L 1 AL 31/10

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 9 AL 279/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 1 AL 31/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Im Rahmen des § 421f SGB III ist ein funktionaler Arbeitgeberbegriff zugrunde zu legen.

2. Die Formulierung "zur Eingliederung" stellt kein Tatbestandsmerkmal, sondern das Ziel der Förderung dar.

3. Fehlt es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen einer vorhergehenden Tätigkeit und derjenigen, für die der Eingliederungszuschuss begehrt wird, ist kein Grund ersichtlich, eine Förderung mit dem Ziel der
Eingliederung zu versagen.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. November 2009 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2009 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Ältere vom 24. November 2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat drei Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für Ältere.

Die Klägerin betreibt ausweislich des Handelsregisterauszuges B des Amtsgerichts L vom 09.09.2009 seit 11.12.2003 die "Vermarktung von Erzeugnissen aus Gummi, Kunststoff, Stahl und sonstigen Metallen sowie sämtliche Leistungen, die damit im Zusammenhang stehen. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Übernahme der Geschäftsführung in Kommanditgesellschaften gleichen oder ähnlichen Gegenstands". Der Beginn der "Vermarktung von Erzeugnissen aus Gummi, Kunststoff, Stahl und Metall sowie sämtliche Leistungen, die damit in Zusammenhang stehen", war am 11.03.2004 (Gewerbe-Anmeldung bei der Stadtverwaltung R ). Alleinige Geschäftsführerin war ursprünglich Frau A A. Am 01.11.2007 kam Frau S B als Geschäftsführerin hinzu. Beide Geschäftsführerinnen wurden am 14.07.2008 durch Herrn R W abgelöst. Dieser ist einzelvertretungsberechtigt und hat die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Herr R W war seit 25.04.2002 auch alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der inzwischen aufgelösten Firma WSW E GmbH (Eintragung der Auflösung in das Handelsregister B des Amtgerichts L am 17.09.2008); auch dort hatte er die Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Unternehmensgegenstand dieser Firma war "die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb innovativer Elastomermaterialien und von Fußbodenbelägen". Die Anschrift beider Unternehmen war identisch: P , 04679 E OT M.

Am 24.11.2008 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Eingliederungszuschuss für Ältere. In dem Feld, in dem auf dem Antragsformular der Tag der Antragstellung vermerkt ist, findet sich der weitere Vermerk "= ohne Förderzusage =". Der Eingliederungszuschuss sollte für eine Arbeitnehmerin, die das 50. Lebensjahr vollendet hat, für die Dauer von 24 Monaten in Höhe von 75 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts einschließlich des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden. Die am 1950 geborene Zeugin U S sollte als Konfektioniererin eingestellt werden. Ihre Aufgaben bestünden im "Bedienen unterschiedlicher Konfektionsmaschinen (schneiden, drehen, schleifen)" sowie in der "Handkonfektion von Spezialartikeln (schneiden, stanzen, verkleben)". Die Minderleistung der Zeugin U S liege bei 75 %. Nur intensive und langfristige Übung führe zu der notwendigen Fingerfertigkeit, um die quantitativen und vor allem qualitativen Erfordernisse erfüllen zu können. Dem werde durch ein Einarbeitungsprogramm entsprechend der Auftragssituation Rechnung getragen. Die Teilzeitbeschäftigung sollte im Umfang von 140 Stunden monatlich erfolgen. Das regelmäßig gezahlte monatliche Arbeitsentgelt sollte 1.250,00 EUR betragen. Auf die Frage, ob die Zeugin U S bereits früher in dem Betrieb beschäftigt gewesen sei, antwortete die Klägerin mit "nein". Für Rückfragen stehe Herr W zur Verfügung.

Am 05.01.2009 schloss die Klägerin mit der Zeugin U S einen unbefristeten Arbeitsvertrag "mit Wirkung vom 01.02.2009" (§ 1 des Arbeitsvertrages).

Unter dem 19.02.2009 reichte die Klägerin die förmlichen Antragsunterlagen bei der Beklagten ein.

Der berufliche Werdegang der Zeugin U S stellte sich wie folgt dar:

Seit 01.02.2009 G Tec GmbH M Berufspraxis

07.07.2008 – 31.01.2009 G Tec GmbH Nebenbeschäftigung Helferin Lager, Versand 12.06.2008 – 31.01.2009 Arbeitslosigkeit 01.01.2005 – 11.06.2008 WSW E GmbH Berufspraxis Versandfertigmacherin Mitarbeiter Produktionsvorbereitung und Versand 01.08.2003 – 31.05.2004 GKM GmbH M Berufspraxis Versandfertigmacherin 01.01.1994 – 31.07.2003 R GmbH L Berufspraxis Versandfertigmacherin 01.09.1966 – 31.03.1969 GHG Berufsausbildung Handelskauffrau (Konsumgüter) mit Abschluss

