Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 4 KR 1190/05
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 16/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Liegt der Beitragsbemessung eines hauptberuflich Selbständigen ein vom Finanzamt erlassener Einkommensteuerbescheid zu Grunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens diesem Bescheid zu entnehmen und zwar auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vorausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - B 1 KR 28/07 R).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 9. bis 30. April 2004, 12. bis 28. November 2004, 24. Juni bis 21. August 2005, 1. März bis 27. März 2006, 12. Mai bis 30. September 2006, 3. November 2006 bis 14. Januar 2007 gezahlten Krankengeldes sowie die Ablehnung der Zahlung von Krankengeld ab 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 1. Mai 1993 bei der Beklagten aufgrund einer selbstständi-gen Tätigkeit mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Die Beitragsbemessung erfolgte in den hier streitigen Zeiträumen nach der jeweili-gen Mindestbeitragsbemessungsgrenze entsprechend § 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2002 über Einkommenssteuer Kirchensteu-ern und Solidaritätszuschlag vom 13. Oktober 2003 aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 2.439 Euro. Im Jahr 2003 erzielte er laut Bescheid für 2003 über Einkommens-steuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 9. März 2005 ein negatives Einkommen in Höhe von -318,00 Euro. Im Jahr 2004 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2004 über Ein-kommenssteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14. Februar 2006 Einkünfte in Höhe von 1.953,00 Euro.
Aufgrund des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit am 26. März 2004 gewährte ihm die Beklagte ab 9. April 2004 Krankengeld in Höhe von 4,74 Euro täglich (Bescheid vom 25. Mai 2004). Mit der letzten Einkommensbefragung habe er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Hö-he von 203,25 Euro nachgewiesen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1.811,25 Eu-ro, nach der er Beiträge zahle, sei keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Kran-kengeldes, weil diese nicht die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des selbststän-dig Tätigen widerspiegele. Der Kläger bezog Krankengeld bis 30. April 2004.
Aufgrund des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit am 26. Oktober 2004 gewährte die Beklagte ihm ab dem 12. November 2004 Krankengeld in Höhe von 4,75 Euro täglich, wiederum auf-grund eines zuletzt nachgewiesenen Einkommens in Höhe von 203,25 Euro monatlich (Be-scheid vom 25. November 2004). Der Kläger bezog Krankengeld bis 28. November 2004.
Gegen diese Bescheide erhob er am 29. Dezember 2004 Widerspruch. Grundlage für die Zah-lung von Krankengeld müsste die der Berechnung der Beiträge zu Grunde liegende Bemes-sungsgrundlage in Höhe von 1.811,25 Euro sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 wies die Beklagte die Widersprüche unter Bezugnahme auf die Gründe im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2005 (Az.: S 4 KR 1190/05) beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben.
Aufgrund einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Juni 2005 hat die Beklagte dem Klä-ger ab dem 24. Juni 2005 Krankengeld in Höhe von 4,75 Euro täglich unter Hinweis auf das zuletzt nachgewiesene Einkommen in Höhe von 203,25 Euro monatlich (Bescheid vom 29. Juni 2005) gewährt. Er hat Krankengeld bis 21. August 2005 bezogen. Mit Bescheiden vom 18. April 2006 und 16. Mai 2006 hat die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 30. De-zember 2005 und ab 12. Mai 2006 nach erneut eingetretener Arbeitsunfähigkeit mit der Be-gründung abgelehnt, er habe mit der letzten Einkommensbefragung vor dem Beginn der Ar-beitsunfähigkeit negative Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nachgewiesen. Ein An-spruch auf ein Mindestkrankengeld auf Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 hat sie die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 29. Juni 2005, 18. April und 16. Mai 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 22. September 2006 beim SG Altenburg (Az.: S 4 KR 2600/06) Klage erhoben.
Aufgrund einer am 20. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte dem Kläger ab 3. November 2006 bis 14. Januar 2007 Krankengeld in Höhe von 3,77 Euro täglich unter Berücksichtigung des zuletzt nachgewiesenen Einkommens in Höhe von 162,75 Euro monatlich gewährt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbe-scheid vom 7. Februar 2007).
Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2007 beim SG Altenburg Klage (Az.: S 4 KR 619/07) erhoben.
