L 7 SO 4779/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 SO 2636/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4779/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 1.280,00 Euro.

Der am 1942 geborene, geschiedene Kläger erhielt von der beklagten Stadt, einer Delegationsnehmerin des Landkreises Böblingen, in den Jahren 2000 und 2001 wiederholt Sozialhilfe in Form von Darlehen. Er war seit Juli 1998 bei der Fa. Bischoff Blechtechnik in Böblingen beschäftigt gewesen, jedoch von Anfang September 1999 bis Ende Dezember 2000 sowie wiederum ab 26. April 2001 arbeitsunfähig mit Bezug von Krankengeld. Nach Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld (2. Juli 2001) bezog der Kläger ab 1. August 2001 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) gewährte dem Kläger durch Bescheid vom 1. September 2003 rückwirkend ab 1. September 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, welche sich zunächst auf einen Zahlbetrag von 737,87 DM (377,27 Euro) sowie ab 1. Juli 2001 auf 751,99 DM (384,48 Euro) belief; ab 1. September 2004 erhielt er von dort eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Aufgrund des im Juni 2000 gestellten Antrags des Klägers auf Übernahme von Mietschulden in Höhe von 3.050,00 DM (1.559,44 Euro) sowie seiner Zustimmungserklärung vom 20. Juni 2000 zur darlehensweisen Gewährung erging der Bescheid vom 21. Juni 2000 auf Übernahme der Mietrückstände als zinsloses Darlehen nach § 15a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Wegen erneuter Mietschulden in Höhe von 1.900,00 DM (971,45 Euro) erfolgte aufgrund Antrags vom 28. Februar 2001 die Übernahme der Rückstände mit Zustimmung des Klägers (Erklärung vom 16. März 2001) durch Bescheid vom 16. März 2001 wiederum darlehensweise nach § 15a BSHG. Die Beklagte bewilligte auf den vorgenannten Antrag mit Bescheid vom 1. März 2001 außerdem Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) für den Monat Februar in Höhe von 518,43 DM (265,07 Euro) und für den Monat März in Höhe von 1.016,00 DM (519,47 Euro), ferner auf den Antrag vom 30. März 2001 mit Bescheid vom 30. März 2001 HLU für den Monat April in Höhe von 1.123,00 DM (574,18 Euro), auf den Antrag vom 29. Mai 2001 mit Bescheid vom 29. Mai 2001 HLU für den Monat Juni 2001 ebenfalls in Höhe von 1.123,00 DM (574,18 Euro), auf den Antrag vom 26. Juli 2001 mit Änderungsbescheid vom 1. August 2001 HLU für den Monat August in Höhe von 692,19 DM (353,91 Euro) sowie auf den Antrag vom 30. August 2001 mit Bescheid vom 30. August 2001 HLU für den Monat September in Höhe von 1.134,00 DM (579,80 Euro); dabei wurde jeweils ein Betrag von 500,00 DM (Mietzins einschließlich Nebenkosten) unmittelbar an den Vermieter ausgezahlt. Alle diese Bewilligungen erfolgten in Form von zinslosen Darlehen nach § 15b BSHG, wobei dem wiederum entsprechende Zustimmungserklärungen des Klägers vom 1. März, 29. Mai und 26. Juli 2001 zugrunde lagen. Ferner wurden im April 2001 wegen des für März 2001 rückständigen Gasabschlags an die Stadtwerke 107,00 DM (54,71 Euro) überwiesen.

