Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
10
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 10 SF 41/12 E
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Höhe der fiktiven Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, ist an die Höhe der Verfahrensgebühr zu koppeln.
2. Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Subjektive Empfindungen und Wertungen des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.
3. In sozialgerichtlichen Kostenverfahren, in denen Betragsrahmengebühren streitig sind, ist es dem Urkundsbeamten und dem Gericht verwehrt, über den beantragten Betrag für die jeweilige Gebühr hinauszugehen.
4. Der Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO, wonach der Entscheidungsumfang durch den Antrag begrenzt wird, ist in sozialgerichtlichen Kostenverfahren, in denen Betragsrahmengebühren streitig sind, auf die einzelne Gebühr anzuwenden.
2. Die Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist anhand objektiver Kriterien zu bestimmen. Subjektive Empfindungen und Wertungen des Klägers sind nicht zu berücksichtigen.
3. In sozialgerichtlichen Kostenverfahren, in denen Betragsrahmengebühren streitig sind, ist es dem Urkundsbeamten und dem Gericht verwehrt, über den beantragten Betrag für die jeweilige Gebühr hinauszugehen.
4. Der Grundsatz des § 308 Abs. 1 ZPO, wonach der Entscheidungsumfang durch den Antrag begrenzt wird, ist in sozialgerichtlichen Kostenverfahren, in denen Betragsrahmengebühren streitig sind, auf die einzelne Gebühr anzuwenden.
1. Auf die Erinnerung vom 16. Februar 2012 wird die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 07. Februar 2012 für das Verfahren S 4 AS 1067/10 geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 440,30 Euro festgesetzt.
2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem Sozialgericht Kassel geführten Verfahrens S 4 AS 1067/10 aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen. Umstritten ist insbesondere die Höhe der Verfahrens- sowie der Terminsgebühr.
Das Ausgangsverfahren endete nach dreimonatiger Verfahrenslaufzeit mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Gegenstand des Verfahrens waren einmalige Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 359,85 EUR. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche zurückgewiesen wurde. Prozesskostenhilfe wurde für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer am 06. Februar 2012 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 275,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme: 445,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 84,55 Euro
Gesamt: 529,55 Euro
Unter Bezugnahme auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger und das dem Anwalt eingeräumte Ermessen sei eine Anhebung der Verfahrensgebühr um 10 % über die Mittelgebühr vorzunehmen gewesen. Auch die Terminsgebühr sei angemessen zu erhöhen gewesen, wobei diese unterhalb der Mittelgebühr bleibe. Insgesamt sei das Verfahren für den Kläger von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, was sich insbesondere dadurch zeige, dass er Nichtzulassungsbeschwerde erhoben habe.
Mit der hier angegriffenen Vergütungsfestsetzung vom 07. Februar 2012 setzte die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme: 320,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 60,80 Euro
Gesamt: 380,80 Euro
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, dass es sich um ein, im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, unterdurchschnittliches Verfahren gehandelt habe, so dass bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr um 20 % auf insgesamt 200,- EUR zu reduzieren sei.
Im Hinblick auf die fiktive Terminsgebühr führte die Urkundsbeamtin aus, dass bei der Bemessung der Vergütung der Sinn und Zweck des RVG zu beachten sei. Insoweit solle der sachgerechte Aufwand des Bevollmächtigten ausgeglichen werden. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei dieser Aufwand – im Vergleich zu einer Entscheidung im Termin – stark reduziert, so dass eine Terminsgebühr in Höhe von 100,-- EUR angemessen sei.
Am 16. Februar 2012 hat der Erinnerungsführer gegen die Vergütungsfestsetzung Erinnerung eingelegt. Er hält die beantragten Gebühren weiterhin für angemessen.
Für die Staatskasse hat der Bezirksrevisor beim Hessischen Landessozialgericht Stellung genommen. Er hält die Vergütungsfestsetzung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors vom 09. März 2012 Bezug genommen.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens S 4 AS 1067/10 Bezug genommen.
II.
Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist teilweise rechtswidrig. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf Vergütung in Höhe von 440,30 EUR.
Gem. § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da der Erinnerungsführer zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen vorliegend Betragsrahmengebühren.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.
Am Maßstab des Vorstehenden gilt Folgendes:
Verfahrensgebühr:
Die Beteiligten gehen im Hinblick auf die Verfahrensgebühr übereinstimmend vom zutreffenden Gebührenrahmen Nr. 3102 VV RVG aus. Die Urkundsbeamtin hat die Verfahrensgebühr auf 200,- EUR festgesetzt, was einer Reduzierung der Mittelgebühr um 20 % entspricht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; das Verfahren war sowohl im Hinblick auf die Schwierigkeit als auch den Umfang unterdurchschnittlich, so dass die Festsetzung der Mittelgebühr zzgl. 10 % Toleranz in Höhe der beantragten 275,- EUR nicht in Betracht kam.
Zu beachten ist, dass die Verfahrenslaufzeit grundsätzlich kein Kriterium nach § 14 RVG ist, sie kann aber im Hinblick auf die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit als Indikator Berücksichtigung finden, wobei jeweils eine individuelle Bewertung vorzunehmen ist. Generalisierende und pauschalierende Bewertungen sind insoweit unzulässig.
Soweit der Erinnerungsführer meint, das (Ausgangs-) Verfahren sei für den Kläger von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, was sich nicht zuletzt dadurch zeige, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist objektiv zu bestimmen und entzieht sich subjektiver Wertungen. Abzustellen ist dabei auf die Bedeutung für den jeweiligen Kläger (missverständlich ONDERKA, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, § 14 Rn. 40, die den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine rein subjektive Wertung). Gemessen daran kam dem vorliegenden Verfahren leicht unterdurchschnittliche Bedeutung zu.
Terminsgebühr:
Die Terminsgebühr war wie beantragt festzusetzen. Der Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr folgt aus Nr. 3106 S. 2 Nr. 2 VV RVG. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn das Verfahren durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
Zu beachten ist, dass in Ermangelung eines stattgefundenen Termins die Bemessung der konkreten Gebührenhöhe problematisch ist, weil das maßgebende Kriterium, namentlich die Dauer des Termins, nicht ermittelt werden kann.
Grundsätzlich rechtfertigt das Fehlen einer mündlichen Verhandlung indessen nicht eine Minderung der Terminsgebühr. Weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik sprechen für eine solche Minderung. Auch ein Vergleich mit den Wertgebühren zeigt, dass der Gesetzgeber eine solche Reduzierung nicht beabsichtigt hat (SG Frankfurt, Beschl. v. 01.02.2012 – S 7 SF 292/11 E, Rn. 38; ebenso MÜLLER/RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3106 Rn. 12, zum angenommenen Anerkenntnis).
Soweit teilweise vertreten wird (vgl. etwa BayLSG, Beschl. v. 04.03.2011 – L 15 SF 11/09 B, juris, Rn. 26 ff.; SG Stade, Beschl. v. 01.12.2011 – S 34 SF 39/11 E, juris, Rn. 13; V. SELTMANN, in: M.´scher Online-Kommentar, RVG, Stand 15.02.2012, VV 3106 Rn. 8), dass eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen ist, anhand derer zu ermitteln ist, wie lange ein Termin gedauert hätte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Derlei Überlegungen wären reine Spekulation und liefen der gesetzlichen Fiktion zu wider (wie hier SG Frankfurt, Beschl. v. 01.02.2012 – S 7 SF 292/11 E, Rn. 40; Thüringer LSG, Beschl. v. 01.09.2011 – L 6 SF 929/11 B, juris, Rn. 26).
Zutreffend ist vielmehr in diesen Fällen die Bemessung der konkreten Gebührenhöhe an die Höhe der Verfahrensgebühr zu koppeln, wie es im Übrigen der Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Stand 13.12.2011) de lege ferenda festlegt (vgl. S. 420). Die Kammer geht insoweit lediglich von einer klarstellenden gesetzlichen Regelung aus und koppelt auch de lege lata die Gebührenhöhe der fiktiven Terminsgebühr an die Verfahrensgebühr (im Ergebnis ebenso: SG Frankfurt, Beschl. v. 01.02.2012 – S 7 SF 292/11 E, Rn. 37 ff.; SG Kiel, Beschl. v. 10.01.2012 – S 21 SF 200/11 E, juris, Rn. 37; SG Berlin, Beschl. v. 10.09.2007 – S 48 SB 2223/05, juris, Rn. 8 ff.; WAHLEN, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, VV 3106 Rn. 12 m.w.N.; offen gelassen MÜLLER/RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3106 Rn. 13).
Soweit die angegriffene Vergütungsfestsetzung dahingehend zu verstehen wäre, dass in Verfahren, in denen eine fiktive Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, diese generell niedriger auszufallen habe, als wenn ein Termin stattgefunden habe, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Wertung de lege lata im Gesetz keine Stütze findet und der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten wäre.
Vorliegend wäre somit eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe einer um 20 % reduzierten Mittelgebühr festzusetzen. Dies entspricht 160,- EUR. Der Erinnerungsführer hat indessen nur 150,- EUR beantragt. Dem Gericht ist es verwehrt, vorliegend über diesen Antrag hinauszugehen, weil der Anwalt für jeden Gebührenrahmen sein Ermessen ausübt und das Gericht prüft, ob dies Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Dies folgt zunächst aus § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht über den Antrag einer Partei hinausgehen darf – Grundsatz ne ultra petita. Dabei ist jeweils auf die einzelnen Gebührenforderungen abzustellen, was aus dem besonderen Rechtsregime der Gebührenfestsetzung sowie dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, der festlegt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall festlegt, folgt. Wird aber für jeden Gebührenrahmen eine gesonderte Entscheidung getroffen, verbietet sich eine generalisierende Betrachtung des geltend gemachten Gesamtgebührenanspruchs (a.A. wonach auf die Gesamtgebührenforderung abzustellen ist MÜLLER-RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 Rn. 24). Soweit die gegenteilige Auffassung mit einer Bezugnahme auf den Streitgegenstandsbegriff begründet wird, wird dabei den Besonderheiten des Kosten- und Vergütungsverfahrens nicht hinreichend Rechnung getragen. (vgl. zur Gegenauffassung SG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2009 – S 12 SF 56/09 E, juris, Rn. 8, MÜLLER-RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 Rn. 23 f.; dem folgend SCHNAPP/VOLPERET, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, § 55 Rn. 51).
Nach allem ergibt sich folgen Festsetzung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme: 370,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 70,30 Euro
Gesamt: 440,30 Euro
Abschließend weist die Kammer klarstellend darauf hin, dass an der Rechtssprechung der 7. Kammer (Beschl. v. 06.08.2010 – S 7 AL 21/05, nicht veröffentlicht) nicht festgehalten wird, weil auch dort eine hypothetische Betrachtungsweise vorgenommen wurde.
Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 RVG grundsätzlich die Beschwerde statthaft. Ein Vorrang des Normgefüges des SGG, dahin gehend, dass (auch) gegen Erinnerungen nach § 56 Abs. 1 RVG eine Beschwerde gem. § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, erscheint schon deshalb bedenklich, weil die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG sich auf Vergütungsfestsetzungen (aus der Staatskasse) gem. § 55 RVG bezieht. § 197 Abs. 2 SGG bezieht sich hingegen auf Kostenfestsetzungen (zwischen den Beteiligten) gem. § 197 Abs. 1 SGG (wie hier: LSG NW, Beschl. v. 29.01.2008 L 1 B 35/07 AS, juris, Rn. 8; bestätigt durch LSG NW, Beschl. v. 10.12.2009 – L 19 B 218/09 AS, juris, Rn. 25; ebenso mit abweichenden Begründungen HessLSG, Beschl. v. 25.05.2009 – L 2 SF 50/09 E, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.07.2008 – L 6 B 93/07, juris Rn. 21 ff.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.02.2009 – L 15 SF 9/09 B, juris, Rn. 7 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.10.2008 – L 9 B 19/08 AS SF, juris, Rn. 3 ff.).
Vorliegend wird indessen der Beschwerdewert gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG in Höhe von 200,00 Euro nicht erreicht, welcher gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegend anzuwenden ist. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Beschwerde nicht gem. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zuzulassen war. Dieser Beschluss ist mithin unanfechtbar.
2. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem Sozialgericht Kassel geführten Verfahrens S 4 AS 1067/10 aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen. Umstritten ist insbesondere die Höhe der Verfahrens- sowie der Terminsgebühr.
Das Ausgangsverfahren endete nach dreimonatiger Verfahrenslaufzeit mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid. Gegenstand des Verfahrens waren einmalige Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 359,85 EUR. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, welche zurückgewiesen wurde. Prozesskostenhilfe wurde für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt.
Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsführer am 06. Februar 2012 die Festsetzung folgender Gebühren:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 275,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme: 445,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 84,55 Euro
Gesamt: 529,55 Euro
Unter Bezugnahme auf die Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger und das dem Anwalt eingeräumte Ermessen sei eine Anhebung der Verfahrensgebühr um 10 % über die Mittelgebühr vorzunehmen gewesen. Auch die Terminsgebühr sei angemessen zu erhöhen gewesen, wobei diese unterhalb der Mittelgebühr bleibe. Insgesamt sei das Verfahren für den Kläger von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, was sich insbesondere dadurch zeige, dass er Nichtzulassungsbeschwerde erhoben habe.
Mit der hier angegriffenen Vergütungsfestsetzung vom 07. Februar 2012 setzte die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt fest:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 100,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme: 320,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 60,80 Euro
Gesamt: 380,80 Euro
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, dass es sich um ein, im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeit, unterdurchschnittliches Verfahren gehandelt habe, so dass bei der Verfahrensgebühr die Mittelgebühr um 20 % auf insgesamt 200,- EUR zu reduzieren sei.
Im Hinblick auf die fiktive Terminsgebühr führte die Urkundsbeamtin aus, dass bei der Bemessung der Vergütung der Sinn und Zweck des RVG zu beachten sei. Insoweit solle der sachgerechte Aufwand des Bevollmächtigten ausgeglichen werden. Bei einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid sei dieser Aufwand – im Vergleich zu einer Entscheidung im Termin – stark reduziert, so dass eine Terminsgebühr in Höhe von 100,-- EUR angemessen sei.
Am 16. Februar 2012 hat der Erinnerungsführer gegen die Vergütungsfestsetzung Erinnerung eingelegt. Er hält die beantragten Gebühren weiterhin für angemessen.
Für die Staatskasse hat der Bezirksrevisor beim Hessischen Landessozialgericht Stellung genommen. Er hält die Vergütungsfestsetzung für rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors vom 09. März 2012 Bezug genommen.
Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens S 4 AS 1067/10 Bezug genommen.
II.
Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.
Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist teilweise rechtswidrig. Der Erinnerungsführer hat Anspruch auf Vergütung in Höhe von 440,30 EUR.
Gem. § 3 Abs. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des SGG genannten Personen gehört. Da der Erinnerungsführer zu dem Kreis der Personen nach § 183 SGG zählt und das GKG somit nicht anwendbar ist, entstehen vorliegend Betragsrahmengebühren.
Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm auch im Anwendungsbereich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein gewisser Toleranzrahmen zusteht. Unbilligkeit liegt vor, wenn er die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet. Dabei ist für jede Rahmengebühr eine eigene Prüfung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG erforderlich. Die unterschiedliche Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit mit unterschiedlichen Gebühren verbietet es, die Bewertung bei einer Rahmengebühr automatisch auf eine andere Rahmengebühr zu übertragen.
Am Maßstab des Vorstehenden gilt Folgendes:
Verfahrensgebühr:
Die Beteiligten gehen im Hinblick auf die Verfahrensgebühr übereinstimmend vom zutreffenden Gebührenrahmen Nr. 3102 VV RVG aus. Die Urkundsbeamtin hat die Verfahrensgebühr auf 200,- EUR festgesetzt, was einer Reduzierung der Mittelgebühr um 20 % entspricht. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; das Verfahren war sowohl im Hinblick auf die Schwierigkeit als auch den Umfang unterdurchschnittlich, so dass die Festsetzung der Mittelgebühr zzgl. 10 % Toleranz in Höhe der beantragten 275,- EUR nicht in Betracht kam.
Zu beachten ist, dass die Verfahrenslaufzeit grundsätzlich kein Kriterium nach § 14 RVG ist, sie kann aber im Hinblick auf die Bewertung von Umfang und Schwierigkeit als Indikator Berücksichtigung finden, wobei jeweils eine individuelle Bewertung vorzunehmen ist. Generalisierende und pauschalierende Bewertungen sind insoweit unzulässig.
Soweit der Erinnerungsführer meint, das (Ausgangs-) Verfahren sei für den Kläger von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen, was sich nicht zuletzt dadurch zeige, dass der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde erhoben habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Das Kriterium der Bedeutung der Angelegenheit im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG ist objektiv zu bestimmen und entzieht sich subjektiver Wertungen. Abzustellen ist dabei auf die Bedeutung für den jeweiligen Kläger (missverständlich ONDERKA, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, § 14 Rn. 40, die den Eindruck vermittelt, es handele sich um eine rein subjektive Wertung). Gemessen daran kam dem vorliegenden Verfahren leicht unterdurchschnittliche Bedeutung zu.
Terminsgebühr:
Die Terminsgebühr war wie beantragt festzusetzen. Der Anspruch auf die fiktive Terminsgebühr folgt aus Nr. 3106 S. 2 Nr. 2 VV RVG. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn das Verfahren durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
Zu beachten ist, dass in Ermangelung eines stattgefundenen Termins die Bemessung der konkreten Gebührenhöhe problematisch ist, weil das maßgebende Kriterium, namentlich die Dauer des Termins, nicht ermittelt werden kann.
Grundsätzlich rechtfertigt das Fehlen einer mündlichen Verhandlung indessen nicht eine Minderung der Terminsgebühr. Weder der Wortlaut noch die Gesetzessystematik sprechen für eine solche Minderung. Auch ein Vergleich mit den Wertgebühren zeigt, dass der Gesetzgeber eine solche Reduzierung nicht beabsichtigt hat (SG Frankfurt, Beschl. v. 01.02.2012 – S 7 SF 292/11 E, Rn. 38; ebenso MÜLLER/RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3106 Rn. 12, zum angenommenen Anerkenntnis).
Soweit teilweise vertreten wird (vgl. etwa BayLSG, Beschl. v. 04.03.2011 – L 15 SF 11/09 B, juris, Rn. 26 ff.; SG Stade, Beschl. v. 01.12.2011 – S 34 SF 39/11 E, juris, Rn. 13; V. SELTMANN, in: M.´scher Online-Kommentar, RVG, Stand 15.02.2012, VV 3106 Rn. 8), dass eine hypothetische Betrachtung vorzunehmen ist, anhand derer zu ermitteln ist, wie lange ein Termin gedauert hätte, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Derlei Überlegungen wären reine Spekulation und liefen der gesetzlichen Fiktion zu wider (wie hier SG Frankfurt, Beschl. v. 01.02.2012 – S 7 SF 292/11 E, Rn. 40; Thüringer LSG, Beschl. v. 01.09.2011 – L 6 SF 929/11 B, juris, Rn. 26).
Zutreffend ist vielmehr in diesen Fällen die Bemessung der konkreten Gebührenhöhe an die Höhe der Verfahrensgebühr zu koppeln, wie es im Übrigen der Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Stand 13.12.2011) de lege ferenda festlegt (vgl. S. 420). Die Kammer geht insoweit lediglich von einer klarstellenden gesetzlichen Regelung aus und koppelt auch de lege lata die Gebührenhöhe der fiktiven Terminsgebühr an die Verfahrensgebühr (im Ergebnis ebenso: SG Frankfurt, Beschl. v. 01.02.2012 – S 7 SF 292/11 E, Rn. 37 ff.; SG Kiel, Beschl. v. 10.01.2012 – S 21 SF 200/11 E, juris, Rn. 37; SG Berlin, Beschl. v. 10.09.2007 – S 48 SB 2223/05, juris, Rn. 8 ff.; WAHLEN, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, VV 3106 Rn. 12 m.w.N.; offen gelassen MÜLLER/RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, VV 3106 Rn. 13).
Soweit die angegriffene Vergütungsfestsetzung dahingehend zu verstehen wäre, dass in Verfahren, in denen eine fiktive Terminsgebühr zu berücksichtigen ist, diese generell niedriger auszufallen habe, als wenn ein Termin stattgefunden habe, so kann dem schon deshalb nicht gefolgt werden, weil eine solche Wertung de lege lata im Gesetz keine Stütze findet und der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten wäre.
Vorliegend wäre somit eine (fiktive) Terminsgebühr in Höhe einer um 20 % reduzierten Mittelgebühr festzusetzen. Dies entspricht 160,- EUR. Der Erinnerungsführer hat indessen nur 150,- EUR beantragt. Dem Gericht ist es verwehrt, vorliegend über diesen Antrag hinauszugehen, weil der Anwalt für jeden Gebührenrahmen sein Ermessen ausübt und das Gericht prüft, ob dies Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Dies folgt zunächst aus § 308 Abs. 1 ZPO, wonach das Gericht nicht über den Antrag einer Partei hinausgehen darf – Grundsatz ne ultra petita. Dabei ist jeweils auf die einzelnen Gebührenforderungen abzustellen, was aus dem besonderen Rechtsregime der Gebührenfestsetzung sowie dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG, der festlegt, dass der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall festlegt, folgt. Wird aber für jeden Gebührenrahmen eine gesonderte Entscheidung getroffen, verbietet sich eine generalisierende Betrachtung des geltend gemachten Gesamtgebührenanspruchs (a.A. wonach auf die Gesamtgebührenforderung abzustellen ist MÜLLER-RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 Rn. 24). Soweit die gegenteilige Auffassung mit einer Bezugnahme auf den Streitgegenstandsbegriff begründet wird, wird dabei den Besonderheiten des Kosten- und Vergütungsverfahrens nicht hinreichend Rechnung getragen. (vgl. zur Gegenauffassung SG Lüneburg, Beschl. v. 12.05.2009 – S 12 SF 56/09 E, juris, Rn. 8, MÜLLER-RABE, in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 55 Rn. 23 f.; dem folgend SCHNAPP/VOLPERET, in: Schneider/Wolf, RVG, 6. Aufl. 2012, § 55 Rn. 51).
Nach allem ergibt sich folgen Festsetzung:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 Euro
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG 150,00 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Zwischensumme: 370,00 Euro
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 70,30 Euro
Gesamt: 440,30 Euro
Abschließend weist die Kammer klarstellend darauf hin, dass an der Rechtssprechung der 7. Kammer (Beschl. v. 06.08.2010 – S 7 AL 21/05, nicht veröffentlicht) nicht festgehalten wird, weil auch dort eine hypothetische Betrachtungsweise vorgenommen wurde.
Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet.
Gegen diese Entscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 RVG grundsätzlich die Beschwerde statthaft. Ein Vorrang des Normgefüges des SGG, dahin gehend, dass (auch) gegen Erinnerungen nach § 56 Abs. 1 RVG eine Beschwerde gem. § 197 Abs. 2 SGG ausgeschlossen ist, erscheint schon deshalb bedenklich, weil die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG sich auf Vergütungsfestsetzungen (aus der Staatskasse) gem. § 55 RVG bezieht. § 197 Abs. 2 SGG bezieht sich hingegen auf Kostenfestsetzungen (zwischen den Beteiligten) gem. § 197 Abs. 1 SGG (wie hier: LSG NW, Beschl. v. 29.01.2008 L 1 B 35/07 AS, juris, Rn. 8; bestätigt durch LSG NW, Beschl. v. 10.12.2009 – L 19 B 218/09 AS, juris, Rn. 25; ebenso mit abweichenden Begründungen HessLSG, Beschl. v. 25.05.2009 – L 2 SF 50/09 E, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 17.07.2008 – L 6 B 93/07, juris Rn. 21 ff.; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.02.2009 – L 15 SF 9/09 B, juris, Rn. 7 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 28.10.2008 – L 9 B 19/08 AS SF, juris, Rn. 3 ff.).
Vorliegend wird indessen der Beschwerdewert gem. § 33 Abs. 3 S. 1 RVG in Höhe von 200,00 Euro nicht erreicht, welcher gem. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG vorliegend anzuwenden ist. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, so dass die Beschwerde nicht gem. § 33 Abs. 3 S. 2 RVG zuzulassen war. Dieser Beschluss ist mithin unanfechtbar.
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