L 12 AL 387/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 4086/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 387/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2009 aufgehoben.

Entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten wird der Bescheid vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2007 aufgehoben.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 21 Wochen und die Aufhebung der Bewilligung sowie die Erstattung von Arbeitslosengeld und von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.508,54 Euro.

Der 1980 geborene Kläger ist gelernter Koch. Nachdem er seit Ende seiner Ausbildung wiederholt Arbeitslosengeld von der Beklagten bezogen hatte, meldete er sich am 22. September 2006 erneut arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld. Das vorangegangene Beschäftigungsverhältnis hatte der Kläger zuvor selbst gekündigt, weshalb die Beklagte mit Bescheid vom 28. Dezember 2006 eine Sperrzeit von 12 Wochen feststellte und darauf hinwies, dass beim Eintritt von Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen der Restanspruch auf Arbeitslosengeld erlösche. Beim Erstgespräch gab der Kläger an, dass er keinen Führerschein habe und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Da die Tätigkeit als Koch teilweise bis 24.00 Uhr dauern könne, müsse die Arbeit vom Wohnort erreichbar sein. Er sei unter Umständen auch zum Umzug bereit.

Am 15. November 2006 nahm der Kläger eine Beschäftigung in T. auf. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 2. April zum 30. April 2007. Am 11. Mai 2007 meldete sich der Kläger erneut arbeitsuchend und arbeitslos. Am 14. Mai 2007 schloss der Kläger mit der Beklagten eine Eingliederungsvereinbarung mit der Zielsetzung einer Arbeitsaufnahme als Koch (bundesweit). Die Beklagte unterbreitete dem Kläger am 14. Mai 2007 Vermittlungsvorschläge für eine Tätigkeit beim Restaurant K. und für die Gaststätte Sch. in S. sowie am 18. Mai 2007 einen Vermittlungsvorschlag für das Gasthaus R. in R ... Der Kläger hat sich auf keinen dieser drei Vermittlungsvorschläge bei den Arbeitgebern gemeldet. Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld ab 11. Mai bis 15. August 2007 für 103 Tage weiter. Mit Bescheid vom gleichen Tag stellte sie den Eintritt einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von einer Woche für die Zeit vom 1. bis 7. Mai 2007 fest. Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 stellte sie außerdem eine Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung bezogen auf den Vermittlungsvorschlag für die Gaststätte "K." für die Zeit vom 15. Mai bis 4. Juni 2007 (drei Wochen) und die Minderung des Anspruchs um 21 Tage fest, hob die Leistungsbewilligung für diese Zeit auf und forderte eine Erstattung von insgesamt 633,60 Euro. Diese Bescheide wurden bestandskräftig.

Mit Bescheid vom 27. Juli 2007 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers eine weitere Sperrzeit bei Arbeitsablehnung wegen des Vermittlungsvorschlags für das Gasthaus R. von 6 Wochen und damit das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen des Erreichens von insgesamt 21 Wochen Sperrzeit fest, hob die Leistungsbewilligung ab dem 23. Mai 2007 ganz auf und forderte das im Zeitraum vom 5. Juni 2007 bis 31. Juli 2007 geleistete Arbeitslosengeld sowie die in diesem Zeitraum entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.508,54 Euro zurück.

Mit seinem Widerspruch hiergegen trug der Kläger u.a. vor, er habe keinen Führerschein, dies sei auch der Beklagten bekannt. Mit öffentlichem Nahverkehr könne er R. angesichts der zu erwartenden Arbeitszeiten nicht erreichen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2007 zurück. Die hiergegen am 23. Oktober 2007 zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 19. November 2009, dem Kläger am 24. Dezember 2009 zugestellt, abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 22. Januar 2010 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er nochmals darauf hinweist, dass er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei.

Die Inhaberin des Gasthaus R. hat auf Befragung des Gerichts mit, dass die dem Vermittlungsvorschlag zugrunde liegende Stelle eine solche in Teildienst gewesen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. November 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2007 aufzuheben.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 2012 erklärt, den Anspruch des Klägers auf Aufhebung des Bescheids vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2007 anzuerkennen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu übernehmen. Der Kläger war in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in vollem Umfang Erfolg.

Die Beklagte war entsprechend ihrem in der mündlichen Verhandlung erklärten Anerkenntnis gemäß § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 307 Zivilprozessordnung (ZPO) durch Anerkenntnisurteil zu verurteilen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 10.05.2007 - B 10 EG 2/06 R -; Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 62/02 R -; Beschluss vom 11.05.2011 - B 5 R 34/11 B -, Urteil vom 12.07.1988 - 4/11a RA 16/87 - jeweils m.w.N., Juris). Wird das Anerkenntnis – wie im vorliegenden Fall – vom Kläger nicht angenommen, weil er in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten ist, so ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unter Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses über den anerkannten Anspruch durch Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Eines ausdrücklichen Antrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteiles (§ 307 Abs. 1 ZPO) bedarf es dabei nicht. Der im Berufungsverfahren weiterverfolgte Klageantrag ist auch dahin zu verstehen, dass bei Abgabe eines Anerkenntnisses des Anspruchs durch die Beklagte durch Anerkenntnisurteil entschieden werden soll (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977 - 5 RKn 18/76-, Juris). Gegenstand des Verfahrens ist der vom Kläger mit der isolierten Anfechtungsklage angefochtene Bescheid vom 27. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2007, mit dem ein Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Klägers festgestellt, die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben und gewährte Leistungen und Beiträge zurückverlangt wurden. Entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten war deshalb dieser Bescheid und das entgegenstehende Urteil des SG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
Saved