Auf den Darlehensrückforderungsbescheid vom 13. Juli 2000, die Mietschuldenübernahme über 3.050,00 DM betreffend, nebst Ratenzahlungsbewilligung vom selben Tage gingen von Seiten des Klägers lediglich am 21. August 2000 eine Rate von 70,00 DM (35,79 Euro) sowie im Jahr 2001 vier Raten in Höhe von insgesamt 120,00 DM (61,35 Euro) ein. Auf den Rückforderungsbescheid vom 24. September 2001, der sich auf die Mietschuldenübernahme über 1.900,00 DM bezog, leistete der Kläger dagegen keine Zahlungen. Die Fa. Bischoff Blechtechnik zahlte - aufgrund vom Kläger am 1. März 2001 erklärter Lohnabtretung sowie von der Beklagten unter dem 5. März 2001 aufgrund eines Forderungsübergangs nach § 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuchs wegen der HLU-Gewährung geltend gemachter Ansprüche - am 7. Mai 2001 1.641,03 DM, am 15. Juni 2001 4.901,57 DM und am 13. Juli 2001 473,62 DM, insgesamt also 7.016,22 DM (3.587,34 Euro). Von den bis einschließlich Juni geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers (6.542,60 DM) erhielt der Kläger - unter Einbehalt von 3.887,43 DM (1.987,61 Euro) wegen der in den Monaten Februar, März, April und Juni 2001 gewährten HLU sowie dem übernommenen Gasabschlag - bei seiner Vorsprache am 21. Juni 2001 von der Beklagten 2.655,17 DM (1.357,57 Euro) ausbezahlt. Die BA leistete am 27. September 2001 auf einen am 1. August 2001 von der Beklagten angemeldeten Erstattungsanspruch für den Monat September 2001 eine Erstattung in Höhe von 1.134,00 DM (579,80 Euro). Diese Zahlung wiederum war in einem weiteren Rückforderungsbescheid vom 24. September 2001 bereits berücksichtigt, der die in den Monaten August und September 2001 gewährte HLU zum Gegenstand hatte (Rückforderungsanspruch noch 692,19 DM). Die LVA überwies in Ansehung der von der Beklagten unter dem 9. September 2001 geltend gemachten Erstattungsforderung von insgesamt 2.775,98 Euro - aufgeteilt auf die Monate Februar 2001 (265,40 Euro), März 2001 (1.554,84 Euro), April 2001 (583,39 Euro), August 2001 (363,13 Euro) sowie September 2001 (9,22 Euro) - am 28. Oktober 2003 1.392,29 Euro.

In der Folgezeit kam es wegen von der Beklagten errechneter Darlehensrückstände wiederholt zu Schuldenaufstellungen, Mahnungen und einer Zahlungsaufforderung; zeitweise hatte der Kläger auch anwaltlichen Beistand gesucht. In der Schuldenaufstellung vom 13. Februar 2004 kam die Beklagte bei den Mietrückständen noch auf Beträge von insgesamt 2.433,75 Euro sowie auf Schulden des Klägers hinsichtlich der nach § 15b BSHG gewährten Darlehen von insgesamt 4.278,93 Euro und stellte dem letztgenannten Betrag die Zahlungen der BA (579,80 Euro), des Arbeitgebers (3.587,33 Euro) sowie der LVA (1.392,29 Euro) - insgesamt 5.559,42 Euro - gegenüber; hierbei errechnete sie eine "Zuvieleinnahme" von 1.280,49 Euro, der jedoch eine Gesamtschuld aus den Mietrückständen von 2.433,75 Euro gegenüberstehe, so dass noch eine Restschuld von 1.153,26 Euro verbleibe. Dem Vorschlag der Beklagten, diese Restschuld niederzuschlagen (Schreiben vom 23. März 2004), wollte der Kläger nicht nachgehen, weil er nun der Meinung war, von jener "ca. 1.200,00 Euro" zurückverlangen zu können (vgl. Anwaltsschriftsatz vom 13. Dezember 2004).

Am 14. März 2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben; dieses hat mit Beschluss vom 31. März 2005 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger darauf abgehoben, dass die Beklagte aufgrund der Zahlungen der BA, seines Arbeitgebers und der LVA insgesamt über 1.280,00 Euro zu viel eingenommen habe, die ihm zustünden. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2009 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf den dem Kläger am 13. Januar 2009 zugestellten Gerichtsbescheid verwiesen.

