläger, wenn er nur Baumwollhandschuhe tragen könne, mit solchen Handschuhen in der Lage sei, Papiere zu sortieren und Papiere in Briefumschläge zu stecken, verneinte die Ärztin.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zum Teil begründet. Das SG hätte die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) nicht im Ganzen abweisen dürfen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid der Beklagten ist zum Teil rechtswidrig, denn der Kläger hat für die Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (dazu 1.). Ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (dazu 2.) oder auf Erwerbsunfähigkeit (dazu 3.) besteht jedoch nicht. Zu der Leistung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit war nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu verurteilen (dazu 4.). Der Senat hat den vom Kläger gestellten Antrag in dieser Weise sachdienlich gefasst.
Streitgegenstand ist im Hinblick auf den Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. August 2010 (Bescheid vom 01. Juli 2010) nur, ob dem Kläger vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 Rente wegen Erwerbsminderung zustand.
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vom 01. April 2002 bis zum 31. Juli 2010.
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit haben nach § 240 Abs. 1 SGB VI bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 61 des RV-Altergrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) auch Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderung ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (z. B. BSG, Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5 RJ 34/97 R - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; Urteil vom 20. Juli 2005 - B 13 RJ 19/04R - in Juris).
Danach ist bisheriger Beruf des Klägers die Tätigkeit als Gipser. Diesen Beruf kann der Kläger nicht mehr verrichten. Dies ergibt sich aus dem von Dr. St. am 13. August 2003, Dr. Kn. am 09. Februar 2007 und Dr. Le. am 20. August 2007 erstatteten Gutachten sowie aus dem Befundbericht von Dr. H.-S. vom 28. April 2003 und dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. S. vom 24. Februar 2004 und wird auch von der Beklagten und der Beigeladenen nicht bestritten.
Auf die von der Beklagten und der Beigeladenen zuletzt nur noch genannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist der Kläger nicht verweisbar.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG (vgl. z.B. Urteil vom 29. März 1994 - 13 RJ 35/93 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45; Urteil vom 25. Juli 2001 - B 8 KN 14/00 R - SozR 3-2600 § 43 Nr. 26) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Entsprechend diesem so genannten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe durch Gruppen mit den Leitberufen des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an. Eine Verweisung kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R - in juris).
Die vom Kläger während seines gesamten Berufslebens in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Gipser ist mit Blick auf die von ihm in Italien absolvierte Ausbildung und die von ihm verrichteten Tätigkeiten als Facharbeitertätigkeit einzustufen. Hiervon gehen nach den im Termin zur Erörterung des Sachverhalts beim SG vom 26. April 2006 abgegebenen Erklärungen auch die Beklagte und die Beigeladene aus.
Als Facharbeiter kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächstniedrigen Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten sozial zumutbar verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens drei Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung und aufgrund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der betreffende Versicherte imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig zu verrichten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung der Senate des LSG wäre all dies hinsichtlich der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters bei Einstufung in die Vergütungsgruppe VIII Bundesangestelltentarifvertrag - BAT - (vgl. zur Verweisung eines Facharbeiters auf Tätigkeiten der Vergütungsgruppe VIII BAT grundlegend BSG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 - SozR 3-2200 §1246 Nr. 17; ständige Rechtsprechung der Senate des LSG, z.B. Urteil vom 25. Januar 2005 - L 11 RJ 4993/03 - veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de, Urteil vom 11. Oktober 2006 - L 5 R 4635/05 -; vgl. auch die Urteile des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 - L 4 R 4256/03 -, vom 18. Januar 2008 - L 4 R 1019/08 - und vom 09. Dezember 2010 - L 4 R 6051/08 , alle nicht veröffentlicht) der Fall. Die Wertigkeit der Arbeit des Poststellenmitarbeiters als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Arbeit in Poststellen ist den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT zugeordnet, wobei die Vergütungsgruppe IX b BAT im Rahmen eines Bewährungsaufstieges nach zweijähriger Beschäftigung erreicht werden kann. Soweit die Arbeit auf Poststellen der Vergütungsgruppe VIII BAT zugeordnet werden kann (ausdrücklich erwähnt ist sie im Gegensatz zu den Vergütungsgruppen X BAT und IX b BAT nicht, lediglich exemplarisch genannt wird die "Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art"), handelt es sich um hervorgehobene Tätigkeiten, die ebenfalls einer längeren Einarbeitungszeit bedürfen (zur Verweisung eines Malers auf die Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter: Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 2010 - L 4 R 5708/08 -).
