Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 889/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5224/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für zwei Streitzeiträume höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Streit ist vor allem die Frage, ob die Kläger im streitigen Zeitraum dauernd getrennt lebende Lebenspartner waren.
1. Die 1961 bzw. 1969 geborenen Kläger lebten seit dem 19.09.2002 in eingetragener Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsurkunde des Landratsamts T. von diesem Tage). Sie hatten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Zum 01.02.2006 zog sodann zunächst der Kläger zu 2, zum 01.11.2007 auch der Kläger zu 1 jeweils in eine eigene Wohnung nach R. im Zuständigkeitsbereich des beklagten J ...
Der Kläger zu 2 bezog ab Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II. Bereits damals war dem Beklagten bekannt, dass die Kläger Lebenspartner waren, aber in getrennten Wohnungen lebten. Zuletzt hatte der Beklagte dem Kläger zu 2 bis Juli 2008 Leistungen bewilligt und dabei den Regelbedarf eines Alleinstehenden und die vollen Unterkunftskosten seiner Wohnung von EUR 250,00 nettokalt berücksichtigt. Mit Bescheid vom 28.05.2008 hatte der Beklagte dem Kläger zu 2 diese bewilligten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung entzogen und dabei unter anderem ausgeführt, die beiden Kläger seien eine Bedarfsgemeinschaft, deshalb müsse der Kläger zu 2 Unterlagen über die Einkommenssituation des Klägers zu 1 vorlegen. Mit Beschluss vom 10.07.2008 hatte das Sozialgericht Reutlingen (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu 2 gegen diesen Entziehungsbescheid angeordnet (S 13 AS 2279/08 ER). In dem Beschluss hatte das SG ausgeführt, es spreche Einiges dafür, die Kläger als dauernd getrennt lebende Lebenspartner und damit nicht als Bedarfsgemeinschaft einzustufen. Zwar fehle ihnen der Trennungswille, der familienrechtlich ein wesentliches Merkmal des Getrenntlebens sei. Jedoch sei das Wesen der Bedarfsgemeinschaft durch das Wirtschaften aus einem Topf und das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft gekennzeichnet, das hier fehle. Der Kläger zu 2 war ab dem 09.06.2008 erwerbstätig und bezog zunächst keine Leistungen des Beklagten mehr.
Der Kläger zu 1 bezog bis zum 18.10.2008 Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesagentur für Arbeit (BA, Bewilligungsbescheid vom 07.08.2008). Das Alg für September 2008 ging am 10.10.2008 auf seinem Girokonto ein, das restliche Alg für Oktober 2008 in Höhe von EUR 504,00 am 23.10.2008.
2. Der Kläger zu 1 beantragte - allein - am 16.10.2008 Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Er gab hierbei an, die Aufwendungen für seine Wohnung betrügen EUR 550,00 nettokalt, hinzu kämen kalte und warme Nebenkosten von EUR 90,00 monatlich. Er bestritt, in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 2 zu leben.
Mit einem an den Kläger zu 1 gerichteten Bescheid vom 02.12.2008 gewährte der Beklagte beiden Klägern in Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 16.10.2008 bis zum 30.04.2009, und zwar - an beide Kläger zusammen - für die Zeit vom 16. bis 31.10.2008 EUR 58,01 und für die Folgemonate je EUR 236,29. Hierbei berücksichtigte der Beklagte lediglich die Regelbedarfe für Partner und außerdem nur die Wohnkosten des Klägers zu 2 von zusammen EUR 300,00 monatlich, jedoch nicht die Wohnkosten des Klägers zu 1 von insgesamt EUR 640,00. In einem Begleitschreiben vom 02.12.2008 an den Kläger zu 2 führte der Beklagte aus, die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, deshalb müsse der Kläger zu 2 Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vorlegen.
Die Kläger legten am 08.12.2008 Widerspruch ein. Sie rügten, dass die Kosten für die Wohnung des Klägers zu 1 nicht berücksichtigt worden seien.
Der Kläger zu 1 suchte am 26.11.2008 bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 4 AS 4177/08 ER). Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 09.12.2008 verpflichtete das SG den Beklagten durch einstweilige Anordnung, vom 16.10.2008 bis zum 30.04.2009 höhere Leistungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Wohnung des Klägers zu 1 zu gewähren. Zwar seien die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft, denn es sei nicht von einem dauernden Getrenntleben auszugehen, da es an einem Trennungswillen fehle. Auch seien die Kosten für zwei getrennte Wohnungen für die Kläger als Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nicht angemessen. Jedoch seien die tatsächlichen Kosten der beiden Wohnungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für sechs Monate zu berücksichtigen.
In Ausführung dieses Beschlusses bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.12.2008 den Klägern für die Zeit vom 16. bis 31.10.2008 EUR 428,96 und für November 2008 bis April 2009 jeweils EUR 931,81. Mit mehreren Begleitschreiben vom selben Tage forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf, ab Juli 2009 könne nur noch die angemessene Miete berücksichtigt werden, die für zwei Personen EUR 321,00 nettokalt betrage. Es könne erwartet werden, dass der Kläger zu 1 den Mietvertrag über seine Wohnung kündige und in die Wohnung des Klägers zu 2 ziehe, deren Miete von EUR 250,00 nettokalt angemessen sei.
Der Kläger zu 2 wurde arbeitslos und bezog ab dem 16.12.2008 wieder Arbeitslosengeld von EUR 19,96 kalendertäglich (Bescheid der BA vom 02.01.2009).
Der Kläger zu 1 legte am 12.02.2009 die Lohnabrechnungen des Klägers zu 2 sowie Kontoauszüge vor. Er teilte ferner mit, dass er vom 12. bis 23.01.2009 eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt habe, die später abgerechnet werde und ferner ab dem 26.01.2009 eine befristete Teilzeitbeschäftigung für EUR 1.078,47 brutto aufgenommen habe (Arbeitsvertrag vom 26.01.2009).
In der Folgezeit erließ der Beklagte für den Zeitraum 16.10.2008 bis 30.04.2009 die Änderungsbescheide vom 02.02.2009, 03.02.2009, 18.02.2009 und 25.02.2009. Zuletzt bewilligte der Beklagte den Klägern für den restlichen Oktober 2008 EUR 406,59, für November 2008 EUR 858,51 (endgültig, Bescheid vom 18.02.2009), für Dezember 2008 EUR 984,38 und für Januar 2009 EUR 380,89 (endgültig, Bescheid vom 25.02.2009) und für Februar bis April 2009 jeweils EUR 505,31 (vorläufig, Bescheid vom 18.02.2009). Bei diesen Bewilligungen legte der Beklagte jeweils die Regelbedarfe von Partnern, aber die vollen Unterkunftskosten für beide Wohnungen abzüglich zweier Wassererhitzungspauschalen von je EUR 4,74 monatlich zu Grunde. Ferner wurde eine Erhöhung der Heizkosten des Klägers zu 1 zum 01.01.2009 um EUR 4,00 monatlich berücksichtigt. Auf die Gesamtbedarfe rechnete der Beklagte restliches Arbeitslosengeld des Klägers zu 1 von bereinigt EUR 68,00 im Oktober 2008, das Einkommen des Klägers zu 2 aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum und im Rahmen der vorläufigen Bewilligung für Februar bis April ein Einkommen des Klägers zu 1 von bereinigt EUR 557,41 (ausgehend von einem Nettoeinkommen von EUR 825,26 monatlich) aus der Teilzeitbeschäftigung an.
Den Widerspruch wegen dieses Bewilligungszeitraums wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 23.03.2009 Klage zum SG erhoben (S 4 AS 889/09). Sie haben vorgetragen, die Unterkunftskosten seien falsch berechnet, sie hätten Anspruch auf die Regelbedarfe zweier Alleinstehender, für den Kläger zu 1 sei tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen aus einem Vermittlungsgutschein angerechnet worden, und es liege ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, weil ihrer beider Akten bei dem Beklagten getrennt geführt würden und verschiedene Sachbearbeiter mit ihnen zu tun hätten.
