L 6 KR 81/08

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 3 KR 1862/07
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 81/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken, müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hinreichend bestimmt mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersichtlich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1990 - Az.: 4 RA 57/89). Ein Zusatz, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche oder Änderungen in den Einkommensverhältnissen ergeben, belegt nicht den behördlichen Willen, eine einstweilige Regelung zu treffen.

Die mit einem Steuerbescheid nachgewiesenen Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit sind als laufende Einnahmen solange bei der Beitragsfestsetzung zu berücksichtigen, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt.
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 teilweise aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 wird insoweit auf-gehoben, als die mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erfolgte Festsetzung der Beiträge zur Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2006 aufgeho-ben wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung in dem Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 streitig.

Die 1951 geborene Klägerin übt seit dem 1. September 2005 eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte ihr mit Bescheid vom 15. August 2005 für die Auf-nahme der selbstständigen Tätigkeit ab dem 1. September 2005 bis 26. Februar 2006 ein Überbrückungsgeld in Höhe von 1.788,79 Euro monatlich als Zuschuss.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten die Aufnahme als freiwilliges Mitglied. Mit Be-scheid vom 26. Oktober 2005 teilte diese ihr u.a. mit: " Ihre Mitgliedschaft beginnt am 1. September 2005. Die Beiträge richten sich nach der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze (3.525,00 Euro im Jahr 2005). Taunus BKK. Ihre monatlichen Beiträge wurden ab dem 1. September 2005 wie folgt festgesetzt: zur Krankenversicherung 237,27 Euro zur Pflegeversicherung 30,79 Euro insgesamt 268,06 Euro Sollten die monatlichen Einkünfte die Beitragsbemessungsgrenze unterschreiten, so können Sie eine einkom-mensabhängige Beitragsberechnung beantragen. Senden Sie uns die beiliegende Einkommenserklärung zurück und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei. Die Bemessung der Beiträge für unsere freiwilligen Mitglieder richtet sich nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird bestimmt durch alle Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Jährliche Einkünfte, z. B. Zinsen, sind monatlich mit 1/12 zu berücksichtigen. Die Beiträge berechnen sich nach Ihren Einnahmen zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, jedoch mindestens aus 75 % der monatlichen Bezugsgröße (Bezugsgröße im Jahr 2500 EUR 2.415,00 davon 75 % EUR 1.811,25) Als Nachweis der Einkünfte aus ihrer selbstständigen Tätigkeit dürfen wir nur die Einkünfte aus ihrem letzten vorliegenden Steuerbescheid anerkennen. Bei niedrigeren Einnahmen wird eine Beitragsherabsetzung mit Beginn des Folgemonats nach Eingang des Nachweises bei der Krankenkasse wirksam (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V) Bei höheren Einkünften mit Beginn des Folgemonats, in dem der Steuerbescheid