Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 51 AS 726/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 280/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Schriftsatz des Beklagten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den N. tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
Auf entsprechende Anträge seines damaligen Pflegers vom 18. September 1984 und 23. November 1984 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und bewilligte ihm für die Zeit ab 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne diese zu befristen. Seither ist der Kläger Inhaber eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nunmehr gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, die tatsächlich anzunehmen er sich jedoch seit vielen Jahren nicht bereit zeigt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit und erhält auch derzeit von der Stadt H. aufgrund seiner durch die Nichtannahme der Rente bedingten Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Annahme der Rentenzahlung nicht in der Lage ist (siehe nur LSG Hamburg, Beschluss vom 4.12.2006 – L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007 – L 4 B 116/07 ER SO).
In Vergangenheit wie Gegenwart nahm und nimmt der Kläger exzessiv und ungezügelt die h. Gerichte mit Verfahren und Anträgen, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, in Anspruch. Die maßlos übertriebene Inanspruchnahme allein der h. Sozialgerichte wird bereits daraus deutlich, dass im Zeitraum nur vom Inkrafttreten des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) am 1. Januar 2005 bis Anfang 2009 am Sozialgericht H. 52 und am Landessozialgericht H. 72 Verfahren als vom Kläger anhängig gemacht erfasst worden sind. Hinzu kommen seine unzähligen Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte zurückreichenden Verfahren vor dem Sozial- oder Landessozialgericht H., seine massenhaften Widersprüche, Erinnerungen und Gegenvor¬stellungen, Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, Kostenanträge und Anträge auf Abgabe von Akten.
Der Kläger begehrte seit 2005 in einer Vielzahl von Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte Leistungen nach dem SGB II. Die Klagen wurden vom Sozialgericht H. aufgrund des bestandskräftig festgestellten Rentenanspruches wegen fehlender Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Klägers jeweils abgewiesen. Die dagegen in elf Verfahren erhobenen Berufungen verwarf das Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 10. Dezember 2009 (L 5 AS 6/09 u.a.) wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) als unzulässig: Klagen und Berufungen seien jedenfalls deshalb unzulässig, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle; er habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Rentenstammrecht bestehe und daraus bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten.
Am 7. Oktober 2009 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten mit dem Ziel seiner Vermittlung in den Beruf des Kameramannes. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 beantragte der Beklagte in diesem Verfahren (S 51 AS 2930/09 ER), den Antrag abzulehnen. Gegen diesen Schriftsatz erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 Widerspruch, den der Beklagte als unzulässig verwarf: Der Schriftsatz sei kein Verwaltungsakt, allein gegen Verwaltungsakte sei aber ein Widerspruch statthaft.
Mit der am 23. Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg partiell geschäfts- und prozessunfähig sei. Weiterhin sei die Klage auch unbegründet, weil der Widerspruch unstatthaft gewesen und daher zu Recht verworfen worden sei. Dagegen hat der Kläger am 2. September 2010 Berufung eingelegt. Er hat umfänglich Schriftsätze zur Akte gereicht, auf die verwiesen wird, und zuletzt einen Schriftsatz vom 11. Mai 2012 vorgelegt, der die Petita enthält:
"1. Punkt die Löschung 5.8.1080 der Alhi ist aufzuheben 2. Punkt die Löschung der Alhi 3.4.1981 St Nr 206562 / 123 ist aufzuheben Weiterzahlungsantrag 4.4.1981 lag begründet vor. 3. Punkt ab 1.6.1989 37 HAR 241047 nach BSHG gem. § 11 Abs 2 ist aufzuheben. 4. Punkt das Urteil 5.3.1982 4 AR 276/1981 4 AR 640/1981 ist aufzuheben 5. Punkt das Urteil 4.1.1995 8 AR 239/1988 ist aufzuheben 6. Punkt die Löschung Bild 523 Arbeitsvermittlung Kartei 25.5.2003 ist aufzuheben 7. Punkt die Sperrung und die Blockaden durch 13.12.2011 Bescheinigung ist aufzuheben. 8. Punkt die Grundsicherung einer Geldverwaltung nach SGB XII ist aufzuheben. 9. Punkt Rufmord: Erwerbsunfähigkeit durch Bedienstete in der F.H.H. ist aufzuheben. 10. Punkt die bedrohlichen Anschuldigungen, Erwerbsunfähig zu sein ist aufzuheben."