Mit Beschlüssen vom 2. Februar 2007 und 26. Juni 2007 hat das SG die anhängigen Rechts-streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Gerichts-bescheid vom 5. Dezember 2007 die Klage(n) abgewiesen und zur Begründung im Wesentli-chen ausgeführt, nach dem Urteil des BSG vom 30. März 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R bemes-se sich die Höhe des Krankengeldes eines freiwillig versicherten Selbstständigen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch (SGB IV) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindest-einkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Krankengeld müsse sich nach dem Regelentgelt richten, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Bei-tragsbemessung maßgebend war. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liege bei 1.811,25 Euro; diese gelte unabhängig vom Einkommen des Versicherten. Die Rechtsauffassung des BSG und des SG habe das unbillige Ergebnis zur Folge, dass bei sehr niedrigen Einkünften die Beiträge anhand des vierzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße errechnet würden, während das Krankengeld lediglich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn diese wesentlich unter dem fiktiven Mindesteinkommen lägen, berechnet würde. Dies sei bei selbstständig tätigen Versicherten mit einem negativen Einkommen ein nicht hinnehmbares Ergebnis. Vor der Entscheidung des BSG sei ihm immer Krankengeld unter Heranziehung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze gewährt worden. Im Übrigen sei die Argumentation des BSG nicht nachvollziehbar.
Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte bereit erklärt, dem Kläger vom 1. März bis 27. März 2006 und 12. Mai bis 30. September 2006 unter Berücksichtigung des im Bescheid für 2004 über Einkommenssteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14. Februar 2006 nachgewiesenen Einkommens, Krankengeld in Höhe von 3,77 Euro täglich zu zahlen. Der Kläger hat die Teilanerkenntnisse angenommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 5.Dezember 2007 aufzuheben und 1. die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2004 und 25. November 2004 abzuän- dern und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, ihm vom 9. bis 30. April 2004 Krankengeld in Höhe von weiteren 818,62 Euro (922,02 - 103,40 Euro) und vom 12. November bis 28. No-vember 2004 Krankengeld in Höhe von weiteren 632,40 Euro (712,47 - 80,07 Eu-ro) zu gewähren, 2. den Bescheid vom 24. Juni 2005 abzuändern und den Bescheid vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 24. Juni bis 21. August 2005 Kranken-geld in Höhe von weiteren 2.157,60 Euro (2.430,78 - 273,18 Euro) zu gewähren und ihm vom 30. Dezember 2005 bis 27. März 2006 Krankengeld in Höhe von 3.729,99 Euro (abzüglich anerkannter und erbrachter Leistungen) zu gewähren, 3. den Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2006 aufzuheben und ihm vom 12. Mai bis 30. September 2006 Kranken-geld unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage abzüglich bereits anerkannter und erbrachter Leistungen zu gewähren, 4. den Bescheid vom 1. November 2006 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 aufzuheben und ihm ab dem 3. November 2006 bis 14. Januar 2007 Krankengeld in Höhe von weiteren 2.790,00 Euro (3.061,44 - 271,44 Euro) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Die Höhe des Versicherungsbeitrags sei nicht zwangsläufig maßgebend für die Höhe des Krankengel-des. Das beitragsrechtliche Mindesteinkommen für freiwillig Versicherte nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V solle vielmehr mit der darauf beruhenden Mindestbeitragshöhe verhindern, dass sich freiwillige Kassenmitglieder mit geringen Einkünften zu Lasten der Solidaritätsge-meinschaft einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu unangemessen niedrigen Bei-trägen erkaufen könnten. Bei der Berechnung des Krankengeldes habe sie nach den gesetzli-chen Vorgaben des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 SGB IV jeweils den Steuerbescheid zu Grunde zu legen, der vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlassen und eingereicht ge-wesen sei. Laut Steuerbescheid habe der Kläger im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von 203,25 Euro und im Jahr 2004 in Höhe von 162,75 Euro erzielt. Im Jahr 2003 sei sein Einkommen negativ. Die sich aus diesem Einkommen ergebenden Krankengeldansprüche seien ausgezahlt worden. Das sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2004 ergebende Ein-kommen könne erst für Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 1. März 2006 Berücksichtigung finden. Bei der Ablehnung der Gewährung von Krankengeld für Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 habe sie zu Recht das sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2003 ergebende (negative) Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berech-nung des Krankengeldes herangezogen.