erstellt wurde. Achten Sie daher in Ihrem Interesse darauf, und Änderung unverzüglich mitzuteilen. Für Existenzgründer besteht die Möglichkeit, die Einkünfte zu schätzen und die Beiträge bis zur Erstellung des ersten Steuerbescheides vorläufig festzusetzen. Als Nachweis benötigen wir eine Kopie Ihrer Gewerbeanmel-dung und des Bewilligungsbescheides Ihres Arbeitsamts, wenn sie Leistungen erhalten. Sobald der aktuelle Einkommensteuerbescheid vorliegt werden wir die bisher festgesetzten Beiträge prüfen. Beiträge können für den vergangenen Zeitraum nacherhoben werden. Wir behalten uns vor, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche Änderungen oder Änderungen in ihren Einkommensverhältnissen ergeben, § 32 Absatz 2 Nummer 3 des Sozialgesetzbuch (SGB) zehntes Buch (X). Die Beitragseinstufung richtet sich nach ihren Einkommensverhältnissen. Aus diesem Grund sind sie dazu ver-pflichtet, uns ihre Einkommensveränderungen - auch im laufenden Jahr - unverzüglich mitzuteilen (§ 206 Absatz 1 Nummer 2 SGB V). Üben Sie eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit aus, senden Sie uns bitte Ihren aktuellen Einkommens-teuerbescheid (in Kopie) zu. " Nach dem am 18. Oktober 2006 bei der Beklagten eingegangenen Einkommenssteuerbe-scheid für das Jahr 2005 vom 13. September 2006 erzielte die Klägerin Einkünfte aus Gewer-bebetrieb in Höhe von 12.415,00 Euro.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, der bisherige Bei-tragsbescheid werde nach § 48 SGB X aufgehoben. Aufgrund der nachgewiesenen Einkünfte erfolge eine Festsetzung der monatlichen Beiträge ab dem 1. September 2005 zur Krankenversicherung auf 461,78 Euro zur Pflegeversicherung auf 52,93 Euro insgesamt auf 521,71 Euro ab dem 1. März 2006 zur Krankenversicherung auf 406,59 Euro zur Pflegeversicherung auf 52,76 Euro insgesamt auf 459,35 Euro und forderte eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 2.837,00 Euro.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, sie habe im Jahr 2005 Ge-samteinnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.415,00 Euro erzielt. Dies entspreche mo-natlich 1.034,58 Euro. Im Jahr 2006 würden ihre Einkünfte maximal 22.000,00 Euro betra-gen, so dass der bisher gezahlte Beitrag in Höhe von 271,95 Euro mehr als angemessen sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 erläuterte die Beklagte der Klägerin die Beitragsbe-rechnung, woraufhin diese am 24. November 2006 ihren Widerspruch gegen die Beitragsbe-rechnung für das Jahr 2005 zurücknahm und eine betriebswirtschaftliche Auswertung des Steuerberaters Zink vom 13. November 2006 für den Zeitraum bis 31. Oktober 2006 einreich-te. Mit Bescheid vom 29. Januar 2007 setzte die Beklagte ab dem 1. Januar 2007 den Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 425,21 Euro, zur Pflegeversicherung in Höhe von 52,76 Euro, insgesamt 477,97 Euro fest. Grundlage hierfür ist laut Mitteilung der Beklagten eine Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes von 13,10 v.H. auf 13,80 v.H. sowie ein zu-sätzlich gesetzlich vorgeschriebener Beitragssatz für alle Mitglieder in Höhe von 0,9 v.H ... Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 14. Februar 2007 Widerspruch. Mit Widerspruchs-bescheid vom 26. April 2007 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 19. Oktober 2006 zurück.

