Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 AS 4359/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 97/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg, das seine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten zurückgewiesen hat.
Der am ... 1971 geborene Kläger bewohnte in den Monaten Februar und März 2009 ein Zimmer im Schwesternwohnheim des Evangelischen Diakonissenkrankenhauses in K., für das er eine monatliche Pauschalmiete in Höhe von 350 EUR/Monat entrichtete. Der Beklagte hatte ihm aufgrund seines Leistungsantrags vom 4. Februar 2009 für die Zeit vom 4. Februar bis 31. Juli 2009 mit Bescheid vom 13. Februar 2009 vorläufige sowie mit Bescheid vom 27. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. März 2009 endgültige Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bewilligt. Er hatte monatlich eine Regelleistung in Höhe von 351 EUR und für Februar und März 2009 die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 329,02 EUR berücksichtigt.
Den gegen die oben genannte Leistungsbewilligung am 13. März 2009 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, ihm sei die volle Miete und ein Mehrbedarf für Ernährung zu gewähren, hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hatte der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 14 AS 3019/09) erhoben. Das Verfahren war am 14. September 2009 erledigt worden.
Bereits am 30. März 2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er wie geplant ab 1. April 2009 im Ausland beruflich tätig sein werde.
Am 14. September 2009 erhob der Kläger erneut Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er wandte sich wiederum gegen die o.g. Bewilligungsbescheide und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen medizinisch notwendigen Mehrbedarf in Höhe von 29 EUR bzw. 35 EUR monatlich für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zu gewähren (S 14 AS 4032/09).
Unter anderem am 16. Juni 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 13. Februar, 27. Februar und 12. März 2009, diese in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009. Die Kosten der Haushaltsenergie gehörten zu den Kosten der Unterkunft. So habe er eine Pauschalmiete von 350 EUR monatlich gezahlt, die als KdU zu berücksichtigen gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, es müsse zunächst der Ausgang des beim Sozialgericht Karlsruhe bereits anhängigen Klageverfahrens (S 14 AS 4032/09) abgewartet werden. Der Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 den mit dem Kläger geführten Schriftverkehr hinsichtlich des Überprüfungsantrages zur Gerichtsakte. Das Sozialgericht Karlsruhe verabsäumte es, dem Kläger dies mitzuteilen. Es wies mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2011 die Klage ab. Sie sei unzulässig. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger keine ladungsfähige Wohnanschrift benannt, sondern die Korrespondenz mit dem Gericht lediglich über ein Postfach abgewickelt und einen Zustellungsbevollmächtigten benannt.
Bereits am 23. Dezember 2010 hat der Kläger, der inzwischen im Gerichtsbezirk des Sozialgerichtes M. ein Postfach unterhielt, vor diesem eine Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte sei hinsichtlich seines Antrages vom 16. Juni 2010 untätig. Er sei vom Sozialgericht Karlsruhe nicht darüber informiert worden, dass eine Einbeziehung des Überprüfungsantrages vom 16. Juni 2010 erfolgt sei.
Das Sozialgericht M. hat die Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2012 abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Beklagte nicht untätig gewesen. Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II werde einheitlich festgestellt. Vor dem Sozialgericht Karlsruhe sei zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrages des Klägers vom 16. Juni 2010 ein Verfahren anhängig gewesen, in dem es um die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 4. Februar bis 31. März 2009 gegangen sei (S 14 AS 4032/09). Der Überprüfungsantrag sei mithin Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten werden könne. Zulässig seien lediglich ein Antrag auf mündliche Verhandlung oder eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen den ihm am 4. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. März 2012 (einem Montag) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es ergebe sich vielfach auch während anderer Verfahren durch entsprechende Rechtsprechung eine neue Rechtslage. Es sei nicht hinnehmbar, dass in diesen Fällen für den Kläger in dem anhängigen Verfahren die neue Rechtslage für alle Zeit nicht anzuwenden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein Klageantrag Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens geworden sei. Das Sozialgericht Karlsruhe habe von seinem Überprüfungsantrag keine Kenntnis gehabt. Das werde dadurch bestätigt, dass ihm vom Gericht kein entsprechendes Schreiben des Beklagten zur Kenntnis zugeleitet worden sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2012 ist dem Kläger der Schriftsatz des Beklagten vom 2. Februar 2011 zum Verfahren S 14 AS 4032/09 (Sozialgericht Karlsruhe) übersandt worden.
Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Regelung ist auf einen Gerichtsbescheid entsprechend anwendbar (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, § 144, Rn. 4).
Der Kläger begehrt mit seiner Untätigkeitsklage eine Entscheidung des Beklagten über seinen Überprüfungsantrag vom 16. Juni 2010. In diesem hatte er die Berücksichtigung der für die Monate Februar und März 2009 gezahlten Pauschalmiete in Höhe von 350 EUR/Monat als Kosten der Unterkunft begehrt. Ihm ging es mithin um höhere Leistungen von 20,98 EUR/Monat (350 EUR abzüglich bewilligter 329,02 EUR). Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR.
