Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 2307/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 293/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten darauf haben, dass dieser die Reparaturkosten bzw. Neuherstellungskosten für einen Maschendrahtzaun als Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.
Die Kläger leben in einer Bedarfgemeinschaft und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 144 qm.
Mit Antrag vom 20. April 2010 begehrten sie von dem Beklagten als weitere Kosten der Unterkunft die Übernahme von Reparaturkosten eines Maschendrahtzaunes, der auf einer Länge von ca. 75 m das Grundstück der Kläger vom Nachbarn abgrenzt. Mit dem Antrag reichten sie zugleich drei Kostenangebote ein, wonach sich die Kosten für einen Abriss der vorhandenen Grenzbefestigung und den Neuaufbau eines Maschendrahtzaunes auf mindestens 3.632,32 EUR, 4.528,94 EUR bzw. 4.642,24 EUR beliefen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 ab. Es handele sich um eine Modernisierungsmaßnahme, die zu einer Wertsteigerung des Objektes führen würde.
Hiergegen haben die Kläger am 27. Juli 2010 vor dem SG Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie haben ausgeführt, der desolate Zaun führe zu einem Absinken der Wohnqualität auf Null. Es sei bereits häufiger zum unbefugten Betreten des Grundstücks durch Dritte und zu Diebstählen gekommen. Das SG hat mit Beschluss vom 10. Juni 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es fehle schon eine fällige Forderung. Für die für die Kläger entstehe allein durch den defekten Zaun auch keine derartige Beeinträchtigung der Wohnqualität, die sie im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nicht hinzunehmen zu hätten. Es sei ihnen auch ohne Maschendrahtzaun möglich, ihr Grundstück uneingeschränkt zu nutzen. Schließlich sei unter Berücksichtigung der veranschlagten Kosten davon auszugehen, dass das Grundstück infolge der Maßnahme eine Wertsteigerung erfahren würde. Dies gehöre nicht zur Grundsicherung nach dem SGB II. Zudem sei zu berücksichtigen, dass selbst das Errichten eines Zaunes nicht zwingend dazu führe, dass die behaupteten schädlichen Einwirkungen abzuwenden wären. Zweifelhaft erscheine schon, inwieweit ein Zaun tatsächlich z.B. zur Vorbeugung gegen Diebstähle geeignet sei. Die Kläger hätten andere Maßnahmen zur ergreifen, um ihr Eigentum zu sichern, es insbesondere verschlossen aufzubewahren. Auch auf eine darlehensweise Gewährung der Kosten für die Reparatur des Zaunes bestehe kein Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II (a.F.). Denn umfangreiche Zaunreparaturen seien kein von der Regelleistung umfasster Bedarf.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 16. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 5. Juli 2011 beim SG Beschwerde eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Das SG könne ohne Beweisaufnahme nicht erkennen, ob durch die begehrte Zaunreparatur tatsächlich eine Verbesserung des Standards vorliegen solle. Der Senat hat mit Verfügung vom 10. August 2011 darauf hingewiesen, dass ein Spaziergang durch beliebige Einfamilienhaussiedlungen zeige, dass ein Großteil der Hauseigentümer freiwillig auf den Schutz durch Maschendrahtzäune verzichte. Wie das SG zu Recht ausgeführt habe, könne man sein Eigentum im Haus verschließen. Die Kläger haben daraufhin mitgeteilt, dass alle Pflanzungen, Dekorationsgegenstände und mit dem Wohngebäude fest verbundene Bestandteile eben gerade nicht im Haus eingeschlossen werden könnten. Dies gelte besonders für Verglasungen. Hier seien schon mehrfach Aufbruchversuche zu verzeichnen gewesen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit – neben weiteren Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, NJW 1991, 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des genannten Prüfungsmaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend bestehen, dass das Gericht den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsentscheidung verpflichten wird, die Kosten für die Reparatur/Neuherstellung des Maschendrahtzaunes zu übernehmen. Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die überzeugenden Gründe des SG.