2. Für den hier nicht streitigen Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17.04.2009 monatlich EUR 505,31. Hierbei berücksichtigte er weiterhin die Miete beider Wohnungen, jedoch nur die Regelbedarfe von Partnern.
3. Am 02.10.2009 beantragten die Kläger bei dem Beklagten Leistungen ab November 2009. Zu diesem Zeitpunkt erzielten beide Kläger keine Erwerbseinkünfte mehr.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27.11.2009 für November 2009 bis April 2010 jeweils EUR 1.205,78. Er berücksichtigte die Regelbedarfe zweier Partner und für Unterkunft und Heizung EUR 559,78. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer vom Beklagten inzwischen für angemessen gehaltenen Nettokaltmiete für zwei Personen von EUR 363,00 und den tatsächlichen kalten und warmen Nebenkosten beider Wohnungen abzüglich der Wassererhitzungspauschalen.
Die Kläger suchten erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei dem SG nach (S 4 AS 3864/09 ER). Ihr Antrag wurde mit Beschluss vom 14.01.2010 rechtskräftig abgelehnt. Das SG führte aus, der Beklagte sei zu Recht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen und die zu Grunde gelegte Nettokaltmiete von EUR 363,00 sei für zwei Personen angemessen. Sie sei im Rahmen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt R. ermittelt worden.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.11.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 22.03.2010 Klage zu SG erhoben (S 4 AS 956/10). Sie haben vorgetragen, es sei nicht geprüft worden, wie sie sich von den Wohnungen lösen könnten. Die Werte des Mietspiegels der Stadt R. entsprächen nicht der Realität.
4. Mit Beschluss vom 30.09.2011 hat das SG die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2011 hat das SG die Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich des ersten streitigen Zeitraums vom 16.10.2008 bis 30.04.2009 hat es ausgeführt: Der Beklagte sei zu Recht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Die Kläger als Lebenspartner lebten nicht dauernd getrennt. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Regelungen des Eherechts folge, insbesondere Unterhaltspflichten zwischen Lebenspartnern begründe, sei die Frage des dauernden Getrenntlebens nach denselben Grundsätzen wie bei Ehepaaren zu beantworten. Bei einem dauernden Getrenntleben bestehe die zum Wesen der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft gehörende Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht mehr. Es sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Bei fehlender häuslicher Gemeinschaft sei wesentlich auf den Trennungswillen abzustellen, der sich nach außen etwa in einem Antrag auf Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder in der Wahl einer getrennten steuerlichen Veranlagung zeigen könne. Solche äußeren Indizien fehlten hier. Ein Trennungswille liege nach den eigenen Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht vor, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Kläger noch nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch eine Änderung der Steuerklasse sei nicht erfolgt, vielmehr hätten beide Kläger auch nach Begründung ihrer Lebenspartnerschaft an Steuerklasse I festgehalten. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zu Recht nur die Regelbedarfe zweier Partner berücksichtigt und das Einkommen beider Kläger wechselseitig zugerechnet. Bei der Berechnung des Einkommens sei kein Fehler unterlaufen. Einkommen aus einem nicht abgerechneten Vermittlungsgutschein sei nicht berücksichtigt worden. Bei dem Unterkunftsbedarf habe der Beklagte in diesem Komplex die Aufwendungen für beide Wohnungen berücksichtigt. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen könne nicht nachvollzogen werden.
Zu dem zweiten streitigen Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 hat das SG ausgeführt, die Kläger hätten die Klage auf die Unterkunftskosten beschränkt, was prozessrechtlich zulässig sei. Die Unterkunftskosten seien jedoch zutreffend berechnet worden. Die tatsächlichen Kosten der beiden Wohnungen der Kläger von zusammen EUR 800,00 nettokalt seien für zwei Personen zu hoch. Die Miete, umgerechnet auf die für zwei Personen angemessene Quadratmeterzahl von 60, ergebe einen qm-Preis von EUR 13,33. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dies ein unangemessen hoher Mietzins sei. Die vom Beklagten für angemessen erachteten EUR 363,00 entsprächen einem qm-Preis von EUR 6,05. Dieser Mietpreis sei aus den Angaben des R. Mietspiegels ermittelt worden. Dieser habe für einfach ausgestattete Wohnungen in einer Lage mit Nachteilen qm-Preise von EUR 4,45 bis EUR 5,85 für die Baualtersklasse vor 1975, EUR 4,90 bis EUR 6,40 bis 1984 und EUR 5,30 bis EUR 6,90 bis 1994 ermittelt. Es sei zulässig, wenn ein Grundsicherungsträger der Ermittlung der angemessenen Mietkosten den Spannenoberwert für Wohnungen einfachen Standards zu Grunde lege, was hier sogar nur EUR 5,85 gewesen wären.
5. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihnen jeweils am 02.11.2011 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 29.11.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Sie tragen vor, sie hätten mit steuerlicher Erklärung ab dem 22.03.2010 ihr Getrenntleben angezeigt. Sie hätten einen Aufhebungsantrag gestellt. Das Amtsgericht R. habe ihre Lebenspartnerschaft mit Urteil vom 08.06.2011 aufgehoben. Sie hätten auch in den Streitzeiträumen zwei Wohnungen bzw. eine größere Wohnfläche benötigt, weil der Kläger zu 1 für seine selbstständige Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler ein Arbeitszimmer benötige. In R. sei Wohnraum für den vom Beklagten für angemessen erachteten Mietzins nicht zu erlangen.
In einem Erörterungstermin haben die Kläger ferner vorgetragen, die Wohnung des Klägers zu 2 habe ein Zimmer von 16 qm umfasst, es sei ein Bad in der Wohnung gewesen, auf dem Flur habe es eine Gemeinschaftsküche gegeben. Sie hätten in der Zeit, in der die vollen Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien, eine preiswertere Wohnung gesucht. Zu diesem Vortrag haben die Kläger Immobilienannoncen aus Zeitungen vorgelegt, die in Augenschein genommen wurde. Wegen der Angaben der Kläger im Übrigen und des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.02.2012 verwiesen.
Ferner haben die Kläger eine Bescheinigung der städtischen Wohnungsbaugesellschaft vom 06.03.2012 vorgelegt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2011 aufzuheben und a) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Dezember 2008 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Dezember 2008, 02. Februar 2009, 03. Februar 2009, 18. Februar 2009 und 25. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2009 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 16. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 zu gewähren, b) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2010 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01. November 2009 bis zum 30. April 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise - im Hinblick auf die Anforderungen an das dauernde Getrenntleben eingetragener Lebenspartner -, die Revision zuzulassen.
Er hält daran fest, dass die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Es sei auf den familienrechtlichen Begriff des dauernden Getrenntlebens abzustellen. Dieser sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum dauernden Getrenntleben von Eheleuten auszulegen. Er setze danach neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Ein solcher habe im fraglichen Zeitraum bei den Klägern nicht bestanden.
In dem Erörterungstermin am 23.02.2012 haben sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Kläger, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen aller Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Den Kläger stehen für die beiden Streitzeiträume keine höheren Leistungen nach dem SGB II zu als bewilligt.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
a) Auch der Senat ist der Ansicht, dass die beiden Kläger in beiden Streitzeiträumen nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II waren, sondern als Partner eine Bedarfsgemeinschaft bildeten.
aa) Wie das BSG in dem auch von dem Beklagten zitierten Urteil vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R, Juris Rn. 13 f.) ausgeführt hat, ist bei der Feststellung des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten - und entsprechend bei Lebenspartnern - auf das Familienrecht abzustellen. Der Gesetzgeber hat den Begriff des dauernden Getrenntlebens erkennbar aus dem Familienrecht übernommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ihm sozialrechtlich eine andere Bedeutung beimessen wollte. Auch die vom BSG ins Feld geführte Verwaltungspraktikabilität spricht für eine Anknüpfung an die familienrechtliche Lage. Familienrechtlich nun leben Ehegatten bzw. Lebenspartner dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte bzw. Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], § 15 Abs. 5 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG]). Es ist also ein Trennungswille notwendig.
bb) Diese Anknüpfung an die familienrechtliche Lage widerspricht auch nicht Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b (und lit. a) SGB II.
