Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 3282/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4028/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und war in diesem Beruf bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie arbeitslos bzw. jeweils einige Monate in der Gastronomie und als Paketzustellerin selbstständig tätig. Eine im Jahr 2000 begonnene Umschulung zur Netzwerktechnikerin schloss sie nicht ab. Sie übte immer wieder geringfügige Tätigkeiten aus, zuletzt als telefonische Beraterin im Bereich Esoterik. Derzeit bezieht sie Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches.
Ihren ersten Rentenantrag vom Februar 2005 lehnte die Beklagte auf der Grundlage eines Gutachtens des Orthopäden Dr. R. (wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, beginnender Verschleiß beider Hüftgelenke, Spreizfüße beidseits; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auch überwiegend im Sitzen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Tragen von Lasten über zehn bis zwölf Kilogramm, sechs Stunden und mehr möglich) durch Bescheid vom 10.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 sowie der Begründung ab, die Klägerin könne trotz der bei ihr vorhandenen gesundheitlichen Störungen weiterhin ihren erlernten Beruf sechs Stunden und mehr ausüben. Der hiergegen gerichtete Rechtsstreit blieb erfolglos. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 26.06.2008 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 5354/06) die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Freiburg zurück. Es stützte sich u.a. auf das vom Sozialgericht eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. H. sowie das vom Landessozialgericht selbst eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Prof. Dr. Dr. W ... Dr. H. hatte zusätzlich zu den von Dr. R. gestellten Diagnosen noch eine Verschleißsymptomatik insbesondere der Brustwirbelsäule, der Handgelenke sowie einen Knorpelschaden im Kniegelenksbereich gefunden und hinsichtlich der qualitativen Beschränkungen zusätzlich ungünstige Witterungsbedingungen, Stehen an laufenden Maschinen und am Fließband sowie insbesondere eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeschlossen, weshalb seiner Auffassung nach eine Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte nur noch unter sechs Stunden möglich sei. Im Übrigen hatte er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet. Prof. Dr. Dr. W. hatte eine somatoforme Schmerzstörung leichteren Ausmaßes diagnostiziert und deshalb lediglich besonderen Zeitdruck und Stress ausgeschlossen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung hatte auch er nicht angenommen. Dementsprechend führte das Landessozialgericht im genannten Beschluss aus, die Klägerin leide im Wesentlichen an einem Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Kniebeschwerden sowie einer somatoformen Schmerzstörung, was ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Sie könne keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten über zehn bis fünfzehn Kilogramm, mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen, in überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit Stehen an laufenden Maschinen und am Fließband sowie unter ungünstigen Witterungseinflüssen mehr verrichten. Außerdem seien ihr - wegen der somatoformen Schmerzstörung - keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck und Stress mehr zumutbar. Dadurch sei die Klägerin jedoch nicht gehindert, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Sie habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dies gelte auch für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn die Klägerin sei trotz der bei ihr vorhandenen Gesundheitsstörungen nicht gehindert, weiterhin als Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sachbearbeiterin sechs Stunden täglich zu arbeiten. Auch wenn diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet würde, bestünden hierbei doch ausreichende Möglichkeiten zum Haltungswechsel, sodass eine zeitliche Einschränkung auf unter sechs Stunden nicht begründbar sei. Dr. H. habe bei seiner Wertung nicht berücksichtigt, dass auch bei Bürotätigkeiten Haltungswechsel möglich und häufig auch erforderlich seien, etwa um Akten oder Unterlagen zu holen oder wegzubringen. Im Übrigen sei die Klägerin auch auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisbar.
Den im September 2008 von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2008 ab. Mit ihrem Widerspruch hiergegen stellte die Klägerin zugleich einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2009 ablehnte. Beide Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 zurückgewiesen.
Das hiergegen am 05.07.2009 angerufene Sozialgericht Freiburg hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen. Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Q. hat über Beschwerden der Klägerin in den Sprunggelenken berichtet und eine leichte Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte bis zu sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Auch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K.-P. hat trotz der bei ihr von der Klägerin vorgetragenen psychischen Beschwerden eine entsprechende Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden bejaht. Für drei bis maximal sechs Stunden hat der Hausarzt Dr. Sch. das Leistungsvermögen der Klägerin eingeschätzt.