Der Kläger beantragt wörtlich,
meine vierteljährige gesetzliche Meldepflicht wurde erfüllt. Die einjährige gesetzliche Regelung ab 15.10.2010 bis 2012 wurde durch eine Tätigkeit ebenfalls erfüllt. Ich stellte den Antrag gegenüber den anwesenden Behörden, die Geldverwaltung als Grundsicherung durch eine Zahlungsaufforderung über die letzten zwei Jahre die Versicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu leisten, zugleich die Geldverwaltung als Grundsicherung (Erwerbsunfähigkeitsrente) aufzuheben. Ein monatlicher Verlust von 241,36 EUR, Gesamtbetrag bisher 3.137,68 EUR, möge der Versicherungsbeitrag vom Bezirksamt H.-M. gelistet werden, sowie das Passivrubrum im Beschluss 16.11.2006, L 4 B 486/06 i. V. m. L 4 B 487/06, Beschluss 23.04.2006 L 4 B 116/07, Beschluss 04.12.2006 L 4 B 486/06 L 4 B 487/06, Beschluss 01.06.2007 S 51 SO 178/07 aufzuheben und abzuändern
Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt H ...M.) Leistungsstelle zur StNr. und Kd.Nr. dem Kostenträger zu übertragen K.-Allee. Der Kläger beantragt weiter,
über die Berufung zu entscheiden unter Beachtung der Ziffern 1 - 10 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2012.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides. Durch Beschluss vom 3. November 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten S 51 AS 2930/09 ER, L 5 AS 6/09 und S 51 AS 2483/07 verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Berufung ist unzulässig. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn neben den in §§ 143, 144 und 151 SGG genannten auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen – insbesondere die Prozessvoraussetzungen – vorliegen. Zu diesen gehört auch die Prozessfähigkeit des Klägers (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, vor § 51 Rn. 15), also die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen sowie Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (Leitherer, a.a.O., § 71 Rn. 1a).
Das Landesozialgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden (z. B. Urteil vom 14.10.2004 – L 5 AL 57/04; Beschluss vom 1.9.2005 – L 5 B 88/05 ER AS; Beschlüsse vom 20.8.2008 – L 5 B 229/08 PKH AS u. a.; Beschluss vom 16.12.2008 – L 5 B 1077/08 PKH AS; Beschluss vom 9.11.2009 – L 5 B 411/09 ER AS; Urteil vom 10.12.2009 – L 5 AS 6/09 u.a.; ebenso Urteil des 1. Senats vom 11.10.2006 – L 1 KR 17/06), dass es den Kläger zwar nicht als vollen Umfangs geschäftsunfähig ansieht. Aufgrund der maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte mit Verfahren, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, geht das Gericht jedoch insoweit von einer partiellen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers aus. Auf die ausführlichen Darlegungen in den vorgenannten Entscheidungen nimmt der Senat Bezug. Diese Lebensbereiche sind auch in dem vorliegenden Verfahren betroffen, in dem es dem Kläger letztlich der Sache nach um Leistungen für sich als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen nach dem SGB II geht.
Der Senat kann offen lassen, ob diese Einschätzung fortbesteht – auch wenn wegen der fortgesetzten Maßlosigkeit der Inanspruchnahme der Gerichte und der ganz überwiegend unverständlichen und praktisch sinnlosen Schriftsätze in diesen Verfahren daran keine Zweifel bestehen. Denn es fehlt dem hier gegenständlichen Rechtsschutzbegehren an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung – dem Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundessozialgerichts hat im Beschluss vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtsmittel unnütz und deshalb unzulässig sei, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstige schutzwürdige Belange des Rechtsmittelführers betroffen seien und die Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keine Vorteile bringen könne. Das sei in Bezug auf den Kläger der Fall, er habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Rentenstammrecht bestehe und daraus bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Diese Ausführungen macht er erkennende Senat sich zu eigen.
Dem Kläger kann nur dringend geraten werden, seine Rente in Anspruch zu nehmen – gegebenenfalls unter ausdrücklicher Wahrung seines Rechtsstandpunkts, erwerbsfähig zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Schriftsatz des Beklagten im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Der 1947 geborene Kläger war bis Oktober 1975 für den N. tätig. Anschließend bezog er Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit.
Auf entsprechende Anträge seines damaligen Pflegers vom 18. September 1984 und 23. November 1984 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als zuständiger Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Erwerbsunfähigkeit des Klägers fest und bewilligte ihm für die Zeit ab 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, ohne diese zu befristen. Seither ist der Kläger Inhaber eines Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, nunmehr gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund, die tatsächlich anzunehmen er sich jedoch seit vielen Jahren nicht bereit zeigt. Der Kläger erhielt in der Vergangenheit und erhält auch derzeit von der Stadt H. aufgrund seiner durch die Nichtannahme der Rente bedingten Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), da anerkannt ist, dass er aus gesundheitlichen Gründen zur Annahme der Rentenzahlung nicht in der Lage ist (siehe nur LSG Hamburg, Beschluss vom 4.12.2006 – L 4 B 486/06 ER SO; Beschluss vom 23.4.2007 – L 4 B 116/07 ER SO).