Die Berichterstatterin hat am 21. Mai 2008 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit ihr nicht durch Teilanerkenntnisse der Be-klagten vom 10. Juli 2008 und 28. Februar 2012 entsprochen wurde. Die angefochtenen Bescheide vom 24. Mai 2004 und 25. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 (dazu unter 1), der Bescheid vom 29. Juni 2005, 18. April 2006, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 28. Februar 2012 sowie der Bescheid vom 16. Mai 2006, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 (dazu unter 2) und der Bescheid vom 1. No-vember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2007 (dazu unter 3) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat in den streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Krankengeldes bzw. in dem Zeit-raum vom 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. a nach Maßgabe des Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I 1996, Seite 1631) beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird das Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und nach § 47 Abs. 1 Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeit-nehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V (mit Wirkung vom 30. März 2005 um den Zusatz "aus Arbeitseinkommen" ergänzt durch Art. 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. März 2005, BGBl. I Seite 818) als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag jeweils nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der Fassung durch Art. 5 Nr. 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Seite 2954) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde. Die-ses fiktive Mindesteinkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - Az.: B 1 KR 28/07 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30. April 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R und 7. Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 17/04 R, nach juris) nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
(1) Die Berechnung des Krankengelds nach dem im Jahr 2002 erzielten Einkommen aufgrund der am 26. März und 26. Oktober 2004 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ist danach zu Guns-ten des Klägers nicht zu beanstanden.
Nach dem Urteil des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist.
Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu be-rechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Bei-träge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann demnach widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen wird regelmäßig Anlass bestehen, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen, weil dessen Nachweis der Grund für die Zahlung der Mindestbeiträge ist. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krankengeldes dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-kommens begrenzt.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Ein-nahmen jedoch (grundsätzlich) mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Nachweis der tatsächlich erzielten, niedrigeren Einnahmen, der grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid erbracht wird, liegt der Krankenkasse mithin in der Regel vor, wenn sie über die Höhe des Krankengeldes zu entscheiden hat. Sind die Beiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mindesteinkommen erhoben worden, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Liegt - wie hier - der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteu-erbescheid zu Grunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vo-rausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 a.a.O., m.w.N.). Zur Begründung führt das BSG aus: "Die Verknüpfung des Regelentgelts in § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V mit dem Begriff des Ar-beitseinkommens und den Grundsätzen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 4 Satz 2 schließt vielmehr ein, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen auch bei der Bemessung des Krg nur zeitversetzt berücksichtigt werden. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuer-recht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl § 25 Abs. 1EStG, BSGE 98,43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, jeweils RdNr 13). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff).
Dementsprechend werden die Beiträge der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbststän-digen bei einem Nachweis geänderter Einnahmen nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V zu-kunftsbezogen und die tatsächlich erzielten Einnahmen in der Regel nur zeitversetzt berück-sichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nur die Erfassung des Einkommens über einen länge-ren abgelaufenen Zeitraum spiegelt das Arbeitseinkommen eines hauptberuflich Selbstständi-gen, das monatlich erheblichen Schwankungen unterliegen kann, relativ zuverlässig wider. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird über einen längeren Zeitraum gesehen zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sich sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung bei der Bei-tragsberechnung auswirkt (BSG, Urteil vom 22. 3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, jeweils RdNr 16).
An die Tatsachenermittlungen, die der letzten Festsetzung des Mindestbeitrags vor Eintritt der AU zugrunde lagen, ist aus den gleichen Gründen anzuknüpfen, die der erkennende Senat bereits für den Regelfall des Rückgriffs auf die Beitragsbemessungsgrundlage in seinem Ur-teil vom 14.12.2006 (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7; vgl auch Beschluss des 1. Senats vom 28.7.2008 - B 1 KR 44/08 B - juris) dargelegt hat: Bei der Frage, welches Arbeitsein-kommen der Versicherte vor Eintritt der AU zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssitua-tion geprägt hat, muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Siche-rung seines Lebensunterhalts auf das Krg angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit können Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermitt-lung des Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben. Diesen Gesichts-punkten wird nicht nur Rechnung getragen, wenn gemäß § 47 Abs 4 Satz 2 für das Regelent-gelt auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen (letzte Beitragsbemessungsgrundlage) rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (so BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, jeweils RdNr 12 f). Ihnen wird auch dadurch Geltung verschafft, dass für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesenen Tat-sachen zur Bemessung des Mindestbeitrags zurückgegriffen wird.