Ergänzend ist auszuführen: Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde vortragen, das SG habe zunächst durch Beweisermittlung festzustellen, ob durch die Reparatur überhaupt eine Verbesserung des Standards erreicht werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist offensichtlich, dass durch die Reparatur des Maschendrahtzaunes mit veranschlagten Kosten von über 3.600 EUR eine Verbesserung erreicht werden soll, zumal nach den vorgelegten Angeboten von einem Neuaufbau des Zaunes auszugehen ist. Auch die Kläger gehen von einer solchen erheblichen Verbesserung aus. Soweit sie meinen, es handele sich bei der Maßnahme um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes, folgt der Senat dem nicht und verweist auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. August 2011. Der Schutz von Blumen und Dekorationsgegenständen, die die Kläger auf ihrer Seite des geplanten Maschendrahtzaunes gepflanzt oder aufgestellt haben, ist keine Aufgabe, die der Beklagte als Leistungen zur Grundsicherung finanzieren muss. Es ist ebenfalls nicht Sinn und Zweck von Grundsicherungsleistungen, davor zu schützen, dass Fensterscheiben anlässlich von Straftaten aufgebrochen werden. Ein Maschendrahtzaun ist insoweit auch ungeeignet. Die Kosten für eine Reparatur bzw. den Neuaufbau des Zaunes sind – soweit ersichtlich – auch bisher noch nicht entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
gez. Schäfer gez. Bücker gez. Dr. Peters
Gründe:
I.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens abgelehnt hat. Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten darauf haben, dass dieser die Reparaturkosten bzw. Neuherstellungskosten für einen Maschendrahtzaun als Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) übernehmen muss.
Die Kläger leben in einer Bedarfgemeinschaft und beziehen seit dem 1. Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Sie bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von ca. 144 qm.
Mit Antrag vom 20. April 2010 begehrten sie von dem Beklagten als weitere Kosten der Unterkunft die Übernahme von Reparaturkosten eines Maschendrahtzaunes, der auf einer Länge von ca. 75 m das Grundstück der Kläger vom Nachbarn abgrenzt. Mit dem Antrag reichten sie zugleich drei Kostenangebote ein, wonach sich die Kosten für einen Abriss der vorhandenen Grenzbefestigung und den Neuaufbau eines Maschendrahtzaunes auf mindestens 3.632,32 EUR, 4.528,94 EUR bzw. 4.642,24 EUR beliefen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2010 ab. Es handele sich um eine Modernisierungsmaßnahme, die zu einer Wertsteigerung des Objektes führen würde.
Hiergegen haben die Kläger am 27. Juli 2010 vor dem SG Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie haben ausgeführt, der desolate Zaun führe zu einem Absinken der Wohnqualität auf Null. Es sei bereits häufiger zum unbefugten Betreten des Grundstücks durch Dritte und zu Diebstählen gekommen. Das SG hat mit Beschluss vom 10. Juni 2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es fehle schon eine fällige Forderung. Für die für die Kläger entstehe allein durch den defekten Zaun auch keine derartige Beeinträchtigung der Wohnqualität, die sie im Rahmen von Grundsicherungsleistungen nicht hinzunehmen zu hätten. Es sei ihnen auch ohne Maschendrahtzaun möglich, ihr Grundstück uneingeschränkt zu nutzen. Schließlich sei unter Berücksichtigung der veranschlagten Kosten davon auszugehen, dass das Grundstück infolge der Maßnahme eine Wertsteigerung erfahren würde. Dies gehöre nicht zur Grundsicherung nach dem SGB II. Zudem sei zu berücksichtigen, dass selbst das Errichten eines Zaunes nicht zwingend dazu führe, dass die behaupteten schädlichen Einwirkungen abzuwenden wären. Zweifelhaft erscheine schon, inwieweit ein Zaun tatsächlich z.B. zur Vorbeugung gegen Diebstähle geeignet sei. Die Kläger hätten andere Maßnahmen zur ergreifen, um ihr Eigentum zu sichern, es insbesondere verschlossen aufzubewahren. Auch auf eine darlehensweise Gewährung der Kosten für die Reparatur des Zaunes bestehe kein Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II (a.F.). Denn umfangreiche Zaunreparaturen seien kein von der Regelleistung umfasster Bedarf.