Die Zusammenfassung zweier Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft hat im Wesentlichen zwei sozialrechtliche Folgen: Zum einen steht jedem von ihnen nach § 20 Abs. 3 SGB II a.F. als Regelbedarf nur ein Anteil von 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden zu. Zum anderen wird das Einkommen und Vermögen eines Partners nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II wechselseitig dem anderen zugerechnet, sodass ggfs. beide als bedürftig gelten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Zumindest diese zweite Rechtsfolge lässt sich auch rechtfertigen, wenn sie auf zwar tatsächlich getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner angewandt wird, die aber im (familien)rechtlichen Sinne nicht dauernd getrennt leben. Das dauernde Getrenntleben im Familienrecht hat im Wesentlichen unterhaltsrechtliche Folgen. Während des Zusammenlebens besteht zwischen den Ehe- bzw. Lebenspartnern ein Anspruch auf Unterhalt in natura (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB, ggfs. i.V.m. § 5 Satz 2 LPartG). Mit Beginn des Getrenntlebens wandelt sich dieser Anspruch in Unterhalt in bar (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB, ggfs. i.V.m. § 12 Satz 2 LPartG). Der Barunterhaltsanspruch kann nach § 33 Abs. 1 Sätze 1, 4 SGB II auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergehen und dann, sofern dieser Leistungen gewährt hat, vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Bei einem Naturalunterhaltsanspruch ist dies nicht möglich. Zwar ist rechtlich nicht ausgeschlossen, dass auch ein solcher Anspruch kraft Gesetzes übergeht. Eine Vollstreckung eines etwaigen auf Naturalunterhalt lautenden Titels durch den Grundsicherungsträger ist jedoch, wenn nicht ausgeschlossen (vgl. § 888 Zivilprozessordnung [ZPO]), so doch sinnlos. Wenn daher das bloß tatsächliche Getrenntleben sozialrechtlich zum Wegfall der Bedarfsgemeinschaft führte, familienrechtlich aber noch kein dauerndes Getrenntleben vorläge, dann müsste der Grundsicherungsträger ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten oder Lebenspartners leisten und könnte bei diesem aber auch keinen Rückgriff nehmen. Eine solche Situation soll im Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II einer- und § 33 SGB II andererseits offensichtlich ausgeschlossen sein.
Aber auch die erstgenannte Rechtsfolge einer Bedarfsgemeinschaft, die Verringerung des Regelbedarfs, lässt sich bei faktisch, aber nicht familienrechtlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern rechtfertigen. Der Regelbedarf zweier Partner liegt niedriger, weil Personen in Bedarfsgemeinschaft Einsparungen haben, weil etwa Wohnungseinrichtungen oder andere Gegenstände nur einmal angeschafft werden müssen und z. B. bei Lebensmitteln größere und damit meist preiswertere Packungen gekauft werden können. Diese Erwägung greift auch bei einem faktischen Getrenntleben ohne Trennungswillen zumindest teilweise ein. Solange kein Trennungswille besteht, ist davon auszugehen, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner zumindest zeitweise in einer ihrer Wohnungen zusammen finden, dass sie gemeinsam essen und ggfs. auch gemeinsam oder füreinander Haushaltsarbeiten wie die Wäschereinigung erledigen. Hierzu sind sie familienrechtlich auch verpflichtet, solange sie einander Naturalunterhalt schulden.
cc) Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Recht seinen Berechnungen nur den Regelbedarf von Partnern zu Grunde gelegt und die Einkünfte beider Kläger in die gemeinsame Horizontalberechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingestellt.
b) Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen die Berechnung ihrer Leistungsansprüche in dem ersten Streitzeitraum haben die Kläger keinen Erfolg:
aa) Die Wohnkosten beider Wohnungen hat der Beklagte in dem ersten Streitzeitraum vollen Umfangs berücksichtigt. Die Wassererhitzungspauschalen hat er zu Recht abgezogen, nachdem beide Wohnungen über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügten und die Kläger daher einen Teil ihrer Regelleistungen, nämlich den auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteil, für die Bestreitung dieses Teils ihrer Bruttowarmmieten aufwenden mussten.
bb) Gegen die Berechnung des Einkommens im ersten Streitzeitraum sind Einwände nicht erhoben oder ersichtlich.
Einkommen aus einem Vermittlungsgutschein des Klägers zu 1, den die BA oder der Beklagte noch nicht beglichen hätten, hat der Beklagte nicht berücksichtigt.
Bei dem Kläger zu 1 hat er zunächst für die Zeit vom 16. bis 31.10.2008 einen Teil des Alg angerechnet. Er ist hierbei von EUR 84,00 für die fraglichen 16 Tage ausgegangen, also von EUR 157,50 für den gesamten Monat. Dies beschwert den Kläger zu 1 nicht, denn tatsächlich waren ihm am 23.10. - also nach Antragstellung - sogar EUR 504,00 Arbeitslosengeld zugeflossen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Beklagte zu Recht als Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung (AlgIIVO) in der damals bereits geltenden Fassung vom 17.12.2007 nur EUR 16,00 statt der für einen Monat anzusetzenden EUR 30,00 abgesetzt hat.
Ferner hat der Beklagte für Februar bis April 2009 das Einkommen aus der neu aufgenommenen Beschäftigung des Klägers zu 1 berücksichtigt und hierbei den in dem Arbeitsvertrag genannten Bruttolohn zu Grunde gelegt. Sollte der Kläger in den drei Monaten tatsächlich weniger verdient haben, so kann er dies außerhalb dieses Verfahrens geltend machen, nachdem der Änderungsbescheid vom 18.02.2009, der die Bewilligung für diese Monate betraf, im Gegensatz zu den anderen Änderungsbescheiden nur vorläufig erlassen wurde.
Das Einkommen des Klägers zu 2 aus Erwerbstätigkeit bzw. ab Ende Dezember 2008 aus Arbeitslosengeld hat der Beklagte zutreffend angerechnet. Ebenfalls hat er zutreffend berücksichtigt, dass dem Kläger zu 2 das Alg für den restlichen Dezember 2008 erst im Januar 2009 zugeflossen war und daher für diesen Monat beide Alg-Zahlungen anzurechnen waren, die folgerichtig nur einmal um die Versicherungspauschale aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgIIVO von EUR 30,00 bereinigt werden konnten.
c) Auch im zweiten Streitzeitraum hat der Beklagte die Leistungsansprüche zutreffend berechnet:
aa) Auch in diesem Zeitraum, der bis zum 30.04.2010 andauerte, hat der Beklagte die Kläger zutreffend noch als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Dies gilt auch für die Zeit ab dem 22.03.2010. Zwar haben die Kläger gegenüber dem zuständigen Finanzamt ab diesem Tag steuerrechtlich ihr Getrenntleben angezeigt. Die Erklärung selbst war jedoch erst am 02.06.2010 unterzeichnet worden. Bei der von tatsächlichen Elementen geprägten Frage des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II kann eine ggfs. steuerrechtlich zulässige Fiktion nicht berücksichtigt werden.
bb) Ferner hat der Beklagte im zweiten Streitzeitraum zu Recht nur einen Teil der Nettokaltmieten beider Wohnungen, nämlich EUR 363,00 monatlich, als Unterkunftsbedarf berücksichtigt.
(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nur die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig, zumindest nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. genannten Übergangsfrist von sechs Monaten nach Beginn des Leistungsbezugs.
