L 19 AS 470/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 258/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 470/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.01.2012 aufgehoben.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 06.01.2012 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 28.09.2009 für das abgeschlossene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 31 AS 258/09 ER gem. §§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 120 Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO), 124 Nr. 2 zweiter Halbsatz ZPO aufgehoben und die Antragsteller zur Erstattung von 262,39 EUR an die Landeskasse verpflichtet, nachdem diese entgegen einer Aufforderung des Gerichts keine erneute Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgegeben hatten.

Gegen den am 11.01.2012 der Antragstellerin zu 1) zugestellten Beschluss richtet sich die durch die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller eingelegte Beschwerde vom 06.03.2012, mit der das Weiterbestehen eines Anspruches auf Prozesskostenhilfe behauptet wird. Die Prozessbevollmächtigte hat zudem angegeben, weiterhin Zustellungsbevollmächtigte der Antragsteller zu sein. Auf Aufforderung des Senats ist ein Bewilligungsbescheid über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vorgelegt worden, nach dem auch im Zeitraum ab März 2012 den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zustehen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht und statthaft erhoben worden.

Die Beschwerdeeinlegung am 06.03.2012 gegen den am 11.01.2012 der Antragstellerin zu 1) förmlich zugestellten Beschluss ist fristgerecht, weil die in der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss angegebene Monatsfrist wegen Fehlerhaftigkeit der Zustellung nicht angelaufen ist.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Zustellung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren an den Prozessbevollmächtigten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmen (z.B. Beschlüsse des BGH vom 08.12.2010 - XII ZB 38/09, vom 08.09.2011 - VII ZB 63/10, des BAG vom 19.07.2006 - 3 AZB 18/06), was vorliegend unterblieben ist. Bei Einlegung der Beschwerde am 06.03.2012 war auch die Ausschlussfrist von drei Monaten nach Übergabe der unterschriebenen Entscheidung an die Geschäftsstelle nach § 127 Abs. 3 S. 4, 5 ZPO noch nicht abgelaufen.

Der Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bei ausschließlicher Verneinung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe betrifft den vorliegenden Fall der nachträglichen Aufhebung wegen fehlender (erneuter) Glaubhaftmachung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht schon ihrem Wortlaut nach nicht der Ablehnung derselben gleich (vgl. Beschluss des Senats vom 04.05.2009 - L 19 B 3/09 AL). Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7716, S. 22) ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die beiden Tatbestände gleichgestellt werden und Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ausgeschlossen werden sollten (z.B. Beschluss des Senats vom 29.11.2010 - L 19 AS 1640/10 B m.w.N.).

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, seine Rechtsprechung - wonach die Einleitung eines Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens überhaupt nur dann zulässig ist, wenn Anhaltspunkte für eine veränderte Einkommens- oder Vermögenssituation vorliegen (z.B. Beschluss des Senats vom 17.12.2009 - L 19 B 33/09 AL m.w.N. -) aufzugeben.

Denn nach der Behauptung der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass eine Veränderung insoweit nicht eingetreten ist in Verbindung mit dem vorgelegten Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II steht hier fest, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung oder Aufhebung der ratenfreien Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entfallen sind. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO geforderte Erklärung, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, kann noch im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden (allgemeine Auffassung, Senat a.a.O., Beschluss des OVG Lüneburg vom 08.03. 2012 - 4 PA 64/12 m.w.N.).

Nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO, der gem. § 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung findet (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., Vor § 172 Rn 5), kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Eine Beschränkung diesbezüglich kommt nur unter den Voraussetzungen des § 571 Abs. 3 ZPO in Betracht, wenn das SG eine Frist für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzt und bei Fristversäumnis diese nicht zulässt. Dies ist hier nicht geschehen.

Die Fristen nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO sind keine Ausschlussfristen, sodass ein endgültiger Rechtsverlust mit dem Versäumnis der Fristen nicht verbunden ist (ganz herrschende Meinung, vgl. Saarländisches OLG Beschl. v. 28.10.2010 - 6 BF 101/10 -; LAG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 09.09.2010 - 1 Ta 149/10 - beide unter www.juris.de; BAG Beschl. v. 18.11.2003 - 5 AZB 46/03 = BAGE 108, 329; Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rn 10; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 124 Rn 39 jeweils mwN). Die Bestimmung des § 124 Nr. 2 ZPO dient auch nicht der Sanktionierung der Fristversäumnis, sondern soll die Mitwirkung der Partei sicherstellen und stellt es dem Gericht anheim, für deren Ausbleiben bestimmte Rückschlüsse zu ziehen (BAG a.a.O. S. 332). Unter diesen Umständen ist es nicht geboten, trotz Nachweises unveränderter Verhältnisse die begünstigende Prozesskostenhilfeentscheidung abzuändern. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Partei schuldhaft ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat (BAG a.a.O. S. 332).

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO entsprechend).

Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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