Die Interessen der Versicherten, die den Mindestbeitrag zahlen, sind nicht wesentlich anders gelagert als diejenigen der übrigen Versicherten. Versicherte, die dauerhaft ein Arbeitsein-kommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaften, dürften regelmäßig ein In-teresse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren Arbeitseinkom-mens in dem durch § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eröffneten Rahmen zu verringern, und damit "einkommensangemessene" Beiträge zahlen (BSG, aaO, RdNr 12). Dies gilt auch für Versi-cherte, die den Mindestbeitrag zahlen. Denn auch diese Versicherten sind angesichts des dem § 240 Abs 4 Satz zwei SGB V zugrunde liegenden Jährlichkeitsprinzips der Gefahr ausge-setzt, in dem nächsten Kalenderjahr Beiträge in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen, wenn sie nicht auch für den folgenden Beitragsbemessungszeitraum niedrigere Ein-künfte nachweisen."
Das Krankengeld ist von der Beklagten auf Grundlage eines Gewinns von 2.439 Euro im Jahr 2002 zutreffend ermittelt worden. Die Berechnung des täglichen Krankengeldes ab dem 9. April 2004 (Bescheid vom 25. Mai 2004) und ab dem 12. November 2004 (Bescheid vom 25. November 2004) in Höhe von 4,74 Euro aus dem täglichen Arbeitseinkommen des Jahres 2002 lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von dem Kläger auch nicht angegriffen, sodass die Berechnung im Übrigen keiner näheren Begründung bedarf.
2) Aus den genannten Gründen ist auch die Berechnung des Krankengeldes ab dem 24. Juni 2005 (Bescheid vom 29. Juni 2005) ab dem 1. März 2006 (Bescheid vom 18. April 2006, ab-geändert durch Teilanerkenntnis vom 28. Februar 2012) und ab dem 12. Mai 2006 (Bescheid vom 16. Mai 2006, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 10. Juli 2008) in Höhe von 4,75 Euro bzw. 3,77 Euro nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Gewährung von Krankengeld ab dem 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 (Bescheid vom 18. April 2006) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Kläger mit dem Bescheid über Einkommenssteuer, Kirchen-steuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2003 vom 9. März 2005 kein Einkommen auf-grund der selbständig ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen hat.
3) Die Berechnung des Krankengeldes ab dem 3. November 2006 (Bescheid vom 1. Novem-ber 2006) ist von der Beklagten auf der Grundlage eines Gewinns von 1.953,00 Euro in Höhe von 3,80 Euro ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Sie wird von dem Kläger auch nicht an-gegriffen.
Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Verpflichtung der Beklagten zur teil-weisen Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers ist nach der Überzeugung des Senats nicht angemessen, weil das geringfügige Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu sei-nem Unterliegen dies nicht rechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger vom 9. bis 30. April 2004, 12. bis 28. November 2004, 24. Juni bis 21. August 2005, 1. März bis 27. März 2006, 12. Mai bis 30. September 2006, 3. November 2006 bis 14. Januar 2007 gezahlten Krankengeldes sowie die Ablehnung der Zahlung von Krankengeld ab 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 streitig.
Der 1955 geborene Kläger ist seit 1. Mai 1993 bei der Beklagten aufgrund einer selbstständi-gen Tätigkeit mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit freiwillig versichert. Die Beitragsbemessung erfolgte in den hier streitigen Zeiträumen nach der jeweili-gen Mindestbeitragsbemessungsgrenze entsprechend § 240 Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Im Jahr 2002 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2002 über Einkommenssteuer Kirchensteu-ern und Solidaritätszuschlag vom 13. Oktober 2003 aus der selbständigen Tätigkeit Einkünfte in Höhe von 2.439 Euro. Im Jahr 2003 erzielte er laut Bescheid für 2003 über Einkommens-steuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 9. März 2005 ein negatives Einkommen in Höhe von -318,00 Euro. Im Jahr 2004 erzielte der Kläger laut Bescheid für 2004 über Ein-kommenssteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14. Februar 2006 Einkünfte in Höhe von 1.953,00 Euro.
Aufgrund des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit am 26. März 2004 gewährte ihm die Beklagte ab 9. April 2004 Krankengeld in Höhe von 4,74 Euro täglich (Bescheid vom 25. Mai 2004). Mit der letzten Einkommensbefragung habe er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Hö-he von 203,25 Euro nachgewiesen. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1.811,25 Eu-ro, nach der er Beiträge zahle, sei keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Kran-kengeldes, weil diese nicht die individuelle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des selbststän-dig Tätigen widerspiegele. Der Kläger bezog Krankengeld bis 30. April 2004.