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgrad gestaffelt. Sie reicht von der vorwiegend mechanischen Tätigkeit (Vergütungsgruppe X BAT) und den einfacheren Arbeiten (Vergütungsgruppe IX BAT) über schwierigere Tätigkeiten (Vergütungsgruppe VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (Vergütungsgruppen VII bis V BAT). Die Vergütungsgruppe VIII BAT (jetzt Entgeltgruppe 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst- TVöD) erfasst Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit (z.B. Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben; Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung; Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art; Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt; buchhalterische Übertragungsarbeiten; Zinsstaffelberechnungen; Kontenführung). In die Vergütungsgruppe IX b BAT werden Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrolllisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen anhand der Tagebücher) eingruppiert. Die Vergütungsgruppen sind im Verhältnis zueinander zu sehen. Eine "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT muss an den "einfacheren Arbeiten" der Vergütungsgruppe IX b BAT gemessen werden. Deshalb ist unter den schwierigeren Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT weniger als eine schwierige Tätigkeit zu verstehen; der Komparativ "schwierigere" wird hier als Steigerung gegenüber den "einfacheren" Arbeiten der Vergütungsgruppe IX b Fallgruppe 1 BAT gebraucht. Die schwierigeren Tätigkeiten zeichnen sich durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung, besondere Initiative, besondere eigene Überlegung und eine Befähigung, wie sie zu einfacheren Arbeiten im Sinne von Vergütungsgruppe IX b BAT nicht gefordert wird, aus. Schwierigere Tätigkeiten liegen gegenüber einfacheren Tätigkeiten dann vor, wenn die Tätigkeit den Einsatz qualifizierterer Fähigkeiten der Angestellten, gleich in welcher Hinsicht, im Vergleich zu den einfacheren Arbeiten verlangt. Die schwierigere Tätigkeit muss damit im Schwierigkeitsgrad einerseits deutlich erkennbar über den Anforderungen der Postabfertigung liegen, andererseits ist für eine solche Tätigkeit die Anwendung von "gründlichen Fachkenntnissen" nicht erforderlich. Im Gegensatz zur Vergütungsgruppe IX b BAT handelt es sich bei der Vergütungsgruppe VIII BAT um eine Tätigkeit für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verwaltungstätigkeit. Bei der Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters, der in die Vergütungsgruppe VIII BAT eingestuft wird, handelt es sich - wie schon ausgeführt - ebenfalls um eine hervorgehobene Tätigkeit, die über die übliche Poststellentätigkeit hinausgeht.
Ob der Senat auch weiterhin an der genannten Rechtsprechung festhält (vgl. bereits Urteil des Senats vom 02. Dezember 2011 - L 4 R 4426/10 -, nicht veröffentlicht), kann ebenso wie die Frage, ob der Kläger dem fachlichen Leistungsprofil des genannten Verweisungsberufs gerecht wird, dahingestellt bleiben, denn die Tätigkeit eines hervorgehobenen Poststellenmitarbeiters entspricht nicht dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Dr. S. vom 22. Mai 2000 und 24. Februar 2004, dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. R. vom 11. April 2002 und insbesondere aus Arztbriefen, Befundberichten sowie der sachverständigen Zeugenauskunft der den Kläger behandelnden Hautärztin Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011. Danach leidet der Kläger, wovon auch Dr. St. in ihrem Gutachten vom 13. August 2003 und der orthopädische Sachverständige Dr. Le. in seinem Gutachten vom 20. August 2007 ausgehen, unter Hautveränderungen insbesondere im Bereich der Hände aufgrund einer Allergie gegenüber Kaliumdichromat, Kobalt(II)-chlorid und Natriumdisulfit, wobei bei der Begutachtung durch Dr. S. am 22. Mai 2000 eine Allergie gegen Natriumdisulfit nicht getestet wurde und sich bei der Begutachtung am 24. Februar 2004 eine Sensibilisierung gegen Kobalt(II)-chlorid nicht nachweisen ließ. Nach der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011 besteht eine Allergie gegen Kobalt(II)-chlorid indessen nach wie vor und darüber hinaus auch gegen 1,3 Diphenylguanidin und Thiuram-Mix. Mit Ausnahme der Sensibilisierung gegen Diphenylguanidin geht dies auch jeweils aus dem Allergiepass vom 30. März 1999 hervor, weshalb der Senat mit Ausnahme einer Sensibilisierung auf Diphenylguanidin auch vom Vorliegen dieser Sensibilisierungen überzeugt ist. Aufgrund der Sensibilisierung hat der Kläger diese Allergene unbedingt zu meiden. Wenn auch nur Spuren des Allergens vorhanden sind, kommt es zu neuen Ekzemschüben. Dies entnimmt der Senat dem Gutachten von Dr. S. vom 24. Februar 2004 und den Befundberichten und Arztbriefen von Dr. H.-S ... Außerdem lässt sich dies auch aus dem hautfachärztlichen Gutachten des Dr. R. vom 11. April 2002 und der sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011 schließen. Natriumdisulfit wird, wie sich aus der dem Gutachten des Dr. S. vom 24. Februar 2004 beigefügten Information ergibt, in der Druck- und Photoindustrie verwendet. Im Zusammenhang mit Kaliumdichromat bestehen nach der von Dr. S. dem Gutachten vom 22. Mai 2000 beigefügten Information und den Hinweisen im Allergiepass des Klägers Kontaktmöglichkeiten in nahezu allen Berufen und im Haushalt. Es kommt als Bestandteil oder Verunreinigung in vielen Substanzen vor, z. B. bei verschiedenen Methoden zur Behandlung von Metalloberflächen und in Labor- und Photochemikalien. Auch im Zusammenhang mit Kobalt(II)-chlorid gibt es nach der von Dr. S. dem Gutachten von 22. Mai 2000 beigefügten Information und dem Allergiepass zahlreiche Kontaktmöglichkeiten im Beruf und beim Umgang mit Haushaltsgegenständen. Es befindet sich u.a. in Metallösen, Haarnadeln, Lockenwicklern, Stickern, Metallstühlen, Türgriffen, Verschlüssen, Fingerhüten, Nadeln, Scheren und Schreibern. Thiuram-Mix kommt nach dem Allergiepass des Klägers u.a. in Gummiartikeln aller Art vor. Der Kontakt mit diesen Stoffen kann bei der Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter nicht vermieden werden. Die Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Poststelle, die im öffentlichen Dienst in Vergütungsgruppe BAT VIII bzw. Entgeltgruppe 3 TVöD eingestuft ist, umfasst das Fertigmachen der auslaufenden Post und die Bearbeitung der eingehenden Post und enthält deswegen in großem Umfang Prüfungs-, Sichtungs- und Sortiervorgänge. Hierbei kommt es zwangsläufig neben dem ständigen Gebrauch von bedrucktem Papier auch zu Kontakt mit Büro- und Heftklammern sowie Heft- und Radiergummis aber auch Kleber und Schere. Diese Materialien können Spuren von Photochemikalien und damit Kaliumdichromat und Natriumdisulfit, Metall und somit Kobalt(II)-chlorid und Gummi und mithin Thiuram-Mix enthalten. Diese Stoffe hat der Kläger jedoch unbedingt zu meiden. Entgegen des Vorbringens der Beklagten und der Beigeladenen kann sich der Kläger insoweit auch nicht mit Hilfe von Handschuhen schützen. Wie aus der aufgrund der vorhandenen Sensibilisierung gegen Gummi für den Senat schlüssigen sachverständigen Zeugenauskunft von Dr. H.-S. vom 24. Oktober 2011 hervorgeht, müsste der Kläger bei einem möglichen Kontakt mit diesen Stoffen Baumwollhandschuhe und darüber Vinylhandschuhe tragen. Eng auf der Haut aufliegende Handschuhe darf er nicht tragen. Mit Baumwollhandschuhen und darüber Vinylhandschuhen kann der Kläger jedoch die Tätigkeit des Poststellenmitarbeiters nicht verrichten, da ihm damit jegliches Gefühl und die Fingerfertigkeit fehlt, um etwa Papiere zu sortieren oder zu schreiben.
2. Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung steht dem Kläger in der streitgegenständlichen Zeit jedoch nicht zu.
Nach § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (insoweit mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geändert durch Art. 1 Nr. 12 des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007, BGBl. I, 554) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Nr. 3). Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sowohl für die Rente wegen teilweiser, als auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist Voraussetzung, dass die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Behinderung gemindert sein muss. Entscheidend ist darauf abzustellen, in welchem Umfang ein Versicherter durch Krankheit oder Behinderung in seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird und in welchem Umfang sich eine Leistungsminderung auf die Fähigkeit, erwerbstätig zu sein, auswirkt. Bei einem Leistungsvermögen, das dauerhaft eine Beschäftigung von mindestens sechs Stunden täglich bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche ermöglicht, liegt keine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI vor. Wer noch sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten kann, ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert.
Der Kläger ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Beim Kläger liegen insbesondere Gesundheitsstörungen auf hautärztlichem aber auch auf orthopädischem Gebiet vor. Diese schließen jedoch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von mindestens sechs Stunden pro Tag nicht aus. Der Senat vermag insoweit lediglich qualitative Leistungseinschränkungen festzustellen.
Auf hautärztlichem Gebiet liegt beim Kläger - wie bereits ausgeführt - eine Allergie vor. Diese Gesundheitsstörung bedingte in der Zeit vom 01. April 2002 bis 31. Juli 2010 jedoch keine zeitliche Leistungseinschränkung für Tätigkeiten, die unter Vermeidung dieser Allergene zu verrichten waren. Dies entnimmt der Senat insbesondere dem Gutachten von Dr. St. vom 13. August 2003. Als solche Tätigkeiten wären etwa Sortierarbeiten mit Blick auf Plastikgegenstände oder auch eine Tätigkeit als Museumsaufsicht in Betracht gekommen. Soweit der Kläger bei der Tätigkeit mit den ihn allergiesierenden Stoffen ausnahmsweise in Kontakt gekommen wäre, hätte die Möglichkeit bestanden, dass er Handschuhe, und hier speziell Baumwollhandschuhe und darüber Vinylhandschuhe getragen hätte. Das Tragen dieser Handschuhe wäre ihm auch zumutbar gewesen. Der Verrichtung der Tätigkeit hätte es nicht entgegengestanden, wenn es sich um Tätigkeiten gehandelt hätte, die - wie die genannte Sortiertätigkeit oder Aufsicht - kein motorisches Geschick oder Fingerfertigkeit und Gefühle verlangt hätten.
Auf orthopädischem Fachgebiet besteht beim Kläger insbesondere ein degeneratives Syndrom der Lendenwirbelsäule, eine posttraumatische Arthrose im oberen und unteren Sprunggelenk links, eine Gonarthrose beidseits, eine Heberden- und Bouchard-Polyarthrose, eine Supra- und Infraspinatussehnentendinitis insbesondere der rechten Schulter und eine Senkspreizfußbildung. Dies folgt aus den Gutachten von Dr. Kn. vom 09. Februar 2007 und Dr. Le. vom 20. August 2007. Damit im Einklang stehen im Wesentlichen auch die von Dr. St. bereits am 18. Juli 2003 erhobenen Befunde. Seit einem Sturz im September 2008 bestehen außerdem zunehmende Knieschmerzen links wie aus den im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten Arztbriefen des Prof. Dr. Lu. vom 13. Januar 2009 und Dr. Sch. vom 23. Juli 2009 hervorgeht. Ausgehend von diesen Befunden ergibt sich jedoch ebenfalls nicht, dass der Kläger in der streitgegenständlichen Zeit nicht in der Lage war, mindestens sechs Stunden täglich zu arbeiten. Dr. St. sah in ihrem Gutachten insoweit nur eine Leistungseinschränkung für schwere Tätigkeiten. Diese Einschätzung teilten auch Dr. Kn. und Dr. Le. in ihren Gutachten, wobei sie darüber hinaus auch noch Tätigkeiten, welche mit anhaltendem Stehen und ausschließlich sitzend zu verrichten sind, und Tätigkeiten mit Heben und Bewegen schwerer Lasten und auf unebenen Böden sowie auf Leitern und Gerüsten, verbunden mit Überkopfarbeiten und in fixierter Haltung ausschlossen. Dr. Le. verneinte außerdem auch noch die Verrichtung von Tätigkeiten unter Akkord. Diese den Senat überzeugende Leistungsbeurteilung wird im Wesentlichen auch von Dr. H.-S., Dr. Sch. und Arzt Herzog in ihren sachverständigen Zeugenauskünften vom 10. und 26. August 2004 und 18. März 2005, in denen sie sich der Einschätzung von Dr. St. anschlossen, bestätigt.