In Vergangenheit wie Gegenwart nahm und nimmt der Kläger exzessiv und ungezügelt die h. Gerichte mit Verfahren und Anträgen, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, in Anspruch. Die maßlos übertriebene Inanspruchnahme allein der h. Sozialgerichte wird bereits daraus deutlich, dass im Zeitraum nur vom Inkrafttreten des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) am 1. Januar 2005 bis Anfang 2009 am Sozialgericht H. 52 und am Landessozialgericht H. 72 Verfahren als vom Kläger anhängig gemacht erfasst worden sind. Hinzu kommen seine unzähligen Anträge auf Wiederaufnahme von früheren, teils Jahrzehnte zurückreichenden Verfahren vor dem Sozial- oder Landessozialgericht H., seine massenhaften Widersprüche, Erinnerungen und Gegenvor¬stellungen, Ablehnungsanträge und Dienstaufsichtsbeschwerden, Kostenanträge und Anträge auf Abgabe von Akten.
Der Kläger begehrte seit 2005 in einer Vielzahl von Hauptsacheverfahren gegen die Beklagte Leistungen nach dem SGB II. Die Klagen wurden vom Sozialgericht H. aufgrund des bestandskräftig festgestellten Rentenanspruches wegen fehlender Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit des Klägers jeweils abgewiesen. Die dagegen in elf Verfahren erhobenen Berufungen verwarf das Landessozialgericht Hamburg durch Urteil vom 10. Dezember 2009 (L 5 AS 6/09 u.a.) wegen partieller Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers verwarf das Bundessozialgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) als unzulässig: Klagen und Berufungen seien jedenfalls deshalb unzulässig, weil es dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis fehle; er habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Rentenstammrecht bestehe und daraus bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten.
Am 7. Oktober 2009 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Beklagten mit dem Ziel seiner Vermittlung in den Beruf des Kameramannes. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 beantragte der Beklagte in diesem Verfahren (S 51 AS 2930/09 ER), den Antrag abzulehnen. Gegen diesen Schriftsatz erhob der Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 Widerspruch, den der Beklagte als unzulässig verwarf: Der Schriftsatz sei kein Verwaltungsakt, allein gegen Verwaltungsakte sei aber ein Widerspruch statthaft.
Mit der am 23. Februar 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei bereits unzulässig, weil der Kläger nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Hamburg partiell geschäfts- und prozessunfähig sei. Weiterhin sei die Klage auch unbegründet, weil der Widerspruch unstatthaft gewesen und daher zu Recht verworfen worden sei. Dagegen hat der Kläger am 2. September 2010 Berufung eingelegt. Er hat umfänglich Schriftsätze zur Akte gereicht, auf die verwiesen wird, und zuletzt einen Schriftsatz vom 11. Mai 2012 vorgelegt, der die Petita enthält:
"1. Punkt die Löschung 5.8.1080 der Alhi ist aufzuheben 2. Punkt die Löschung der Alhi 3.4.1981 St Nr 206562 / 123 ist aufzuheben Weiterzahlungsantrag 4.4.1981 lag begründet vor. 3. Punkt ab 1.6.1989 37 HAR 241047 nach BSHG gem. § 11 Abs 2 ist aufzuheben. 4. Punkt das Urteil 5.3.1982 4 AR 276/1981 4 AR 640/1981 ist aufzuheben 5. Punkt das Urteil 4.1.1995 8 AR 239/1988 ist aufzuheben 6. Punkt die Löschung Bild 523 Arbeitsvermittlung Kartei 25.5.2003 ist aufzuheben 7. Punkt die Sperrung und die Blockaden durch 13.12.2011 Bescheinigung ist aufzuheben. 8. Punkt die Grundsicherung einer Geldverwaltung nach SGB XII ist aufzuheben. 9. Punkt Rufmord: Erwerbsunfähigkeit durch Bedienstete in der F.H.H. ist aufzuheben. 10. Punkt die bedrohlichen Anschuldigungen, Erwerbsunfähig zu sein ist aufzuheben."