Der Senat konnte offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits deswegen unzulässig ist, da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren lediglich eine Postfachadresse in H. angegeben hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass im Rahmen einer Verpflichtungsklage (um eine solche handelt in es sich bei dem Begehren auf höhere Leistungen) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (vergleiche nur BSG, Urteil vom 2. Dezember 1975, 1 RA 17/75, Rn.21, Juris). Das bedeutet gleichzeitig, dass bis zu diesem Zeitpunkt (auch) eine geänderte Rechtslage zu berücksichtigen ist.
Weiterhin hat das BSG bereits entschieden, dass Leistungen für einen Bewilligungsabschnitt einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Entscheidungen des Grundsicherungsträgers diesen Bewilligungszeitraum betreffend werden nach § 86 SGG Gegenstand eines noch anhängigen Verwaltungsverfahrens oder nach § 96 SGG eines etwaig bereits anhängigen Klageverfahrens. Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vergleiche BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, Rn. 14, Juris). Der Umstand, dass aus Sicht des Klägers aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe der Streitgegenstand des ihm zu Grunde liegenden Klageverfahrens nicht hinreichend deutlich hervorging, ändert daran nichts.
Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des BSG abweicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 30, 30a). Einen entsprechenden divergierenden Rechtssatz hat das Sozialgericht Magdeburg nicht aufgestellt.
Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen.
Die Ausführungen des Klägers lassen keine eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt er lediglich Kritik an der Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg, das seine Untätigkeitsklage gegen den Beklagten zurückgewiesen hat.
Der am ... 1971 geborene Kläger bewohnte in den Monaten Februar und März 2009 ein Zimmer im Schwesternwohnheim des Evangelischen Diakonissenkrankenhauses in K., für das er eine monatliche Pauschalmiete in Höhe von 350 EUR/Monat entrichtete. Der Beklagte hatte ihm aufgrund seines Leistungsantrags vom 4. Februar 2009 für die Zeit vom 4. Februar bis 31. Juli 2009 mit Bescheid vom 13. Februar 2009 vorläufige sowie mit Bescheid vom 27. Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. März 2009 endgültige Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bewilligt. Er hatte monatlich eine Regelleistung in Höhe von 351 EUR und für Februar und März 2009 die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 329,02 EUR berücksichtigt.
Den gegen die oben genannte Leistungsbewilligung am 13. März 2009 mit der Begründung erhobenen Widerspruch, ihm sei die volle Miete und ein Mehrbedarf für Ernährung zu gewähren, hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hatte der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (S 14 AS 3019/09) erhoben. Das Verfahren war am 14. September 2009 erledigt worden.
Bereits am 30. März 2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er wie geplant ab 1. April 2009 im Ausland beruflich tätig sein werde.
Am 14. September 2009 erhob der Kläger erneut Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er wandte sich wiederum gegen die o.g. Bewilligungsbescheide und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen medizinisch notwendigen Mehrbedarf in Höhe von 29 EUR bzw. 35 EUR monatlich für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zu gewähren (S 14 AS 4032/09).
Unter anderem am 16. Juni 2010 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Überprüfung der Bescheide vom 13. Februar, 27. Februar und 12. März 2009, diese in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2009. Die Kosten der Haushaltsenergie gehörten zu den Kosten der Unterkunft. So habe er eine Pauschalmiete von 350 EUR monatlich gezahlt, die als KdU zu berücksichtigen gewesen sei. Mit Schreiben vom 21. Juni 2010 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, es müsse zunächst der Ausgang des beim Sozialgericht Karlsruhe bereits anhängigen Klageverfahrens (S 14 AS 4032/09) abgewartet werden. Der Beklagte reichte mit Schriftsatz vom 2. Februar 2011 den mit dem Kläger geführten Schriftverkehr hinsichtlich des Überprüfungsantrages zur Gerichtsakte. Das Sozialgericht Karlsruhe verabsäumte es, dem Kläger dies mitzuteilen. Es wies mit Gerichtsbescheid vom 1. Juni 2011 die Klage ab. Sie sei unzulässig. Trotz mehrfacher Aufforderung habe der Kläger keine ladungsfähige Wohnanschrift benannt, sondern die Korrespondenz mit dem Gericht lediglich über ein Postfach abgewickelt und einen Zustellungsbevollmächtigten benannt.
Bereits am 23. Dezember 2010 hat der Kläger, der inzwischen im Gerichtsbezirk des Sozialgerichtes M. ein Postfach unterhielt, vor diesem eine Untätigkeitsklage erhoben. Der Beklagte sei hinsichtlich seines Antrages vom 16. Juni 2010 untätig. Er sei vom Sozialgericht Karlsruhe nicht darüber informiert worden, dass eine Einbeziehung des Überprüfungsantrages vom 16. Juni 2010 erfolgt sei.
