L 12 AS 1316/12 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 142/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1316/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. März 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde vom 28. März 2012 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 5. März 2012 (S 15 AS 142/12 ER).

Die Antragstellerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Hierbei rechnet der Antragsgegner die Altersrente des Ehemannes der Antragstellerin nach Abzug dessen eigenen Bedarfs als Einkommen auf den Bedarf der Antragstellerin an.

Die Antragstellerin begehrt in der Sache die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners, ihr höhere Leistungen unter Berücksichtigung der Kosten für den Selbstbehalt von 100 Euro für die Anschaffung von Diabetiker-Schutzschuhen als weitere Abzugspositionen für den eigenen Bedarf des Ehemannes zu gewähren. Soweit nicht solche Positionen berücksichtigt würden, müsste ein nach Einordnung der Klägerin allein auf die Schwerbehinderung des Ehemannes bezogener Rentenanteil von knapp 80 Euro bei der Einkommensanrechnung quasi als persönliches Budget ausgenommen werden, wie im Parallelverfahren (L 12 AS 1317/12 ER-B) geltend gemacht werde.

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des SG richtet sich zum einen inhaltlich gegen die Ablehnung dieses Begehrens, zum anderen auch dagegen, dass das SG den Beschluss für endgültig erklärt hat.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes bestimmt das Gesetz in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Dort wird die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.

Vorliegend sind in der Hauptsache höhere Leistungen nach dem SGB II unter Reduzierung des anrechenbaren Einkommens aus der Altersrente des Ehemannes der Klägerin von einmalig 76 Euro und monatlich knapp 80 Euro streitig. Selbst wenn man das Begehren der Antragstellerin dahingehend auslegt, dass sie neben dem Einmalbetrag von 76 Euro - trotz Geltendmachung auch im Parallelverfahren - für den gesamten Bewilligungsabschnitt von 6 Monaten jeweils um monatlich knapp 80 Euro höhere Leistungen begehrt, wird weder die Berufungsschwelle von 750 Euro gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG überschritten noch sind wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), so dass in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Damit ist die Beschwerde nicht statthaft.

Die Beschwerde ist auch nicht zulassungsfähig oder zuzulassen, denn einen Zugang zur Beschwerdeinstanz mittels einer Zulassung des Rechtsbehelfs der Beschwerde sieht das Gesetz in § 172 SGG nicht vor. Im Rahmen der Prüfung nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG kommt es daher auch nicht darauf an, ob eine Berufung in der Hauptsache nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen wäre, also die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG vorlägen (Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - L 12 AS 1318/12 ER-B -; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2010 - L 13 AS 3961/10 ER-B - m.w.N., Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 172 Rn. 6g m.w.N. ; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Februar 2010 - L 7 AS 1446/09 B ER - m.w.N., Juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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