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie habe zwischenzeitlich nachgewiesen, dass ihr Einkommen im Jahr 2006 nicht so hoch gewesen sei. Sie habe dementsprechend die Beiträge einkommensgerecht entrichtet. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Januar 2008 hat das Sozialgericht (SG) die Bescheide der Beklagten vom 19. Oktober 2006 und 29. Januar 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 insoweit aufgehoben, als mit den Bescheiden höhere Beiträge zur Pflegeversicherung ab Januar 2006 festgesetzt wurden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, die Beklagte habe keine Bescheide über die Beitragshöhe in der sozialen Pflegeversicherung erteilen dürfen. Hierfür sei die Pflegekasse zuständig. Der mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2006 erfolgten Beitragsfestsetzung für die Zeit ab 1. September 2005 stehe der Bescheid vom 26. Oktober 2005 nicht entgegen. Dieser Bescheid habe keine endgültige Regelung hinsicht-lich der Beitragshöhe enthalten, sondern diese nur vorläufig geregelt und entfalte insoweit keine Bindungswirkung. Niedrigere Einnahmen seien nach § 240 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch (SGB V) erst dann zu berücksichtigen, wenn diese durch Steuerbescheid nachge-wiesen würden.

Im Berufungsverfahren wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfah-ren und führt ergänzend aus, die Beklagte habe ihre Einkünfte aus nur vier Monaten des Jah-res 2005 zur Basis ihrer Berechnungen für den Zeitraum von September 2005 bis Juni 2007 gemacht. Bei dem mit dem Steuerbescheid vom 13. September 2006 nachgewiesenen Ein-kommen habe es sich aber um ein Jahreseinkommen gehandelt. Wäre die Festsetzung nur für einen zukünftigen Zeitraum erfolgt, hätten sich die von September 2005 bis Februar 2006 zu wenig gezahlten Beiträge mit künftig zu viel bezahlten Beiträgen ausgeglichen. Da aber gleichzeitig rückwirkend und zukünftig festgesetzt worden sei, trete auch über einen längeren Zeitraum kein Ausgleich für zu viel gezahlte Beiträge ein. Den Steuerbescheid vom 13. Sep-tember 2006 habe sie erst im Oktober 2006 bei der Beklagten eingereicht, weil sie bei Erhalt des Steuerbescheides im September 2006 in Urlaub gewesen sei und wohl erst im Oktober 2006 zurückgekehrt sei. Die Klage gegen den Bescheid vom 29. Januar 2007 nehme sie zu-rück.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 14. Januar 2008 teilweise auf-zuheben und den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 insoweit aufzuheben als dort für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung festge-setzt wurden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, die Beiträge seien im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften festgesetzt worden. Insbesondere seien die Einkommensteuerbescheide der Klägerin bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Sie habe durch den Bescheid vom 26. Oktober 2005 lediglich eine vorläufige Regelung getroffen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündli-chen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Streitgegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2007 soweit die Beklagte höhere Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. September nach-fordert und ab dem 1. Oktober 2006 Beiträge in Höhe von monatlich 406,59 EUR unter Berück-sichtigung eines monatlichen Einkommens in Höhe von 3.103,75 EUR fordert. Der Bescheid vom 29. Januar 2007 ist nicht nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, weil er gegenüber dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2006 nur eine eingeschränkte Regelung enthält. Grundlage für die dort mitgeteilte Beitragserhöhung war die allgemeine Erhöhung des Beitragssatzes der Beklagten, nicht eine Änderung der der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlage.

Die für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2006 mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2007 geltend ge-machte Nachforderung von Beiträgen ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rech-ten. Soweit für die Zeit ab dem 1. November 2006 eine Beitragszahlung unter Berücksichti-gung eines Einkommens in Höhe von 3.103,75 EUR gefordert wird, ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Der rückwirkenden Erhöhung der Beiträge steht der Bescheid vom 26. Oktober 2005 entge-gen. Er enthält entgegen der Auffassung der Beklagten und des SG eine endgültige Regelung, die für die Beteiligten in der Sache nach § 77 SGG bindend geworden war und grundsätzlich nur dann abgeändert werden darf, wenn sich die Beklagte entweder darin rechtmäßig deren Rücknahme, Widerruf oder Abänderung vorbehalten hätte oder aber dazu nach den §§ 44 ff des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) oder durch Spezialvorschriften gesetzlich ermächtigt wäre (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R m.w.N., nach juris).

Nach § 77 SGG ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Der Bescheid ist bindend, weil die Klägerin dagegen keinen Rechts-behelf eingelegt hat und der ihm beigefügte Vorbehalt des Widerrufs keine gesetzliche Rege-lung im Sinne des § 77 SGG ist. Die Bindungswirkung besteht darin, dass die Klägerin ab dem 1. September 2005 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 237,27 EUR zu zahlen hat.