In seinem für das Sozialgericht erstatteten psychiatrischen Gutachten ist Prof. Dr. E., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der Universitätsklinik Freiburg, zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Akkord-, Schicht-, Fließband- und Nachtarbeit und ohne mittelschwierige Tätigkeit geistiger Art, ohne vermehrten Publikumsverkehr und ohne besondere nervliche Beanspruchung mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Zusätzlich zu der von Prof. Dr. Dr. W. im früheren Verfahren diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung hat er eine depressive Störung gefunden. Auf orthopädischem Fachgebiet hat Prof. Dr. B. keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand im Vergleich zur orthopädischen Begutachtung durch Dr. R. festgestellt. Für den Beruf als Sozialversicherungsfachfrau ergäben sich keine Einschränkungen, die Klägerin könne stundenlang sitzen, auch Auto fahren. Leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, teilweise aber auch im Stehen und Umhergehen seien möglich. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, anhaltend gebückte Körperhaltungen, Heben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm, Akkord- und Fließbandarbeiten.
Gestützt auf diese Gutachten hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13.07.2011 die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne somit noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung der von den Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Denn auch ihren Beruf als Sozialversicherungsfachangestellte könne die Klägerin weiterhin vollschichtig ausüben. Es handle sich bei diesem Beruf um eine leichte körperliche Tätigkeit, bei der die von den Gutachtern genannten Einschränkungen ohne Probleme berücksichtigt werden könnten.
Gegen das ihr am 16.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2011 Berufung eingelegt. Sie meint, keine drei Stunden mehr arbeiten zu können. Sie leide unter erheblichen Schmerzzuständen. Ihre psychosomatischen Gesundheitsstörungen seien bislang nicht hinreichend gewürdigt worden und das Krankheitsbild der Fibromyalgie sei nicht in die Bewertung aufgenommen worden.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2005 zurückzunehmen und Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren bzw. den Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf den Rentenantrag vom November 2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 09.10.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.06.2009, mit dem die Beklagte den von der Klägerin gemäß § 44 SGB X ursprünglich gestellten Antrag auf Rücknahme des den ersten Rentenantrag ablehnenden Bescheides vom 10.05.2005 ablehnte. Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009, mit dem die Beklagte den erneuten Rentenantrag vom November 2008 ebenfalls ablehnte.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2005.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2005 ab. Denn die Beklagte wandte bei Erlass dieses Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich als unrichtig erweist. Entsprechend wurden der Klägerin auch keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten. Denn der Klägerin stand auf ihren Rentenantrag vom Februar 2005 kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht lehnte die Beklagte im früheren Bescheid vom 10.05.2005 die Voraussetzungen für derartige Renten und damit den Rentenantrag vom Februar 2005 ab. Der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg führte im rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26.06.2008 auf der Grundlage der damals von der Beklagten, vom Sozialgericht und vom 9. Senat selbst durchgeführten Sachaufklärung zutreffend und ausführlich aus, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig war. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 26.06.2008 Bezug.
Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen begründet, aus welchen Gründen der Bescheid vom 10.05.2005 unrichtig gewesen sein soll. Lediglich in ihrem ursprünglichen, bei der Beklagten gestellten Antrag behauptete sie, Prof. Dr. Dr. W. sei ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen. Diese Behauptung hatte die Klägerin bereits im damaligen Berufungsverfahren aufgestellt (Schriftsatz vom 06.06.2008), ohne dass dies für den 9. Senat Veranlassung gewesen wäre, die Überzeugungskraft der Ausführungen von Prof. Dr. Dr. W. auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Vielmehr führte der 9. Senat zutreffend aus, dass sich die Klägerin bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. W. kämpferisch und steuerungsfähig zeigte, an einer hauptberuflichen Tätigkeit interessiert war und im Alltag ihren Interessen nachging. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. Dr. W. ein Rentenanspruch nicht bejaht werden könnte. Denn auch dann ließen sich keine Gesundheitsstörungen feststellen, die zum damaligen Zeitpunkt die Annahme einer rentenrelevanten Funktionseinschränkung rechtfertigen könnten.