Mit Bescheid vom 25.02.2009 lehnte die Beklagte den Antrag auf Eingliederungszuschuss für Ältere ab. Eine Förderung sei gemäß § 421 f Abs. 4 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Eine Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber liege vor, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem zu fördernden Arbeitnehmer das vorangegangene Arbeitsverhältnis in einer neuen Tätigkeit fortgesetzt werden solle. Mit Rücksicht auf den Sinn und Zweck des Gesetzes sei der Begriff des "früheren Arbeitgebers" weit auszulegen. Dies ergebe sich zum einen aus den Gesetzesmotiven sowie zum anderen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Sinn und Zweck der Regelung sei es, Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Gerade durch ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis sei der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits bekannt. Der Arbeitgeber sei mit der Arbeitsweise des Arbeitnehmers vertraut. Der Arbeitnehmer kenne zudem die Gegebenheiten beim Arbeitgeber. Die Zeugin U S sei bis 11.06.2008 bei der Firma WSW E GmbH sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Inhaber und Geschäftsführer dieser GmbH sei Herr R W gewesen. Mit Beschluss vom 10.09.2008 sei das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Seit 01.02.2009 sei die Arbeitnehmerin bei der Klägerin als Konfektioniererin beschäftigt. Bereits zuvor – nämlich in der Zeit vom 07.07.2008 bis 31.01.2009 – habe sie bei der Klägerin eine Tätigkeit im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt. Entsprechend dem Handelsregisterauszug vom 15.07.2008 sei Herr R W alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Somit sei er Geschäftsführer beider Unternehmen. Auch wenn die Unternehmen grundsätzlich zwei rechtlich selbstständige Unternehmen seien, sei davon auszugehen, dass keine über das betrieblich übliche Maß hinausgehende Einarbeitung erforderlich sei. Beide Unternehmen hätten den gleichen Unternehmensgegenstand und Herr R W sei in beiden Fällen der unmittelbare Vorgesetzte der Arbeitnehmerin, der die Arbeitsabläufe im Unternehmen festlege und leite. Die Klägerin habe daher die Fähigkeiten und die Arbeitsweise der Zeugin U S sehr gut einschätzen können, weil sie ihr aus der vorhergehenden Tätigkeit bereits bekannt gewesen sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 27.03.2009 Widerspruch eingelegt. Herr R W sei zu keinem Zeitpunkt Inhaber der Firma WSW E GmbH gewesen, insbesondere habe er zu keinem Zeitpunkt Geschäftsanteile dieser Gesellschaft gehalten. Bei der Klägerin und der Firma WSW E GmbH handele es sich um zwei rechtlich selbstständige Unternehmen. Die Zeugin U S sei in der Firma WSW E GmbH als reine Bürokraft/Verwaltungsangestellte in den Bereichen Produktionsvorbereitung und Versand eingestellt gewesen. Ab 07.07.2008 sei sie bei der Klägerin für "Hilfstätigkeiten/Versandfertigmachung" im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt gewesen. Die von der Firma WSW E GmbH betriebene Herstellung von Elastomermaterialien habe ausschließlich die Produktion des Elastomergrundstoffes beinhaltet. Dieser sei zwar die Basis für die Herstellung diverser Elastomererzeugnisse, letztere habe die Firma WSW E GmbH aber nicht selbst hergestellt. Wenn die Herstellung von Elastomererzeugnissen aber nicht Gegenstand der Firma WSW E GmbH gewesen sei, könne sie auch nicht Gegenstand der dortigen Tätigkeit der Zeugin U S gewesen sein. Demgegenüber sei Gegen-stand der Klägerin auch und insbesondere die Herstellung von Elastomererzeugnissen. Die hier verrichtete Tätigkeit der Zeugin U S als Konfektioniererin finde ausschließlich in der Produktion statt. Diese Tätigkeit habe einen völlig neuen, eigenständigen Inhalt, welcher die Bedienung der unterschiedlichen Konfektionsmaschinen und die Handkonfektionierung von Spezialartikeln umfasse. Aufgrund der neuen komplexen Produktionsabläufe bei der Fertigung der angegebenen Produkte sei eine Einarbeitung der Zeugin U S erforderlich, die in jeder Hinsicht über das betrieblich übliche Maß hinausgehe. Wegen des neuen Inhalts der Tätigkeit der Zeugin U S könne der Geschäftsführer der Klägerin die Arbeitsweise der Zeugin U S insoweit auch nicht einschätzen. Zudem unterliege Herr R W als angestellter Geschäftsführer den Weisungen des Inhabers der Klägerin. Er sei auch nicht Inhaber der Firma WSW E GmbH gewesen. Zwischen der Klägerin und der Firma WSW E GmbH hätten keine gesellschaftsrechtlichen oder wirtschaftlichen Verflechtungen bestanden. Die beherrschenden Gesellschafter beider Gesellschaften seien jeweils rechtlich selbstständige juristische Personen. Die Voraussetzungen des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III lägen deshalb nicht vor. Wegen der völlig unterschiedlichen Inhalte der Tätigkeiten der Zeugin U S bei der Firma WSW E GmbH einerseits und der Klägerin andererseits könne von Mitnahmeeffekten keine Rede sein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Ausführungen, die das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 07.11.1990 (9 b/7 RAr 122/89 – juris Rn. 11) getroffen habe, seien auf den vorliegenden Sachverhalt entsprechend anzuwenden. Das BSG habe in dieser Entscheidung die Arbeitgeberidentität eines Einzelkaufmanns bejaht, der unter verschiedenen Firmen mehrere Unternehmen betrieben habe. Er sei grundsätzlich der Arbeitgeber aller Arbeitnehmer gewesen, die in seinen sämtlichen Gewerbebetrieben beschäftigt gewesen seien. Die Zeugin U S sei in der Zeit vom 01.01.2005 bis 11.06.2008 bei der Firma WSW E GmbH als Mitarbeiterin Produktionsvorbereitung und Versand beschäftigt gewesen. Ab 01.02.2009 sei sie bei der Klägerin, die unter derselben Anschrift firmiere, als Konfektioniererin beschäftigt worden. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Firma WSW E GmbH sei Herr R W gewesen. Dieser sei ebenfalls alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Klägerin. Damit seien seine Entscheidungskompetenzen in beiden Firmen mit denjenigen vergleichbar, die üblicherweise von den Inhabern von Einzelunternehmen wahrgenommen würden. Insoweit sei hier von einer Personenidentität der Arbeitgeberinnen auszugehen, auch wenn es sich bei den beiden Unternehmen um rechtlich unterschiedliche Firmen handele. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass beide Unternehmen denselben Firmensitz aufwiesen. Die Einstellung der Zeugin U S sei deshalb bei demselben Arbeitgeber im Sinne des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III erfolgt. Nur diese Auslegung entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Andernfalls könnte der Sinn der Regelung, Mitnahmeeffekte zu vermeiden, umgangen werden. Der Geschäftsführer habe die Zeugin U S aus ihrer früheren Beschäftigung so gut gekannt, dass er in der Lage gewesen sei, ihre Leistungsfähigkeit einschätzen zu können. Darüber hinaus sei die Zeugin U S vor der Aufnahme der Beschäftigung am 01.02.2009 im Rahmen einer Nebenbeschäftigung bei der Klägerin beschäftigt gewesen. Sie sei dem Geschäftsführer der Klägerin bereits aus diesen Beschäftigungsverhältnissen bekannt, so dass es eines Anreizes zur Einstellung eines älteren Arbeitnehmers gerade nicht bedurft habe. Vielmehr sei die Klägerin mit der Arbeitsweise und dem Leistungsvermögen der Arbeitnehmerin vertraut gewesen. Zudem habe die Zeugin U S die Gegebenheiten bei der Klägerin gekannt. Das Interesse der Klägerin an der Einstellung der Arbeitnehmerin habe gegenüber den Förderinteressen überwogen. Unbeachtlich sei in diesem Zusammenhang der klägerische Vortrag, die Zeugin U S habe ab 01.02.2009 eine andere Tätigkeit ausgeübt. Bei ihrer Tätigkeit als Konfektioniererin handele es sich nicht um eine grundsätzlich neue, sondern um eine dem Versandfertigmachen vergleichbare Tätigkeit, für die keine bestimmte Qualifikation erforderlich sei.

Dagegen hat die Klägerin am 20.07.2009 Klage beim Sozialgericht (SG) Leipzig erhoben.

Das SG hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30.11.2009 Frau A A als Zeugin gehört.

Sie hat ausgesagt, sie habe den Antrag auf Eingliederungszuschuss für die Zeugin U S gestellt. Im Vorfeld habe sie bereits entsprechende Anträge bei der Beklagten gestellt, die sämtlich genehmigt worden seien. Das Telefongespräch, in dem sie mit dem Ansprechpartner der Beklagten über die Einarbeitung der Zeugin U S gesprochen habe, sei genauso verlaufen wie die früheren Telefonate. Die anderen Anträge seien immer genehmigt worden. Im Vorfeld sei nur noch nicht bekannt gewesen, in welcher Höhe und in welchem Umfang die Genehmigung erfolgen würde. Nach dem Gespräch über die Eingliederung der Zeugin U S sei sie davon ausgegangen, dass es auch hier mit dem Eingliederungszuschuss klappen würde. Sie sei dann überrascht gewesen, dass der Eingliederungszuschuss letztendlich abgelehnt worden sei.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei nicht mit der vorherigen Arbeitgeberin der Zeugin U S , der Firma WSW E GmbH, identisch. Es fehle insofern schon an der Identität der Gesellschafter beider Gesellschaften. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr R W , unterliege als angestellter Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter. Er selbst sei nicht Arbeitgeber der Zeugin U S. Die Ansicht der Beklagten, die Förderfähigkeit sei zu verneinen, wenn eine Einarbeitung nicht nötig sei, sei vom Wortlaut des § 421 f SGB III nicht gedeckt. Im Übrigen unterschieden sich die Arbeiten der Zeugin U la S im Betrieb der Klägerin von denjenigen, die sie in der Firma WSW E GmbH verrichtet habe. Während sie dort als Bürokraft tätig gewesen sei, sei sie bei der Klägerin in der Produktion beschäftigt. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin sei mit der Arbeitsweise und dem Leistungsvermögen der Zeugin U S bereits vertraut gewesen, sei demnach falsch. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete, die Beschäftigung der Zeugin U S bei der Klägerin im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich hindere die Gewährung der beantragten Leistungen, stehe dies mit § 421 f SGB III nicht im Einklang. Nach § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III sei eine Förderung nur dann ausgeschlossen, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolge, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Daher müssten nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei der Betrachtung insoweit von vornherein unberücksichtigt bleiben. Bei der Aufnahme der Tätigkeit in der Produktion am 01.02.2009 habe die Klägerin eine Minderleistung der Zeugin U S erwartet, deren Ausgleich durch den Eingliederungszuschuss beabsichtigt gewesen sei. Ein einheitlicher Einsatz an einer Maschine sei im Betrieb der Klägerin nicht möglich. Aufgrund der angebotenen Produktvielfalt müsse ein ständiger Wechsel zwischen Maschinen und deren Einstellungen erfolgen, so dass eine Minderleistung beim Ersteinsatz an Maschinen mit verschiedenen Materialien unumgänglich sei. Eine einfache Einarbeitung der Arbeitnehmer sei im Betrieb der Klägerin schon deshalb nicht möglich, weil Maschinen und Materialien im Wochenrhythmus gewechselt werden müssten und verschiedene Maschinen zum Teil monatelang nicht im Einsatz seien. Die Klägerin habe sich auf die Zusage der Agentur für Arbeit B zum Erhalt der Eingliederungszuschüsse verlassen und die Zeugin U S eingestellt. Außerdem habe bei der Zeugin U S schon deshalb ein Eingliederungserfordernis bestanden, weil ihr die Beklagte im Zeitraum ihrer Arbeitslosigkeit von sechs Monaten keinen Arbeitsplatz habe vermitteln können; objektiv habe deshalb ein Vermittlungshemmnis vorgelegen. Schließlich sei zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis der Zeugin U S bei der Firma WSW E GmbH am 11.06.2008 durch Eigenkündigung geendet habe.

Die Beklagte hat an ihrer bisherigen Auffassung festgehalten.

Dem Antrag der Klägerin, den Bescheid der Beklagten vom 25.02.2009 der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Arbeitnehmerin U S einen Eingliederungszuschuss für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.01.2011 in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu gewähren, hat das SG insoweit stattgegeben, als es den Bescheid vom 25.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 aufgehoben und die Beklagte verurteilt hat, der Klägerin einen Eingliederungszuschuss für die Zeugin U S für die Zeit vom 01.02.2009 bis 31.01.2010 in Höhe von 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 in Höhe von 30 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Sprungrevision zugelassen. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Eingliederungszuschuss im Hinblick auf die Einstellung der Zeugin U S gemäß § 421 f Abs. 1 Nr. 1 SGB III lägen vor. Der Anspruch sei nicht durch § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III ausgeschlossen. Die Beschäftigung im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich in der Zeit vom 07.07.2008 bis 31.01.2009 sei versicherungsfrei gewesen. Soweit die Zeugin U S vom 01.06.2004 bis 11.06.2008 bei der Firma WSW E GmbH als Versandfertigmacherin beschäftigt gewesen sei, habe es sich um eine reine Bürotätigkeit gehandelt. Die seit 01.02.2009 bei der Klägerin verrichtete Tätigkeit als Konfektionärin stelle eine Tätigkeit in der Produktion dar. Die Beklagte sei insoweit unzutreffend davon ausgegangen, die Zeugin U S arbeite seit 01.02.2009 als Lagerverwalterhelferin. Die Einstellung zum 01.02.2009 sei auch nicht bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, weil es sich bei der Firma WSW E GmbH und der Klägerin um zwei unterschiedliche Arbeitgeberinnen handele. Bei der Frage, wer früherer Arbeitgeber gewesen sei, komme es nicht darauf an, wer als Geschäftsführer oder Gesellschafter tätig gewesen sei. Entscheidend sei vielmehr, ob das vorausgegangene Arbeitsverhältnis in einer neuen Tätigkeit fortgesetzt werden solle (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.1990 – 9 b/7 RAr 122/89 – juris Rn. 13). Dies sei bei der Tätigkeit der Zeugin U S nicht der Fall. Denn ihre Tätigkeiten bei der Firma WSW E GmbH einerseits und der Klägerin andererseits unterschieden sich erheblich. Unerheblich sei deshalb, dass die Klägerin für ihre Produktion einen Teil der ehemaligen Maschinen der Firma WSW E GmbH einsetze. Entscheidend sei vielmehr, dass die Zeugin U S bei der Klägerin eine völlig anders geartete Tätigkeit ausübe. In Bezug auf das "Ob" der Bewilligung des Eingliederungszuschusses sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert, weil sie die Förderung der Einstellung der Zeugin U S mündlich zugesichert habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.04.2006 – B 7 a AL 20/05 R – juris Rn. 25). Zwar habe der Mitarbeiter der Beklagten gegenüber der Zeugin A A offensichtlich nicht erklärt, es werde für die Arbeitnehmerin S ein Eingliederungszuschuss gewährt, aus den Umständen des Gesprächs habe die Zeugin A A aber den Schluss ziehen dürfen, es werde ein Eingliederungszuschuss gewährt. Eine Reduzierung auf Null hinsichtlich des "Wie" sei nicht erfolgt, weil es insoweit an einer entsprechenden mündlichen Zusage der Beklagten hinsichtlich der Dauer und der Höhe des Eingliederungszuschusses fehle. Aus diesem Grunde hätte die Kammer nicht über die Förderungsdauer und die Förderungshöhe entscheiden dürfen, sondern lediglich ihre Rechtsauffassung über das "Wie" der Leistung darlegen dürfen. Dies sei bedauerlicherweise übersehen worden.

Gegen das ihr am 11.01.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.02.2010 Berufung eingelegt.

Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.06.2012 den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn R W , zu den Tätigkeiten der Zeugin U S bei der Firma WSW E GmbH und der Klägerin befragt. Er hat mitgeteilt, bei der Firma WSW E GmbH sei die Zeugin U S ausschließlich im Büro tätig gewesen. Dort habe sie unter anderem Angebote erstellt, Auftragsbestätigungen gefertigt, Rechnungen geschrieben und Speditionsaufträge ausgelöst. Außerdem sei sie für die Kontrolle von Versendungsnachweisen zuständig gewesen. Ihre Arbeit habe sich nicht an Maschinen, sondern nur im Vertrieb abgespielt. Die von der Zeugin U S in der Zeit vom 07.07.2008 bis 31.01.2009 ausgeübte Tätigkeit bei der Klägerin im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich habe sich auf Hilfsprozesse zur Komplettierung der Produktion erstreckt. So habe sie die Aufgabe gehabt, Reste von den Schwammgummikugeln mit einem Winkelschleifer abzuschleifen. Ferner sei sie mit Verpackungs- und Konfektionierungsarbeiten betraut gewesen. Ihre Arbeit habe aber nicht an Maschinen stattgefunden. Ab Februar 2009 habe die Zeugin U S ausschließlich an Maschinen gearbeitet, so etwa an derjenigen zur Herstellung der Schwammgummikugeln und an derjenigen zur Herstellung der Schwammgummiwalzen. Außerdem sei sie für die Handkonfektionierung der Schwammgummilaufbänderherstellung zuständig gewesen. Dafür sei sehr viel Erfahrung erforderlich. Da sie über sehr geschickte Hände verfüge, habe ihre Einarbeitung an den Maschinen nur etwas mehr als ein Jahr betragen. Ein in der Kunststoffverarbeitung ausgebildeter Facharbeiter benötige dafür eine Einarbeitung von sechs Monaten bis zu einem Jahr, ein ungelernter Arbeiter eine solche von ein bis zwei Jahren. Wegen der weiteren Einzelheiten bezüglich der Aussage des Geschäftsführers der Klägerin wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Außerdem hat der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zeugin U S gehört. Sie hat ausgeführt, bei der Firma WSW E GmbH sei sie im Büro beschäftigt und für Versand, Kundenberatung, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinerstellung, Verhandlungen mit den Kunden und den Spediteuren, Bemusterung der Ware und Versandvorbereitung zuständig gewesen. Im Rahmen der Versandfertigmachung habe sie Etiketten geschrieben und aufgeklebt, selbst eingepackt habe sie nicht. Während ihrer Tätigkeit bei der Klägerin im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich habe sie Hilfsarbeiten in der Produktion ausgeführt und ein bisschen verpackt. Ihr Arbeitsalltag in dieser Zeit sei dadurch geprägt gewesen, dass sie Schwammkugeln mit dem Trennschleifer nachbearbeitet habe. Sie habe auch Vorbereitungsarbeiten für die anderen Arbeitnehmer vorgenommen. Dabei habe sie gelegentlich probiert, an Maschinen zu arbeiten, zum Beispiel an der Walzenmaschine und an der großen Schneidemaschine. Da sie solche Arbeiten nur im Umfang von 30 bis 40 Stunden monatlich ausgeübt habe, sei sie in der Maschinenbedienung noch nicht fit gewesen. Diejenigen Arbeiter in der Produktion, die diese Arbeiten ausführten, stünden den ganzen Tag über an diesen Maschinen. Ab Februar 2009 habe sie dann im Umfang von 140 Stunden monatlich ausschließlich an Maschinen gearbeitet und ein knappes Jahr zur Erreichung des Solls benötigt. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Aussage der Zeugin U S wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Die Beklagte trägt vor, das SG habe verkannt, dass es sich bei dem Eingliederungszuschuss für Ältere nach § 421 f SGB III um eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung handele. Es hätte seine eigenen Ermessenserwägungen nicht an die Stelle des Ermessens der Beklagten setzen dürfen. Allenfalls wäre eine Verurteilung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht gekommen. Allerdings lägen auch die Voraussetzungen des § 421 f SGB III nicht vor. Insbesondere sei der Förderungsausschluss gemäß § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III zu bejahen. Denn die Einstellung der Zeugin U S sei bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt. Der Begriff des "früheren Arbeitgebers" sei mit Rücksicht auf den Zweck der Regelung weit auszulegen. Nach der Rechtsprechung des BSG sei der offene Rechtsbegriff "bisheriger Arbeitgeber" so zu verstehen, dass mit diesem Arbeitgeber das unmittelbar vorausgegangene, ursprünglich auf Dauer angelegt gewesene Beschäftigungsverhältnis unter anderen Umständen in einer neuen Tätigkeit fortgeführt werde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.1990 – 9 b/7 RAr 122/89 – juris Rn. 13). Unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks müssten insbesondere Mitnahmeeffekte vermieden werden. Der Eingliederungszuschuss solle daher nicht zu einer Begünstigung des Arbeitgebers durch Senkung seiner Lohnkosten im Verhältnis zu Wettbewerbern führen, ebenso wenig solle der Arbeitgeber seine Lasten, die ohnedies zwangsläufig innerhalb des Unternehmens durch Einarbeitung entstünden, auf die Versichertengemeinschaft abwälzen können. Es sei deshalb auf einen funktionalen Arbeitgeberbegriff abzustellen. Wenn dieselbe Person als Geschäftsführer verschiedener Personengesellschaften fungiere und befugt sei, Arbeitsverträge zu schließen und zu lösen, sei förderungsrechtlich davon auszugehen, dass die namens der verschiedenen Personengesellschaften geschlossenen Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber bestünden. So liege es hier: Die Zeugin U S sei bei der Firma WSW E GmbH unter der Geschäftsführung des Herrn R W sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und habe bei der Klägerin – ebenfalls unter dessen Geschäftsführung – ein Arbeitsverhältnis aufgenommen; dabei handele es sich um ein solches bei der früheren Arbeitgeberin im Sinne des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 30. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass die Zeugin U S im Unternehmen der Klägerin in für sie völlig neue Produktionsprozesse habe eingearbeitet werden müssen. Die von ihr ausgeführten Tätigkeiten stünden in keinerlei Zusammenhang mit denjenigen, die sie bei der Firma WSW E GmbH ausgeführt habe.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig. Es stehen Förderleistungen für mehr als ein Jahr im Streit (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Statthaftigkeit der Berufung ist auch nicht durch die Zulassung der Sprungrevision durch das SG ausgeschlossen. Denn die Zulassung der Sprungrevision im Urteil ermöglicht es den Beteiligten, entweder zunächst Berufung oder Revision einzulegen (siehe nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 161 Rn. 9 a)

II. Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit war das Urteil des SG abzuändern. Der Bescheid vom 25.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2009 war aufzuheben, weil die Beklagte bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung des Eingliederungszuschusses für Ältere verneint hat (1). Im Hinblick auf das der Beklagten in § 421 f SGB III eingeräumte Ermessen ist keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten (2). Da der Senat nicht befugt ist, sein Ermessen an dasjenige der Beklagten zu setzen, war die Berufung insoweit erfolgreich, als die Beklagte nur zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verurteilen war.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses für Ältere liegen vor (a). Ausschlussgründe greifen nicht Platz (b).

§ 421 f SGB III in der hier maßgeblichen Fassung des Beschäftigungschancenverbesserungsgesetzes vom 19.04.2007 (BGBl. I S. 538) lautet:

"(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten, wenn 1. diese vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren oder Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen oder Transferkurzarbeitergeld bezogen haben oder an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung oder der öffentlich geförderten Beschäftigung nach diesem Buch teilgenommen haben oder 2. deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis für mindestens ein Jahr begründet wird.

(2) Die Förderhöhe und die Förderdauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Förderhöhe darf 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förderhöhe beträgt mindestens zwölf Monate. Sie darf 36 Monate nicht überschreiten. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10 Prozentpunkte jährlich zu vermindern. Für Schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen. Die Förderdauer darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen bis zu 60 Monate und ab Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu 96 Monate betragen. Der Eingliederungszuschuss ist für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen erst nach Ablauf von 24 Monaten zu kürzen. Er darf für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen 30 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.

(3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 220.

(4) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Förderungen, die bis zum 31. Dezember 2009 begonnen haben."

a) Die Zeugin U S hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung das 50. Lebensjahr überschritten. Sie war vor Aufnahme der Beschäftigung bei der Klägerin am 01.02.2009 mehr als sechs Monate arbeitslos im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III, nämlich in der Zeit vom 12.06.2008 bis 31.01.2009. Die in der Zeit vom 07.07.2009 bis 31.01.2009 bei der Klägerin ausgeübte Beschäftigung im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich schloss die Arbeitslosigkeit der Zeugin U S nicht aus (§ 119 Abs. 3 SGB III). Das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und der Klägerin wurde ausweislich § 1 des Arbeitsvertrages vom 05.01.2009 ab 01.02.2009 unbefristet und damit für mindestens ein Jahr begründet.

b) aa) Der Ausschlussgrund des § 421 f Abs. 4 Nr. 1 SGB III ist nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Beendigung des früheren Beschäftigungsverhältnisses der Zeugin U S bei der Firma WSW E GmbH veranlasst hätte, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, liegen nicht vor. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zeugin U S ihr Arbeitsverhältnis bei der Firma WSW E GmbH bereits zum 11.06.2008 und damit deutlich vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma WSW E GmbH am 10.09.2008 selbst gekündigt hat.

bb) Der Ausschlussgrund des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III liegt ebenfalls nicht vor.

(1) Die Beklagte hat insoweit zu Recht einen funktionalen Arbeitgeberbegriff zu Grunde gelegt.

Denn die Firma WSW E GmbH und die Klägerin sind rechtlich als ein- und dieselbe Arbeitgeberin anzusehen.

Zwar stellen die WSW E GmbH und die Klägerin zwei unterschiedliche juristische Personen dar, eine darauf reduzierte Sichtweise lässt aber den Regelungszweck des Ausschlusstatbestandes außen vor.

Nach § 421 f Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten "zur Eingliederung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben", erhalten. Die Formulierung "zur Eingliederung" stellt kein Tatbestandsmerkmal, sondern das Ziel der Förderung dar (vgl. Brandts in Niesel, SGB III, 5. Auflage, § 217 Rn. 27). Die Förderung einer Eingliederung macht aber dann keinen Sinn, wenn die Eingliederung in tatsächlicher Hinsicht entweder bereits stattgefunden hat oder überhaupt nicht notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist auch der Tatbestandsausschluss des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III auszulegen. Andernfalls wäre es Arbeitgebern durch entsprechende Gestaltung der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse möglich, den vom Gesetzgeber gewollten Förderungsausschluss des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III zu umgehen.

Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Eingliederungszuschuss der Steigerung der Leistungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer dienen soll. Dies zeigt sich an der Staffelung der Förderhöhe, die gemäß § 421 f Abs. 2 Satz 5 SGB III degressiv ausgestaltet ist (siehe hierzu BT-Drucksache 15/1515 S. 110).

Dementsprechend ist auch das BSG bereits in seinem zu § 49 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der vom 20.12.1985 bis 31.12.1988 geltenden Fassung erlassenen Urteil vom 07.11.1990 (9 b/7 RAr 122/89 – juris Rn. 13) davon ausgegangen, der offene Rechtsbegriff "bisheriger Arbeitgeber" sei so zu verstehen, dass mit diesem Arbeitgeber das unmittelbar vorausgegangene, ursprünglich auf Dauer angelegt gewesene Beschäftigungsverhältnis unter anderen Umständen in einer neuen Tätigkeit fortgeführt werde. Nach dieser engen Auslegung fehlte es vorliegend hinsichtlich einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bereits am Unmittelbarkeitserfordernis. Darauf allein kann es aber nicht ankommen. Vielmehr ist im Wege teleologischer Auslegung zu berücksichtigen, dass der Eingliederungszuschuss eben das Ziel der Eingliederung verfolgt, nicht jedoch den Zweck hat, den Arbeitgeber durch eine Senkung seiner Lohnkosten im Verhältnis zu Wettbewerbern zu begünstigen. Der Eingliederungszuschuss hat auch nicht den Zweck, die Lasten des Arbeitgebers zu senken, die innerhalb seines Unternehmens ohnehin zwangsläufig durch Einarbeitung entstehen. Insofern sollen durch die Gewährung von Zuschüssen an Arbeitgeber keine Mitnahmeeffekte herbeigeführt werden. Dieser vom BSG zum Ausschlusstatbestand des § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a AFG herausgearbeitete Regelungszweck (BSG, Urteil vom 07.11.1990 – 9 b/7 RAr 122/89 – juris Rn. 16; vgl. auch BT-Drucksache 13/4941 S. 193) trifft auch auf den Ausschlusstatbestand des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III zu. Die Verweisung in § 49 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a Halbsatz 2 AFG auf die entsprechende Geltung des § 128 Abs. 4 Satz 1 AFG ("Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz gelten als ein Arbeitgeber.") machte zudem bereits unter der Geltung des AFG deutlich, dass eine allein an der juristischen Person des jeweiligen Arbeitgebers anknüpfende Betrachtungsweise dem mit dem Ausschlusstatbestand verfolgten Regelungsziel nicht gerecht wird.

Nach alledem sind die Firma WSW E GmbH und die Klägerin als eine Arbeitgeberin im Sinne des Ausschlusstatbestands des § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III zu verstehen. Die funktionale Betrachtungsweise, diese beiden Firmen als eine Arbeitgeberin anzusehen, ist dadurch gerechtfertigt, dass die Klägerin zumindest einen vergleichbaren Unternehmensgegenstand hat und darüber hinaus – jedenfalls zum Teil – auch mit den Maschinen der Firma WSW E GmbH weiterarbeitet. Ferner ist der Sitz beider Firmen identisch. Darüber hinaus ist von erheblicher Bedeutung, dass der Geschäftsführer der Klägerin in beiden Firmen alleinvertretungsberechtigt war und ist. Auch der Arbeitsvertrag mit der Klägerin vom 05.01.2009 trägt seine Unterschrift

(2) Unzutreffend ist die Beklagte aber davon ausgegangen, eine Förderung sei selbst dann ausgeschlossen, wenn es zwischen der ursprünglich ausgeübten und der neu begründeten Beschäftigung an einem sachlichen Zusammenhang der Tätigkeit fehlt. Denn wenn es an einem sachlichen Zusammenhang der beiden Tätigkeiten fehlt, ist kein Grund ersichtlich, eine Förderung mit dem Ziel der Eingliederung zu versagen. Letzteres ist vorliegend der Fall. Sowohl die Befragung des Geschäftsführers der Klägerin als auch die Einvernahme der Zeugin U S haben zur Überzeugung des Senats ergeben, dass die Beschäftigung der Zeugin U S bei der Firma WSW E GmbH einerseits und diejenige bei der Klägerin ab 01.02.2009 andererseits keinen solchen sachlichen Zusammenhang aufweisen. Ein solcher Zusammenhang wird auch nicht durch die Tätigkeit der Zeugin U S bei der Klägerin in der Zeit vom 07.07.2009 bis 31.01.2009 im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich begründet.

Das Kriterium des sachlichen Zusammenhangs hat das BSG bereits unter der Herrschaft des AFG entwickelt. In seinem Urteil vom 07.11.1990 (9 b/7 RAr 122/89 – juris Rn. 13) hat es die Auffassung vertreten, der einzuarbeitende Arbeitnehmer werde nicht beim "bisherigen Arbeitgeber" beschäftigt, wenn er nach einer kurzfristigen Beschäftigung als Urlaubsvertreter für eine andere Beschäftigung auf der Grundlage einer Einarbeitung ohne sachlichen Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung neu eingestellt werde. Zur Frage der Abgrenzung, ob eine in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber zu einem Förderungsausschluss in Bezug auf eine neue Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber führt, wird auch in der Literatur überwiegend auf das Kriterium eines sachlichen Zusammenhangs zwischen alter und neuer Tätigkeit abgestellt; dabei entspricht die Regelung in § 421 f Abs. 4 Nr. 2 SGB III – abgesehen von der Jahreszahl – im Wesentlichen derjenigen in § 221 Abs. 1 Nr. 2 SGB III (Längert in Schönefelder u.a., SGB III, Stand August 2009, § 221 Rn. 14; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Oktober 2008, § 221 Rn. 21, und David/Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand April 2008, § 221 Rn. 24). Dieser Auffassung ist zu folgen, da die Aufnahme einer sich von einer vorherigen Tätigkeit erheblich unterscheidenden Tätigkeit die Förderung der Einarbeitung durch den Eingliederungszuschuss – unter Beachtung von dessen eigentlicher Zielsetzung - rechtfertigt (a.A. allerdings Brandts in Niesel/Brand, SGB III, 5. Auflage, § 221 Rn. 8: Jede frühere Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber schließe die Förderung aus).

