S 70 AL 245/11

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
70
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 70 AL 245/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2011 verurteilt, dem Kläger Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer in gesetzlicher Höhe ab dem 01.11.2010 zu bewilligen. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1954 geborene Kläger war bis zum 31.07.2010 als Kraftfahrer bei der Fa. R D gGmbH tätig. Sein Lohn betrug brutto 1.250,00 EUR (944,60 EUR netto), wobei er eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden hatte. Für die Zeit ab dem 01.08.2010 wurde ihm von der Beklagten Arbeitslosengeld ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 41,17 EUR und einem täglichen Leistungsentgelt 30,86 EUR (mtl. Zahlbetrag 555,60 EUR) bewilligt. Der Kläger nahm zum 01.11.2010 eine Tätigkeit als Kraftfahrer bei der Fa. H ...G ... auf. Bei einer Arbeitszeit von 32 Wochenstunden wurde im Arbeitsvertrag ein Monatslohn in Höhe von 1.028,50 EUR brutto vereinbart, was zunächst dem Betrag von 800,00 EUR netto entsprach.

Am 26.10.2010 beantragte der Kläger die Gewährung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.11.2010 mit der Begründung ab, dass die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, nach dem das Arbeitslosengeld bemessen ist, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der neuen Beschäftigung weniger als 50,00 EUR im Monat betrage. Ausweislich der Anlage zum Bescheid setzte sie für das tägliche pauschalierte Nettoentgelt im Rahmen der Bemessung des Arbeitslosengeldes den Betrag von 25,60 EUR und als tägliches pauschaliertes Nettoentgelt der neuen Beschäftigung den Betrag von 26,48 EUR an, so dass sich danach eine negative monatliche Nettoentgeltdifferenz von 0,88 EUR (= 25,60 EUR - 26,48 EUR) ergab.

Der Kläger legte gegen den Ablehnungsbescheid mit Schreiben vom 27.12.2010 Widerspruch ein. Er wandte ein, dass er bei seinem letzten Arbeitgeber einen Bruttolohn von 1.250,00 EUR gehabt und jetzt einen Bruttolohn 1.028,50 EUR habe. Netto seien dies bei dem letzten Arbeitgeber 944,60 EUR gewesen und bei dem jetzigen Arbeitgeber 800,00 EUR. Brutto ergebe sich eine Differenz von 221,50 EUR und netto eine solche von 144,60 EUR.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung stützte sie sich auf die Berechnung im Ablehnungsbescheid. Ergänzend führte sie aus: Da unterschiedliche Arbeitszeiten vorlägen, sei das Verhältnis der Arbeitszeiten auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Hierzu sei die Arbeitszeit der neuen Beschäftigung mit der Arbeitszeit, die für das Arbeitslosengeld maßgebend gewesen sei, nach folgender Formel ins Verhältnis zu setzen: 41,17 EUR Arbeitslosengeld-Bemessungsentgelt x 32 Stunden Arbeitszeit der neuen Beschäftigung: 40 Stunden Arbeitslosengeld-Arbeitszeit = 32,94 EUR Arbeitslosengeld-Bemessungsentgelt. Aus dem täglichen Bemessungsentgelt von 32,94 EUR ergebe sich ein tägliches Nettoentgelt von 25,60 EUR, das für die Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz anzusetzen sei. Demgegenüber stehe ein tägliches Nettoentgelt von 26,48 EUR aus der neu aufgenommenen Beschäftigung. Hieraus ergebe sich keine wöchentliche Nettoentgeltdifferenz, da das neue Arbeitsentgelt höher ist als das der vorherigen Beschäftigung unter Anpassung auf eine Wochenarbeitszeit von 32 Stunden.

Der Kläger hat am 27. Januar 2011 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Er führt zur Klagebegründung im Wesentlichen an: Er habe Anspruch auf Entgeltsicherung. Die Beklagte gehe von falschen Angaben aus. Seine neue wöchentliche Arbeitszeit betrage mindestens 40 Stunden und nicht 32 Stunden. Aus dem Vergleich seines vorherigen Nettoeinkommens von 944,60 EUR zu dem jetzigen Nettoeinkommen von 800,00 EUR ergebe sich eine monatliche Lohndifferenz von 144,60 EUR.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2011 zu verurteilen, ihm Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer in gesetzlicher Höhe ab dem 01.11.2010 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die vorliegende Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Entgeltsicherung ist § 421j SGB IIII in der Fassung bis zum 31.12.2010 (a. F.). Die maßgeblichen Absätze dieser Norm hatten den folgenden Wortlaut:

§ 421j Abs. 1 SGB III a. F.: Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und ihre Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beenden oder vermeiden, haben Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung, wenn sie 1. einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 120 Tagen haben oder geltend machen könnten, 2. ein Arbeitsentgelt beanspruchen können, das den tariflichen oder, wenn eine tarifliche Bindung der Vertragsparteien nicht besteht, den ortsüblichen Bedingungen entspricht und 3. eine monatliche Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro besteht. Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt ergibt, und dem niedrigeren pauschalierten Nettoentgelt der aufgenommenen Beschäftigung.