Die Beklagte lehnte auch den erneuten Rentenantrag vom November 2008 zu Recht ab (Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009). Denn bei der Klägerin liegen nach wie vor keine Gesundheitsstörungen vor, die ihr Leistungsvermögen in einem Umfang mindern, dass von einer teilweisen oder gar vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden könnte. Dies hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt und sich hierzu zu Recht auf die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten berufen. Danach ist die Klägerin auch weiterhin in der Lage, eine Bürotätigkeit und somit auch ihre erlernte Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte auszuüben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass alle vom Sozialgericht als sachverständige Zeugen befragten Ärzte, soweit sie sich inhaltlich geäußert haben, eine Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte bzw. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bis zu sechs Stunden täglich - und damit einschließlich sechs Stunden - für möglich erachtet haben. Im Ergebnis hat somit keiner der mit der Begutachtung der Klägerin beauftragten Sachverständigen und keiner der befragten und sich inhaltlich äußernden behandelnden Ärzte ein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen bejaht. Denn wenn die Klägerin in der Lage ist, sechs Stunden als Sozialversicherungsfachangestellte zu arbeiten, ist sie nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3, § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Eine weitere Sachaufklärung ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Soweit die Klägerin in Bezug auf ihre Schmerzzustände bzw. die anderweitig gestellte Diagnose einer Fibromyalgie die Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens für erforderlich hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn die Schmerzzustände der Klägerin sind sowohl von Prof. Dr. B. in somatischer Hinsicht als auch von Prof. Dr. E. im Hinblick auf eine somatoforme Schmerzstörung berücksichtigt worden; dabei hat Prof. Dr. E. auch die Tagesaktivitäten der Klägerin erhoben und damit in seine Leistungsbeurteilung einfließen lassen (s. spezielle Anamnese: morgens Frühstück, Gymnastik, Erledigung des E-Mail-Verkehrs, dann Erledigung des Haushalts, der Einkäufe, gelegentlich Besuch des Flohmarktes, Besuch der Freundin, mit der sie täglich telefoniert, und schließlich Telefonberatung im Bereich Esoterik). Inwieweit bei der Klägerin von einer Fibromyalgie auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die diagnostische Zuordnung somatisch nicht erklärbarer Beschwerden als somatoforme Schmerzstörung oder alternativ als Fibromyalgie ist für die hier entscheidungsrelevante Frage des Bestehens einer Erwerbsminderung von untergeordneter Bedeutung. Für das körperliche bzw. geistige Leistungsvermögen maßgebend ist nämlich nicht die exakte diagnostische Zuordnung, sondern sind die funktionellen Auswirkungen bestehender und sonstiger Störungen, also auch von Schmerzzuständen.
Der von der Klägerin gestellte Antrag nach § 109 SGG ist abzulehnen, nachdem die Klägerin den angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und war in diesem Beruf bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war sie arbeitslos bzw. jeweils einige Monate in der Gastronomie und als Paketzustellerin selbstständig tätig. Eine im Jahr 2000 begonnene Umschulung zur Netzwerktechnikerin schloss sie nicht ab. Sie übte immer wieder geringfügige Tätigkeiten aus, zuletzt als telefonische Beraterin im Bereich Esoterik. Derzeit bezieht sie Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches.