Der Kläger beantragt wörtlich,
meine vierteljährige gesetzliche Meldepflicht wurde erfüllt. Die einjährige gesetzliche Regelung ab 15.10.2010 bis 2012 wurde durch eine Tätigkeit ebenfalls erfüllt. Ich stellte den Antrag gegenüber den anwesenden Behörden, die Geldverwaltung als Grundsicherung durch eine Zahlungsaufforderung über die letzten zwei Jahre die Versicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit zu leisten, zugleich die Geldverwaltung als Grundsicherung (Erwerbsunfähigkeitsrente) aufzuheben. Ein monatlicher Verlust von 241,36 EUR, Gesamtbetrag bisher 3.137,68 EUR, möge der Versicherungsbeitrag vom Bezirksamt H.-M. gelistet werden, sowie das Passivrubrum im Beschluss 16.11.2006, L 4 B 486/06 i. V. m. L 4 B 487/06, Beschluss 23.04.2006 L 4 B 116/07, Beschluss 04.12.2006 L 4 B 486/06 L 4 B 487/06, Beschluss 01.06.2007 S 51 SO 178/07 aufzuheben und abzuändern
Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt H ...M.) Leistungsstelle zur StNr. und Kd.Nr. dem Kostenträger zu übertragen K.-Allee. Der Kläger beantragt weiter,
über die Berufung zu entscheiden unter Beachtung der Ziffern 1 - 10 des Schriftsatzes vom 11. Mai 2012.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides. Durch Beschluss vom 3. November 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten S 51 AS 2930/09 ER, L 5 AS 6/09 und S 51 AS 2483/07 verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Die Berufung ist unzulässig. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn neben den in §§ 143, 144 und 151 SGG genannten auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen – insbesondere die Prozessvoraussetzungen – vorliegen. Zu diesen gehört auch die Prozessfähigkeit des Klägers (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, vor § 51 Rn. 15), also die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen sowie Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (Leitherer, a.a.O., § 71 Rn. 1a).
Das Landesozialgericht Hamburg hat bereits mehrfach entschieden (z. B. Urteil vom 14.10.2004 – L 5 AL 57/04; Beschluss vom 1.9.2005 – L 5 B 88/05 ER AS; Beschlüsse vom 20.8.2008 – L 5 B 229/08 PKH AS u. a.; Beschluss vom 16.12.2008 – L 5 B 1077/08 PKH AS; Beschluss vom 9.11.2009 – L 5 B 411/09 ER AS; Urteil vom 10.12.2009 – L 5 AS 6/09 u.a.; ebenso Urteil des 1. Senats vom 11.10.2006 – L 1 KR 17/06), dass es den Kläger zwar nicht als vollen Umfangs geschäftsunfähig ansieht. Aufgrund der maßlosen Inanspruchnahme der Gerichte mit Verfahren, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim N., seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit und dem Begehren nach Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche trotz festgestellter Erwerbsunfähigkeit stehen, geht das Gericht jedoch insoweit von einer partiellen Geschäfts- und Prozessunfähigkeit des Klägers aus. Auf die ausführlichen Darlegungen in den vorgenannten Entscheidungen nimmt der Senat Bezug. Diese Lebensbereiche sind auch in dem vorliegenden Verfahren betroffen, in dem es dem Kläger letztlich der Sache nach um Leistungen für sich als erwerbsfähigem Hilfebedürftigen nach dem SGB II geht.
Der Senat kann offen lassen, ob diese Einschätzung fortbesteht – auch wenn wegen der fortgesetzten Maßlosigkeit der Inanspruchnahme der Gerichte und der ganz überwiegend unverständlichen und praktisch sinnlosen Schriftsätze in diesen Verfahren daran keine Zweifel bestehen. Denn es fehlt dem hier gegenständlichen Rechtsschutzbegehren an einer weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung – dem Rechtsschutzbedürfnis. Das Bundessozialgerichts hat im Beschluss vom 19. Dezember 2011 (B 14 AS 1/10 B) insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Rechtsmittel unnütz und deshalb unzulässig sei, wenn durch die angefochtene Entscheidung keine Rechte, rechtlichen Interessen oder sonstige schutzwürdige Belange des Rechtsmittelführers betroffen seien und die Rechtsverfolgung ihm deshalb offensichtlich keine Vorteile bringen könne. Das sei in Bezug auf den Kläger der Fall, er habe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II, da ein Rentenstammrecht bestehe und daraus bedarfsdeckende Zahlungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Diese Ausführungen macht er erkennende Senat sich zu eigen.
Dem Kläger kann nur dringend geraten werden, seine Rente in Anspruch zu nehmen – gegebenenfalls unter ausdrücklicher Wahrung seines Rechtsstandpunkts, erwerbsfähig zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved