Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 EG 39/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 74/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 10/12 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Nürnberg vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abge-
wiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung des Elterngelds für die 2007 geborene Tochter des Klägers L ...
Der Kläger ist Vater der 2004 geborenen E. sowie der 2007 geborenen L ...
Für Letztere beantragte er die Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum ab dem 3. bis zum 14. Lebensmonat, das heißt vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Mit dem Antrag legte er Nachweise über sein Einkommen ab März 2006 bis Februar 2007 vor. Daraus ergibt sich, dass er im Monat Februar 2007 kein Einkommen hatte. In diesem Zeitraum erhielt er von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen.
Mit Bescheid vom 30.5.2007 gewährte der Beklagte Elterngeld in Höhe von 982,67 EUR monatlich ab 17.5.2007. Aus der Berechnung ergibt sich, dass der Monat Februar nicht berücksichtigt wurde, das heißt, dass ein Einkommen von 0 EUR zu Grunde gelegt wurde.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass seine Frau im Februar 2007 schwangerschaftbedingt zunächst im Krankenhaus gewesen sei und anschließend zu Hause Bettruhe einhalten musste. Insofern sei bei der Berechnung auch der Monat Februar zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums wegen des Empfangs von Haushaltshilfeleistungen sei nicht möglich.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ein. Die Ehefrau des Klägers sei ab 31. Januar bis 28. Februar 2007 im Krankenhaus beziehungsweise liegend zuhause gewesen. Der Kläger habe die Betreuung der kleinen E. übernommen. Der Verdienstausfall sei von der Krankenkasse in Höhe von 1705 EUR komplett erstattet worden. Infolgedessen sei eine Neuberechnung des Erziehungsgeldes vorzunehmen und dieses in Höhe von 1073,60 EUR zu zahlen. Das SG gab der Klage mit Urteil vom 27.10.2008 statt und verpflichtete die Beklagte, das Elterngeld unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers im Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei geschlechtsneutral formuliert. Beim Kläger sei im Februar 2007 das Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weggefallen, so dass der Bemessungszeitraum um einen Monat verschoben werden müsse.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung könne nur bei der Schwangeren, nicht jedoch bei Dritten vorliegen. Diese Auslegung werde auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889) gestützt: "Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung kann generell nicht anders behandelt werden als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen der betreffenden Person. Etwas anderes muss jedoch in den Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngelds nicht zum Nachteil gereichen. Es erscheint daher angemessen, bei einem Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkrankten und keine Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkrankten oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten."
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (die Berufungssumme von 750 EUR wird überschritten, da die monatliche Differenz von 87,91 EUR über den Gesamtzeitraum von 12 Monaten 1054,92 EUR beträgt) ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des ihm gewährten Elterngeldes. Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Berechnung des Elterngelds nicht auf das Einkommen des Klägers im Februar 2006 Bezug genommen werden kann. Nach der Grundsatzvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ist Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (März 2006 bis Februar 2007) durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu zahlen. In diesem Zeitraum hat der Kläger im Februar 2007 kein Einkommen erzielt. Damit ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass das monatliche Elterngeld in Höhe des Betrages von 982,67 EUR zu zahlen war.
Ausnahmen von der Grundsatzvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG sehen die Sondervorschriften des § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Ausnahme sind jedoch nicht erfüllt. Zwar werden beim Zwölf-Monats-Zeitraum des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BEEG nach § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG Kalendermonate nicht mitgerechnet, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar.
§ 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Damit kann eine Einkommensreduzierung oder ein Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nur von der Schwangeren selbst geltend gemacht werden. Nur in diesem Fall ist nämlich die Einkommensreduzierung oder der Einkommenswegfall unmittelbar auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Macht dagegen eine dritte Person wie der Kläger eine Einkommensreduzierung oder einen Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geltend, so beruht diese Einkommensreduzierung des Dritten nicht unmittelbar auf der Schwangerschaftserkrankung, sondern auf einer weiteren Entscheidung der dritten Person beziehungsweise der Eltern. Letztlich kann nämlich die Versorgung einer erkrankten Schwangeren ohne Einkommenseinbußen der dritten Person im Wege der häuslichen Pflege (§ 198 RVO), der Haushaltshilfe (§ 199 RVO) oder der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), aber auch im Familienverbund insbesondere durch die Eltern und Großeltern der Schwangeren und ihres Partners sichergestellt werden. Übernimmt also die dritte Person - anstelle der gesetzlich vorgesehenen Leistungen! - die Betreuung der Schwangeren, so ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu einer Verlängerung des Zwölfmonatszeitraums führt. In diesen Fällen verursacht nicht die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Einkommensreduzierung oder den Einkommenswegfall, sondern die konkrete Entscheidung der dritten Person.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ist mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Insoweit weist der Senat auch auf die Gesetzesbegründung hin, aus der sich ergibt, dass § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG lediglich das besondere Gesundheitsrisiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngelds reduzieren soll. Im übrigen sieht das Sozialrecht kein Wahlrecht zwischen häuslicher Pflege und Haushaltshilfe oder einer Kompensation von Einkommensverlusten durch die Betreuung der Schwangeren bei der Berechnung des Elterngeldes vor.