§ 421j Abs. 4 SGB III a. F.: Weicht die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung von der regelmäßigen vereinbarten Arbeitszeit der Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit ab, ist das Verhältnis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Wird durch die Aufnahme einer mit Entgeltsicherung geförderten Beschäftigung Arbeitslosigkeit vermieden, so wird für das Verhältnis der Abweichung die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit aus der vorangegangenen Beschäftigung zu Grunde gelegt.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass sämtliche Voraussetzungen nach § 421j Abs. 1 SGB III a. F. durch den Kläger erfüllt werden und auch die Regelung in § 421j Abs. 4 SGB III a. F. nicht zu einer Verneinung des Leistungsanspruchs führt.

Die Voraussetzungen nach § 421j Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. liegen vor. Der 1954 geborene Kläger hatte bei Arbeitsaufnahme am 01.11.2010 das 50. Lebensjahr vollendet. Mit der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung beendete er seine am 01.08.2010 eingetretene Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitsaufnahme verfügte er über einen Arbeitslosengeldanspruch von mehr als 120 Tagen, so dass er auch die Anforderung nach § 421j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III a. F. erfüllt. Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers und seines Arbeitgebers ist dieser zwar nicht tarifgebunden, hat aber mindestens das ortsübliche Entgelt für die Tätigkeit als Fahrer gezahlt. Insoweit sieht auch die Kammer keine Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte Lohn nicht den ortsüblichen Bedingungen entsprach. Dabei geht die Kammer mit den vorliegenden schriftlichen Unterlagen davon aus, dass für die neu aufgenommene Beschäftigung des Klägers eine wöchentliche Arbeitszeit von 32 Wochenstunden gilt. Von der Richtigkeit der insoweit abweichenden Angaben des Klägers, die dieser aber nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung wohl nicht mehr aufrechterhält, konnte sich die Kammer angesichts der eindeutigen Vereinbarung im Arbeitsvertrag und der entsprechenden Bestätigungen des Arbeitgebers nicht überzeugen. Somit liegen die Voraussetzungen des § 421j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III a. F. ebenfalls vor.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist schließlich auch die Anforderung an das Bestehen einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von mindestens 50 Euro gem. § 421j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III a. F. erfüllt. Die monatliche Nettoentgeltdifferenz nach § 421j Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. beträgt nach Berechnung der Kammer vorliegend 131,40 EUR. Nach Anwendung der Regelung in § 421j Abs. 4 S. 1 SGB III a. F. ergibt sich daraus ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 52,56 EUR monatlich statt 65,70 EUR (= 50 % von 131,40 EUR) im ersten Jahr nach der Aufnahme der neuen Beschäftigung, weil der Zuschuss aufgrund der im Vergleich zur vorherigen Beschäftigung niedrigeren Arbeitszeit abzusenken ist.

Die tägliche Nettoentgeltdifferenz ergibt sich, wenn das unverminderte tägliche pauschalierte Nettoentgelt der alten Beschäftigung von 30,86 EUR (= Leistungsentgelt des Arbeitslosengeldes) dem pauschalierten Nettoentgelt der neuen Beschäftigung von täglich 26,48 EUR gegenübergestellt wird. Daraus folgt eine Nettoentgeltdifferenz von 4,38 EUR täglich bzw. 131,40 EUR (= 30 x 4,38 EUR) monatlich. Nach § 421j Abs. 3 S. 2 SGB III a. F. beträgt der Zuschuss zum Arbeitsentgelt im ersten Jahr der Beschäftigung 50 Prozent und im zweiten Jahr 30 Prozent der monatlichen Nettoentgeltdifferenz. Dementsprechend würde sich daraus im ersten Jahr der neuen Beschäftigung des Klägers ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt von monatlich 65,70 EUR ergeben (vgl. Proberechnung der Beklagten vom 02.05.2012). Das entspricht aber nicht dem tatsächlichen Anspruch des Klägers, weil hier noch die Regelung in § 421j Abs. 4 S. 1 SGB III a. F. zur Anwendung kommt. Demnach ist das Verhältnis der abweichenden Arbeitszeiten der beiden Beschäftigungen vor und nach der Arbeitslosigkeit auf die Höhe der Leistungen anzuwenden. Da die Arbeitszeiten der Beschäftigungen des Klägers hier im Verhältnis von 32 h (neue Beschäftigung) zu 40 h (alte Beschäftigung) stehen, sind mithin auch die Leistungen der Entgeltsicherung i. S. d. § 421j Abs. 3 SGB III in diesem Verhältnis abzusenken. Für den Zuschuss zum Arbeitsentgelt hat das zur Folge, dass er mit dem Faktor 0,8 (=32/40) zu multiplizieren ist (vgl. Becker in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j Rn. 66 a. E.). Daraus folgt ein monatlicher Zuschuss zum Arbeitsentgelt von 52,56 EUR (= 65,70 EUR x 0,8) im ersten Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung.