Aufgrund des Eintritts von Arbeitsunfähigkeit am 26. Oktober 2004 gewährte die Beklagte ihm ab dem 12. November 2004 Krankengeld in Höhe von 4,75 Euro täglich, wiederum auf-grund eines zuletzt nachgewiesenen Einkommens in Höhe von 203,25 Euro monatlich (Be-scheid vom 25. November 2004). Der Kläger bezog Krankengeld bis 28. November 2004.
Gegen diese Bescheide erhob er am 29. Dezember 2004 Widerspruch. Grundlage für die Zah-lung von Krankengeld müsste die der Berechnung der Beiträge zu Grunde liegende Bemes-sungsgrundlage in Höhe von 1.811,25 Euro sein. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 wies die Beklagte die Widersprüche unter Bezugnahme auf die Gründe im Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. März 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Mai 2005 (Az.: S 4 KR 1190/05) beim Sozialgericht (SG) Altenburg Klage erhoben.
Aufgrund einer erneuten Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Juni 2005 hat die Beklagte dem Klä-ger ab dem 24. Juni 2005 Krankengeld in Höhe von 4,75 Euro täglich unter Hinweis auf das zuletzt nachgewiesene Einkommen in Höhe von 203,25 Euro monatlich (Bescheid vom 29. Juni 2005) gewährt. Er hat Krankengeld bis 21. August 2005 bezogen. Mit Bescheiden vom 18. April 2006 und 16. Mai 2006 hat die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 30. De-zember 2005 und ab 12. Mai 2006 nach erneut eingetretener Arbeitsunfähigkeit mit der Be-gründung abgelehnt, er habe mit der letzten Einkommensbefragung vor dem Beginn der Ar-beitsunfähigkeit negative Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit nachgewiesen. Ein An-spruch auf ein Mindestkrankengeld auf Basis der Mindestbeitragsbemessungsgrenze bestehe nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2006 hat sie die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 29. Juni 2005, 18. April und 16. Mai 2006 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 22. September 2006 beim SG Altenburg (Az.: S 4 KR 2600/06) Klage erhoben.
Aufgrund einer am 20. Oktober 2006 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hat die Beklagte dem Kläger ab 3. November 2006 bis 14. Januar 2007 Krankengeld in Höhe von 3,77 Euro täglich unter Berücksichtigung des zuletzt nachgewiesenen Einkommens in Höhe von 162,75 Euro monatlich gewährt. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbe-scheid vom 7. Februar 2007).
Hiergegen hat der Kläger am 8. März 2007 beim SG Altenburg Klage (Az.: S 4 KR 619/07) erhoben.
Mit Beschlüssen vom 2. Februar 2007 und 26. Juni 2007 hat das SG die anhängigen Rechts-streitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Gerichts-bescheid vom 5. Dezember 2007 die Klage(n) abgewiesen und zur Begründung im Wesentli-chen ausgeführt, nach dem Urteil des BSG vom 30. März 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R bemes-se sich die Höhe des Krankengeldes eines freiwillig versicherten Selbstständigen nach dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 des Vierten Buches Sozial-gesetzbuch (SGB IV) und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindest-einkommen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt mit der Begründung, das Krankengeld müsse sich nach dem Regelentgelt richten, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Bei-tragsbemessung maßgebend war. Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze liege bei 1.811,25 Euro; diese gelte unabhängig vom Einkommen des Versicherten. Die Rechtsauffassung des BSG und des SG habe das unbillige Ergebnis zur Folge, dass bei sehr niedrigen Einkünften die Beiträge anhand des vierzigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße errechnet würden, während das Krankengeld lediglich anhand der tatsächlich erzielten Einkünfte, auch wenn diese wesentlich unter dem fiktiven Mindesteinkommen lägen, berechnet würde. Dies sei bei selbstständig tätigen Versicherten mit einem negativen Einkommen ein nicht hinnehmbares Ergebnis. Vor der Entscheidung des BSG sei ihm immer Krankengeld unter Heranziehung der Mindestbeitragsbemessungsgrenze gewährt worden. Im Übrigen sei die Argumentation des BSG nicht nachvollziehbar.