Mit einem am 9. Februar 2009 beim SG (neues Az. S 7 SO 893/09) eingegangenen Schreiben vom 4. Februar 2009 hat der Kläger "Widerspruch" gegen die Entscheidung eingelegt; er hat geltend gemacht, ihm stünden sogar mehr als 1.280,00 Euro zu, weil er im ganzen Jahr 2001 nicht so viel Sozialhilfe bekommen habe, wie die Beklagte berechnet habe. Das SG hat den Schriftwechsel des Klägers am 16. Oktober 2009 dem Landessozialgericht (LSG) als Berufung vorgelegt. Im Berufungsverfahren ist der Kläger dabei verblieben, dass er mehr an die Beklagte zurückbezahlt habe als er ihr geschuldet habe; es handele sich um 1.280,00 Euro. Auf den gerichtlichen Vorschlag zur vergleichsweisen Bereinigung der Auseinandersetzung, die auf eine Niederschlagung der Forderungen der Beklagten hinausgelaufen wäre, hat er sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 24. Mai 2012 nicht einlassen wollen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.280,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 21 SO 2636/05), die weitere Akte des SG (S 7 SO 893/09) sowie die Berufungsakte des Senats (L 7 SO 4779/09) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das als Berufung auszulegende Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg.

Das beim SG am 9. September 2010 eingegangene und dort zunächst unter dem Az. S 7 SO 893/09 behandelte Schreiben des Klägers vom 4. Februar 2009 ist als Berufung im Sinne des § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auszulegen. Zwar ist im Schreiben von einem "Widerspruch auf Entscheidung vom 12.01.09" die Rede." Damit ist jedoch nicht gemeint, dass der Kläger, was unzulässig wäre, das SG erneut mit der Sache hätte befassen wollen. Prozesshandlungen - so auch die Einlegung eines Rechtsmittels - sind entsprechend dem in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden, wie er nach den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen verstanden werden musste, auszulegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 158 Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 151 Nr. 3; ferner Bundesverwaltungsgericht Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 38). Deshalb ist bei Würdigung einer Prozesserklärung grundsätzlich nicht allein am Wortlaut zu haften, sondern anhand des maßgebenden objektiven Erklärungswerts zu bestimmen, was der Beteiligte mit der Prozesshandlung erkennbar gemeint hat.

Unter Beachtung dieser Auslegungskriterien ist das Schreiben des Klägers vom 4. Februar 2009 als Berufung zu werten. Allein aus der Verwendung des für Rechtsmittel zum LSG unzutreffenden Begriffs des "Widerspruchs" im Schreiben kann nicht geschlossenen werden, dass der Kläger sein Begehren nicht im Rechtsmittelwege hat überprüft haben wollen. Denn der Kläger hat sich im genannten Schreiben ersichtlich auf den Gerichtsbescheid des SG vom 9. Januar 2009 bezogen, wobei er hinsichtlich des Datums offenkundig auf das Begleitschreiben der Geschäftsstelle vom 12. Januar 2009 rekurriert hat, mit dem der Gerichtsbescheid zur Post aufgegeben worden ist. In dem Schreiben hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er den Gerichtsbescheid angreifen möchte und zusätzlich sinngemäß ausgeführt, dass sich letztendlich das BSG in Kassel mit der Sache werde befassen müssen, wenn er nicht bereits zuvor zu seinem Recht komme. Er hat damit insgesamt hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er mit dem Schreiben vom 4. Februar 2009 sein Begehren im Rechtszug, und zwar durch die nächst mögliche und damit zulässige Instanz, überprüft haben möchte; dies war hier das LSG. Dass über die Angelegenheit durch den Senat im Berufungswege entschieden werden solle, hat der Kläger im Übrigen anlässlich seiner Vorsprache auf der Geschäftsstelle am 3. November 2009 ausdrücklich bekräftigt.

Die so verstandene Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil die Berufungsbeschränkungen des § 144 Abs. 1 SGG nicht eingreifen. Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Zutreffend verfolgt der Kläger den erhobenen Anspruch gegen die Stadt Sindelfingen; diese ist als Delegationsnehmerin des Landkreises Böblingen (vgl. § 1 Abs. 1 der mit Schriftsatz vom 3. Mai 2012 vorgelegten Delegationssatzung vom 26. Januar 1982 i.V.m. § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 - VRG - (GBl. S. 469, 534)) passivlegitimiert (vgl. hierzu BSGE 103, 178 = SozR 4-3500 § 25 Nr. 1 (jeweils Rdnr. 9); BSG, Urteile vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - (juris; Rdnr. 11) und vom 9. Juni 2011 - B 8 SO 11/10 R - (juris; Rdnr. 15)).