Dass bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete im Rahmen der Produkttheorie bei einem Haushalt mit zwei Personen wie den Klägern in Baden-Württemberg von einer Höchstgröße der Wohnung von 60 qm auszugehen ist, hat das LSG bereits entschieden (u. a. Beschluss vom 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B, Juris Rn. 12). Auch in den Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter in seiner Wohnung eine selbstständige oder sonstige gewerbliche Tätigkeit ausübt und dafür ggfs. ein Arbeitszimmer benötigt, kann keine höhere Quadratmeteranzahl berücksichtigt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt allein die Bedarfe für "Wohnen" und Heizung, dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Die Übernahme für Geschäftsräume fällt nicht hierunter (BSG, Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Juris Rn. 15). Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder dgl. können nur als notwendige Aufwendungen von jenen Einkünften abgesetzt werden, die in dem Zimmer erzielt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F.). Ansprüche nach dem SGB II können für solche Aufwendungen allenfalls im Rahmen aktiver Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, und zwar ggfs. als Einstiegsgeld (§ 16b Abs. 1 SGB II n.F.) bestehen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 16 ff.), die hier aber nicht beantragt waren und über die der Beklagte auch nicht entschieden hat.
Ebenso hat der Beklagte bei der Berechnung der Unterkunftskosten zu Recht für den einzelnen Quadratmeter als Nettokaltmiete EUR 6,05 angesetzt. Wie das SG näher ausgeführt hat, durfte der Beklagte hierbei vom Spannenoberwert des (einfachen) Mietspiegels der Stadt Reutlingen in der damaligen Fassung vom 01.05.2009 von EUR 5,85 ausgehen, der sich nach dem Mietspiegel für Wohnungen mit einfacher (jedoch nicht: sehr einfacher) Ausstattung, in einer "Lage mit Nachteilen" und aus der Baualtersklasse vor 1975 ergibt. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des LSG (vgl. Urteil 05.07.2010, L 1 AS 2852/09, Juris Rn. 24 ff., 27 ff. zum - qualifizierten - Mietspiegel der Landeshauptstadt Stuttgart). Etwaigen Unsicherheiten bei der Frage der konkreten Verfügbarkeit solcher Wohnungen ist der Beklagte in ausreichendem Maße dadurch begegnet, dass er zu Gunsten der Leistungsberechtigten einen Aufschlag angenommen und letztlich eine Nettokaltmiete von EUR 6,05 zu Grunde gelegt hat.
Der Senat geht ferner davon aus, dass Wohnraum zu diesem Preis in ausreichendem Maße verfügbar war. Bereits in den von den Klägern selbst vorgelegten Immobilienannoncen im Rahmen der Inaugenscheinnahme in dem Erörterungstermin am 23.02.2012 konnten mehrere Wohnungen in geeigneter Größe und Preisklasse gefunden werden.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es den Klägern im Einzelfall sogar zumutbar war, gemeinsam in die eine, bereits vorhandene Wohnung des Klägers zu 2 zu ziehen, die jedenfalls nicht unangemessen teuer war. Es muss daher nicht überprüft werden, ob diese Wohnung tatsächlich nur die von den Klägern angegebene Größe von 16 qm hatte.
(2) Die Kläger hatten auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die unangemessen hohen Unterkunftskosten über Oktober 2009, also für mehr als zwölf Monate, berücksichtigt.
Die Kläger waren unter dem 23.12.2008 in mehreren Schreiben über ihre Obliegenheiten zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden. Dass der Beklagte dort noch auf die damals relevante Mietobergrenze für zwei Personen von EUR 321,00 nettokalt hingewiesen hatte, die sich aus dem Mietenspiegel der Stadt R. aus dem Jahre 2007 ergab, schadet nicht. Die Grundsicherungsträger, vor allem die für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zuständigen kommunalen Träger, sind nur verpflichtet, die von ihnen für angemessen erachtete Gesamtmiete zu benennen (BSG, Urt. v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Juris Rn. 40). Weitere Angaben sind nicht notwendig. Auch wenn während des in der Regel sechsmonatigen Suchzeitraums die Mietobergrenze steigt und der Grundsicherungsträger nunmehr eine höhere Miete für angemessen erachtet, muss er nicht von Amts wegen alle betroffenen Leistungsberechtigten erneut anschreiben. Bereits die Kostensenkungsaufforderung ist - nur ein "Angebot" des Grundsicherungsträgers, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, a.a.O.). Der Leistungsberechtigte kann jederzeit nachfragen, etwa wenn er eine Wohnung gefunden hat, ob deren Kosten angemessen seien. Zu einer solchen Nachfrage ist er ohnehin vor der Anmietung einer neuen Wohnung verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F., § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II n.F.).
Die Kläger haben sich in dem relevanten Suchzeitraum, der bei ihnen sogar länger als sechs Monate gedauert hat, nicht ausreichend um preiswerteren Wohnraum bemüht. In dem Erörterungstermin am 23.02.2012 haben sie zwar vorgetragen, regelmäßig gesucht zu haben. Zum einen war ihr Vortrag aber widersprüchlich, denn sie haben zugleich in die Richtung argumentiert, Wohnraum in der genannten Preisklasse sei in Reutlingen gar nicht vorhanden gewesen. Und zum anderen konnten sie auf Nachfrage auch nicht angeben, auf welche Wohnungen sie sich konkret beworben haben und wer ggfs. ihr Gesprächspartner gewesen ist, sodass ihre Angaben nicht überprüft werden konnten. Dass der Kläger zu 2 - allein - bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft als wohnungssuchend angemeldet war, stellt keine ausreichende Bemühung um Kostensenkung dar.
cc) Die kalten und warmen Nebenkosten beider Wohnungen hat der Beklagte auch in dem Streitzeitraum vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 berücksichtigt, hierdurch sind die Kläger nicht beschwert.
dd) Weitere Einwände gegen die Berechnung der Leistungsansprüche in diesem Zeitraum haben die Kläger nicht erhoben. Es sind auch keine Fehler ersichtlich. Einkommen wurde nicht angerechnet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Kläger ihre Klage für diesen Streitzeitraum tatsächlich auf die Unterkunftskosten beschränkt haben, wie es das SG angenommen hat, und ob eine solche Beschränkung verfahrensrechtlich möglich war.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
3. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, sodass auch dem Hilfsantrag des Beklagten nicht stattgegeben werden musste. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Das BSG hat in dem genannten Urteil vom 18.02.2010 die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu den Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens bei Ehegatten entschieden. Hinsichtlich eingetragener Lebenspartner ist diese Frage genauso zu beantworten, sodass die Erwägungen des BSG ohne Weiteres übertragbar sind.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren für zwei Streitzeiträume höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Im Streit ist vor allem die Frage, ob die Kläger im streitigen Zeitraum dauernd getrennt lebende Lebenspartner waren.
1. Die 1961 bzw. 1969 geborenen Kläger lebten seit dem 19.09.2002 in eingetragener Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsurkunde des Landratsamts T. von diesem Tage). Sie hatten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt. Zum 01.02.2006 zog sodann zunächst der Kläger zu 2, zum 01.11.2007 auch der Kläger zu 1 jeweils in eine eigene Wohnung nach R. im Zuständigkeitsbereich des beklagten J ...
Der Kläger zu 2 bezog ab Februar 2006 Leistungen nach dem SGB II. Bereits damals war dem Beklagten bekannt, dass die Kläger Lebenspartner waren, aber in getrennten Wohnungen lebten. Zuletzt hatte der Beklagte dem Kläger zu 2 bis Juli 2008 Leistungen bewilligt und dabei den Regelbedarf eines Alleinstehenden und die vollen Unterkunftskosten seiner Wohnung von EUR 250,00 nettokalt berücksichtigt. Mit Bescheid vom 28.05.2008 hatte der Beklagte dem Kläger zu 2 diese bewilligten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung entzogen und dabei unter anderem ausgeführt, die beiden Kläger seien eine Bedarfsgemeinschaft, deshalb müsse der Kläger zu 2 Unterlagen über die Einkommenssituation des Klägers zu 1 vorlegen. Mit Beschluss vom 10.07.2008 hatte das Sozialgericht Reutlingen (SG) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers zu 2 gegen diesen Entziehungsbescheid angeordnet (S 13 AS 2279/08 ER). In dem Beschluss hatte das SG ausgeführt, es spreche Einiges dafür, die Kläger als dauernd getrennt lebende Lebenspartner und damit nicht als Bedarfsgemeinschaft einzustufen. Zwar fehle ihnen der Trennungswille, der familienrechtlich ein wesentliches Merkmal des Getrenntlebens sei. Jedoch sei das Wesen der Bedarfsgemeinschaft durch das Wirtschaften aus einem Topf und das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft gekennzeichnet, das hier fehle. Der Kläger zu 2 war ab dem 09.06.2008 erwerbstätig und bezog zunächst keine Leistungen des Beklagten mehr.