Dies ergibt sich nicht allein schon daraus, dass der Bescheid vom 26. Oktober 2005 bindend geworden ist. Er hat keine einstweilige Regelung getroffen hat, auf deren dauerhaften Bestand die Klägerin nicht hätte vertrauen dürfen und welche die Beklagte ohnehin durch eine endgül-tige Entscheidung hätte ersetzen müssen. Sowohl bei abschließenden als auch bei einstweili-gen Verwaltungsakten wird immer nur der jeweilige bekannt gegebene Inhalt der in dem Be-scheid getroffenen Regelung wirksam und bindend (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zum be-kanntzugebenden Inhalt einstweiliger Verwaltungsakte gehört aber notwendig, dass sie nur für eine Übergangszeit Rechtswirkungen haben sollen. Deswegen können einstweilige Rege-lungen schutzwürdiges Vertrauen des Bescheidadressaten grundsätzlich nur für die Dauer des Verwaltungsverfahrens bis zum Erlass des abschließenden Verwaltungsaktes begründen, durch die sie sich erledigen. Für ihre - nur bis zum endgültigen Abschluss des Verwaltungs-verfahrens bestehende - Bindungswirkung ist also im Sinne von § 77 SGG "durch Gesetz " etwas anderes bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 - Az.: 4 RA 57/89 m.w.N., nach juris).

Die Auslegung ergibt hier, dass keine einstweilige Regelung, sondern eine abschließende Re-gelung bezüglich der von der Klägerin zu entrichtenden Beiträge getroffen wurde. Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Betei-ligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)) erkennbar in ihre Entscheidung einbe-zogen hat. Hat die Beklagte die Wirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken wollen, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; Un-klarheiten gehen zu Lasten der Beklagten. Lassen die Zusätze mehrere Auslegungen zu, muss sich die Beklagte diejenige entgegenhalten lassen, die der Bescheidempfänger vernünftiger-weise zugrunde legen darf, ohne die Unbestimmtheit oder Unvollständigkeit des Bescheides willkürlich zu seinen Gunsten auszunutzen. Soll ein Verwaltungsakt nur einstweilig wirken (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X) müssen dem Adressaten Inhalt und Umfang der Vorläufigkeit hin-reichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X) mitgeteilt werden, das heißt, es muss für ihn ersicht-lich sein, dass der Bescheid nur vorläufig und nur für eine Übergangszeit gilt (vgl. BSG, Ur-teil vom 28. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.).

Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid vom 26. Oktober 2005 enthält einen vollständigen Verfügungssatz über die monatlichen Beiträge ab dem 1. September 2005 ohne hinreichend bestimmt zu verdeutlichen, der dort festgesetzte Beitragssatz solle nur vorläufig gelten. Die Beklagte führt zunächst aus, dass sich die Beiträge nach der jeweils gültigen Beitragsbemes-sungsgrenze richten und dass diese monatlich ab dem 1. September 2005 "festgesetzt" wer-den. Danach folgen Ausführungen für den Fall eines Unterschreitens der monatlichen Bei-tragsbemessungsgrenze, zur Bemessung der Beiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfä-higkeit, zur Bemessung der Beiträge nach der monatlichen Bezugsgröße, zum Nachweis der Einkünfte durch den Steuerbescheid, zur Berücksichtigung niedrigerer Einnahmen ab Vorlage des Steuerbescheides, der Möglichkeit bei Existenzgründern die Einkünfte zu schätzen und dazu vorzulegender Nachweise. Sieht man vom ersten Satz - der Beitragsbemessung aufgrund der Beitragsbemessungsgrenze - ab, wonach die Beklagte die Beitragsbemessung allerdings tatsächlich nicht vorgenommen hat, enthält der Bescheid keine konkrete Aussage, auf welcher Grundlage die Beitragsbemessung im Falle der Klägerin erfolgt ist. Auch durch den Zusatz der Prüfung der bisher festgesetzten Beiträge nach Vorlage des aktuellen Einkommenssteuer-bescheides und der Möglichkeit der Nacherhebung von Beiträgen für den vergangenen Zeit-raum wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass es sich bei der Festsetzung der Beiträge ab dem 1. September 2005 lediglich um eine einstweilige Regelung handeln sollte. Die Beklagte hätte dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen können, in dem sie den Bescheid ein-deutig als "vorläufig" oder "unter Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung" erlassen und konkret mitgeteilt hätte, wie die Beitragsbemessung aufgrund des noch fehlenden Nachweises über das Einkommen erfolgt ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22. März 2006 - Az.: B 12 KR 14/05 R, Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2011 - Az.: L 16 KR 176/09, nach juris). Ebenso bleibt unklar, ab welchem Zeitpunkt eine Prüfung bzw. Nacherhebung der Beiträge erfolgen könnte.