Ihren ersten Rentenantrag vom Februar 2005 lehnte die Beklagte auf der Grundlage eines Gutachtens des Orthopäden Dr. R. (wiederkehrendes Hals- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, beginnender Verschleiß beider Hüftgelenke, Spreizfüße beidseits; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auch überwiegend im Sitzen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Tragen von Lasten über zehn bis zwölf Kilogramm, sechs Stunden und mehr möglich) durch Bescheid vom 10.05.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.08.2005 sowie der Begründung ab, die Klägerin könne trotz der bei ihr vorhandenen gesundheitlichen Störungen weiterhin ihren erlernten Beruf sechs Stunden und mehr ausüben. Der hiergegen gerichtete Rechtsstreit blieb erfolglos. Mit rechtskräftig gewordenem Beschluss vom 26.06.2008 wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 9 R 5354/06) die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Freiburg zurück. Es stützte sich u.a. auf das vom Sozialgericht eingeholte orthopädische Gutachten des Dr. H. sowie das vom Landessozialgericht selbst eingeholte neurologisch-psychiatrische Fachgutachten des Prof. Dr. Dr. W ... Dr. H. hatte zusätzlich zu den von Dr. R. gestellten Diagnosen noch eine Verschleißsymptomatik insbesondere der Brustwirbelsäule, der Handgelenke sowie einen Knorpelschaden im Kniegelenksbereich gefunden und hinsichtlich der qualitativen Beschränkungen zusätzlich ungünstige Witterungsbedingungen, Stehen an laufenden Maschinen und am Fließband sowie insbesondere eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen ausgeschlossen, weshalb seiner Auffassung nach eine Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte nur noch unter sechs Stunden möglich sei. Im Übrigen hatte er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr für zumutbar erachtet. Prof. Dr. Dr. W. hatte eine somatoforme Schmerzstörung leichteren Ausmaßes diagnostiziert und deshalb lediglich besonderen Zeitdruck und Stress ausgeschlossen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung hatte auch er nicht angenommen. Dementsprechend führte das Landessozialgericht im genannten Beschluss aus, die Klägerin leide im Wesentlichen an einem Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Kniebeschwerden sowie einer somatoformen Schmerzstörung, was ihre Leistungsfähigkeit beeinträchtige. Sie könne keine Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten über zehn bis fünfzehn Kilogramm, mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen, in überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit Stehen an laufenden Maschinen und am Fließband sowie unter ungünstigen Witterungseinflüssen mehr verrichten. Außerdem seien ihr - wegen der somatoformen Schmerzstörung - keine Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck und Stress mehr zumutbar. Dadurch sei die Klägerin jedoch nicht gehindert, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung noch mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Sie habe daher keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Dies gelte auch für einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn die Klägerin sei trotz der bei ihr vorhandenen Gesundheitsstörungen nicht gehindert, weiterhin als Sozialversicherungsfachangestellte bzw. Sachbearbeiterin sechs Stunden täglich zu arbeiten. Auch wenn diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen verrichtet würde, bestünden hierbei doch ausreichende Möglichkeiten zum Haltungswechsel, sodass eine zeitliche Einschränkung auf unter sechs Stunden nicht begründbar sei. Dr. H. habe bei seiner Wertung nicht berücksichtigt, dass auch bei Bürotätigkeiten Haltungswechsel möglich und häufig auch erforderlich seien, etwa um Akten oder Unterlagen zu holen oder wegzubringen. Im Übrigen sei die Klägerin auch auf die Tätigkeit einer Registratorin verweisbar.
Den im September 2008 von der Klägerin gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.2008 ab. Mit ihrem Widerspruch hiergegen stellte die Klägerin zugleich einen erneuten Antrag auf Erwerbsminderungsrente, den die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.2009 ablehnte. Beide Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 zurückgewiesen.
Das hiergegen am 05.07.2009 angerufene Sozialgericht Freiburg hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen vernommen. Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Q. hat über Beschwerden der Klägerin in den Sprunggelenken berichtet und eine leichte Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte bis zu sechs Stunden täglich für zumutbar erachtet. Auch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K.-P. hat trotz der bei ihr von der Klägerin vorgetragenen psychischen Beschwerden eine entsprechende Leistungsfähigkeit zwischen drei und sechs Stunden bejaht. Für drei bis maximal sechs Stunden hat der Hausarzt Dr. Sch. das Leistungsvermögen der Klägerin eingeschätzt.