Der Kläger zu 1 bezog bis zum 18.10.2008 Arbeitslosengeld (Alg) von der Bundesagentur für Arbeit (BA, Bewilligungsbescheid vom 07.08.2008). Das Alg für September 2008 ging am 10.10.2008 auf seinem Girokonto ein, das restliche Alg für Oktober 2008 in Höhe von EUR 504,00 am 23.10.2008.
2. Der Kläger zu 1 beantragte - allein - am 16.10.2008 Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten. Er gab hierbei an, die Aufwendungen für seine Wohnung betrügen EUR 550,00 nettokalt, hinzu kämen kalte und warme Nebenkosten von EUR 90,00 monatlich. Er bestritt, in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 2 zu leben.
Mit einem an den Kläger zu 1 gerichteten Bescheid vom 02.12.2008 gewährte der Beklagte beiden Klägern in Bedarfsgemeinschaft vorläufig Leistungen nach dem SGB II ab dem 16.10.2008 bis zum 30.04.2009, und zwar - an beide Kläger zusammen - für die Zeit vom 16. bis 31.10.2008 EUR 58,01 und für die Folgemonate je EUR 236,29. Hierbei berücksichtigte der Beklagte lediglich die Regelbedarfe für Partner und außerdem nur die Wohnkosten des Klägers zu 2 von zusammen EUR 300,00 monatlich, jedoch nicht die Wohnkosten des Klägers zu 1 von insgesamt EUR 640,00. In einem Begleitschreiben vom 02.12.2008 an den Kläger zu 2 führte der Beklagte aus, die Kläger bildeten eine Bedarfsgemeinschaft, deshalb müsse der Kläger zu 2 Unterlagen zu seinen Einkommensverhältnissen vorlegen.
Die Kläger legten am 08.12.2008 Widerspruch ein. Sie rügten, dass die Kosten für die Wohnung des Klägers zu 1 nicht berücksichtigt worden seien.
Der Kläger zu 1 suchte am 26.11.2008 bei dem SG um einstweiligen Rechtsschutz nach (S 4 AS 4177/08 ER). Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 09.12.2008 verpflichtete das SG den Beklagten durch einstweilige Anordnung, vom 16.10.2008 bis zum 30.04.2009 höhere Leistungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Kosten der Wohnung des Klägers zu 1 zu gewähren. Zwar seien die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft, denn es sei nicht von einem dauernden Getrenntleben auszugehen, da es an einem Trennungswillen fehle. Auch seien die Kosten für zwei getrennte Wohnungen für die Kläger als Mitglieder derselben Bedarfsgemeinschaft nicht angemessen. Jedoch seien die tatsächlichen Kosten der beiden Wohnungen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für sechs Monate zu berücksichtigen.
In Ausführung dieses Beschlusses bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 23.12.2008 den Klägern für die Zeit vom 16. bis 31.10.2008 EUR 428,96 und für November 2008 bis April 2009 jeweils EUR 931,81. Mit mehreren Begleitschreiben vom selben Tage forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf, ab Juli 2009 könne nur noch die angemessene Miete berücksichtigt werden, die für zwei Personen EUR 321,00 nettokalt betrage. Es könne erwartet werden, dass der Kläger zu 1 den Mietvertrag über seine Wohnung kündige und in die Wohnung des Klägers zu 2 ziehe, deren Miete von EUR 250,00 nettokalt angemessen sei.
Der Kläger zu 2 wurde arbeitslos und bezog ab dem 16.12.2008 wieder Arbeitslosengeld von EUR 19,96 kalendertäglich (Bescheid der BA vom 02.01.2009).
Der Kläger zu 1 legte am 12.02.2009 die Lohnabrechnungen des Klägers zu 2 sowie Kontoauszüge vor. Er teilte ferner mit, dass er vom 12. bis 23.01.2009 eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt habe, die später abgerechnet werde und ferner ab dem 26.01.2009 eine befristete Teilzeitbeschäftigung für EUR 1.078,47 brutto aufgenommen habe (Arbeitsvertrag vom 26.01.2009).
In der Folgezeit erließ der Beklagte für den Zeitraum 16.10.2008 bis 30.04.2009 die Änderungsbescheide vom 02.02.2009, 03.02.2009, 18.02.2009 und 25.02.2009. Zuletzt bewilligte der Beklagte den Klägern für den restlichen Oktober 2008 EUR 406,59, für November 2008 EUR 858,51 (endgültig, Bescheid vom 18.02.2009), für Dezember 2008 EUR 984,38 und für Januar 2009 EUR 380,89 (endgültig, Bescheid vom 25.02.2009) und für Februar bis April 2009 jeweils EUR 505,31 (vorläufig, Bescheid vom 18.02.2009). Bei diesen Bewilligungen legte der Beklagte jeweils die Regelbedarfe von Partnern, aber die vollen Unterkunftskosten für beide Wohnungen abzüglich zweier Wassererhitzungspauschalen von je EUR 4,74 monatlich zu Grunde. Ferner wurde eine Erhöhung der Heizkosten des Klägers zu 1 zum 01.01.2009 um EUR 4,00 monatlich berücksichtigt. Auf die Gesamtbedarfe rechnete der Beklagte restliches Arbeitslosengeld des Klägers zu 1 von bereinigt EUR 68,00 im Oktober 2008, das Einkommen des Klägers zu 2 aus Erwerbstätigkeit und Arbeitslosengeld für den gesamten Zeitraum und im Rahmen der vorläufigen Bewilligung für Februar bis April ein Einkommen des Klägers zu 1 von bereinigt EUR 557,41 (ausgehend von einem Nettoeinkommen von EUR 825,26 monatlich) aus der Teilzeitbeschäftigung an.
Den Widerspruch wegen dieses Bewilligungszeitraums wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2009 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 23.03.2009 Klage zum SG erhoben (S 4 AS 889/09). Sie haben vorgetragen, die Unterkunftskosten seien falsch berechnet, sie hätten Anspruch auf die Regelbedarfe zweier Alleinstehender, für den Kläger zu 1 sei tatsächlich nicht vorhandenes Einkommen aus einem Vermittlungsgutschein angerechnet worden, und es liege ein Verstoß gegen den Datenschutz vor, weil ihrer beider Akten bei dem Beklagten getrennt geführt würden und verschiedene Sachbearbeiter mit ihnen zu tun hätten.
2. Für den hier nicht streitigen Zeitraum vom 01.05.2009 bis 31.10.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 17.04.2009 monatlich EUR 505,31. Hierbei berücksichtigte er weiterhin die Miete beider Wohnungen, jedoch nur die Regelbedarfe von Partnern.
3. Am 02.10.2009 beantragten die Kläger bei dem Beklagten Leistungen ab November 2009. Zu diesem Zeitpunkt erzielten beide Kläger keine Erwerbseinkünfte mehr.
Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 27.11.2009 für November 2009 bis April 2010 jeweils EUR 1.205,78. Er berücksichtigte die Regelbedarfe zweier Partner und für Unterkunft und Heizung EUR 559,78. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einer vom Beklagten inzwischen für angemessen gehaltenen Nettokaltmiete für zwei Personen von EUR 363,00 und den tatsächlichen kalten und warmen Nebenkosten beider Wohnungen abzüglich der Wassererhitzungspauschalen.
