L 7 SO 5879/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 SO 1321/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5879/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. November 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Rücknahme- und Erstattungsentscheidung des Sozialhilfeträgers.

Der Kläger bezog vom 30. Juli 1999 bis 31. Dezember 2004 Sozialhilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), das ihm durch die Stadt Reutlingen (im Folgenden Stadt RT) als Delegationsnehmerin nach § 4 des Ausführungsgesetzes Baden-Württemberg zum BSHG gewährt wurde. Anschließend erhielt er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 nahm die Stadt RT die Leistungsbewilligungen für die Zeit vom 30. Juli 1999 bis 31. Dezember 2004 ganz zurück, da der Kläger entgegen seinen Angaben bei Antragstellung bereits seit 1997 seinen Lebensmittelpunkt nicht am polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitz R., sondern am nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Nebenwohnsitz A. gehabt habe. Des Weiteren forderte sie die Erstattung überzahlter Leistungen i.H.v. insgesamt EUR 41.089,95.

Am 5. April 2007 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da er den Bescheid nicht erhalten habe.

Durch Urteil des Amtsgerichtes Reutlingen vom 16. Januar 2008 wurde der Kläger u.a. wegen Betruges zum Nachteil des Sozialhilfeträgers durch unrechtmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen im Zeitraum vom 30. Juli 1999 bis 31. Dezember 2004 verurteilt. Im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Tübingen wurde das Verfahren gem. § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung am 17. September 2008 eingestellt.

Bereits mit Schreiben vom 9. Mai 2008 teilte die Stadt RT dem Kläger mit, der Widerspruch werde als fristgerecht angesehen. Unter dem 17. August 2008 lehnte sie eine Abhilfe ab. Der Beklagte (Landkreis Reutlingen) teilte dem Kläger hingegen mit Schreiben vom 25. September 2008 mit, zunächst sei die Ausgangsbehörde zur Entscheidung über die Abhilfe berufen, daher sei der Widerspruch an die Stadt RT zurückgegeben worden.

Am 29. Oktober 2008 und erneut am 30. Dezember 2008 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Untätigkeitsklagen gegen die Stadt RT, vertreten durch das Landratsamt Reutlingen, erhoben, mit denen er jeweils die Bescheidung des Widerspruches vom 5. April 2007 begehrt hat (S 14 SO 3804/08 und 4635/08). Die Verfahren waren vor dem SG gegen Stadt RT und den Beklagten geführt worden, ohne dass der Kläger hiergegen Einwendungen erhoben hatte. Die gegen die klageabweisenden Gerichtsbescheide des SG eingelegten Berufungen des Klägers sind beim Senat anhängig (L 7 SO 3693/09 und 3773/09).

Durch den dem Bevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid vom 4. März 2009 hat der Beklagte dem Widerspruch wie folgt stattgegeben: "In Abänderung des Bescheides vom 6. Dezember 2006 wird dem WF Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff. BSHG vom 30.07.1999 bis 31.12.2004 in Höhe des jeweils geltenden Regelsatzes eines Haushaltsangehörigen zuzüglich des jeweils zu entrichtenden Beitrags zur freiwilligen Krankenversicherung bewilligt.". Die Erstattungssumme reduziere sich auf EUR 16.249,47. Im Übrigen hat er den Widerspruch "kostenpflichtig" zurückgewiesen und in der Begründung auf die Kostenfreiheit des Verfahrens verwiesen. In der angehängten Rechtsbehelfsbelehrung ist u.a. ausgeführt: "Gegen den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid und gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. "

Am 25. März 2009 hat der Kläger beim SG gegen "das Landratsamt Reutlingen" Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 erhoben (S 14 SO 935/09, jetzt S 6 SO 935/09 (Mitteilung des SG an die dortigen Beteiligten vom 5. Oktober 2010)), die noch anhängig ist. Auf Hinweise der Stadt, dass sie zuständig sei, und des Landkreises, dass nicht er, sondern die Stadt richtige Beklagte sei, ist im dortigen Verfahren auf entsprechende Anregung des dortigen Bevollmächtigten des Klägers das Rubrum geändert worden; das Verfahren wird gegen die Stadt RT geführt (Schreiben des Kammervorsitzenden vom 14. Mai 2009). Durch Beschluss vom selben Tag hat das SG dem Kläger für das zwischen diesem und der Stadt RT geführte Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

Am 27. April 2009 hat der Kläger mit dem Antrag, den Bescheid vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 aufzuheben, beim SG eine Klage gegen die Stadt RT (S 14 SO 1320/09) erhoben. Die gegen die Klage abweisende Entscheidung des SG eingelegten Berufung ist beim Senat anhängig (L 7 SO 5878/09).

Mit demselben Begehren hat der Kläger ebenfalls am 27. April 2009 eine Klage gegen den Beklagten erhoben und zur Begründung ausgeführt, da in dieser Sache streitig sei, ob originär die Stadt RT richtige Beklagte sei, richte sich die vorliegende Klage rechtswahrend gegen die Widerspruchsbehörde des Landratsamtes. Diese sei nicht verfristet, da die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides mangels Bezeichnung des richtigen Beklagten nicht ordnungsgemäß sei, so dass nicht die einmonatige Klagefrist gelte. Der Beklagte habe des Weiteren versäumt, eine Kostenentscheidung in den Widerspruchsbescheid aufzunehmen. Gegen die Kostenentscheidung der Stadt RT sei mittlerweile ein Widerspruchsverfahren anhängig. Der Beklagte war der Auffassung, die Klage sei mangels eigener Passivlegitimation, Verfristung und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Widerspruchsbescheid enthalte in Ziffer 3 eine Kostenentscheidung.

Mit Gerichtsbescheid vom 13. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig. Angesichts des vom Kläger gestellten Antrages müsse sich die Klage nicht gegen den Beklagten, sondern gegen die Stadt RT richten, die als Delegationsgemeinde im Rahmen der Sozialhilfe tätig geworden sei.

Gegen diesen ihm am 18. November 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 14. Dezember 2009 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. November 2009 sowie den Bescheid vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und hat im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Allerdings ist die Klage entgegen der vom SG vertretenen Ansicht nicht wegen fehlender Passivlegitimation des Beklagten unzulässig. Diese ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., vor § 51 Rdnr. 13).

Die Klage ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht wegen Fristversäumung unzulässig. Die einmonatige Klagefrist des § 87 SGG ist vorliegend nicht maßgeblich. Nach § 66 Abs. 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsstelle oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Die Belehrung muss vollständig und richtig sein, sonst setzt sie die Frist nicht in Lauf. Sie ist nicht ordnungsgemäß, wenn sie bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sein kann, den Informationswert der richtigen Angaben zu mindern (vgl. Keller, a.a.O., § 66 Rdnr. 5 m.w.N.). Die Rechtsmittelbelehrung soll (nur) einen Hinweis geben, welche ersten Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 67 Nr. 13). Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Angabe des richtigen Klagegegners nach § 66 SGG i.V.m. § 85 Abs. 3 Satz 3 SGG kein notwendiger Bestandteil der Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid (BSG, Urteil vom 10. März 2011 - B 3 P 1/10 R - (juris)).

Die in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählte Formulierung "gegen den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid und gegen diesen Widerspruchsbescheid" ist jedoch ungenau, weil nach einem Vorverfahren Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 95 SGG). Der Ausgangs- und der Widerspruchsbescheid stellen also eine Einheit dar (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 95 Rdnr. 2) und nicht zwei selbständige Klagegegenstände (dazu unten). Zwar bedeutet nicht jede Abweichung vom gesetzlichen Wortlaut bereits eine Unrichtigkeit i.S.d. § 66 SGG. Dies gilt aber dann nicht mehr, wenn sie dazu führt, dass der Adressat nicht mehr zweifelsfrei erkennen kann, welche weiteren Schritte er unternehmen muss. Unrichtigkeit liegt also vor, wenn der Beteiligte nicht mehr erkennen kann, wer richtiger Klagegegner ist, bzw. zu dem Fehlschluss verleitet werden könnte, er habe die Klage gegen die Körperschaft zu richten, der die mit der Ausgangsbehörde nicht identische Widerspruchsbehörde angehört (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof NJW 1983, 242). Dies ist hier der Fall. Die Formulierung, gegen den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid könne Klage erhoben werden, lässt nicht mehr erkennen, dass Gegenstand der Klage noch immer der ursprüngliche Verwaltungsakt - wenn auch in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - bleibt. Nur bei einer dem Inhalt des § 95 SGG entsprechenden Fassung ist eindeutig erkennbar, dass die Klage gegen den Rechtsträger der Ausgangsbehörde zu richten ist. Die vom Beklagten gewählte Formulierung lässt hingegen die Annahme zu, die Klage könne oder müsse gar auch (selbständig) gegen den Widerspruchsbescheid erhoben und dann konsequenterweise gegen den Rechtsträger der Widerspruchsbehörde gerichtet werden. Eine Klarstellung des richtigen Beklagten ist auch dem weiteren Wortlaut des Widerspruchsbescheides nicht zu entnehmen. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Klage "den Beklagten" bezeichnen müsse. Die bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung grundsätzlich geltende Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist vorliegend gewahrt.

Schließlich ist die vorliegende Klage nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes) unzulässig. Die noch beim SG anhängige Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 (S 14 SO 935/09, jetzt S 6 SO 935/09) richtet sich nicht gegen den hier beklagten Landkreis, sondern die Stadt RT. Dem steht nicht entgegen, dass in der Klageschrift als Beklagter das Landratsamt Reutlingen bezeichnet war. Bei der - im dortigen Verfahren mittlerweile erfolgten - Umstellung der Klage von der Widerspruchsbehörde auf den Rechtsträger der Ausgangsbehörde handelt sich nicht um einen gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite im Sinne einer Klageänderung nach § 99 Abs. 1 und 2 SGG, sondern nur um eine schlichte Berichtigung des Passivrubrums im Verhältnis von Widerspruchs- und Ausgangsbehörde, die auch noch nach Ablauf der Klagefrist zulässig ist (BSG, Urteil vom 10. März 2011, a.a.O.; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 78; Leitherer, a.a.O., § 92 Rdnrn. 6 und 7). Das beim SG noch anhängige Verfahren wird also - richtigerweise (dazu unten) - nicht gegen den Beklagten geführt.

Die somit zulässige Berufung ist in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG ist im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klage gegen den falschen Klagegegner richtet. Der beklagte Landkreis ist vorliegend nicht passivlegitimiert. Die auf Aufhebung des Rücknahme- und Erstattungsbescheides vom 6. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2009 gerichtete Klage ist als isolierte Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG statthaft. Die Anfechtungsklage richtet sich stets gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt, der schon Gegenstand des Vorverfahrens gewesen ist, allerdings in der (abweichenden) Gestalt, die er im Widerspruchsverfahren erhalten hat. § 95 SGG geht dementsprechend davon aus, dass der Widerspruchsbescheid den ursprünglichen Verwaltungsakt zwar inhaltlich verändern kann, ihn aber nicht ersetzt. Folgerichtig ist Beklagter grundsätzlich der Verwaltungsträger, der den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat. Anderes gilt nur bei isolierter Anfechtung des Widerspruchsbescheides (vgl. zum Ganzen BSG SozR 3-1300 § 24 Nr. 14). Da sich der Kläger vorliegend sowohl gegen den Ausgangs- wie auch den Widerspruchsbescheid wendet, ist daher richtiger Klagegegner die Stadt RT, die den Bescheid vom 6. Dezember 2006 erlassen hat, nicht aber der vorliegend beklagte Landkreis. Dies gilt unabhängig von der Berechtigung der Stadt, den angefochtenen Bescheid zu erlassen. Deren Zuständigkeit besteht allerdings ohnehin aufgrund der auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Ausgangsbescheides fortbestehenden Delegation durch den Landkreis Reutlingen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Delegationssatzung vom 16./22. März 2005 i.V.m. § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des SGB XII in der Fassung des Art. 122 des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534); Senatsurteile vom 14. April 2011 - L 7 SO 2497/10 - und 8. Dezember 2011 - L 7 SO 2633/09 -; vgl. a. BSG SozR 4-3500 § 25 Nr. 1; BSG, Urteil vom 2. Februar 2010 - B 8 SO 21/08 R - (juris)). Danach hat der beklagte Landkreis der Stadt RT die ihm als dem örtlichen Träger der Sozialhilfe nach § 8 SGB XII obliegende Durchführung der Sozialhilfe vollständig übertragen und sie nicht nur ermächtigt, für ihn in seinem Namen tätig zu werden.

Ein Erfolg der Berufung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, dem Widerspruchsbescheid fehle eine Kostenentscheidung. Zunächst enthält dieser in Ziffer 3 des Verfügungssatzes durchaus eine Kostenentscheidung, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist. Des Weiteren ändert dies mangels isolierter Anfechtung nur des Widerspruchsbescheides nichts an der fehlenden Passivlegitimation. Schließlich macht allein das Fehlen der Kostenentscheidung die angefochtene Sachentscheidung nicht rechtswidrig (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 5).

Das Verfahren war daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht gem. § 114 Abs. 2 SGG auszusetzen. Insoweit nimmt der Senat auf seinen Beschluss vom 15. Mai 2012 Bezug, mit dem die beantragte Aussetzung abgelehnt wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid zwar Anlass zur Klageerhebung gegeben haben kann. Andererseits hat der Kläger die unbegründete Klage auch nach Hinweisen auf die fehlende Passivlegitimation und die Anpassung des Passivrubrums im noch beim SG anhängigen Klageverfahren weiterbetrieben. Es besteht daher keine Veranlassung dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des unterlegenen Klägers auch nur zum Teil aufzuerlegen.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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