Bei dem weiteren Zusatz, dem Vorbehalt, den Beitragsbescheid zu widerrufen, wenn sich rechtliche Änderungen oder Änderung in den Einkommensverhältnissen ergeben (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X) ist bereits zweifelhaft, ob es sich hierbei um einen Rücknahmevorbehalt oder lediglich einen Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft entsprechend der gesetzlichen Rege-lung des § 48 Abs. 1 SGB X handeln sollte. Derartige Zusätze können den behördlichen Wil-len, nur eine einstweilige Regelung zu treffen, aus allgemeinen Gründen nicht hinreichend bestimmt verlautbaren. Sie zeigen nämlich allenfalls an, dass die Verwaltung - hier die Be-klagte - die Sache für sich noch nicht als in jeder Hinsicht endgültig abgeschlossen erachtet. Eindeutig gesagt wird nur, dass die Behörde möglicherweise auf die Angelegenheit zurück-kommen und ihre Entscheidung revidieren will. Daher wird eine endgültige Entscheidung verlautbart und nur die Möglichkeit eines Eingriffs in die Wirksamkeit oder den Regelungsin-halt des Bescheides in Aussicht gestellt, die in den gesetzlich geregelten Fällen ohnehin auch immer besteht, ohne dass deswegen die abschließende Natur des Bewilligungsbescheides fraglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990 a.a.O., m.w.N.).

Ist - wie hier - ein endgültiger (begünstigender) Bescheid ergangen, darf er wegen einer im Zeitpunkt seines Erlasses (Bekanntgabe) objektiv vorliegenden Rechtswidrigkeit nur dann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 SGB X vorliegen, so dass für einen Vorbehalt zur Korrektur möglicher anfänglicher Fehler des Verwaltungsaktes (Rück-nahmevorbehalt als Unterfall des Widerrufsvorbehalts) kein Raum ist. Gleiches gilt für einen Vorbehalt, den Bescheid wegen nach seinem Erlass objektiv eingetretener Änderungen aufzu-heben oder abzuändern, im Blick auf § 48 Abs. 1 SGB X, wonach jede für den Verfügungs-satz eines Bescheides rechtserhebliche ("wesentliche") nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage nur insoweit zu dessen Aufhebung (Abänderung) für die Zukunft (Satz 1) und nur unter den abschließend aufgeführten Voraussetzungen für die Vergangenheit (Satz 2) führt. Bei endgültigen Beitragsbescheiden ist auch kein Raum für einen Widerrufsvorbehalt (§§ 32 Abs. 2 Nr. 3, 47 Abs. 1 Nr. 1 Regelung 2 SGB X). Er könnte zum Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur mit Wirkung für die Zukunft dienen, wofür es - solange der Bescheid rechtmäßig ist - keinen Grund geben kann. Wird der Verwaltungsakt wegen einer Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig, gilt § 48 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1990, a.a.O., m.w.N.). Danach waren die dem Bescheid vom 26. Oktober 2005 beigefügten Vorbehalte rechtswidrig und berechtigen die Beklagte nicht, ihn zurückzuneh-men. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2005 liegen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ab dem 1. November 2006 vor, die Voraussetzungen für eine Auf-hebung des Bescheides für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X nicht.

Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (Satz 1). Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit (1) die Änderung zu Gunsten des Betroffenen erfolgt, (2) der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachtei-liger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, (3) nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder (4) der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Satz 2). Der Be-scheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 ist jedenfalls soweit die Beitragsbemessungs-grundlage für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. Juni 2007 streitig ist, durch das Erge-hen des Einkommenssteuerbescheides vom 13. September 2006 für das Jahr 2005 und dessen Vorlage bei der Beklagten und damit der Möglichkeit, die Beitragsbemessung unter Berück-sichtigung der erzielten Einkünfte vorzunehmen, nachträglich wegen Änderung der tatsächli-chen Sachlage rechtswidrig geworden. Mit der Vorlage des Einkommensteuerbescheides war zu überprüfen, ob die Beiträge den tatsächlich erzielten Einnahmen entsprechen.

Maßgebend für die mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erfolgte Beitragsfestsetzung war § 240 SGB V in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. Danach wird die Beitragsbemes-sung für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung durch die Satzung gere-gelt (Abs. 1 Satz 1), wobei sicherzustellen ist, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfä-higkeit des Mitglieds berücksichtigt wird (Abs. 1 Satz 2). Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss darf nicht berücksichtigt werden (Satz 3). Die Satzung der Kran-kenkasse muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrun-de zu legen sind (Abs. 2 Satz 1). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnah-men jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen mo-natlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421 l des Dritten Buches oder eine entsprechen-de Leistung nach § 16 des Zweiten Buches haben, der sechzigste Teil der monatlichen Be-zugsgröße. Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführ-ten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachwei-ses folgenden Monats wirksam werden.

Die Klägerin ist im Sinne dieser Vorschrift und im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Aus § 240 Abs. 4 SGB VI ergibt sich, dass nicht bereits die Erzie-lung des Einkommens - sei es im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Beiträge zu Lasten oder zu Gunsten des Versicherten - eine Änderung der Beitragsbemessungsgrundlage herbei-führt, sondern ein Nachweis der erzielten Einkünfte vorliegen muss, wobei eine Änderung der Beitragsbemessung aufgrund niedrigerer Einnahmen erst zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam wird. Für den Fall der verspäteten Vorlage des Nachweises und sich hieraus ergebender höherer Einnahmen als der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt, ist dagegen eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X zu prüfen. Der Nachweis über die erzielten Einkünfte kann nur durch Vorlage des Ein-kommensteuerbescheides geführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 - Az.: B 12 KR 21/08 R, nach juris).

Die Klägerin hat den Einkommensteuerbescheid vom 13. September 2006 am 18. Oktober 2006 bei der Beklagten vorgelegt. Danach hat sie in dem Zeitraum vom 1. September 2005 - dem Tag der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit - bis 31. Dezember 2005, Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.415 Euro erzielt. Hieraus ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht ausführt, ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.103,75 EUR und eine hieraus resul-tierende Beitragsforderung zur Krankenversicherung nach dem seit dem 1. Januar 2006 gülti-gen Beitragssatz in Höhe von 406,59 Euro. Insoweit ist jedenfalls eine wesentliche Änderung gegenüber den tatsächlich im Bescheid vom 26. Oktober 2005 zu Grunde gelegten Verhält-nissen - einem Einkommen in Höhe von 1.811,25 EUR und einer daraus resultierenden Beitrags-forderung zur Krankenversicherung in Höhe von 237,27 EUR - eingetreten und eine Aufhebung für die Zukunft, d.h. für die Zeit nach Bekanntgabe des Bescheides vom 19. Oktober 2006 gerechtfertigt. Die mit dem Steuerbescheid vom 13. September 2006 nachgewiesenen Ein-nahmen aus selbständiger Tätigkeit sind dann als laufende Einnahmen solange bei der Bei-tragsfestsetzung zu berücksichtigten, bis ein neuer Einkommensnachweis vorliegt. Auf einen längeren Zeitraum gesehen wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zutreffend berücksich-tigt, denn es erfolgt ein Ausgleich der wechselnden Einnahmen, indem sowohl die nachge-wiesene Erhöhung der Einnahmen als auch deren nachgewiesene Verringerung für die zu-künftige Beitragsfestsetzung jeweils bis zum Nachweis einer Änderung berücksichtigt wird (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009, a.a.O., m.w.N.).