Die Kläger suchten erneut um einstweiligen Rechtsschutz bei dem SG nach (S 4 AS 3864/09 ER). Ihr Antrag wurde mit Beschluss vom 14.01.2010 rechtskräftig abgelehnt. Das SG führte aus, der Beklagte sei zu Recht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen und die zu Grunde gelegte Nettokaltmiete von EUR 363,00 sei für zwei Personen angemessen. Sie sei im Rahmen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Konzepts unter Zugrundelegung des Mietspiegels der Stadt R. ermittelt worden.
Den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 27.11.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2010 zurück.
Hiergegen haben die Kläger am 22.03.2010 Klage zu SG erhoben (S 4 AS 956/10). Sie haben vorgetragen, es sei nicht geprüft worden, wie sie sich von den Wohnungen lösen könnten. Die Werte des Mietspiegels der Stadt R. entsprächen nicht der Realität.
4. Mit Beschluss vom 30.09.2011 hat das SG die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2011 hat das SG die Klagen abgewiesen.
Hinsichtlich des ersten streitigen Zeitraums vom 16.10.2008 bis 30.04.2009 hat es ausgeführt: Der Beklagte sei zu Recht von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Die Kläger als Lebenspartner lebten nicht dauernd getrennt. Da das Lebenspartnerschaftsgesetz den Regelungen des Eherechts folge, insbesondere Unterhaltspflichten zwischen Lebenspartnern begründe, sei die Frage des dauernden Getrenntlebens nach denselben Grundsätzen wie bei Ehepaaren zu beantworten. Bei einem dauernden Getrenntleben bestehe die zum Wesen der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft gehörende Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht mehr. Es sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. Bei fehlender häuslicher Gemeinschaft sei wesentlich auf den Trennungswillen abzustellen, der sich nach außen etwa in einem Antrag auf Scheidung der Ehe bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder in der Wahl einer getrennten steuerlichen Veranlagung zeigen könne. Solche äußeren Indizien fehlten hier. Ein Trennungswille liege nach den eigenen Angaben der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht vor, wobei auch zu berücksichtigen sei, dass die Kläger noch nie in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hätten. Auch eine Änderung der Steuerklasse sei nicht erfolgt, vielmehr hätten beide Kläger auch nach Begründung ihrer Lebenspartnerschaft an Steuerklasse I festgehalten. Vor diesem Hintergrund habe der Beklagte zu Recht nur die Regelbedarfe zweier Partner berücksichtigt und das Einkommen beider Kläger wechselseitig zugerechnet. Bei der Berechnung des Einkommens sei kein Fehler unterlaufen. Einkommen aus einem nicht abgerechneten Vermittlungsgutschein sei nicht berücksichtigt worden. Bei dem Unterkunftsbedarf habe der Beklagte in diesem Komplex die Aufwendungen für beide Wohnungen berücksichtigt. Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Regelungen könne nicht nachvollzogen werden.
Zu dem zweiten streitigen Zeitraum vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 hat das SG ausgeführt, die Kläger hätten die Klage auf die Unterkunftskosten beschränkt, was prozessrechtlich zulässig sei. Die Unterkunftskosten seien jedoch zutreffend berechnet worden. Die tatsächlichen Kosten der beiden Wohnungen der Kläger von zusammen EUR 800,00 nettokalt seien für zwei Personen zu hoch. Die Miete, umgerechnet auf die für zwei Personen angemessene Quadratmeterzahl von 60, ergebe einen qm-Preis von EUR 13,33. Es bedürfe keiner weiteren Ausführungen, dass dies ein unangemessen hoher Mietzins sei. Die vom Beklagten für angemessen erachteten EUR 363,00 entsprächen einem qm-Preis von EUR 6,05. Dieser Mietpreis sei aus den Angaben des R. Mietspiegels ermittelt worden. Dieser habe für einfach ausgestattete Wohnungen in einer Lage mit Nachteilen qm-Preise von EUR 4,45 bis EUR 5,85 für die Baualtersklasse vor 1975, EUR 4,90 bis EUR 6,40 bis 1984 und EUR 5,30 bis EUR 6,90 bis 1994 ermittelt. Es sei zulässig, wenn ein Grundsicherungsträger der Ermittlung der angemessenen Mietkosten den Spannenoberwert für Wohnungen einfachen Standards zu Grunde lege, was hier sogar nur EUR 5,85 gewesen wären.
5. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihnen jeweils am 02.11.2011 zugestellt worden ist, haben die Kläger am 29.11.2011 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt.
Sie tragen vor, sie hätten mit steuerlicher Erklärung ab dem 22.03.2010 ihr Getrenntleben angezeigt. Sie hätten einen Aufhebungsantrag gestellt. Das Amtsgericht R. habe ihre Lebenspartnerschaft mit Urteil vom 08.06.2011 aufgehoben. Sie hätten auch in den Streitzeiträumen zwei Wohnungen bzw. eine größere Wohnfläche benötigt, weil der Kläger zu 1 für seine selbstständige Tätigkeit als privater Arbeitsvermittler ein Arbeitszimmer benötige. In R. sei Wohnraum für den vom Beklagten für angemessen erachteten Mietzins nicht zu erlangen.
In einem Erörterungstermin haben die Kläger ferner vorgetragen, die Wohnung des Klägers zu 2 habe ein Zimmer von 16 qm umfasst, es sei ein Bad in der Wohnung gewesen, auf dem Flur habe es eine Gemeinschaftsküche gegeben. Sie hätten in der Zeit, in der die vollen Unterkunftskosten berücksichtigt worden seien, eine preiswertere Wohnung gesucht. Zu diesem Vortrag haben die Kläger Immobilienannoncen aus Zeitungen vorgelegt, die in Augenschein genommen wurde. Wegen der Angaben der Kläger im Übrigen und des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom 23.02.2012 verwiesen.
Ferner haben die Kläger eine Bescheinigung der städtischen Wohnungsbaugesellschaft vom 06.03.2012 vorgelegt, auf die ebenfalls Bezug genommen wird.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24. Oktober 2011 aufzuheben und a) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 02. Dezember 2008 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. Dezember 2008, 02. Februar 2009, 03. Februar 2009, 18. Februar 2009 und 25. Februar 2009 und des Widerspruchsbescheids vom 26. Februar 2009 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 16. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 zu gewähren, b) den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. November 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2010 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 01. November 2009 bis zum 30. April 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen, hilfsweise - im Hinblick auf die Anforderungen an das dauernde Getrenntleben eingetragener Lebenspartner -, die Revision zuzulassen.
Er hält daran fest, dass die Kläger eine Bedarfsgemeinschaft gebildet hätten. Es sei auf den familienrechtlichen Begriff des dauernden Getrenntlebens abzustellen. Dieser sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum dauernden Getrenntleben von Eheleuten auszulegen. Er setze danach neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Ein solcher habe im fraglichen Zeitraum bei den Klägern nicht bestanden.
In dem Erörterungstermin am 23.02.2012 haben sich alle Beteiligten mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
1. Die Berufung der Kläger, über die der Senat nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Einvernehmen aller Beteiligter ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber unbegründet. Der angegriffene Gerichtsbescheid des SG hat die Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Var. 1, Abs. 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Den Kläger stehen für die beiden Streitzeiträume keine höheren Leistungen nach dem SGB II zu als bewilligt.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
a) Auch der Senat ist der Ansicht, dass die beiden Kläger in beiden Streitzeiträumen nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b SGB II waren, sondern als Partner eine Bedarfsgemeinschaft bildeten.
aa) Wie das BSG in dem auch von dem Beklagten zitierten Urteil vom 18.02.2010 (B 4 AS 49/09 R, Juris Rn. 13 f.) ausgeführt hat, ist bei der Feststellung des dauernden Getrenntlebens von Ehegatten - und entsprechend bei Lebenspartnern - auf das Familienrecht abzustellen. Der Gesetzgeber hat den Begriff des dauernden Getrenntlebens erkennbar aus dem Familienrecht übernommen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er ihm sozialrechtlich eine andere Bedeutung beimessen wollte. Auch die vom BSG ins Feld geführte Verwaltungspraktikabilität spricht für eine Anknüpfung an die familienrechtliche Lage. Familienrechtlich nun leben Ehegatten bzw. Lebenspartner dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte bzw. Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB], § 15 Abs. 5 Satz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz [LPartG]). Es ist also ein Trennungswille notwendig.
bb) Diese Anknüpfung an die familienrechtliche Lage widerspricht auch nicht Sinn und Zweck des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b (und lit. a) SGB II.