Die vom Kläger klageweise erhobene Forderung von 1.280,00 Euro ist indessen nicht nachvollziehbar; er bezieht sich hinsichtlich dieses Betrags offensichtlich auf die Schuldenaufstellung im Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2004, das er aber augenscheinlich nicht richtig erfasst und überprüft hat. Denn ansonsten hätte es sich ihm erschließen müssen, dass nicht er von der Beklagten noch etwas verlangen kann, er vielmehr der Beklagten aus der in den Jahren 2000 und 2001 wiederholt darlehensweise gewährten Sozialhilfe noch Beträge in beträchtlicher Höhe schuldet. Auf eine genauere Prüfung der Rechtsgrundlage, auf die der Kläger den behaupteten Anspruch gründen könnte, kommt es deshalb hier nicht mehr an (vgl. hierzu etwa BSG, Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385).

Die Beteiligten sind in der Senatsverfügung vom 18. Mai 2012 darauf hingewiesen worden, welche Zahlungen seitens der Beklagten erfolgt sind; diese Aufstellung wird nachfolgend nochmals dargestellt: a) Bescheid vom 21. Juni 2000: Übernahme der Mietrückstände in Höhe von 3.050,00 DM (1.559,44 Euro) als zinsloses Darlehen nach § 15a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), b) Bescheid vom 16. März 2001: Erneute darlehensweise Übernahme von Mietrückständen gemäß § 15a BSHG in Höhe von 1.900,00 DM (971,45 Euro), c) Bescheid vom 1. März 2001: Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) für den Monat Februar in Höhe von 518,43 DM (265,07 Euro) und für den Monat März in Höhe von 1.016,00 DM (519,47 Euro), d) Bescheid vom 30. März 2001: Bewilligung von HLU für den Monat April in Höhe von 1.123,00 DM (574,18 Euro), e) Bescheid vom 29. Mai 2001: Bewilligung von HLU für den Monat Juni 2001 ebenfalls in Höhe von 1.123,00 DM (574,18 Euro), f) Bescheid vom 1. August 2001: Bewilligung von HLU für den Monat August in Höhe von 692,19 DM (353,91 Euro), g) Bescheid vom 30. August 2001: Bewilligung von HLU für den Monat September in Höhe von 1.134,00 M (579,80 Euro). Bei allen unter c) bis g) aufgeführten Bescheiden ist jeweils ein Betrag von 500,00 DM (Mietzins einschließlich Nebenkosten) auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung des § 22 BSHG i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG unmittelbar an den Vermieter ausgezahlt worden, sodass sich der an den Kläger direkt ausgezahlte Betrag entsprechend vermindert hat; das ändert indes nichts daran, dass es sich insgesamt um Leistungen an den Kläger gehandelt hat. Alle diese Bewilligungen sind ferner in Form von zinslosen Darlehen nach § 15b BSHG erfolgt. Darüber hinaus sind seitens der Beklagten im April 2001 wegen des für März 2001 rückständigen Gasabschlags an die Stadtwerke 107,00 DM (54,71 Euro) überwiesen worden, wobei insoweit aus den Akten freilich kein Bescheid, sondern lediglich ein Buchungsprotokoll ersichtlich ist. Sonach bleibt festzuhalten, dass die Beklagte für den Kläger im Jahr 2000 Leistungen von 1.559,44 Euro (Mietschuldenübernahme), ferner im Jahr 2001 solche von 971,45 Euro (erneute Mietschuldenübernahme) sowie von weiteren insgesamt 2.921,32 Euro (HLU einschließlich Gasabschlag) erbracht hat.