Im Berufungsverfahren hat sich die Beklagte bereit erklärt, dem Kläger vom 1. März bis 27. März 2006 und 12. Mai bis 30. September 2006 unter Berücksichtigung des im Bescheid für 2004 über Einkommenssteuer Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag vom 14. Februar 2006 nachgewiesenen Einkommens, Krankengeld in Höhe von 3,77 Euro täglich zu zahlen. Der Kläger hat die Teilanerkenntnisse angenommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Altenburg vom 5.Dezember 2007 aufzuheben und 1. die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2004 und 25. November 2004 abzuän- dern und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2005 aufzuheben und die Be-klagte zu verurteilen, ihm vom 9. bis 30. April 2004 Krankengeld in Höhe von weiteren 818,62 Euro (922,02 - 103,40 Euro) und vom 12. November bis 28. No-vember 2004 Krankengeld in Höhe von weiteren 632,40 Euro (712,47 - 80,07 Eu-ro) zu gewähren, 2. den Bescheid vom 24. Juni 2005 abzuändern und den Bescheid vom 18. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm vom 24. Juni bis 21. August 2005 Kranken-geld in Höhe von weiteren 2.157,60 Euro (2.430,78 - 273,18 Euro) zu gewähren und ihm vom 30. Dezember 2005 bis 27. März 2006 Krankengeld in Höhe von 3.729,99 Euro (abzüglich anerkannter und erbrachter Leistungen) zu gewähren, 3. den Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. August 2006 aufzuheben und ihm vom 12. Mai bis 30. September 2006 Kranken-geld unter Berücksichtigung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage abzüglich bereits anerkannter und erbrachter Leistungen zu gewähren, 4. den Bescheid vom 1. November 2006 abzuändern und den Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2007 aufzuheben und ihm ab dem 3. November 2006 bis 14. Januar 2007 Krankengeld in Höhe von weiteren 2.790,00 Euro (3.061,44 - 271,44 Euro) zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Krankengeld. Die Höhe des Versicherungsbeitrags sei nicht zwangsläufig maßgebend für die Höhe des Krankengel-des. Das beitragsrechtliche Mindesteinkommen für freiwillig Versicherte nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V solle vielmehr mit der darauf beruhenden Mindestbeitragshöhe verhindern, dass sich freiwillige Kassenmitglieder mit geringen Einkünften zu Lasten der Solidaritätsge-meinschaft einen umfassenden Krankenversicherungsschutz zu unangemessen niedrigen Bei-trägen erkaufen könnten. Bei der Berechnung des Krankengeldes habe sie nach den gesetzli-chen Vorgaben des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V i.V.m. § 15 SGB IV jeweils den Steuerbescheid zu Grunde zu legen, der vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit erlassen und eingereicht ge-wesen sei. Laut Steuerbescheid habe der Kläger im Jahr 2002 ein monatliches Einkommen von 203,25 Euro und im Jahr 2004 in Höhe von 162,75 Euro erzielt. Im Jahr 2003 sei sein Einkommen negativ. Die sich aus diesem Einkommen ergebenden Krankengeldansprüche seien ausgezahlt worden. Das sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2004 ergebende Ein-kommen könne erst für Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 1. März 2006 Berücksichtigung finden. Bei der Ablehnung der Gewährung von Krankengeld für Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 habe sie zu Recht das sich aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2003 ergebende (negative) Einkommen als Bemessungsgrundlage für die Berech-nung des Krankengeldes herangezogen.
Die Berichterstatterin hat am 21. Mai 2008 mit den Beteiligten einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet, soweit ihr nicht durch Teilanerkenntnisse der Be-klagten vom 10. Juli 2008 und 28. Februar 2012 entsprochen wurde. Die angefochtenen Bescheide vom 24. Mai 2004 und 25. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2005 (dazu unter 1), der Bescheid vom 29. Juni 2005, 18. April 2006, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 28. Februar 2012 sowie der Bescheid vom 16. Mai 2006, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 10. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2006 (dazu unter 2) und der Bescheid vom 1. No-vember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2007 (dazu unter 3) sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat in den streitigen Zeiträumen keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Krankengeldes bzw. in dem Zeit-raum vom 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 keinen Anspruch auf Gewährung von Krankengeld.
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der Fassung durch Art. 2 Nr. 14 Buchst. a nach Maßgabe des Art. 4 § 2 des Gesetzes vom 1. November 1996, BGBl. I 1996, Seite 1631) beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Nach § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird das Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und nach § 47 Abs. 1 Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie der Kläger - nicht Arbeit-nehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V (mit Wirkung vom 30. März 2005 um den Zusatz "aus Arbeitseinkommen" ergänzt durch Art. 4 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. März 2005, BGBl. I Seite 818) als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war.
Der Beitragsbemessung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit des Klägers lag jeweils nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (in der Fassung durch Art. 5 Nr. 11a des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I Seite 2954) der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde. Die-ses fiktive Mindesteinkommen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 - Az.: B 1 KR 28/07 unter Hinweis auf BSG, Urteile vom 30. April 2004 - Az.: B 1 KR 32/02 R und 7. Dezember 2004 - Az.: B 1 KR 17/04 R, nach juris) nicht für die Berechnung des Krankengeldes maßgeblich. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.
(1) Die Berechnung des Krankengelds nach dem im Jahr 2002 erzielten Einkommen aufgrund der am 26. März und 26. Oktober 2004 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit ist danach zu Guns-ten des Klägers nicht zu beanstanden.
Nach dem Urteil des BSG vom 6. November 2008 (a.a.O.) bemisst sich das Krankengeld bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen. Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. Das BSG hat an der Rechtsprechung festgehalten, dass ein Anspruch auf Gewährung eines Mindestkrankengeldes für diesen Personenkreis aus dem Gesetz nicht herzuleiten ist.
Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu be-rechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Bei-träge entrichtet worden sind. Die Vermutung kann demnach widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen wird regelmäßig Anlass bestehen, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen, weil dessen Nachweis der Grund für die Zahlung der Mindestbeiträge ist. Wegen der Entgeltersatzfunktion ist die Höhe des Krankengeldes dann auf den Ersatz des tatsächlich entfallenen, nach der Referenzmethode zu berechnenden Arbeitsentgelts oder Arbeitsein-kommens begrenzt.
Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Ein-nahmen jedoch (grundsätzlich) mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Der Nachweis der tatsächlich erzielten, niedrigeren Einnahmen, der grundsätzlich durch den Einkommensteuerbescheid erbracht wird, liegt der Krankenkasse mithin in der Regel vor, wenn sie über die Höhe des Krankengeldes zu entscheiden hat. Sind die Beiträge vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nach dem Mindesteinkommen erhoben worden, muss das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielte Arbeitseinkommen konkret ermittelt werden. Liegt - wie hier - der Beitragsbemessung ein von dem Finanzamt erlassener Einkommensteu-erbescheid zu Grunde, ist die konkrete Höhe des Arbeitseinkommens grundsätzlich diesem Bescheid zu entnehmen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerbescheid nicht das Kalenderjahr betrifft, das dem Jahr, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, unmittelbar vo-rausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008 a.a.O., m.w.N.). Zur Begründung führt das BSG aus: "Die Verknüpfung des Regelentgelts in § 47 Abs 4 Satz 2 SGB V mit dem Begriff des Ar-beitseinkommens und den Grundsätzen der Beitragsbemessung nach § 240 Abs 4 Satz 2 schließt vielmehr ein, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen auch bei der Bemessung des Krg nur zeitversetzt berücksichtigt werden. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs 1 Satz 1 SGB IV definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit". Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuer-recht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl § 25 Abs. 1EStG, BSGE 98,43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, jeweils RdNr 13). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht (vgl BSGE 79, 133, 138 ff = SozR 3-2500 § 240 Nr 27 S 102 ff).
Dementsprechend werden die Beiträge der freiwillig versicherten hauptberuflich Selbststän-digen bei einem Nachweis geänderter Einnahmen nach § 240 Abs 4 Satz 2 und 3 SGB V zu-kunftsbezogen und die tatsächlich erzielten Einnahmen in der Regel nur zeitversetzt berück-sichtigt. Dies ist nicht zu beanstanden. Nur die Erfassung des Einkommens über einen länge-ren abgelaufenen Zeitraum spiegelt das Arbeitseinkommen eines hauptberuflich Selbstständi-gen, das monatlich erheblichen Schwankungen unterliegen kann, relativ zuverlässig wider. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird über einen längeren Zeitraum gesehen zutreffend berücksichtigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sich sowohl die nachgewiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zukünftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung bei der Bei-tragsberechnung auswirkt (BSG, Urteil vom 22. 3.2006 - B 12 KR 14/05 R - BSGE 96, = SozR 4-2500 § 240 Nr 5, jeweils RdNr 16).
An die Tatsachenermittlungen, die der letzten Festsetzung des Mindestbeitrags vor Eintritt der AU zugrunde lagen, ist aus den gleichen Gründen anzuknüpfen, die der erkennende Senat bereits für den Regelfall des Rückgriffs auf die Beitragsbemessungsgrundlage in seinem Ur-teil vom 14.12.2006 (BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7; vgl auch Beschluss des 1. Senats vom 28.7.2008 - B 1 KR 44/08 B - juris) dargelegt hat: Bei der Frage, welches Arbeitsein-kommen der Versicherte vor Eintritt der AU zuletzt erzielt und damit seine Einkommenssitua-tion geprägt hat, muss berücksichtigt werden, dass der Versicherte typischerweise zur Siche-rung seines Lebensunterhalts auf das Krg angewiesen ist und die Bewilligung rasch erfolgen muss. Insoweit können Gesichtspunkte der Praktikabilität und Schwierigkeiten bei der Ermitt-lung des Arbeitseinkommens Selbstständiger nicht außer Betracht bleiben. Diesen Gesichts-punkten wird nicht nur Rechnung getragen, wenn gemäß § 47 Abs 4 Satz 2 für das Regelent-gelt auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesene Beitragsbemessungsgrundlage und damit auf diejenigen Verhältnisse im aktuellen Versicherungsverhältnis abgestellt wird, die anhand einfach festzustellender Tatsachen (letzte Beitragsbemessungsgrundlage) rasch und verwaltungspraktikabel ermittelt werden können (so BSGE 98, 43 = SozR 4-2500 § 47 Nr 7, jeweils RdNr 12 f). Ihnen wird auch dadurch Geltung verschafft, dass für die Ermittlung des tatsächlichen Einkommens auf die zuletzt vor Eintritt der AU maßgeblich gewesenen Tat-sachen zur Bemessung des Mindestbeitrags zurückgegriffen wird.
Die Interessen der Versicherten, die den Mindestbeitrag zahlen, sind nicht wesentlich anders gelagert als diejenigen der übrigen Versicherten. Versicherte, die dauerhaft ein Arbeitsein-kommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaften, dürften regelmäßig ein In-teresse daran haben, ihre Beitragslast durch den Nachweis eines geringeren Arbeitseinkom-mens in dem durch § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V eröffneten Rahmen zu verringern, und damit "einkommensangemessene" Beiträge zahlen (BSG, aaO, RdNr 12). Dies gilt auch für Versi-cherte, die den Mindestbeitrag zahlen. Denn auch diese Versicherten sind angesichts des dem § 240 Abs 4 Satz zwei SGB V zugrunde liegenden Jährlichkeitsprinzips der Gefahr ausge-setzt, in dem nächsten Kalenderjahr Beiträge in der Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen, wenn sie nicht auch für den folgenden Beitragsbemessungszeitraum niedrigere Ein-künfte nachweisen."
Das Krankengeld ist von der Beklagten auf Grundlage eines Gewinns von 2.439 Euro im Jahr 2002 zutreffend ermittelt worden. Die Berechnung des täglichen Krankengeldes ab dem 9. April 2004 (Bescheid vom 25. Mai 2004) und ab dem 12. November 2004 (Bescheid vom 25. November 2004) in Höhe von 4,74 Euro aus dem täglichen Arbeitseinkommen des Jahres 2002 lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie wird von dem Kläger auch nicht angegriffen, sodass die Berechnung im Übrigen keiner näheren Begründung bedarf.
2) Aus den genannten Gründen ist auch die Berechnung des Krankengeldes ab dem 24. Juni 2005 (Bescheid vom 29. Juni 2005) ab dem 1. März 2006 (Bescheid vom 18. April 2006, ab-geändert durch Teilanerkenntnis vom 28. Februar 2012) und ab dem 12. Mai 2006 (Bescheid vom 16. Mai 2006, abgeändert durch Teilanerkenntnis vom 10. Juli 2008) in Höhe von 4,75 Euro bzw. 3,77 Euro nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Gewährung von Krankengeld ab dem 30. Dezember 2005 bis 28. Februar 2006 (Bescheid vom 18. April 2006) ist ebenfalls nicht zu beanstanden, weil der Kläger mit dem Bescheid über Einkommenssteuer, Kirchen-steuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2003 vom 9. März 2005 kein Einkommen auf-grund der selbständig ausgeübten Tätigkeit nachgewiesen hat.
3) Die Berechnung des Krankengeldes ab dem 3. November 2006 (Bescheid vom 1. Novem-ber 2006) ist von der Beklagten auf der Grundlage eines Gewinns von 1.953,00 Euro in Höhe von 3,80 Euro ebenfalls zutreffend ermittelt worden. Sie wird von dem Kläger auch nicht an-gegriffen.
Ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) ist nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Verpflichtung der Beklagten zur teil-weisen Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Klägers ist nach der Überzeugung des Senats nicht angemessen, weil das geringfügige Obsiegen des Klägers im Verhältnis zu sei-nem Unterliegen dies nicht rechtfertigt.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
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