Der Senat ist nach Befragung des Geschäftsführers der Klägerin und der Einvernahme der Zeugin U S zu der Auffassung gelangt, dass es an einem sachlichen Zusammenhang zwischen der Beschäftigung der Zeugin bei der Firma WSW E GmbH und derjenigen bei der Klägerin fehlt.

Sowohl der Geschäftsführer der Klägerin als auch die Zeugin U S haben dargelegt, dass die Tätigkeit bei der Firma WSW E GmbH sich ausschließlich im Bürobereich abgespielt hat. Demgegenüber war die ab 01.02.2009 verrichtete Tätigkeit der Zeugin U S durch reine Produktionstätigkeiten gekennzeichnet. Beide Personen erschienen dem Senat glaubwürdig. Ihre Aussagen haben im Wesentlichen übereingestimmt. Die Darstellung durch den Geschäftsführer einerseits und die Zeugin U S andererseits hat für den Senat darüber hinaus ergeben, dass nicht davon ausgegangen werden kann, zwischen beiden habe eine vorherige Absprache und Abstimmung stattgefunden.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin U S in der Zeit vom 07.07.2008 bis 31.01.2009 bereits im Rahmen einer Beschäftigung im Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich bei der Klägerin tätig war. Diese Beschäftigung hat das Ziel der Eingliederung der Zeugin U S nicht entfallen lassen. Vielmehr hat die Zeugin für den Senat überzeugend geschildert, dass sie während dieser Beschäftigung schon wegen ihres geringen zeitlichen Umfangs nicht dazu in der Lage gewesen ist, die Bedienung der Produktionsmaschinen in einem hinreichenden Maße zu erlernen. Dies gilt umso mehr, als sie während dieser Zeit in erster Linie produktionsbedingte Reste an Schwammgummikugeln mit dem Trennschleifer zu entfernen hatte. Darüber hinaus verfügt die Zeugin U S über keine einschlägige fachliche Ausbildung im Bereich der Kunststoffverarbeitung, so dass sie einer entsprechenden Einarbeitung bedurfte.

Dieses Einarbeitungserfordernis bestand nach alledem konkret in der Person der Zeugin U S und war nicht den betrieblichen Besonderheiten der Klägerin geschuldet.

2. Entgegen der Auffassung des SG ist auch im Hinblick auf das "Ob" der Bewilligung des Eingliederungszuschusses für Ältere keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten.

Die Beweiswürdigung im Hinblick auf die Einvernahme der Zeugin A A durch das SG ist nicht nachvollziehbar. Die Sitzungsniederschrift des SG vom 30.11.2009 lässt nicht erkennen, worauf das SG seine Einschätzung gestützt hat, die Zeugin A A habe aus den Umständen des Gespräches mit dem Mitarbeiter der Beklagten den Schluss ziehen dürfen, der Eingliederungszuschuss für die Zeugin U S werde gewährt, obwohl der Mitarbeiter nach den Ausführungen des SG offensichtlich gerade nicht erklärt hat, dass ein Eingliederungszuschuss gewährt werde. Allein aus vorangegangenen erfolgreichen Antragstellungen durfte die damalige Geschäftsführerin der Klägerin A A jedenfalls nicht schließen, auch im Fall der Einstellung der Zeugin U S werde der Eingliederungszuschuss gewährt. Gegen die Beweiswürdigung des SG spricht insoweit entscheidend, dass auf dem Antragsformular für den Eingliederungszuschuss auf Seite 1 ausdrücklich vermerkt ist "= ohne Förderzusage =". Da sich für die Annahme einer mündlichen Zusicherung der Bewilligung des Eingliederungszuschusses durch die Beklagte gegenüber Frau A A keine Anhaltspunkte finden, kann auch unter Berücksichtigung des vom SG für seine Auffassung herangezogenen Urteils des BSG vom 06.04.2006 (B 7 a AL 20/05 R – juris Rn. 25) keine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten sein.

Ein Einvernahme von Frau A A als Zeugin durch den Senat bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Denn ihre Angaben vor dem SG können als wahr unterstellt werden. Lediglich die vom SG gezogene Schlussfolgerung lässt sich aus ihrer Aussage nicht ableiten. Dabei aber handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung.

Bei der Ausübung ihres Ermessens wird die Beklagte den in § 421 f Abs. 2 SGB III vorgesehenen gesetzlichen Rahmen zu beachten haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).

Klotzbücher Dr. Wietek zugleich für den wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung gehinderten Richter am LSG Dr. Wahl
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