Bei der Berechnung der monatlichen Nettoentgeltdifferenz gem. § 421j Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten auf die Regelung in § 421j Abs. 4 SGB III a. F. nicht an. Insbesondere findet sich im Gesetz keine Grundlage für die von der Beklagten entwickelte Formel zur Absenkung des pauschalierten Nettoentgelts der vorherigen Beschäftigung aufgrund einer kürzeren Arbeitszeit. Insoweit ist vielmehr - auch im Falle einer abweichenden Arbeitszeit nach § 421j Abs. 4 SGB III a. F. - bei einem vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld auf das ungekürzte Leistungsentgelt i. S. v. § 133 SGB III a. F. zurückzugreifen (vgl. Brandts in: Niesel/Brand, 5. Aufl., § 421j Rn. 28). Die Regelung in § 421j Abs. 4 SGB III a. F. hat lediglich zur Folge, dass nach Bejahung eines Leistungsanspruchs die Höhe der Leistungen nach § 421j Abs. 3 SGB III a. F. entsprechend dem Verhältnis der abweichenden Arbeitszeiten modifiziert wird.

Die gegenteilige Gesetzesauslegung der Beklagten ist bereits mit dem Wortlaut der Norm nicht in Einklang zu bringen. So ist Voraussetzung in § 421j Abs. 4 S. 1 SGB III a. F., dass die regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit der Beschäftigung "während des Bezugs der Leistungen der Entgeltsicherung" von der Arbeitszeit der vorherigen Beschäftigung abweicht. Damit scheidet nach dem Gesetzeswortlaut eine Anwendung dieser Regelung für den Fall aus, dass es nicht zum Bezug von Leistungen der Entgeltsicherung kommt. Dementsprechend würde diese Regelung bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung der Beklagten nicht zur Geltung kommen können, weil ein Leistungsbezug nämlich nicht eintreten kann.

Zudem erscheint die Regelung bezüglich der Rechtsfolge in § 421j Abs. 4 S. 1 SGB III a. F. eindeutig. Der Gesetzgeber schreibt insoweit vor, dass das Verhältnis der Abweichung auf die Höhe der Leistungen anzuwenden ist. Demnach handelt es sich ausschließlich um eine Regelung zur Modifikation der Höhe der Leistungen gem. § 421j Abs. 3 SGB III a. F. für den Fall abweichender Arbeitszeiten (ebenso Becker in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 421j Rn. 66; Marschner in: GK-SGB III, § 421j Rn. 22; wohl auch: Brandts in: Niesel/Brand, 5. Aufl., § 421j Rn. 31). Eine abweichende Bestimmung zur Berechnung der Nettoentgeltdifferenz gem. § 421j Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. enthält die Regelung somit nicht. Wie die Nettoentgeltdifferenz zu ermitteln ist, wird vielmehr in § 421j Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. abschließend geregelt. Eine abweichende Berechnung der Nettoentgeltdifferenz im Falle von geänderten Arbeitszeiten ist dort aber nicht vorgesehen.

Für die hier vorgezogene Auslegung spricht schließlich auch die Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber führt dort zu der Regelung in § 421j Abs. 4 SGB III a. F. (ursprünglich § 421j Abs. 3 SGB III) u. a. aus, dass die Leistungen der Entgeltsicherung in dem Verhältnis gekürzt werden, in dem die regelmäßige Arbeitszeit der neuen Beschäftigung kürzer ist als die der vorangegangenen Voll- oder Teilzeitarbeit (BT-Drs. 15/25 S. 35). Erkennbar war also mit der Vorschrift eine Kürzung der Höhe der den Arbeitnehmern zustehenden Leistungen beabsichtigt und nicht eine abweichende Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz als Anspruchsvoraussetzung.

Die Beklagte hat demnach die Vorschrift in § 421j Abs. 3 S. 1 SGB III a. F. unrichtig angewandt. Mit dem Gesetzeswortlaut ist bei einer kürzeren Arbeitszeit der neuen Beschäftigung nur die Absenkung der Leistungen nach § 421j Abs. 3 SGB III a. F. zulässig, nicht aber eine Absenkung des zuvor erzielten pauschalierten Nettoentgelts mit der Folge einer geringeren oder fehlenden Nettoentgeltdifferenz gem. § 421j Abs. 1 S. 2 SGB III a. F. Da auch andere Gründe für einen Anspruchsausschluss, insbesondere solche nach § 421j Abs. 5 a. F., nicht ersichtlich sind, besteht hier ein Anspruch des Klägers auf Entgeltsicherung.

Nach alledem war die Ablehnung der Bewilligung von Leistungen der Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer rechtswidrig. Auf die Klage war die Beklagte daher antragsgemäß zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
Saved