Die Aufhebung der mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 erfolgten Beitragsfestsetzung mit Wirkung vom 1. November 2006 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sie diesen Verwaltungsakt ohne Bindung an die Voraussetzungen des § 48 SGB X ändern kann. Die Sozialgerichte haben die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Ein Nachschieben von Gründen durch andere Rechtsgrundlagen, die dieselbe Regelung rechtfertigen, ist zuläs-sig, soweit der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Regelungsumfang oder seinem We-sensgehalt verändert oder die Rechtsverteidigung des Betroffenen nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. Das Auswechseln der Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist hier unbedenk-lich, weil dies auf dieselbe Rechtsfolge (Beseitigung eines Verwaltungsakts) gerichtet ist. Der Verwaltungsakt wird weder in seinem Wesensgehalt verändert noch der Klägerin die Rechts-verteidigung erschwert. Denn das bloße, vom Wunsch der Vermeidung des tatsächli-chen Eintritts einer Belastung getragene Interesse des Betroffenen daran, dass ein belastender VA nicht nachträglich auf eine ihn - hier zumindest teilweise - tragende Rechtsgrundlage gestützt wird, ist rechtlich nicht geschützt. Der Schutz des Betroffenen ist insoweit darauf beschränkt, dass die Rechtsfolgen für ihn nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen des fehlerhaft begründeten Verwaltungsaktes (BSG, Urteil vom 25. April 2002 - Az.: B 11 AL 69/01 R m.w.N., nach juris).

Der Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2007 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin nicht ordnungsge-mäß angehört wurde (§ 24 SGB X). Ein derartiger Verfahrensfehler wäre jedenfalls während des Widerspruchsverfahrens durch Nachholung geheilt worden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X). Das Schreiben vom 25. Oktober 2006 enthält diejenigen Tatsachen, die nach Ansicht der Be-klagten entscheidungserheblich im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X waren. Dass die Beitrags-forderung nicht mit der Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2005 nach § 48 SGB X begründet worden ist, ist demgegenüber unerheblich. Beurteilungsmaßstab für die Entschei-dungserheblichkeit i.S.d. § 24 SGB X ist nämlich die Rechtsauffassung der Behörde (vgl: BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Az.: B 7 AL 106/97 R m.w.N., nach juris). Die Verwal-tung kann den Bürger nur zu solchen Umständen hören, die sie selbst als entscheidungserheb-lich betrachtet und auf die sie ihre Entscheidung zu stützen gedenkt; ob die Rechtsauffassung der Behörde richtig ist, ist hierbei ohne Bedeutung.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2005 mit Wirkung für die Vergangenheit, d.h. hier eine Aufhebung der Beitragsfestsetzung ab 1. Januar bis 31. Oktober 2006 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X liegen allerdings nicht vor. Wie bereits ausgeführt, ist eine wesentliche Änderung erst mit Nachweis der tatsächlich erzielten Ein-künfte durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides eingetreten. Insoweit käme eine rückwirkende Aufhebung des die Klägerin begünstigenden Verwaltungsaktes dann in Be-tracht, wenn sie den Einkommensteuerbescheid, aus dem sich höhere Einnahmen als die der Beitragsbemessung zu Grunde gelegten ergeben, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht bzw. nicht unverzüglich der Beklagten vorgelegt hat (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 SGB X). Die verspätete Vorlage des Einkommensteuerbescheides vom 13. September 2006 ist hier nur, soweit die rückwirkende Aufhebung der mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 festgesetzten Beiträge für den Monat Oktober 2006 in Frage steht, zu prüfen. Nach dem nachvollziehbaren Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2012, dass sie im September 2006 in Urlaub war und keine Kenntnis davon hatte, dass der Einkommensteuerbescheid in diesem Monat ergehen würde, hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ihrer Verpflichtung nach § 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, den Einkommensteuerbescheid unverzüglich nach Erhalt der Beklagten vorzulegen, vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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