Eine verfassungskonforme Auslegung wegen Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz ist nicht notwendig, da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung aufgrund biologischer Unterschiede nicht ausschließt (BVerfGE 3, 225). Der Gesetzgeber kann bestimmte Rechtsfolgen unmittelbar an schwangerschaftsbedingte Erkrankungen knüpfen.
Soweit also § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ausdrücklich am Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung anknüpft, ist das Differenzierungskriterium der biologische Unterschied zwischen Männern und Frauen. Dieser Ansatzpunkt verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz.
Damit war der Berufung im Ergebnis stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
Nürnberg vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Klage abge-
wiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Berechnung des Elterngelds für die 2007 geborene Tochter des Klägers L ...
Der Kläger ist Vater der 2004 geborenen E. sowie der 2007 geborenen L ...
Für Letztere beantragte er die Gewährung von Elterngeld für den Zeitraum ab dem 3. bis zum 14. Lebensmonat, das heißt vom 17.5.2007 bis 16.5.2008. Mit dem Antrag legte er Nachweise über sein Einkommen ab März 2006 bis Februar 2007 vor. Daraus ergibt sich, dass er im Monat Februar 2007 kein Einkommen hatte. In diesem Zeitraum erhielt er von der gesetzlichen Krankenkasse Haushaltshilfeleistungen.
Mit Bescheid vom 30.5.2007 gewährte der Beklagte Elterngeld in Höhe von 982,67 EUR monatlich ab 17.5.2007. Aus der Berechnung ergibt sich, dass der Monat Februar nicht berücksichtigt wurde, das heißt, dass ein Einkommen von 0 EUR zu Grunde gelegt wurde.
Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, dass seine Frau im Februar 2007 schwangerschaftbedingt zunächst im Krankenhaus gewesen sei und anschließend zu Hause Bettruhe einhalten musste. Insofern sei bei der Berechnung auch der Monat Februar zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.9.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Verschiebung des maßgeblichen Bemessungszeitraums wegen des Empfangs von Haushaltshilfeleistungen sei nicht möglich.
Hiergegen legte der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) ein. Die Ehefrau des Klägers sei ab 31. Januar bis 28. Februar 2007 im Krankenhaus beziehungsweise liegend zuhause gewesen. Der Kläger habe die Betreuung der kleinen E. übernommen. Der Verdienstausfall sei von der Krankenkasse in Höhe von 1705 EUR komplett erstattet worden. Infolgedessen sei eine Neuberechnung des Erziehungsgeldes vorzunehmen und dieses in Höhe von 1073,60 EUR zu zahlen. Das SG gab der Klage mit Urteil vom 27.10.2008 statt und verpflichtete die Beklagte, das Elterngeld unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers im Zeitraum von Februar 2006 bis Januar 2007 zu berechnen. § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG sei geschlechtsneutral formuliert. Beim Kläger sei im Februar 2007 das Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung weggefallen, so dass der Bemessungszeitraum um einen Monat verschoben werden müsse.
Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. Eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung könne nur bei der Schwangeren, nicht jedoch bei Dritten vorliegen. Diese Auslegung werde auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1889) gestützt: "Der Wegfall von Erwerbseinkommen wegen Erkrankung kann generell nicht anders behandelt werden als der Wegfall oder das Fehlen von Erwerbseinkommen aus anderen Gründen wie zum Beispiel der Arbeitsmarktlage oder anderen konkreten Lebensumständen der betreffenden Person. Etwas anderes muss jedoch in den Fällen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung gelten. Das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer soll ihnen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngelds nicht zum Nachteil gereichen. Es erscheint daher angemessen, bei einem Ausfall von Erwerbseinkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung der Berechnung des Elterngeldes für den Zeitraum der Erkrankung dasselbe Einkommen zu unterstellen wie unmittelbar vor der schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Mit dieser Regelung werden Schwangere, die während der Schwangerschaft erkrankten und keine Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder ihrer Dienstbezüge erhalten, so weit wie möglich mit den Schwangeren gleichgestellt, die nicht erkrankten oder während einer Erkrankung ihr Arbeitsentgelt oder ihre Dienstbezüge weiter erhalten."
