S 37 (29) AS 371/06

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
37
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 37 (29) AS 371/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AS 1057/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins in Höhe von 2.000,00 Euro.

Laut Gewerbeanmeldung vom 12.02.1996 beinhaltete die Tätigkeit des Klägers eine "Personal- und Unternehmensberatung".

Die Beklagte stellte am 18.09.2006 für den Arbeitsuchenden, den Beigeladenen G-Q L einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 Euro nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 421g SGB III aus.

Unter dem 07.08.2006 schloss der Kläger mit dem Beigeladenen einen "Vertrag über die Vermittlung einer sozialversicherungspflichtigen Arbeitsstelle" und vermittelte den Beigeladenen an die Firma w A in B in ein befristetes Anstellungsverhältnis. Der Arbeitsvertrag wurde am 30.09.2006 für die Zeit vom 01.10.2006 bis 31.01.2008 beschlossen.

Am 06.11.2006 beantragte der Kläger die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins bei der Beklagten.

Mit Bescheid vom 20.11.2006 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dem Antrag auf Auszahlung einer Vermittlungsvergütung aus dem Vermittlungsgutschein für den Beigeladenen nicht entsprochen werden könne, weil eine Gewerbeanmeldung zur Arbeitsvermittlung nicht vorliege.

Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er seit 1989 als Personalberatung tätig sei und dies auch als Gewerbe angemeldet habe. Der Begriff "Personalberatung" decke dabei per Definition auch die Tätigkeit als Arbeitsvermittlung ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Die Tätigkeit des Klägers beinhalte eine "Personal- und Unternehmensberatung". Das Gewerbeamt F habe bestätigt, dass eine "Personal- und Unternehmensberatung" nicht die Tätigkeit einer privaten Arbeitsvermittlung abdecke, sondern hierfür eine gesonderte Anzeige zu erfolgen habe. Mit Einführung des Vermittlungsgutscheins (§ 421g SGB III) und dem Tätigwerden des Klägers im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung wäre eine Anzeige beim Gewerbeamt gem. § 14 Abs. 1 Gewerbeordnung notwendig geworden.

Da diese nicht vorliege, sei der Ausschlusstatbestand des § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III gegeben.

In der am 29.12.2006 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass er davon ausgegangen sei, dass die vorhandene Gewerbeanmeldung den Anforderungen genüge. Nachdem das Monopol der Arbeitsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit gefallen war, sei er davon ausgegangen, dass er auch Vermittlungstätigkeiten ausführen dürfe. Er sei ein seriöses Unternehmen, das viele Jahre auf dem Gebiet der Personalberatung tätig sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.12.2006 zu verurteilen, an ihn den Vermittlungsgutschein vom 18.09.2006 in Höhe von 2.000,00 Euro auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Anmeldung des Gewerbes als Personal- und Unternehmensberatung nicht die Tätigkeit des privaten Arbeitsvermittlers umfasse, was durch die ab 01.02.2007 aktualisierte Gewerbeummeldung bestätigt werde.

Da zum Zeitpunkt des Leistungsbegehrens die Arbeitsvermittlung nicht als Gegenstand des Gewerbes angezeigt war, liege ein Vergütungsausschluss nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III vor.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich hiermit einverstanden erklärt.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung des am 18.09.2006 ausgestellten Vermittlungsgutscheins für den Beigeladenen.

Gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 421g SGB III haben Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich der zuständige Träger, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der in § 421g SGB III geregelten Bestimmungen zu erfüllen. Nach § 421g Abs. 2 Satz 2 SGB III wird die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt. Die Zahlung ist jedoch nach § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III ausgeschlossen, wenn der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

Vorliegend ist ein solcher Anspruchsausschluss gem. § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III gegeben, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Vermittlung der Tätigkeit an den Beigeladenen die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat.

Zu diesem Zeitpunkt nämlich lag lediglich eine Gewerbeanmeldung im Gewerbe als "Personal- und Unternehmensberatung" vor. Erst später wurde eine ab 01.02.2007 aktualisierte Gewerbeummeldung bestätigt.

Folglich lag die erforderliche Gewerbeanmeldung hinsichtlich der "Arbeitsvermittlung" nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers umfasst die Tätigkeit als Personal- und Unternehmensberatung auch nicht die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers. Die Tätigkeit des Arbeitsvermittlers hat zum Gegenstand die Vermittlung eines Arbeitsuchenden in eine Beschäftigung und stellt damit weder Personal- noch Unternehmensberatung dar.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber keinen Formalismus einführen wollte, sondern es ihm gerade darauf ankam, die Auszahlung von Vermittlungsgutscheinen an Personen oder Unternehmen zu verhindern, die die Arbeitsvermittlung nicht in nennenswertem Umfang, sondern nur gelegentlich betreiben (Gesetzesbegründung zu § 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III, Bundestagsdrucksache 15/3675, Seite 10; siehe Urteil SG Aachen vom 03.04.07 – Az.: S 11 (21) AS 172/06 -).

Insofern ist die Anzeigepflicht der Arbeitsvermittlung bewusst eingeführt worden.

Da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er die Arbeitsvermittlung zum Zeitpunkt der streitigen Vermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angemeldet hat, steht ihm auch der Vermittlungsgutschein in Höhe von 2.000,00 Euro nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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