Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KA 3/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 134/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 7) wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 27.09.2011 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit S 7 KA 3/10 auf 135.391,27 EUR festgesetzt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die klägerische Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat im Klageverfahren die Entscheidung des Berufungsausschuss (BA), mit der dieser die Beigeladene zu 7) zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen hat, angefochten.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beigeladene zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 27.09.2011, mit dem nach Erledigung der Hauptsache durch Urteil vom 22.07.2011 der Streitwert auf 60.000,00 EUR festgesetzt wurde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 07.09.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -. Die übrigen Beteiligten haben zur Sache keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 7) ist im tenoriertem Umfang begründet.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschritten der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (vgl. mit ausführlicher Begründung Beschluss des Senats vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA -).
Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B - und vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -).
In dem von der Beigeladenen zu 7) zur Beschwerdebegründung angeführten Beschluss vom 07.09.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - hat der Senat in einem vergleichbaren Verfahren einer KA gegen den BA ausgeführt:
1. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der (KV Nordrhein) am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht behauptet. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes kann daher insoweit nur auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zurückgegriffen werden (§ 52 Abs. 2 GKG). Andererseits wird das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen zu 8) durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt (dazu unter 2.) und liegt in Zulassungssachen regelhaft deutlich über dem Auffangwert von 5.000,00 EUR. Nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es indessen nicht auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdegegners oder des Beigeladenen an. Der Wortlaut stellt allein auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ab. Außer Betracht bleiben die Auswirkungen der Entscheidung auf andere Beteiligte (Hartmann, Kostengesetz, 2008, § 52 GKG Rdn. 9). Ungeachtet dessen hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu im Hinblick auf Besonderheiten des Leistungserbringerrechts des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeführt (Beschluss vom 19.06.1992 - 6 RKa 40/93 -):
An der Festsetzung eines besonderen, abweichenden Gegenstandswertes für die Beigeladenen sieht sich der Senat durch § 13 Abs. 1 GKG dennoch nicht gehindert. Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung und Literatur will allerdings im Hinblick auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift die Bildung unterschiedlicher Streitwerte nur ausnahmsweise für den Fall zulassen, dass sich die rechtliche Betroffenheit eines Beteiligten auf lediglich einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt. Sie hält es dagegen nicht für zulässig, über eine gesonderte Wertfestsetzung die voneinander abweichenden Interessen der Prozessbeteiligten zur Geltung zu bringen (vgl. BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S. 6).Ob § 13 Abs. 1 GKG für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit zwingend eine gesonderte, an den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ausgerichtete Streitwertfestsetzung ausschließt, kann auf sich beruhen, denn die Vorschrift gilt für das sozialgerichtliche Verfahren nicht unmittelbar. Ihre vom Senat geforderte ergänzende Heranziehung im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO soll lediglich sachlich nicht begründete Abweichungen gegenüber der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Praxis vermeiden helfen. Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, die Regelung auch insoweit zu übernehmen, als sie den Besonderheiten des Sozialgerichtsprozesses nicht gerecht wird und zu unbilligen Ergebnissen führt. Für das durch mehrseitige Rechtsbeziehungen geprägte Leistungserbringungsrecht des SGB V, dem der Großteil der unter § 116 Abs. 2 BRAGebO fallenden Streitigkeiten angehört, ist kennzeichnend, dass Verwaltungsentscheidungen gleichzeitig auf die Rechtsstellung mehrerer Betroffener unmittelbar oder mittelbar einwirken. Dementsprechend sind an derartigen Verfahren neben den Hauptbeteiligten regelmäßig Beigeladene mit unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beteiligt, wobei die prozessuale Stellung als Kläger, Beklagter oder Beigeladener vielfach durch die Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrenskonstellation bestimmt wird. Hinzu kommt, dass von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in weit stärkerem Maße als von den Verwaltungs- und Finanzgerichten von der Möglichkeit der sogenannten einfachen Beiladung Gebrauch gemacht wird. Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und zur Finanzgerichtsordnung (FGO) für die einfache Beiladung keine rechtliche Betroffenheit verlangt, sondern es ausreichen lässt, wenn durch die Entscheidung berechtigte Interessen des Beizuladenden berührt werden (vgl. § 75 Abs. 1 SGG einerseits, § 65 Abs. 1 VwGO und § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO andererseits), können im Sozialgerichtsprozess nach dem Ermessen des Gerichts auch außerrechtliche, etwa wirtschaftliche, ethische, ideelle, soziale, kulturelle oder sonstige tatsächliche Interessen zur Beiladung führen. Ein für alle Betroffenen einheitlicher, allein durch das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmter Gegenstandswert trägt diesen besonderen Gegebenheiten nicht Rechnung, weil er die typischerweise ganz unterschiedliche Interessenlage und wirtschaftliche Betroffenheit der Beteiligten vernachlässigt, die Höhe des Streitwertes von der zufälligen Stellung der Beteiligten im Prozess abhängig macht und den einzelnen unter Umständen einem unkalkulierbaren Kostenrisiko aussetzt, das in keinem Verhältnis zu der Bedeutung steht, die der Prozess für ihn selbst hat.
