Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 94/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 250/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 29.01.2010 geändert. Die der Beschwerdegegnerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 160,65 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.
Mit Bescheid vom 17.02.2009 bewilligte der Antragsgegner der aus der Antragstellerin und ihrem Partner bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Ansatz eines nachgewiesenen Nettoerwerbseinkommens im Februar 2009 i.H.v. 339,56 EUR sowie geschätzter zu erwartender Nettoeinkünfte von 400,00 EUR monatlich im Folgezeitraum bis zum 31.07.2009.
Ihren anwaltlich begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid, der beim Antragsgegner am 05.03.2009 einging, - sowie den am 06.03.2009 im hier zugrundeliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung höherer Leistungen - hat die Antragstellerin mit der Erwartung begründet, sie werde auch in den Folgemonaten monatlich Nettoeinkünfte von 339,56 EUR erzielen. Hierzu hat die Antragstellerin auf Aufforderung des Sozialgerichts ihre Lohnabrechnungen für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Februar 2009 vorgelegt. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Bescheid vom 17.03.2009 Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz eines erwarteten monatlichen Nettoerwerbseinkommens der Antragstellerin von 339,56 EUR bis einschließlich Juli 2009 bewilligt.
Mit Beschluss vom 25.03.2009 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und angefragt, ob das Verfahren für erledigt erklärt werde, was am 26.03.2009 geschah.
Mit Antrag vom 27.03.2009 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die Beschwerdegegnerin, die Festsetzung folgender Vergütung beim Sozialgericht beantragt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR
Erledigungsgebühr (Nrn. 1005, 1006 VV RVG) 190,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme: 460,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 87,40 EUR
Gesamtsumme: 547,40 EUR.
Am 02.04.2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 160,65 EUR und hierbei folgende Einzelpositionen berücksichtigt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 115,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme: 135,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 25,65 EUR
Gesamtsumme: 160,65 EUR.
Nr. 3103 VV RVG finde Anwendung im Hinblick auf die vorherige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren. Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden.
Gegen die Nichtberücksichtigung der Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG und die Kürzung der Verfahrensgebühr hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt, der Beschwerdeführer dieser widersprochen.
Mit Beschluss vom 29.01.2010 hat das Sozialgericht der Erinnerung teilweise entsprochen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2009 abgeändert und unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 321,30 EUR festgesetzt. Eine Gebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Die Verfahrensgebühr richte sich nicht nach Nr. 3103 VV RVG, sondern in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 3102 VV RVG. Innerhalb des so gegebenen Gebührenrahmens sei der Ansatz einer Mittelgebühr gerechtfertigt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 05.02.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 09.02.2010, mit der der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung vertritt, die Verfahrensgebühr richte sich nach Nr. 3103 VV RVG und nicht nach Nr. 3102 VV RVG. Die wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu gewährende Vergütung sei auf 160,65 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss aufrechtzuerhalten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die kraft Zulassung durch das Sozialgericht (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.02.2010), ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Beschwerdegegnerin eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG nicht zusteht und sich der Gebührenrahmen für die Festsetzung der Gebühr nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des bei seiner Einleitung bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens nach Nr. 3102 VV RVG, nicht nach Nr. 3103 VV RVG richtet.
Innerhalb des so gegebenen Gebührenrahmens steht der Beschwerdegegnerin zur Überzeugung des Senats allerdings nicht die vom Sozialgericht angesetzte Mittelgebühr, sondern nur eine deutlich darunter liegende Gebühr zu.
Zu Recht hält das Sozialgericht den Ansatz der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG für nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R, Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B m.w.N.) setzt der Anfall einer Erledigungsgebühr ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln voraus, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist (Senat im Beschluss vom 30.03.2012 mit weiteren Ausführungen und Nachweisen). Die im vorliegenden Verfahren auf Anfrage des Sozialgerichts abgegebene Erledigungserklärung entspricht diesen Anforderungen- bei Weitem- nicht.
Auch in Anbetracht des bei Stellung des Antrags auf Eilentscheidung des Sozialgerichts bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens bemisst sich die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Im Einzelfall festzustellenden Synergieeffekten kann unabhängig hiervon bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe Rechnung getragen werden.
Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.
Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr daher 170,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG mit einem geminderten Gebührenrahmen dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2009 - L 19 AS 180/09 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; Beschluss des LSG Bayern vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn. 40). Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3103 VV RVG, Rn. 3).
Ob dem Gesichtspunkt der Synergie bei zeitlicher Parallelität eines Verwaltungsverfahrens und eines nach dessen Einleitung aufgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes durch Anwendung von Nr. 3103 VV RVG oder in anderer Weise, z.B. bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen von § 14 RVG Rechnung zu tragen ist, wird bislang nicht einheitlich gesehen:
Teilweise wird der zeitliche Gesichtspunkt des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG in den Vordergrund gestellt und als ausreichend erachtet, dass ein behördliches Verfahren zeitlich vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleitet worden ist, der Rechtsanwalt also in einem zeitlich "früheren" behördlichen Verfahren, das den gleichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat, tätig gewesen ist (Beschluss des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B; Beschluss des LSG NRW vom 30.06.2011 - L 9 AS 1743/10 B; Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Soweit in der Rechtsprechung alleine das Tätigwerden in einem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren für die Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG als ausreichend angesehen wird, bestehen allerdings differierende Auffassungen, ob das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits abgeschlossen gewesen sein muss, um den Anfall des reduzierten Gebührenrahmens auszulösen (so Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2007 - L 1 B 35/07 AS; a. A. Beschlüsse des LSG NRW vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS, des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B).
Die den zeitlichen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellende Auffassung betont das Vorliegen eines Synergieeffektes für den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in allen Fällen, in denen er mit dem identischen Lebenssachverhalt bereits in einem Verfahren befasst war.
Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch zur Überzeugung des Senats die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu rechtfertigen, da das Ausmaß der im Einzelfall auftretenden Synergieeffekte ganz wesentlich davon abhängig ist, welche Art eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens stattgefunden hat bzw. stattfindet, welcher Aufwand dort betrieben wurde sowie, ob es sich um ein nachfolgendes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit vergleichbarem Charakter handelt.
Dieser im Interesse der Gebührengerechtigkeit zu fordernden Differenzierung kann innerhalb des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, denn schon nach seiner Formulierung ist bei der Bemessung der konkreten Einzelgebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens geringer ist.
Zur Überzeugung des Senats liegt es bereits hiernach nahe, der wohl mittlerweile vorherrschenden Auffassung zu folgen, wonach der verringerte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG anknüpfend an sein Tatbestandsmerkmal des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände im "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Verfahren besteht, weil auch nur in diesem Fall die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt erscheint.
Nur die an eine Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Betrachtung trägt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit Nr. 3103 VV RVG im Ansatz vergleichbaren Regelung im Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG Rechnung.
Diese Regelung sieht, soweit derselbe Rechtsanwalt schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, eine Reduzierung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr wegen der damit verbundenen Arbeitserleichterung für das Widerspruchsverfahren vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10).
Ein Verwaltungsverfahren ist in diesem Sinne "vorausgegangen", wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen.
Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird dabei einerseits vom Regelungswillen der Behörde und andererseits vom Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil des BSG vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R und Beschluss des BSG vom 20.07.2011 - B 13 R 60/11 B).
Den Hintergrund der Gebührenabsenkung bildet damit im Rahmen von Nr. 2401 VV RVG die Grundannahme, dass (nur) bei Identität des Streitgegenstandes auch ohne Weiteres von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten auszugehen ist.
Diese Grundannahme ist zur Überzeugung des Senats auf die vergleichbare Regelung des Nr. 3103 VV RVG übertragbar mit der Konsequenz, dass eine Anwendung in nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig ausscheidet, weil auch die Streitgegenstände unterschiedlich sind.
In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).
Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).
Im Grundsatz weisen somit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig von vorausgehenden Verwaltungsverfahren abweichende Streitgegenstände auf. Die der Reduzierung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG typisierend zugrundegelegte Erwartung eines Synergieeffektes in gleichfalls typisierend feststellbarem Umfang ist daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Der Senat schließt sich daher der mittlerweile wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach auch bei einem bereits zuvor eingeleiteten oder sogar abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung findet, vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach Nr. 3102 VV RVG das Ausmaß konkret aufgetretener Synergien bei der Bemessung der Einzelgebühr nach § 14 RVG zu berücksichtigen ist (insbesondere Beschlüsse des LSG NRW vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B, vom 16.01.2012 - L 2 AS 257/10 B).
Nach Vorstehendem nicht abschließend beantwortet, hier jedoch nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG dann anzuwenden ist, wenn dem gerichtlichen Eilverfahren ein behördliches Eilverfahren gem. § 86a Abs. 3 SGG vorausgegangen ist (Müller-Raabe, a.a.O., Rn. 4).
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ist daher im vorliegenden Rechtsstreit Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen
Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 09.03.2009 hat die Beschwerdegegnerin mit mehreren Schriftsätzen zum gerichtlichen Verfahren beigetragen, so dass ihr eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zusteht, der Gebührenrahmen hiernach beträgt 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Beschwerdegegnerin als beigeordnete Rechtsanwältin nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und eines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 RVG).
Die im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt ist die Gebühr durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 250,00 EUR durch die Beschwerdegegnerin unbillig, die vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts getroffene Festsetzung i.H.v. 115,00 EUR auch innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 3102 VV RVG nicht zu beanstanden.
Bei der Bestimmung einer Betragsrahmengebühr ist regelmäßig von einer Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrundezulegen ist. Dieser Normalfall ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (Urteil des BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Hierbei stehen die fünf Bemessungskriterien aus § 14 Abs. 1 RVG selbständig und gleichwertig nebeneinander und sind jeweils geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, a.a.O.).
Zu Recht hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts im vorliegenden Fall das Vorliegen einer unbilligen Gebührenbestimmung durch die Beschwerdegegnerin in Höhe der angesetzten Mittelgebühr angenommen und (wenngleich im Rahmen des unterstellten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG) eine deutlich geringere Gebühr festgesetzt, weil sich die Tätigkeit der Rechtsanwältin im vorliegenden Fall unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als erheblich unterdurchschnittlich darstellt.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutsamkeit der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, wohingegen andererseits bereits alleine unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).
Schon nach eigenem Vortrag sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin erheblich unterdurchschnittlich, was alleine eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen würde. Die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin war allenfalls durchschnittlich. Bei Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ging es für die Antragstellerin darum, ob sie für die knapp drei Monate ihres bis zum 14.05.2009 befristeten Arbeitsverhältnisses 24,17 EUR monatlich bereits zu Beginn des laufenden Monats oder um etwa einen Monat verzögert nach Vorlage der Verdienstabrechnungen erhalten würde.
Des Weiteren ist bei der Bedeutung des Verfahrens sein Charakter als einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen. Denn ganz regelmäßig und insbesondere auch hier steht in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nicht eine endgültige Leistungsverpflichtung im Streit, sondern nur eine vorläufige, zeitlich begrenzt auszusprechende, während der endgültige Verbleib der begehrten Leistung bei einem Auftraggeber offen bleibt.
Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b SGG entspricht der gerichtlichen Praxis (z.B. Beschlüsse des LSG NRW vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B, des LSG Hessen vom 13.12.2010 - L 2 AS 363/11 B, wonach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). In gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG entspricht es der gerichtlichen Praxis, in der Regel nicht den vollen Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzusetzen (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung Ziffer 7.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2009, NZS 2009, 427).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vier kurze Schriftsätze mit Tatsachenvortrag und Behauptungen, kein Rechtsvortrag) war im Hinblick auf den mit der Führung des Widerspruchsverfahrens verbundenen Synergieeffekt unterdurchschnittlich.
Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich am unteren Rand des Spektrums, da nach Aktenlage tatsächliche oder rechtliche Probleme nicht bestanden und lediglich eine von der ursprünglichen Einschätzung des Antragsgegners abweichende Einkommensentwicklung bei der Antragstellerin zunächst behauptet, dann belegt wurde.
Zur Überzeugung des Senats ergibt sich bereits aus Vorstehendem, dass der vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts gewählte Ansatz von 2/3 der Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG auch innerhalb des richtigerweise zugrundezulegenden Gebührenrahmens nach Nr. 3102 VV RVG keinesfalls zu niedrig ist.
Im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot ("Verbot der reformatio in peius", vgl. hierzu z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B m.w.N., vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B) ist nicht zu prüfen, ob die vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts angesetzte Verfahrensgebühr von 115,00 EUR überhöht ist.
Über die Gebühr von 115,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG hinaus steht der Beschwerdegegnerin eine Auslagenpauschale nach § 7002 VV RVG von 20,00 EUR, zudem Umsatzsteuer i.H.v. 25,65 EUR nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt also der vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag von 160,65 EUR zu.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung.
Mit Bescheid vom 17.02.2009 bewilligte der Antragsgegner der aus der Antragstellerin und ihrem Partner bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) unter Ansatz eines nachgewiesenen Nettoerwerbseinkommens im Februar 2009 i.H.v. 339,56 EUR sowie geschätzter zu erwartender Nettoeinkünfte von 400,00 EUR monatlich im Folgezeitraum bis zum 31.07.2009.
Ihren anwaltlich begründeten Widerspruch gegen diesen Bescheid, der beim Antragsgegner am 05.03.2009 einging, - sowie den am 06.03.2009 im hier zugrundeliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung höherer Leistungen - hat die Antragstellerin mit der Erwartung begründet, sie werde auch in den Folgemonaten monatlich Nettoeinkünfte von 339,56 EUR erzielen. Hierzu hat die Antragstellerin auf Aufforderung des Sozialgerichts ihre Lohnabrechnungen für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Februar 2009 vorgelegt. Der Antragsgegner hat daraufhin mit Bescheid vom 17.03.2009 Leistungen nach dem SGB II unter Ansatz eines erwarteten monatlichen Nettoerwerbseinkommens der Antragstellerin von 339,56 EUR bis einschließlich Juli 2009 bewilligt.
Mit Beschluss vom 25.03.2009 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und angefragt, ob das Verfahren für erledigt erklärt werde, was am 26.03.2009 geschah.
Mit Antrag vom 27.03.2009 hat die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, die Beschwerdegegnerin, die Festsetzung folgender Vergütung beim Sozialgericht beantragt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) 250,00 EUR
Erledigungsgebühr (Nrn. 1005, 1006 VV RVG) 190,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme: 460,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 87,40 EUR
Gesamtsumme: 547,40 EUR.
Am 02.04.2009 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen festgesetzt auf 160,65 EUR und hierbei folgende Einzelpositionen berücksichtigt:
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) 115,00 EUR
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) 20,00 EUR
Zwischensumme: 135,00 EUR
Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) 25,65 EUR
Gesamtsumme: 160,65 EUR.
Nr. 3103 VV RVG finde Anwendung im Hinblick auf die vorherige Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren. Eine Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG sei nicht entstanden.
Gegen die Nichtberücksichtigung der Gebühr nach Nr. 1006 VV RVG und die Kürzung der Verfahrensgebühr hat die Beschwerdegegnerin Erinnerung eingelegt, der Beschwerdeführer dieser widersprochen.
Mit Beschluss vom 29.01.2010 hat das Sozialgericht der Erinnerung teilweise entsprochen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2009 abgeändert und unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 321,30 EUR festgesetzt. Eine Gebühr nach Nrn. 1005, 1006 VV RVG sei nicht entstanden. Die Verfahrensgebühr richte sich nicht nach Nr. 3103 VV RVG, sondern in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Nr. 3102 VV RVG. Innerhalb des so gegebenen Gebührenrahmens sei der Ansatz einer Mittelgebühr gerechtfertigt. Auf die weitere Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.
Gegen den am 05.02.2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 09.02.2010, mit der der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen die Auffassung vertritt, die Verfahrensgebühr richte sich nach Nr. 3103 VV RVG und nicht nach Nr. 3102 VV RVG. Die wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu gewährende Vergütung sei auf 160,65 EUR festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, den Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen und den angefochtenen Beschluss aufrechtzuerhalten.
Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die kraft Zulassung durch das Sozialgericht (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -) statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 11.02.2010), ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht entschieden, dass der Beschwerdegegnerin eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG nicht zusteht und sich der Gebührenrahmen für die Festsetzung der Gebühr nach abgeschlossenem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch unter Berücksichtigung des bei seiner Einleitung bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens nach Nr. 3102 VV RVG, nicht nach Nr. 3103 VV RVG richtet.
Innerhalb des so gegebenen Gebührenrahmens steht der Beschwerdegegnerin zur Überzeugung des Senats allerdings nicht die vom Sozialgericht angesetzte Mittelgebühr, sondern nur eine deutlich darunter liegende Gebühr zu.
Zu Recht hält das Sozialgericht den Ansatz der Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG für nicht gerechtfertigt. Nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteile des BSG vom 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R, vom 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R, Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B m.w.N.) setzt der Anfall einer Erledigungsgebühr ein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes, auf die unstreitige Erledigung gerichtetes anwaltliches Handeln voraus, das mitursächlich für die unstreitige Erledigung ist (Senat im Beschluss vom 30.03.2012 mit weiteren Ausführungen und Nachweisen). Die im vorliegenden Verfahren auf Anfrage des Sozialgerichts abgegebene Erledigungserklärung entspricht diesen Anforderungen- bei Weitem- nicht.
Auch in Anbetracht des bei Stellung des Antrags auf Eilentscheidung des Sozialgerichts bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens bemisst sich die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Im Einzelfall festzustellenden Synergieeffekten kann unabhängig hiervon bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe Rechnung getragen werden.
Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.
Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr daher 170,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG mit einem geminderten Gebührenrahmen dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2009 - L 19 AS 180/09 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; Beschluss des LSG Bayern vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn. 40). Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3103 VV RVG, Rn. 3).
Ob dem Gesichtspunkt der Synergie bei zeitlicher Parallelität eines Verwaltungsverfahrens und eines nach dessen Einleitung aufgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes durch Anwendung von Nr. 3103 VV RVG oder in anderer Weise, z.B. bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen von § 14 RVG Rechnung zu tragen ist, wird bislang nicht einheitlich gesehen:
Teilweise wird der zeitliche Gesichtspunkt des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG in den Vordergrund gestellt und als ausreichend erachtet, dass ein behördliches Verfahren zeitlich vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleitet worden ist, der Rechtsanwalt also in einem zeitlich "früheren" behördlichen Verfahren, das den gleichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat, tätig gewesen ist (Beschluss des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B; Beschluss des LSG NRW vom 30.06.2011 - L 9 AS 1743/10 B; Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Soweit in der Rechtsprechung alleine das Tätigwerden in einem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren für die Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG als ausreichend angesehen wird, bestehen allerdings differierende Auffassungen, ob das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits abgeschlossen gewesen sein muss, um den Anfall des reduzierten Gebührenrahmens auszulösen (so Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2007 - L 1 B 35/07 AS; a. A. Beschlüsse des LSG NRW vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS, des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B).
Die den zeitlichen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellende Auffassung betont das Vorliegen eines Synergieeffektes für den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in allen Fällen, in denen er mit dem identischen Lebenssachverhalt bereits in einem Verfahren befasst war.
Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch zur Überzeugung des Senats die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu rechtfertigen, da das Ausmaß der im Einzelfall auftretenden Synergieeffekte ganz wesentlich davon abhängig ist, welche Art eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens stattgefunden hat bzw. stattfindet, welcher Aufwand dort betrieben wurde sowie, ob es sich um ein nachfolgendes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit vergleichbarem Charakter handelt.
Dieser im Interesse der Gebührengerechtigkeit zu fordernden Differenzierung kann innerhalb des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, denn schon nach seiner Formulierung ist bei der Bemessung der konkreten Einzelgebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens geringer ist.
Zur Überzeugung des Senats liegt es bereits hiernach nahe, der wohl mittlerweile vorherrschenden Auffassung zu folgen, wonach der verringerte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG anknüpfend an sein Tatbestandsmerkmal des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände im "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Verfahren besteht, weil auch nur in diesem Fall die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt erscheint.
Nur die an eine Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Betrachtung trägt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit Nr. 3103 VV RVG im Ansatz vergleichbaren Regelung im Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG Rechnung.
Diese Regelung sieht, soweit derselbe Rechtsanwalt schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, eine Reduzierung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr wegen der damit verbundenen Arbeitserleichterung für das Widerspruchsverfahren vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10).
Ein Verwaltungsverfahren ist in diesem Sinne "vorausgegangen", wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen.
Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird dabei einerseits vom Regelungswillen der Behörde und andererseits vom Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil des BSG vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R und Beschluss des BSG vom 20.07.2011 - B 13 R 60/11 B).
Den Hintergrund der Gebührenabsenkung bildet damit im Rahmen von Nr. 2401 VV RVG die Grundannahme, dass (nur) bei Identität des Streitgegenstandes auch ohne Weiteres von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten auszugehen ist.
Diese Grundannahme ist zur Überzeugung des Senats auf die vergleichbare Regelung des Nr. 3103 VV RVG übertragbar mit der Konsequenz, dass eine Anwendung in nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig ausscheidet, weil auch die Streitgegenstände unterschiedlich sind.
In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).
Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).
Im Grundsatz weisen somit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig von vorausgehenden Verwaltungsverfahren abweichende Streitgegenstände auf. Die der Reduzierung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG typisierend zugrundegelegte Erwartung eines Synergieeffektes in gleichfalls typisierend feststellbarem Umfang ist daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Der Senat schließt sich daher der mittlerweile wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach auch bei einem bereits zuvor eingeleiteten oder sogar abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung findet, vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach Nr. 3102 VV RVG das Ausmaß konkret aufgetretener Synergien bei der Bemessung der Einzelgebühr nach § 14 RVG zu berücksichtigen ist (insbesondere Beschlüsse des LSG NRW vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B, vom 16.01.2012 - L 2 AS 257/10 B).
Nach Vorstehendem nicht abschließend beantwortet, hier jedoch nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG dann anzuwenden ist, wenn dem gerichtlichen Eilverfahren ein behördliches Eilverfahren gem. § 86a Abs. 3 SGG vorausgegangen ist (Müller-Raabe, a.a.O., Rn. 4).
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ist daher im vorliegenden Rechtsstreit Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen
Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 09.03.2009 hat die Beschwerdegegnerin mit mehreren Schriftsätzen zum gerichtlichen Verfahren beigetragen, so dass ihr eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG zusteht, der Gebührenrahmen hiernach beträgt 40,00 EUR bis 460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Beschwerdegegnerin als beigeordnete Rechtsanwältin nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und eines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 RVG).
Die im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Bei Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt ist die Gebühr durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzusetzen.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 250,00 EUR durch die Beschwerdegegnerin unbillig, die vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts getroffene Festsetzung i.H.v. 115,00 EUR auch innerhalb des Gebührenrahmens nach Nr. 3102 VV RVG nicht zu beanstanden.
Bei der Bestimmung einer Betragsrahmengebühr ist regelmäßig von einer Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zugrundezulegen ist. Dieser Normalfall ist anzunehmen, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung aller Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (Urteil des BSG vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R). Hierbei stehen die fünf Bemessungskriterien aus § 14 Abs. 1 RVG selbständig und gleichwertig nebeneinander und sind jeweils geeignet, ein Abweichen von der Mittelgebühr nach oben oder unten zu begründen. Zudem kann das Abweichen eines Bemessungskriteriums von jedem anderen Bemessungskriterium kompensiert werden (BSG, a.a.O.).
Zu Recht hat der Urkundsbeamte des Sozialgerichts im vorliegenden Fall das Vorliegen einer unbilligen Gebührenbestimmung durch die Beschwerdegegnerin in Höhe der angesetzten Mittelgebühr angenommen und (wenngleich im Rahmen des unterstellten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG) eine deutlich geringere Gebühr festgesetzt, weil sich die Tätigkeit der Rechtsanwältin im vorliegenden Fall unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG als erheblich unterdurchschnittlich darstellt.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin ist als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutsamkeit der Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, wohingegen andererseits bereits alleine unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG im Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R).
Schon nach eigenem Vortrag sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin erheblich unterdurchschnittlich, was alleine eine Unterschreitung der Mittelgebühr rechtfertigen würde. Die Bedeutung des Verfahrens für die Antragstellerin war allenfalls durchschnittlich. Bei Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ging es für die Antragstellerin darum, ob sie für die knapp drei Monate ihres bis zum 14.05.2009 befristeten Arbeitsverhältnisses 24,17 EUR monatlich bereits zu Beginn des laufenden Monats oder um etwa einen Monat verzögert nach Vorlage der Verdienstabrechnungen erhalten würde.
Des Weiteren ist bei der Bedeutung des Verfahrens sein Charakter als einstweiliges Rechtsschutzverfahren zu berücksichtigen. Denn ganz regelmäßig und insbesondere auch hier steht in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nicht eine endgültige Leistungsverpflichtung im Streit, sondern nur eine vorläufige, zeitlich begrenzt auszusprechende, während der endgültige Verbleib der begehrten Leistung bei einem Auftraggeber offen bleibt.
Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 86b SGG entspricht der gerichtlichen Praxis (z.B. Beschlüsse des LSG NRW vom 28.12.2010 - L 19 AS 1954/10 B, des LSG Hessen vom 13.12.2010 - L 2 AS 363/11 B, wonach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). In gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG entspricht es der gerichtlichen Praxis, in der Regel nicht den vollen Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzusetzen (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung Ziffer 7.1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2009, NZS 2009, 427).
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (vier kurze Schriftsätze mit Tatsachenvortrag und Behauptungen, kein Rechtsvortrag) war im Hinblick auf den mit der Führung des Widerspruchsverfahrens verbundenen Synergieeffekt unterdurchschnittlich.
Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich am unteren Rand des Spektrums, da nach Aktenlage tatsächliche oder rechtliche Probleme nicht bestanden und lediglich eine von der ursprünglichen Einschätzung des Antragsgegners abweichende Einkommensentwicklung bei der Antragstellerin zunächst behauptet, dann belegt wurde.
Zur Überzeugung des Senats ergibt sich bereits aus Vorstehendem, dass der vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts gewählte Ansatz von 2/3 der Mittelgebühr nach Nr. 3103 VV RVG auch innerhalb des richtigerweise zugrundezulegenden Gebührenrahmens nach Nr. 3102 VV RVG keinesfalls zu niedrig ist.
Im Hinblick auf das im Beschwerdeverfahren geltende Verschlechterungsverbot ("Verbot der reformatio in peius", vgl. hierzu z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B m.w.N., vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B) ist nicht zu prüfen, ob die vom Urkundsbeamten des Sozialgerichts angesetzte Verfahrensgebühr von 115,00 EUR überhöht ist.
Über die Gebühr von 115,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG hinaus steht der Beschwerdegegnerin eine Auslagenpauschale nach § 7002 VV RVG von 20,00 EUR, zudem Umsatzsteuer i.H.v. 25,65 EUR nach Nr. 7008 VV RVG, insgesamt also der vom Urkundsbeamten festgesetzte Betrag von 160,65 EUR zu.
Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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