Der Kläger wiederum hat in den Jahren 2000 und 2001 Ratenzahlungen auf das unter a) genannte Darlehen in Höhe von insgesamt 97,14 Euro geleistet. Der frühere Arbeitgeber des Klägers - die F. Bischoff Blechtechnik - hat aus übergegangenem Recht in drei Teilbeträgen im Mai, Juni und Juli 2001 insgesamt 7.016,22 DM (3.587,34 Euro) gezahlt. Von diesen Beträgen hat der Kläger ausweislich der Akten (vgl. Aktenvermerke vom 21. Juni und 31. Juli 2001; Bl. 254, 273 der Verwaltungsakten; ferner der im Aktenteil "Lohnabtretung" befindliche Aktenvermerk vom 21. Juni 2001) anlässlich seiner Vorsprache am 21. Juni 2001 2.655,17 DM (1.357,57 Euro) ausbezahlt erhalten, wobei der Rest (umgerechnet 1.987,61 Euro) absprachegemäß für die bis dahin (Monate Februar, März, April und Juni 2001) gewährte HLU (1.932,90 Euro) sowie den übernommenen Gasabschlag (54,71 Euro) einbehalten worden ist. Die BA wiederum hat die im Monat September 2001 gewährte HLU in voller Höhe von umgerechnet 579,80 Euro erstattet. Außerdem sind von der LVA Niederbayern-Oberpfalz im Oktober 2003 1.392,29 Euro bei der Beklagten eingegangen.

Die Gegenüberstellung der Zahlungen des Klägers sowie von dritter Seite (insgesamt 4.056,84 Euro) mit den Leistungen der Beklagten (insgesamt 5.452,21 Euro) erhellt, dass nicht beim Kläger, sondern bei der Beklagten noch Forderungen in erheblicher Höhe aus den gewährten Darlehen offenstehen. Soweit ersichtlich, liegen im Übrigen bestandskräftig gewordene Darlehensrückforderungsbescheide vor bezüglich der beiden Mietschuldenübernahmen, und zwar vom 13. Juli 2000 über 3.050,00 DM (= 1.559,44 Euro) und vom 24. September 2001 über 1.900,00 DM (= 971,45 Euro); außerdem besteht ein weiterer bindend gewordener Darlehensrückforderungsbescheid vom 24. September 2001, der sich auf die in den Monaten August und September 2001 gewährte HLU bezieht, wobei der Rückforderungsbetrag im Bescheid bereits auf 692,19 DM (= 351,91 Euro) reduziert worden war, nachdem die Beklagte die Sozialhilfe für den Monat September von der BA noch im September 2001 erstattet erhalten hat. Hinsichtlich der HLU für die Monate Februar, März, April (einschließlich der Übernahme des Gasabschlags) sowie Juni 2001 bedurfte es demgegenüber keiner Rückforderungsbescheide mehr, nachdem die dortigen darlehensweise erfolgten Leistungsgewährungen (insgesamt 3.887,43 DM = 1.987,61 Euro), wie am 21. Juni 2001 abgesprochen, durch die bis dahin eingegangenen - ausstehende Arbeitsentgeltansprüche des Klägers betreffenden - Zahlungen der Fa. Bischoff Blechtechnik ausgeglichen werden sollten und der Kläger den darüber hinausgehenden Betrag (2.655,17 DM = 1.357,57 Euro) von der Beklagten wiederum absprachegemäß ausgezahlt erhalten hat. Schon aus dem Rückforderungsbescheid vom 13. Juli 2000 (1.559,44 Euro) ergeben sich - auch wenn die Ratenzahlungen des Klägers (insgesamt 97,14 Euro) davon abzuziehen sind und der Rückforderungsbetrag darüber hinaus mit Blick auf die im Juli 2001 von der Fa. Bischoff eingegangene weitere Zahlung von 473,62 DM (= 242,16 Euro) nochmals reduziert würde - noch ganz erhebliche vom Kläger bislang nicht ausgeglichene Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten, sodass das vorliegend streitbefangene Begehren des Klägers, das ausweislich der obigen Ausführungen ohnehin nicht nachvollziehbar ist, geradezu als treuwidrig ("venire contra factum proprium") anmutet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved