L 18 KN 250/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KN 24/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 250/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 04.10.2011 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 2 KN 24/11 weiterverfolgt wird, und im Übrigen als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, soweit das Sozialgericht (SG) abgelehnt hat, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, und im Übrigen unzulässig. Das PKH-Gesuch für das Beschwerdeverfahren ist ebenfalls unzulässig.

Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Vorliegend bietet die beabsichtigten Rechtsverfolgung, die Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft - Bahn -See, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erfordert nicht Erfolgsgewissheit oder -wahrscheinlichkeit. Eine (für die Bewilligung von PKH) hinreichende Erfolgsaussicht besteht vielmehr schon dann, wenn - bei summarischer Prüfung - der Verfahrensausgang offen ist, also in der Hauptsache zumindest eine gute Möglichkeit besteht, dass der Kläger ganz oder teilweise obsiegen wird. Erfolgsaussicht in diesem Sinn besteht vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschlüsse vom 10.12.2001, Aktenzeichen (Az) 1 BvR 1803/97 = NJW-RR 2002, 665, 666, vom 20.02.2002, Az 1 BvR 1450/00 = NJW-RR 2002, 1069, 1070, vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140 ff, vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff und vom 21.11.2008, Az 1 BvR 2504/06). Das alles ist vorliegend nicht der Fall, weil die Klage nicht statthaft und deshalb bereits unzulässig ist. Eine genaue Analyse des (wechselnden) Gesamtvorbringens ergibt zur Überzeugung des Senats, dass der Kläger mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass er für die Zeit vom 4.9.1997 bis 10.2.1998 keine Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten brauche, weil solche als bereits gezahlt gelten, und er für die Zeit ab dem 1.2.2000 berechtigt sei, freiwillige Beiträge nachzuentrichten. Zu den (behaupteten) Ansprüchen (auf Vormerkung von rentenrechtlichen Zeiten, Zulassung zur Nachentrichtung oder auf Gewährung einer Rente) fehlt es an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten. Für die unmittelbare gerichtliche Verfolgung solcher Ansprüche stellt der Numerus clausus der Klagearten des SGG keine geeignete Klageart zur Verfügung. Insbesondere kann der Kläger sein Begehren nicht zulässigerweise mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) verfolgen, weil einer solchen Klage das "berechtigte Interesse" und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine Feststellungsklage ist nämlich subsidiär in Fällen, in denen zwischen Versicherten und Sozialleistungsträgern um Sozialleistungsansprüche gestritten wird, die unmittelbar verfolgt (und ggf. auch vollstreckt) werden können. In diesem sog. Subordinationsverhältnis bedarf es für die Statthaftigkeit der Klage einer Entscheidung des Hoheitsträgers durch Verwaltungsakt, gegen die dem Betroffenen Widerspruch und anschließend - nur - die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage (§ 54 Abs 2 und 4 SGG) zur Verfügung stehen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer. SGG. Kommentar. 10. Auflage 2012, § 55 Rdnrn 3b f mwN). Auch eine unmittelbare Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) ist in solchen Fällen nicht statthaft (Ders. AaO. § 54 Rdnrn 37ff, 41).

Soweit der Kläger den Beschluss vom 4.10.2011 mit weiteren Anträgen anficht, ist seine Beschwerde schon deshalb unzulässig, weil mit dem angefochtenen Beschluss ausweislich seines Tenors keine weitergehende Entscheidung getroffen wird, und es deshalb insoweit bereits an einer formellen Beschwer mangelt. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde (gleichzeitig?) den "Abtrennungsbeschluss" vom 11.3.2011 anficht, ist seine Beschwerde nicht statthaft, § 172 Abs 2 SGG.

Für eine separate PKH-Bewilligung für den "Rechtszug der PKH-Beschwerde" fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Kosten des (gesamten) PKH-Verfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens zählen und deshalb das Schicksal dieses Verfahrens teilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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