Das Sozialgericht M. hat die Untätigkeitsklage mit Gerichtsbescheid vom 2. Februar 2012 abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei der Beklagte nicht untätig gewesen. Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II werde einheitlich festgestellt. Vor dem Sozialgericht Karlsruhe sei zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrages des Klägers vom 16. Juni 2010 ein Verfahren anhängig gewesen, in dem es um die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 4. Februar bis 31. März 2009 gegangen sei (S 14 AS 4032/09). Der Überprüfungsantrag sei mithin Gegenstand des Klageverfahrens gewesen. Das Sozialgericht hat in seiner Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten werden könne. Zulässig seien lediglich ein Antrag auf mündliche Verhandlung oder eine Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen den ihm am 4. Februar 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5. März 2012 (einem Montag) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Es ergebe sich vielfach auch während anderer Verfahren durch entsprechende Rechtsprechung eine neue Rechtslage. Es sei nicht hinnehmbar, dass in diesen Fällen für den Kläger in dem anhängigen Verfahren die neue Rechtslage für alle Zeit nicht anzuwenden sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass ein Klageantrag Gegenstand eines bereits anhängigen Verfahrens geworden sei. Das Sozialgericht Karlsruhe habe von seinem Überprüfungsantrag keine Kenntnis gehabt. Das werde dadurch bestätigt, dass ihm vom Gericht kein entsprechendes Schreiben des Beklagten zur Kenntnis zugeleitet worden sei.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. April 2012 ist dem Kläger der Schriftsatz des Beklagten vom 2. Februar 2011 zum Verfahren S 14 AS 4032/09 (Sozialgericht Karlsruhe) übersandt worden.
Die Beklagte hat Gelegenheit erhalten, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, da die Berufung nicht kraft Gesetzes zulässig ist. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder
2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Die Regelung ist auf einen Gerichtsbescheid entsprechend anwendbar (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, 10. Aufl. 2012, § 144, Rn. 4).
Der Kläger begehrt mit seiner Untätigkeitsklage eine Entscheidung des Beklagten über seinen Überprüfungsantrag vom 16. Juni 2010. In diesem hatte er die Berücksichtigung der für die Monate Februar und März 2009 gezahlten Pauschalmiete in Höhe von 350 EUR/Monat als Kosten der Unterkunft begehrt. Ihm ging es mithin um höhere Leistungen von 20,98 EUR/Monat (350 EUR abzüglich bewilligter 329,02 EUR). Dieser Wert liegt unter dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR.
Der Senat konnte offen lassen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde bereits deswegen unzulässig ist, da der Kläger auch im Beschwerdeverfahren lediglich eine Postfachadresse in H. angegeben hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), dass im Rahmen einer Verpflichtungsklage (um eine solche handelt in es sich bei dem Begehren auf höhere Leistungen) die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen ist (vergleiche nur BSG, Urteil vom 2. Dezember 1975, 1 RA 17/75, Rn.21, Juris). Das bedeutet gleichzeitig, dass bis zu diesem Zeitpunkt (auch) eine geänderte Rechtslage zu berücksichtigen ist.
Weiterhin hat das BSG bereits entschieden, dass Leistungen für einen Bewilligungsabschnitt einen einheitlichen Streitgegenstand bilden. Entscheidungen des Grundsicherungsträgers diesen Bewilligungszeitraum betreffend werden nach § 86 SGG Gegenstand eines noch anhängigen Verwaltungsverfahrens oder nach § 96 SGG eines etwaig bereits anhängigen Klageverfahrens. Im Sinne des Meistbegünstigungsgrundsatzes ist davon auszugehen, dass ein bereits gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts diejenigen Leistungen beinhaltet, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (vergleiche BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 62/09 R, Rn. 14, Juris). Der Umstand, dass aus Sicht des Klägers aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe der Streitgegenstand des ihm zu Grunde liegenden Klageverfahrens nicht hinreichend deutlich hervorging, ändert daran nichts.
Es besteht auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG. Diese liegt nur dann vor, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Berufungsgerichts oder des BSG abweicht (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144, Rn. 30, 30a). Einen entsprechenden divergierenden Rechtssatz hat das Sozialgericht Magdeburg nicht aufgestellt.
Auch ein Zulassungsgrund im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt nicht vor. Dieser ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann (Meyer-Ladewig a.a.O., § 144, Rn. 31). Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen.
Die Ausführungen des Klägers lassen keine eigenständigen Verfahrensrügen erkennen; vielmehr übt er lediglich Kritik an der Entscheidung des Sozialgerichts.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig, § 177 SGG.
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