Ausgehend hiervon hat das BSG im Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B - dargelegt, dass der Wert der Beschwer für die das Rechtsmittelverfahren zwecks Verteidigung ihres Bescheides betreibenden KV spiegelbildlich zur Beschwer des Klägers im Verfahren vor dem Sozialgericht und deshalb nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist. In diesem Sinn hat der Senat bereits mehrfach - allerdings ohne nähere Begründung - entschieden (vgl. Beschluss vom 18.03.2008 - L 11 B 22/07 KA ER -; Urteil vom 12.03.2008 - L 11 (10) KA 36/06 -; vgl. auch Beschluss vom 10.12.2007 - L 10 B 39/06 KA -). Daran ist aus den vom BSG herausgearbeiteten Gründen festzuhalten. Hieraus folgt, dass in Fällen, in denen eine KV Klägerin oder Antragstellerin ist, deren wirtschaftliche Interesse - spiegelbildlich - durch das wirtschaftliche Interesse anderer Verfahrensbeteiligter bestimmt werden kann, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse der KV weder ersichtlich ist noch vorgetragen wird.
2. Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anlangt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr von einem Fünf-Jahres-Zeitraum, sondern nur noch von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen.
( ...)
In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)- Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (vgl. KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -).
Ausgehend von diesen Maßstäben, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Streitwert in Höhe des durchschnittlichen Honorars der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Jahr 2009 hochgerechnet auf drei Jahre (223.787,22 EUR) abzüglich der Praxiskosten in Höhe von 39,5 % des Umsatzes auf 135.391,27 EUR festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Die klägerische Kassenärztliche Vereinigung (KV) hat im Klageverfahren die Entscheidung des Berufungsausschuss (BA), mit der dieser die Beigeladene zu 7) zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen hat, angefochten.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beigeladene zu 7) gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Aachen vom 27.09.2011, mit dem nach Erledigung der Hauptsache durch Urteil vom 22.07.2011 der Streitwert auf 60.000,00 EUR festgesetzt wurde und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Beschluss des Senats vom 07.09.2009 - L 11 B 6/09 KA ER -. Die übrigen Beteiligten haben zur Sache keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Beigeladenen zu 7) ist im tenoriertem Umfang begründet.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern. Die Ausnahmevorschritten der §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wonach über die Streitwertbeschwerde der Einzelrichter entscheidet, sind im sozialgerichtlichen Verfahren nicht anzuwenden (vgl. mit ausführlicher Begründung Beschluss des Senats vom 17.12.2009 - L 11 B 7/09 KA -).
Nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG bestimmt sich die Höhe des Streitwertes nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Streitsache. Maßgebend ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Beschlüsse vom 26.03.2003 - L 10 B 2/03 KA -, vom 13.08.2003 - L 10 B 10/03 KA ER - und vom 24.02.2006 - L 10 B 21/05 KA -, std. Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 29.08.2011 - L 11 KA 27/11 B - und vom 17.10.2011 - L 11 KA 123/10 -).
In dem von der Beigeladenen zu 7) zur Beschwerdebegründung angeführten Beschluss vom 07.09.2009 - L 11 B 6/09 KA ER - hat der Senat in einem vergleichbaren Verfahren einer KA gegen den BA ausgeführt:
1. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der (KV Nordrhein) am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht behauptet. Mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Streitwertes kann daher insoweit nur auf den Auffangwert von 5.000,00 EUR zurückgegriffen werden (§ 52 Abs. 2 GKG). Andererseits wird das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen zu 8) durch die Höhe der in einem bestimmten Zeitraum zu erzielenden Einnahmen bestimmt (dazu unter 2.) und liegt in Zulassungssachen regelhaft deutlich über dem Auffangwert von 5.000,00 EUR. Nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es indessen nicht auf das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdegegners oder des Beigeladenen an. Der Wortlaut stellt allein auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ab. Außer Betracht bleiben die Auswirkungen der Entscheidung auf andere Beteiligte (Hartmann, Kostengesetz, 2008, § 52 GKG Rdn. 9). Ungeachtet dessen hat das Bundessozialgericht (BSG) hierzu im Hinblick auf Besonderheiten des Leistungserbringerrechts des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) ausgeführt (Beschluss vom 19.06.1992 - 6 RKa 40/93 -):
An der Festsetzung eines besonderen, abweichenden Gegenstandswertes für die Beigeladenen sieht sich der Senat durch § 13 Abs. 1 GKG dennoch nicht gehindert. Die verwaltungsrechtliche Rechtsprechung und Literatur will allerdings im Hinblick auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift die Bildung unterschiedlicher Streitwerte nur ausnahmsweise für den Fall zulassen, dass sich die rechtliche Betroffenheit eines Beteiligten auf lediglich einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt. Sie hält es dagegen nicht für zulässig, über eine gesonderte Wertfestsetzung die voneinander abweichenden Interessen der Prozessbeteiligten zur Geltung zu bringen (vgl. BSG SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 S. 6).Ob § 13 Abs. 1 GKG für das Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit zwingend eine gesonderte, an den unterschiedlichen Interessen der Beteiligten ausgerichtete Streitwertfestsetzung ausschließt, kann auf sich beruhen, denn die Vorschrift gilt für das sozialgerichtliche Verfahren nicht unmittelbar. Ihre vom Senat geforderte ergänzende Heranziehung im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGebO soll lediglich sachlich nicht begründete Abweichungen gegenüber der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Praxis vermeiden helfen. Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, die Regelung auch insoweit zu übernehmen, als sie den Besonderheiten des Sozialgerichtsprozesses nicht gerecht wird und zu unbilligen Ergebnissen führt. Für das durch mehrseitige Rechtsbeziehungen geprägte Leistungserbringungsrecht des SGB V, dem der Großteil der unter § 116 Abs. 2 BRAGebO fallenden Streitigkeiten angehört, ist kennzeichnend, dass Verwaltungsentscheidungen gleichzeitig auf die Rechtsstellung mehrerer Betroffener unmittelbar oder mittelbar einwirken. Dementsprechend sind an derartigen Verfahren neben den Hauptbeteiligten regelmäßig Beigeladene mit unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen beteiligt, wobei die prozessuale Stellung als Kläger, Beklagter oder Beigeladener vielfach durch die Zufälligkeit der jeweiligen Verfahrenskonstellation bestimmt wird. Hinzu kommt, dass von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in weit stärkerem Maße als von den Verwaltungs- und Finanzgerichten von der Möglichkeit der sogenannten einfachen Beiladung Gebrauch gemacht wird. Da das Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Unterschied zur Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und zur Finanzgerichtsordnung (FGO) für die einfache Beiladung keine rechtliche Betroffenheit verlangt, sondern es ausreichen lässt, wenn durch die Entscheidung berechtigte Interessen des Beizuladenden berührt werden (vgl. § 75 Abs. 1 SGG einerseits, § 65 Abs. 1 VwGO und § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO andererseits), können im Sozialgerichtsprozess nach dem Ermessen des Gerichts auch außerrechtliche, etwa wirtschaftliche, ethische, ideelle, soziale, kulturelle oder sonstige tatsächliche Interessen zur Beiladung führen. Ein für alle Betroffenen einheitlicher, allein durch das wirtschaftliche Interesse des Klägers bestimmter Gegenstandswert trägt diesen besonderen Gegebenheiten nicht Rechnung, weil er die typischerweise ganz unterschiedliche Interessenlage und wirtschaftliche Betroffenheit der Beteiligten vernachlässigt, die Höhe des Streitwertes von der zufälligen Stellung der Beteiligten im Prozess abhängig macht und den einzelnen unter Umständen einem unkalkulierbaren Kostenrisiko aussetzt, das in keinem Verhältnis zu der Bedeutung steht, die der Prozess für ihn selbst hat.
Ausgehend hiervon hat das BSG im Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B - dargelegt, dass der Wert der Beschwer für die das Rechtsmittelverfahren zwecks Verteidigung ihres Bescheides betreibenden KV spiegelbildlich zur Beschwer des Klägers im Verfahren vor dem Sozialgericht und deshalb nach denselben Grundsätzen zu bestimmen ist. In diesem Sinn hat der Senat bereits mehrfach - allerdings ohne nähere Begründung - entschieden (vgl. Beschluss vom 18.03.2008 - L 11 B 22/07 KA ER -; Urteil vom 12.03.2008 - L 11 (10) KA 36/06 -; vgl. auch Beschluss vom 10.12.2007 - L 10 B 39/06 KA -). Daran ist aus den vom BSG herausgearbeiteten Gründen festzuhalten. Hieraus folgt, dass in Fällen, in denen eine KV Klägerin oder Antragstellerin ist, deren wirtschaftliche Interesse - spiegelbildlich - durch das wirtschaftliche Interesse anderer Verfahrensbeteiligter bestimmt werden kann, wenn ein eigenes wirtschaftliches Interesse der KV weder ersichtlich ist noch vorgetragen wird.
2. Soweit es ein Hauptsacheverfahren auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung anlangt, ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht mehr von einem Fünf-Jahres-Zeitraum, sondern nur noch von einem Drei-Jahres-Zeitraum auszugehen.
( ...)
In Zulassungsangelegenheiten ist der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes anzusetzen, den der Arzt bei erlangter Zulassung innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils (vgl. BSG, Beschluss vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B -). Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung - da insoweit keine individuellen Umsätze des Vertragsarztes vorliegen, die herangezogen werden könnten - auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört (dazu Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)- Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden (BSG, Beschluss vom 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R -). Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten zurückzugreifen (BSG, Beschluss vom 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B -). Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört (vgl. KBV, Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland). Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 v.H. abzustellen (BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -).
Ausgehend von diesen Maßstäben, von denen abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Streitwert in Höhe des durchschnittlichen Honorars der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Jahr 2009 hochgerechnet auf drei Jahre (223.787,22 EUR) abzüglich der Praxiskosten in Höhe von 39,5 % des Umsatzes auf 135.391,27 EUR festzusetzen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs. 3 GKG).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 68 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 177 SGG).
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