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Klägerbevollmächtigte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung (die Berufungssumme von 750 EUR wird überschritten, da die monatliche Differenz von 87,91 EUR über den Gesamtzeitraum von 12 Monaten 1054,92 EUR beträgt) ist begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Neuberechnung des ihm gewährten Elterngeldes. Deshalb war das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Berechnung des Elterngelds nicht auf das Einkommen des Klägers im Februar 2006 Bezug genommen werden kann. Nach der Grundsatzvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG ist Elterngeld in Höhe von 67 % des in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes (März 2006 bis Februar 2007) durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit zu zahlen. In diesem Zeitraum hat der Kläger im Februar 2007 kein Einkommen erzielt. Damit ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass das monatliche Elterngeld in Höhe des Betrages von 982,67 EUR zu zahlen war.
Ausnahmen von der Grundsatzvorschrift des § 2 Abs. 1 S. 1 BEEG sehen die Sondervorschriften des § 2 Abs. 7 S. 5 und 6 BEEG vor. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine derartige Ausnahme sind jedoch nicht erfüllt. Zwar werden beim Zwölf-Monats-Zeitraum des § 2 Abs. 1 Nr. 1 BEEG nach § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG Kalendermonate nicht mitgerechnet, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen während der Schwangerschaft wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise weggefallen ist. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar.
§ 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Damit kann eine Einkommensreduzierung oder ein Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung nur von der Schwangeren selbst geltend gemacht werden. Nur in diesem Fall ist nämlich die Einkommensreduzierung oder der Einkommenswegfall unmittelbar auf die Schwangerschaft zurückzuführen. Macht dagegen eine dritte Person wie der Kläger eine Einkommensreduzierung oder einen Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geltend, so beruht diese Einkommensreduzierung des Dritten nicht unmittelbar auf der Schwangerschaftserkrankung, sondern auf einer weiteren Entscheidung der dritten Person beziehungsweise der Eltern. Letztlich kann nämlich die Versorgung einer erkrankten Schwangeren ohne Einkommenseinbußen der dritten Person im Wege der häuslichen Pflege (§ 198 RVO), der Haushaltshilfe (§ 199 RVO) oder der häuslichen Krankenpflege (§ 37 SGB V), aber auch im Familienverbund insbesondere durch die Eltern und Großeltern der Schwangeren und ihres Partners sichergestellt werden. Übernimmt also die dritte Person - anstelle der gesetzlich vorgesehenen Leistungen! - die Betreuung der Schwangeren, so ist dies eine persönliche Entscheidung, die nicht über die gesetzlichen Regelungen hinaus zu einer Verlängerung des Zwölfmonatszeitraums führt. In diesen Fällen verursacht nicht die schwangerschaftsbedingte Erkrankung die Einkommensreduzierung oder den Einkommenswegfall, sondern die konkrete Entscheidung der dritten Person.
Eine Ausdehnung des Anwendungsbereiches von § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ist mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht vereinbar. Insoweit weist der Senat auch auf die Gesetzesbegründung hin, aus der sich ergibt, dass § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG lediglich das besondere Gesundheitsrisiko Schwangerer bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngelds reduzieren soll. Im übrigen sieht das Sozialrecht kein Wahlrecht zwischen häuslicher Pflege und Haushaltshilfe oder einer Kompensation von Einkommensverlusten durch die Betreuung der Schwangeren bei der Berechnung des Elterngeldes vor.
Eine verfassungskonforme Auslegung wegen Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz ist nicht notwendig, da der Gleichbehandlungsgrundsatz eine Differenzierung aufgrund biologischer Unterschiede nicht ausschließt (BVerfGE 3, 225). Der Gesetzgeber kann bestimmte Rechtsfolgen unmittelbar an schwangerschaftsbedingte Erkrankungen knüpfen.
Soweit also § 2 Abs. 7 S. 6 BEEG ausdrücklich am Einkommenswegfall wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung anknüpft, ist das Differenzierungskriterium der biologische Unterschied zwischen Männern und Frauen. Dieser Ansatzpunkt verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 Grundgesetz.
Damit war der Berufung im Ergebnis stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da kein Zulassungsgrund vorliegt.
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