Die Kläger haben gegen den ihnen am 16. Juni 2011 zugestellten Beschluss am 5. Juli 2011 beim SG Beschwerde eingelegt, das diese an das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Das SG könne ohne Beweisaufnahme nicht erkennen, ob durch die begehrte Zaunreparatur tatsächlich eine Verbesserung des Standards vorliegen solle. Der Senat hat mit Verfügung vom 10. August 2011 darauf hingewiesen, dass ein Spaziergang durch beliebige Einfamilienhaussiedlungen zeige, dass ein Großteil der Hauseigentümer freiwillig auf den Schutz durch Maschendrahtzäune verzichte. Wie das SG zu Recht ausgeführt habe, könne man sein Eigentum im Haus verschließen. Die Kläger haben daraufhin mitgeteilt, dass alle Pflanzungen, Dekorationsgegenstände und mit dem Wohngebäude fest verbundene Bestandteile eben gerade nicht im Haus eingeschlossen werden könnten. Dies gelte besonders für Verglasungen. Hier seien schon mehrfach Aufbruchversuche zu verzeichnen gewesen.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes liegt über 750,00 EUR; die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist nicht ausschließlich wegen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse erfolgt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit – neben weiteren Voraussetzungen – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/98, NJW 1991, 413 ff.). Prozesskostenhilfe kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1989, B 13 RJ 83/97 R, SozR 1500, § 72 Nr. 19). Das Gericht muss den Rechtsstandpunkt des antragstellenden Beteiligten auf Grund seiner Sachdarstellung, der vorhandenen Unterlagen und unter Berücksichtigung des gegnerischen Vorbringens für zumindest vertretbar halten und – soweit nötig – in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt sein. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife.
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass vor dem Hintergrund des genannten Prüfungsmaßstabs keine hinreichenden Erfolgsaussichten dahingehend bestehen, dass das Gericht den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsentscheidung verpflichten wird, die Kosten für die Reparatur/Neuherstellung des Maschendrahtzaunes zu übernehmen. Der Senat verweist nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage auf die überzeugenden Gründe des SG.
Ergänzend ist auszuführen: Soweit die Kläger mit ihrer Beschwerde vortragen, das SG habe zunächst durch Beweisermittlung festzustellen, ob durch die Reparatur überhaupt eine Verbesserung des Standards erreicht werde, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist offensichtlich, dass durch die Reparatur des Maschendrahtzaunes mit veranschlagten Kosten von über 3.600 EUR eine Verbesserung erreicht werden soll, zumal nach den vorgelegten Angeboten von einem Neuaufbau des Zaunes auszugehen ist. Auch die Kläger gehen von einer solchen erheblichen Verbesserung aus. Soweit sie meinen, es handele sich bei der Maßnahme um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes, folgt der Senat dem nicht und verweist auf seine Ausführungen im Schreiben vom 10. August 2011. Der Schutz von Blumen und Dekorationsgegenständen, die die Kläger auf ihrer Seite des geplanten Maschendrahtzaunes gepflanzt oder aufgestellt haben, ist keine Aufgabe, die der Beklagte als Leistungen zur Grundsicherung finanzieren muss. Es ist ebenfalls nicht Sinn und Zweck von Grundsicherungsleistungen, davor zu schützen, dass Fensterscheiben anlässlich von Straftaten aufgebrochen werden. Ein Maschendrahtzaun ist insoweit auch ungeeignet. Die Kosten für eine Reparatur bzw. den Neuaufbau des Zaunes sind – soweit ersichtlich – auch bisher noch nicht entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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