Weitere Gesundheitsstörungen, die die Leistungsfähigkeit des Klägers einschränken würden, lagen nicht vor. Die Erkrankung auf urologischem Fachgebiet war nur vorübergehend, im Übrigen führte sie zu keinen Leistungseinschränkungen wie aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. B. vom 16. Juni 2005 hervorgeht. Ob die von Dr. St. diagnostizierte chronisch-obstruktive Bronchopathie noch vorlag, kann dahingestellt bleiben. Wenn dem so gewesen wäre, hätte dieser Erkrankung wie von Dr. St. herausgearbeitet mit der Vermeidung von Tätigkeiten, die mit Rauch-, Gas oder Dampfexposition verbunden sind, begegnet werden können.
Ausgehend von diesen Befunden ergibt sich jedoch nicht, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen wäre, Tätigkeiten mit den genannten Funktionseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Weder Dr. St. noch Dr. Kn. und Dr. Le., aber auch nicht die den Kläger behandelnden Ärzte sahen eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Klägers.
3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Der Rentenantrag des Klägers datiert vom 30. April 2002. Er wurde damit nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 zum 01. Januar 2001 gestellt. Nach § 300 SGB VI sind Vorschriften des SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Etwas anderes gilt gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI nur dann, wenn der Anspruch bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach der Aufhebung geltend gemacht wird. Dies war hier nicht der Fall, nachdem der Antrag am 30. April 2002 gestellt wurde, weshalb ein Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht nicht besteht.
4. Der Senat verurteilt nach § 75 Abs. 5 SGG die Beigeladene. Die Verurteilung eines beigeladenen Versicherungsträgers nach § 75 Abs. 5 SGG kommt nur subsidiär in Betracht; sie darf erst stattfinden, wenn oder soweit die vorrangig zu prüfende Verurteilung gegen den beklagten Versicherungsträgers keinen Erfolg haben kann (vgl. BSG, Urteile vom 15. November 1979 - 11 RA 9/79 - SozR 5090 § 6 Nr. 4 und 17. Februar 2009 - B 2 U 38/06 R - SozR 4-1300 § 88 Nr. 2). Eine solche Verurteilung ist möglich, da der geltend gemachte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit dem Kläger nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen die Beigeladene zusteht. Denn die Beigeladene ist nach § 128 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI der örtlich zuständige Regionalträger, weil der Kläger seinen Wohnsitz in Deutschland hat und der letzte nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR oder der Schweiz entrichtete ausländische Beitrag an die Schweiz gezahlt wurde.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Der Senat hielt es für angemessen, dem Kläger eine Kostenerstattung von insgesamt einem Drittel zuzusprechen, nachdem er mit einem Hilfsantrag Erfolg gehabt hat. Von diesem Drittel haben die Beklagte und die Beigeladene jeweils die Hälfte zu tragen, mithin ein Sechstel. Die Beklagte und die Beigeladene waren nach dem Rechtsgedanken des § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nach Köpfen in die Kosten zu verurteilen. Im Anfechtungsteil der Klage ist auch die Beklagte unterlegen, nachdem ihr Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Eine gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beklagten und der Beigeladenen schied aus, da sie in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner verurteilt wurden (vgl. § 100 Abs. 4 ZPO).
Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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