Die Zusammenfassung zweier Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft hat im Wesentlichen zwei sozialrechtliche Folgen: Zum einen steht jedem von ihnen nach § 20 Abs. 3 SGB II a.F. als Regelbedarf nur ein Anteil von 90 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden zu. Zum anderen wird das Einkommen und Vermögen eines Partners nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II wechselseitig dem anderen zugerechnet, sodass ggfs. beide als bedürftig gelten (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II).
Zumindest diese zweite Rechtsfolge lässt sich auch rechtfertigen, wenn sie auf zwar tatsächlich getrennt lebende Ehegatten und Lebenspartner angewandt wird, die aber im (familien)rechtlichen Sinne nicht dauernd getrennt leben. Das dauernde Getrenntleben im Familienrecht hat im Wesentlichen unterhaltsrechtliche Folgen. Während des Zusammenlebens besteht zwischen den Ehe- bzw. Lebenspartnern ein Anspruch auf Unterhalt in natura (§ 1360a Abs. 2 Satz 1 BGB, ggfs. i.V.m. § 5 Satz 2 LPartG). Mit Beginn des Getrenntlebens wandelt sich dieser Anspruch in Unterhalt in bar (§ 1361 Abs. 4 Satz 1 BGB, ggfs. i.V.m. § 12 Satz 2 LPartG). Der Barunterhaltsanspruch kann nach § 33 Abs. 1 Sätze 1, 4 SGB II auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergehen und dann, sofern dieser Leistungen gewährt hat, vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Bei einem Naturalunterhaltsanspruch ist dies nicht möglich. Zwar ist rechtlich nicht ausgeschlossen, dass auch ein solcher Anspruch kraft Gesetzes übergeht. Eine Vollstreckung eines etwaigen auf Naturalunterhalt lautenden Titels durch den Grundsicherungsträger ist jedoch, wenn nicht ausgeschlossen (vgl. § 888 Zivilprozessordnung [ZPO]), so doch sinnlos. Wenn daher das bloß tatsächliche Getrenntleben sozialrechtlich zum Wegfall der Bedarfsgemeinschaft führte, familienrechtlich aber noch kein dauerndes Getrenntleben vorläge, dann müsste der Grundsicherungsträger ohne Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des Ehegatten oder Lebenspartners leisten und könnte bei diesem aber auch keinen Rückgriff nehmen. Eine solche Situation soll im Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 2 SGB II einer- und § 33 SGB II andererseits offensichtlich ausgeschlossen sein.
Aber auch die erstgenannte Rechtsfolge einer Bedarfsgemeinschaft, die Verringerung des Regelbedarfs, lässt sich bei faktisch, aber nicht familienrechtlich getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern rechtfertigen. Der Regelbedarf zweier Partner liegt niedriger, weil Personen in Bedarfsgemeinschaft Einsparungen haben, weil etwa Wohnungseinrichtungen oder andere Gegenstände nur einmal angeschafft werden müssen und z. B. bei Lebensmitteln größere und damit meist preiswertere Packungen gekauft werden können. Diese Erwägung greift auch bei einem faktischen Getrenntleben ohne Trennungswillen zumindest teilweise ein. Solange kein Trennungswille besteht, ist davon auszugehen, dass sich die Ehegatten bzw. Lebenspartner zumindest zeitweise in einer ihrer Wohnungen zusammen finden, dass sie gemeinsam essen und ggfs. auch gemeinsam oder füreinander Haushaltsarbeiten wie die Wäschereinigung erledigen. Hierzu sind sie familienrechtlich auch verpflichtet, solange sie einander Naturalunterhalt schulden.
cc) Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Recht seinen Berechnungen nur den Regelbedarf von Partnern zu Grunde gelegt und die Einkünfte beider Kläger in die gemeinsame Horizontalberechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingestellt.
b) Auch mit ihren weiteren Einwänden gegen die Berechnung ihrer Leistungsansprüche in dem ersten Streitzeitraum haben die Kläger keinen Erfolg:
aa) Die Wohnkosten beider Wohnungen hat der Beklagte in dem ersten Streitzeitraum vollen Umfangs berücksichtigt. Die Wassererhitzungspauschalen hat er zu Recht abgezogen, nachdem beide Wohnungen über eine zentrale Warmwasserversorgung verfügten und die Kläger daher einen Teil ihrer Regelleistungen, nämlich den auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteil, für die Bestreitung dieses Teils ihrer Bruttowarmmieten aufwenden mussten.
bb) Gegen die Berechnung des Einkommens im ersten Streitzeitraum sind Einwände nicht erhoben oder ersichtlich.
Einkommen aus einem Vermittlungsgutschein des Klägers zu 1, den die BA oder der Beklagte noch nicht beglichen hätten, hat der Beklagte nicht berücksichtigt.
Bei dem Kläger zu 1 hat er zunächst für die Zeit vom 16. bis 31.10.2008 einen Teil des Alg angerechnet. Er ist hierbei von EUR 84,00 für die fraglichen 16 Tage ausgegangen, also von EUR 157,50 für den gesamten Monat. Dies beschwert den Kläger zu 1 nicht, denn tatsächlich waren ihm am 23.10. - also nach Antragstellung - sogar EUR 504,00 Arbeitslosengeld zugeflossen. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob der Beklagte zu Recht als Versicherungspauschale nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosengeld-II-/Sozialgeld-Verordnung (AlgIIVO) in der damals bereits geltenden Fassung vom 17.12.2007 nur EUR 16,00 statt der für einen Monat anzusetzenden EUR 30,00 abgesetzt hat.
Ferner hat der Beklagte für Februar bis April 2009 das Einkommen aus der neu aufgenommenen Beschäftigung des Klägers zu 1 berücksichtigt und hierbei den in dem Arbeitsvertrag genannten Bruttolohn zu Grunde gelegt. Sollte der Kläger in den drei Monaten tatsächlich weniger verdient haben, so kann er dies außerhalb dieses Verfahrens geltend machen, nachdem der Änderungsbescheid vom 18.02.2009, der die Bewilligung für diese Monate betraf, im Gegensatz zu den anderen Änderungsbescheiden nur vorläufig erlassen wurde.
Das Einkommen des Klägers zu 2 aus Erwerbstätigkeit bzw. ab Ende Dezember 2008 aus Arbeitslosengeld hat der Beklagte zutreffend angerechnet. Ebenfalls hat er zutreffend berücksichtigt, dass dem Kläger zu 2 das Alg für den restlichen Dezember 2008 erst im Januar 2009 zugeflossen war und daher für diesen Monat beide Alg-Zahlungen anzurechnen waren, die folgerichtig nur einmal um die Versicherungspauschale aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgIIVO von EUR 30,00 bereinigt werden konnten.
c) Auch im zweiten Streitzeitraum hat der Beklagte die Leistungsansprüche zutreffend berechnet:
aa) Auch in diesem Zeitraum, der bis zum 30.04.2010 andauerte, hat der Beklagte die Kläger zutreffend noch als Bedarfsgemeinschaft eingestuft. Dies gilt auch für die Zeit ab dem 22.03.2010. Zwar haben die Kläger gegenüber dem zuständigen Finanzamt ab diesem Tag steuerrechtlich ihr Getrenntleben angezeigt. Die Erklärung selbst war jedoch erst am 02.06.2010 unterzeichnet worden. Bei der von tatsächlichen Elementen geprägten Frage des dauernden Getrenntlebens im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB II kann eine ggfs. steuerrechtlich zulässige Fiktion nicht berücksichtigt werden.
bb) Ferner hat der Beklagte im zweiten Streitzeitraum zu Recht nur einen Teil der Nettokaltmieten beider Wohnungen, nämlich EUR 363,00 monatlich, als Unterkunftsbedarf berücksichtigt.