In seinem für das Sozialgericht erstatteten psychiatrischen Gutachten ist Prof. Dr. E., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie von der Universitätsklinik Freiburg, zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin könne noch leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Akkord-, Schicht-, Fließband- und Nachtarbeit und ohne mittelschwierige Tätigkeit geistiger Art, ohne vermehrten Publikumsverkehr und ohne besondere nervliche Beanspruchung mindestens sechs Stunden täglich ausführen. Zusätzlich zu der von Prof. Dr. Dr. W. im früheren Verfahren diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung hat er eine depressive Störung gefunden. Auf orthopädischem Fachgebiet hat Prof. Dr. B. keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand im Vergleich zur orthopädischen Begutachtung durch Dr. R. festgestellt. Für den Beruf als Sozialversicherungsfachfrau ergäben sich keine Einschränkungen, die Klägerin könne stundenlang sitzen, auch Auto fahren. Leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen, teilweise aber auch im Stehen und Umhergehen seien möglich. Zu vermeiden seien häufiges Bücken, anhaltend gebückte Körperhaltungen, Heben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm, Akkord- und Fließbandarbeiten.
Gestützt auf diese Gutachten hat das Sozialgericht mit Urteil vom 13.07.2011 die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne somit noch körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung der von den Sachverständigen aufgeführten qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Ihr stehe auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu. Denn auch ihren Beruf als Sozialversicherungsfachangestellte könne die Klägerin weiterhin vollschichtig ausüben. Es handle sich bei diesem Beruf um eine leichte körperliche Tätigkeit, bei der die von den Gutachtern genannten Einschränkungen ohne Probleme berücksichtigt werden könnten.
Gegen das ihr am 16.08.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.09.2011 Berufung eingelegt. Sie meint, keine drei Stunden mehr arbeiten zu können. Sie leide unter erheblichen Schmerzzuständen. Ihre psychosomatischen Gesundheitsstörungen seien bislang nicht hinreichend gewürdigt worden und das Krankheitsbild der Fibromyalgie sei nicht in die Bewertung aufgenommen worden.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 zu verurteilen, den Bescheid vom 10.05.2005 zurückzunehmen und Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren bzw. den Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf den Rentenantrag vom November 2008 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist zunächst der Bescheid vom 09.10.2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 04.06.2009, mit dem die Beklagte den von der Klägerin gemäß § 44 SGB X ursprünglich gestellten Antrag auf Rücknahme des den ersten Rentenantrag ablehnenden Bescheides vom 10.05.2005 ablehnte. Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009, mit dem die Beklagte den erneuten Rentenantrag vom November 2008 ebenfalls ablehnte.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2005.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte. Nach § 44 Abs. 4 SGB X werden im Falle der Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor der Rücknahme bzw. Antragstellung erbracht.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.10.2008 und Widerspruchsbescheid vom 04.06.2009 zu Recht die Rücknahme des Bescheides vom 10.05.2005 ab. Denn die Beklagte wandte bei Erlass dieses Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig an noch ging sie von einem Sachverhalt aus, der sich als unrichtig erweist. Entsprechend wurden der Klägerin auch keine Sozialleistungen zu Unrecht vorenthalten. Denn der Klägerin stand auf ihren Rentenantrag vom Februar 2005 kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist in erster Linie § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.
Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Zu Recht lehnte die Beklagte im früheren Bescheid vom 10.05.2005 die Voraussetzungen für derartige Renten und damit den Rentenantrag vom Februar 2005 ab. Der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg führte im rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26.06.2008 auf der Grundlage der damals von der Beklagten, vom Sozialgericht und vom 9. Senat selbst durchgeführten Sachaufklärung zutreffend und ausführlich aus, dass die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht berufsunfähig war. Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen in vollem Umfang an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss vom 26.06.2008 Bezug.
