Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 21 AS 1164/11 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 376/12 B ER RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 10.02.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Gewährung von Kosten für Heizöl nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Beschluss vom 10.02.2012 hat der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerin den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.12.2011 - S 21 AS 1164/11 ER - geändert und den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise eine sofortige Lieferung von 500 l Heizöl an ihre Adresse sicherzustellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 13.02.2012 Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass der Senat vor seiner Entscheidung diverse Telefonate u.a. auch mit dem vom Gericht bestellten Öllieferanten geführt, aber keine Gesprächsprotokolle übermittelt habe. Ihr sei daher das Recht verwehrt worden, auf neue Tatsachen Stellung beziehen und mögliche Unklarheiten zu beseitigen, die zu einer hierauf getroffenen Entscheidung des Senats Einfluss hätten haben können.
Die Rügeführerin begehrt,
Kosten für den Zeugen C, Kosten für die Zwischenlieferung von Öl im Januar 2012 und Kosten für die am 13.02.2012 gelieferten 500 Liter Heizöl zu erstatten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn die Antragstellerin hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 10.02.2012 gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Sie hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet und sowohl geltend gemacht, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege als auch, dass diese Verletzung entscheidungserheblich sei (§ 178a Abs. 2 S. 6 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 178a Abs. 4 S. 2 SGG).
Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers mit seinem Beschluss vom 10.02.2012 nicht entscheidungserheblich verletzt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf (in das Verfahren eingebrachten) Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C - juris Rn 4 - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 mwN; BVerfG Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rn 7 - BVerfGE 84, 188). Liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Von einem Beruhen kann dann ausgegangen werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Unterbleiben des Verstoßes eine günstigere Entscheidung ergangen wäre (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a Rn 5b mwN).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers nicht vor. Die Beweisanordnung vom 08.02.2012, mit der Herr X, N GmbH & Co.KG mit der Inaugenscheinnahme der Heizung zwecks Ermittlung des Füllstandes beauftragt worden ist, ist der Antragstellerin per Telefax am 09.02.2012 übermittelt worden. Die anschließende (telefonische) Auskunft des Herrn X vom 10.02.2012 hat die Angaben der Antragstellerin bestätigt und den Senat veranlasst, aufgrund einer Folgenabwägung den Antragsgegner zur vorläufigen sofortigen Lieferung von Heizöl im Sinne des Begehrens der Antragstellerin zu verpflichten. Dass hier - insbesondere auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin deutlich gemachte Dringlichkeit der Angelegenheit - eine weitere Stellungnahme ihrerseits vor einer für sie positiven Beschlussfassung erforderlich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Da der Senat die von der Antragstellerin behauptete Tatsache, dass der Tank so gut wie leer sei, nach der Auskunft des Herrn X dem Beschluss zugrunde gelegt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine weitere Stellungnahme der Antragstellerin zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen sollen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Erstattungsansprüchen ist nicht im Hinblick auf die Aussage des Herrn X, sondern allein aufgrund der im Rahmen des Eilverfahrens vorgenommenen Folgenabwägung abgelehnt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten in der Sache um die Gewährung von Kosten für Heizöl nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Beschluss vom 10.02.2012 hat der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerin den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 13.12.2011 - S 21 AS 1164/11 ER - geändert und den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin darlehensweise eine sofortige Lieferung von 500 l Heizöl an ihre Adresse sicherzustellen.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin am 13.02.2012 Anhörungsrüge erhoben und geltend gemacht, dass der Senat vor seiner Entscheidung diverse Telefonate u.a. auch mit dem vom Gericht bestellten Öllieferanten geführt, aber keine Gesprächsprotokolle übermittelt habe. Ihr sei daher das Recht verwehrt worden, auf neue Tatsachen Stellung beziehen und mögliche Unklarheiten zu beseitigen, die zu einer hierauf getroffenen Entscheidung des Senats Einfluss hätten haben können.
Die Rügeführerin begehrt,
Kosten für den Zeugen C, Kosten für die Zwischenlieferung von Öl im Januar 2012 und Kosten für die am 13.02.2012 gelieferten 500 Liter Heizöl zu erstatten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Anhörungsrüge ist nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, denn die Antragstellerin hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 178a Abs. 2 S. 1 SGG) schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) gegen den Beschluss des Senats vom 10.02.2012 gewandt, gegen den ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gemäß § 177 SGG nicht gegeben ist (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG). Sie hat die angegriffene Entscheidung bezeichnet und sowohl geltend gemacht, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliege als auch, dass diese Verletzung entscheidungserheblich sei (§ 178a Abs. 2 S. 6 SGG).
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 178a Abs. 4 S. 2 SGG).
Der Senat hat das rechtliche Gehör des Antragstellers mit seinem Beschluss vom 10.02.2012 nicht entscheidungserheblich verletzt.
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) erfordert es, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundessozialgerichts (BSG) ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör zu gewährleisten, dass die Beteiligten nicht durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf (in das Verfahren eingebrachten) Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten und sicher zu stellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen einbezogen wird (BSG Beschluss vom 08.11.2006 - B 2 U 5/06 C - juris Rn 4 - SozR 4-1500 § 178a Nr. 6 mwN; BVerfG Beschluss vom 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90 - juris Rn 7 - BVerfGE 84, 188). Liegt eine Verletzung rechtlichen Gehörs vor, ist weitere Voraussetzung für den Erfolg der Anhörungsrüge, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Von einem Beruhen kann dann ausgegangen werden, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass bei Unterbleiben des Verstoßes eine günstigere Entscheidung ergangen wäre (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 178a Rn 5b mwN).
In Anwendung dieser Grundsätze liegt eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers nicht vor. Die Beweisanordnung vom 08.02.2012, mit der Herr X, N GmbH & Co.KG mit der Inaugenscheinnahme der Heizung zwecks Ermittlung des Füllstandes beauftragt worden ist, ist der Antragstellerin per Telefax am 09.02.2012 übermittelt worden. Die anschließende (telefonische) Auskunft des Herrn X vom 10.02.2012 hat die Angaben der Antragstellerin bestätigt und den Senat veranlasst, aufgrund einer Folgenabwägung den Antragsgegner zur vorläufigen sofortigen Lieferung von Heizöl im Sinne des Begehrens der Antragstellerin zu verpflichten. Dass hier - insbesondere auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin deutlich gemachte Dringlichkeit der Angelegenheit - eine weitere Stellungnahme ihrerseits vor einer für sie positiven Beschlussfassung erforderlich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Da der Senat die von der Antragstellerin behauptete Tatsache, dass der Tank so gut wie leer sei, nach der Auskunft des Herrn X dem Beschluss zugrunde gelegt hat, ist auch nicht ersichtlich, inwieweit eine weitere Stellungnahme der Antragstellerin zu einer günstigeren Entscheidung hätte führen sollen. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zu den von der Antragstellerin geltend gemachten Erstattungsansprüchen ist nicht im Hinblick auf die Aussage des Herrn X, sondern allein aufgrund der im Rahmen des Eilverfahrens vorgenommenen Folgenabwägung abgelehnt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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