(1) Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind nur die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig, zumindest nach Ablauf der in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II a.F. genannten Übergangsfrist von sechs Monaten nach Beginn des Leistungsbezugs.
Dass bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Nettokaltmiete im Rahmen der Produkttheorie bei einem Haushalt mit zwei Personen wie den Klägern in Baden-Württemberg von einer Höchstgröße der Wohnung von 60 qm auszugehen ist, hat das LSG bereits entschieden (u. a. Beschluss vom 02.02.2007, L 8 AS 6425/06 ER-B, Juris Rn. 12). Auch in den Fällen, in denen ein Leistungsberechtigter in seiner Wohnung eine selbstständige oder sonstige gewerbliche Tätigkeit ausübt und dafür ggfs. ein Arbeitszimmer benötigt, kann keine höhere Quadratmeteranzahl berücksichtigt werden. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt allein die Bedarfe für "Wohnen" und Heizung, dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Norm. Die Übernahme für Geschäftsräume fällt nicht hierunter (BSG, Urt. v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R, Juris Rn. 15). Aufwendungen für ein Arbeitszimmer oder dgl. können nur als notwendige Aufwendungen von jenen Einkünften abgesetzt werden, die in dem Zimmer erzielt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F.). Ansprüche nach dem SGB II können für solche Aufwendungen allenfalls im Rahmen aktiver Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, und zwar ggfs. als Einstiegsgeld (§ 16b Abs. 1 SGB II n.F.) bestehen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 16 ff.), die hier aber nicht beantragt waren und über die der Beklagte auch nicht entschieden hat.
Ebenso hat der Beklagte bei der Berechnung der Unterkunftskosten zu Recht für den einzelnen Quadratmeter als Nettokaltmiete EUR 6,05 angesetzt. Wie das SG näher ausgeführt hat, durfte der Beklagte hierbei vom Spannenoberwert des (einfachen) Mietspiegels der Stadt Reutlingen in der damaligen Fassung vom 01.05.2009 von EUR 5,85 ausgehen, der sich nach dem Mietspiegel für Wohnungen mit einfacher (jedoch nicht: sehr einfacher) Ausstattung, in einer "Lage mit Nachteilen" und aus der Baualtersklasse vor 1975 ergibt. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtsprechung des LSG (vgl. Urteil 05.07.2010, L 1 AS 2852/09, Juris Rn. 24 ff., 27 ff. zum - qualifizierten - Mietspiegel der Landeshauptstadt Stuttgart). Etwaigen Unsicherheiten bei der Frage der konkreten Verfügbarkeit solcher Wohnungen ist der Beklagte in ausreichendem Maße dadurch begegnet, dass er zu Gunsten der Leistungsberechtigten einen Aufschlag angenommen und letztlich eine Nettokaltmiete von EUR 6,05 zu Grunde gelegt hat.
Der Senat geht ferner davon aus, dass Wohnraum zu diesem Preis in ausreichendem Maße verfügbar war. Bereits in den von den Klägern selbst vorgelegten Immobilienannoncen im Rahmen der Inaugenscheinnahme in dem Erörterungstermin am 23.02.2012 konnten mehrere Wohnungen in geeigneter Größe und Preisklasse gefunden werden.
Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es den Klägern im Einzelfall sogar zumutbar war, gemeinsam in die eine, bereits vorhandene Wohnung des Klägers zu 2 zu ziehen, die jedenfalls nicht unangemessen teuer war. Es muss daher nicht überprüft werden, ob diese Wohnung tatsächlich nur die von den Klägern angegebene Größe von 16 qm hatte.
(2) Die Kläger hatten auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die unangemessen hohen Unterkunftskosten über Oktober 2009, also für mehr als zwölf Monate, berücksichtigt.
Die Kläger waren unter dem 23.12.2008 in mehreren Schreiben über ihre Obliegenheiten zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden. Dass der Beklagte dort noch auf die damals relevante Mietobergrenze für zwei Personen von EUR 321,00 nettokalt hingewiesen hatte, die sich aus dem Mietenspiegel der Stadt R. aus dem Jahre 2007 ergab, schadet nicht. Die Grundsicherungsträger, vor allem die für die Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II zuständigen kommunalen Träger, sind nur verpflichtet, die von ihnen für angemessen erachtete Gesamtmiete zu benennen (BSG, Urt. v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Juris Rn. 40). Weitere Angaben sind nicht notwendig. Auch wenn während des in der Regel sechsmonatigen Suchzeitraums die Mietobergrenze steigt und der Grundsicherungsträger nunmehr eine höhere Miete für angemessen erachtet, muss er nicht von Amts wegen alle betroffenen Leistungsberechtigten erneut anschreiben. Bereits die Kostensenkungsaufforderung ist - nur ein "Angebot" des Grundsicherungsträgers, in einen Dialog über die angemessenen Kosten der Unterkunft einzutreten (BSG, a.a.O.). Der Leistungsberechtigte kann jederzeit nachfragen, etwa wenn er eine Wohnung gefunden hat, ob deren Kosten angemessen seien. Zu einer solchen Nachfrage ist er ohnehin vor der Anmietung einer neuen Wohnung verpflichtet (§ 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F., § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II n.F.).
Die Kläger haben sich in dem relevanten Suchzeitraum, der bei ihnen sogar länger als sechs Monate gedauert hat, nicht ausreichend um preiswerteren Wohnraum bemüht. In dem Erörterungstermin am 23.02.2012 haben sie zwar vorgetragen, regelmäßig gesucht zu haben. Zum einen war ihr Vortrag aber widersprüchlich, denn sie haben zugleich in die Richtung argumentiert, Wohnraum in der genannten Preisklasse sei in Reutlingen gar nicht vorhanden gewesen. Und zum anderen konnten sie auf Nachfrage auch nicht angeben, auf welche Wohnungen sie sich konkret beworben haben und wer ggfs. ihr Gesprächspartner gewesen ist, sodass ihre Angaben nicht überprüft werden konnten. Dass der Kläger zu 2 - allein - bei der städtischen Wohnungsbaugesellschaft als wohnungssuchend angemeldet war, stellt keine ausreichende Bemühung um Kostensenkung dar.
cc) Die kalten und warmen Nebenkosten beider Wohnungen hat der Beklagte auch in dem Streitzeitraum vom 01.11.2009 bis zum 30.04.2010 berücksichtigt, hierdurch sind die Kläger nicht beschwert.
dd) Weitere Einwände gegen die Berechnung der Leistungsansprüche in diesem Zeitraum haben die Kläger nicht erhoben. Es sind auch keine Fehler ersichtlich. Einkommen wurde nicht angerechnet. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Kläger ihre Klage für diesen Streitzeitraum tatsächlich auf die Unterkunftskosten beschränkt haben, wie es das SG angenommen hat, und ob eine solche Beschränkung verfahrensrechtlich möglich war.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 193 SGG.
3. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, sodass auch dem Hilfsantrag des Beklagten nicht stattgegeben werden musste. Insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Das BSG hat in dem genannten Urteil vom 18.02.2010 die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu den Voraussetzungen des dauernden Getrenntlebens bei Ehegatten entschieden. Hinsichtlich eingetragener Lebenspartner ist diese Frage genauso zu beantworten, sodass die Erwägungen des BSG ohne Weiteres übertragbar sind.
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