Die Klägerin hat auch nicht im Einzelnen begründet, aus welchen Gründen der Bescheid vom 10.05.2005 unrichtig gewesen sein soll. Lediglich in ihrem ursprünglichen, bei der Beklagten gestellten Antrag behauptete sie, Prof. Dr. Dr. W. sei ihr gegenüber negativ eingestellt gewesen. Diese Behauptung hatte die Klägerin bereits im damaligen Berufungsverfahren aufgestellt (Schriftsatz vom 06.06.2008), ohne dass dies für den 9. Senat Veranlassung gewesen wäre, die Überzeugungskraft der Ausführungen von Prof. Dr. Dr. W. auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Vielmehr führte der 9. Senat zutreffend aus, dass sich die Klägerin bei der Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. W. kämpferisch und steuerungsfähig zeigte, an einer hauptberuflichen Tätigkeit interessiert war und im Alltag ihren Interessen nachging. Lediglich am Rande ist darauf hinzuweisen, dass auch ohne Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. Dr. W. ein Rentenanspruch nicht bejaht werden könnte. Denn auch dann ließen sich keine Gesundheitsstörungen feststellen, die zum damaligen Zeitpunkt die Annahme einer rentenrelevanten Funktionseinschränkung rechtfertigen könnten.
Die Beklagte lehnte auch den erneuten Rentenantrag vom November 2008 zu Recht ab (Bescheid vom 07.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2009). Denn bei der Klägerin liegen nach wie vor keine Gesundheitsstörungen vor, die ihr Leistungsvermögen in einem Umfang mindern, dass von einer teilweisen oder gar vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden könnte. Dies hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargestellt und sich hierzu zu Recht auf die von ihm eingeholten Sachverständigengutachten berufen. Danach ist die Klägerin auch weiterhin in der Lage, eine Bürotätigkeit und somit auch ihre erlernte Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte auszuüben. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung der Klägerin aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass alle vom Sozialgericht als sachverständige Zeugen befragten Ärzte, soweit sie sich inhaltlich geäußert haben, eine Tätigkeit als Sozialversicherungsfachangestellte bzw. leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bis zu sechs Stunden täglich - und damit einschließlich sechs Stunden - für möglich erachtet haben. Im Ergebnis hat somit keiner der mit der Begutachtung der Klägerin beauftragten Sachverständigen und keiner der befragten und sich inhaltlich äußernden behandelnden Ärzte ein rentenrelevant eingeschränktes Leistungsvermögen bejaht. Denn wenn die Klägerin in der Lage ist, sechs Stunden als Sozialversicherungsfachangestellte zu arbeiten, ist sie nicht erwerbsgemindert (§ 43 Abs. 3, § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Eine weitere Sachaufklärung ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich. Soweit die Klägerin in Bezug auf ihre Schmerzzustände bzw. die anderweitig gestellte Diagnose einer Fibromyalgie die Einholung eines psychosomatischen Fachgutachtens für erforderlich hält, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Denn die Schmerzzustände der Klägerin sind sowohl von Prof. Dr. B. in somatischer Hinsicht als auch von Prof. Dr. E. im Hinblick auf eine somatoforme Schmerzstörung berücksichtigt worden; dabei hat Prof. Dr. E. auch die Tagesaktivitäten der Klägerin erhoben und damit in seine Leistungsbeurteilung einfließen lassen (s. spezielle Anamnese: morgens Frühstück, Gymnastik, Erledigung des E-Mail-Verkehrs, dann Erledigung des Haushalts, der Einkäufe, gelegentlich Besuch des Flohmarktes, Besuch der Freundin, mit der sie täglich telefoniert, und schließlich Telefonberatung im Bereich Esoterik). Inwieweit bei der Klägerin von einer Fibromyalgie auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn die diagnostische Zuordnung somatisch nicht erklärbarer Beschwerden als somatoforme Schmerzstörung oder alternativ als Fibromyalgie ist für die hier entscheidungsrelevante Frage des Bestehens einer Erwerbsminderung von untergeordneter Bedeutung. Für das körperliche bzw. geistige Leistungsvermögen maßgebend ist nämlich nicht die exakte diagnostische Zuordnung, sondern sind die funktionellen Auswirkungen bestehender und sonstiger Störungen, also auch von Schmerzzuständen.
Der von der Klägerin gestellte Antrag nach § 109 SGG ist abzulehnen, nachdem die Klägerin den angeforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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