Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 4122/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 91/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung verschiedener Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen durch die Beklagte.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 19. und am 27.04.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung eines Englischkurses, sowie der Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ". Mit Bescheiden vom 24.04.2009 und vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Die Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen seien, so die Beklagte begründend, zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig. Widersprüche des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Weiterbildungsmaßnahmen seien nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern, da seine Konkurrenzfähigkeit nach der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht durch fachliche Defizite, sondern infolge seiner häufigen Stellenwechsel eingeschränkt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, auf die begehrten Schulungen bestünde ein Rechtsanspruch.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 03.08.2010, dem Kläger am 07.08.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der vom Kläger in allen Verfahren am 12.11.2010 gestellte Befangenheitsantrag hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung u.a. notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme müsse unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bestimmt werden, wozu eine individuelle positive Beschäftigungsprognose erforderlich sei. Nur wenn diese eine Verbesserung der Eingliederungschancen nach Durchführung der Maßnahme erwarten lasse, könne von der Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen ausgegangen werden. Die hierzu von der Beklagten angestellte Beschäftigungsprognose, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung hindeuteten. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus § 10 SGB III, § 45 SGB III oder aus § 46 SGB III hergeleitet werden.
Gegen den am 07.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Dem Gericht habe die Sachkunde gefehlt, die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen zu beurteilen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei absurd. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. und 28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2009 zu verurteilen, die begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Englischkurs, " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ") zu fördern.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des BSG vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung eines Englischkurses, sowie der Teilnahme an den Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ".
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III (n.F.) in der ab dem 01.04.2012 geltenden, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) können Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3).
Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. bzw. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III n.F. ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 – veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebte Förderung in Form eines Englischkurses, sowie in Form der Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 " die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermag, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Konkurrenzfähigkeit des Klägers zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt war und ist. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlich Eignung des Klägers. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat nicht ersichtlich. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht.
Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2407) konnten die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung steht jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebte Förderung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.
Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebte Förderung auch nicht aus § 46 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 45 SGB III in der ab dem 01.04.2012 gelten-den, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Ein-gliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III bzw. § 45 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Förderung eines Englischkurses, sowie der Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ".
Die Bescheide der Beklagten vom 24. und 28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden, ist dies nicht verfahrensfehlerhaft, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung verschiedener Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen durch die Beklagte.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 19. und am 27.04.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Förderung eines Englischkurses, sowie der Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ". Mit Bescheiden vom 24.04.2009 und vom 28.04.2009 lehnte die Beklagte die Anträge ab. Die Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen seien, so die Beklagte begründend, zur beruflichen Eingliederung des Klägers nicht notwendig. Widersprüche des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Weiterbildungsmaßnahmen seien nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern, da seine Konkurrenzfähigkeit nach der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht durch fachliche Defizite, sondern infolge seiner häufigen Stellenwechsel eingeschränkt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 18.09.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorgetragen hat, auf die begehrten Schulungen bestünde ein Rechtsanspruch.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 03.08.2010, dem Kläger am 07.08.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der vom Kläger in allen Verfahren am 12.11.2010 gestellte Befangenheitsantrag hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III könnten Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung u.a. notwendig sei, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern. Die Notwendigkeit der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme müsse unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse bestimmt werden, wozu eine individuelle positive Beschäftigungsprognose erforderlich sei. Nur wenn diese eine Verbesserung der Eingliederungschancen nach Durchführung der Maßnahme erwarten lasse, könne von der Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen ausgegangen werden. Die hierzu von der Beklagten angestellte Beschäftigungsprognose, unterliege keinen rechtlichen Bedenken. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Prognoseentscheidung hindeuteten. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht aus § 10 SGB III, § 45 SGB III oder aus § 46 SGB III hergeleitet werden.
Gegen den am 07.01.2011 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am gleichen Tag Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt er vor, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden. Dem Gericht habe die Sachkunde gefehlt, die Notwendigkeit der Weiterbildungsmaßnahmen zu beurteilen. Die Prognoseentscheidung der Beklagten sei absurd. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. und 28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2009 zu verurteilen, die begehrten Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Englischkurs, " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ") zu fördern.
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012 hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des BSG vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Die statthafte Berufung (§ 143 Abs. 1 SGG) wurde form- und fristgerecht eingelegt (vgl. § 151 Abs. 1 SGG); sie ist zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung eines Englischkurses, sowie der Teilnahme an den Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ".
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III (n.F.) in der ab dem 01.04.2012 geltenden, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) können Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3).
Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. bzw. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III n.F. ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 – veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebte Förderung in Form eines Englischkurses, sowie in Form der Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 " die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermag, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Konkurrenzfähigkeit des Klägers zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt war und ist. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlich Eignung des Klägers. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat nicht ersichtlich. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht.
Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2407) konnten die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung steht jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebte Förderung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III a.F. und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.
Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebte Förderung auch nicht aus § 46 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 45 SGB III in der ab dem 01.04.2012 gelten-den, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Ein-gliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III bzw. § 45 Abs. 1 Nrn. 1 - 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Förderung eines Englischkurses, sowie der Schulungen " SIMATIC S 7 TIA-Programmieren 1 und 2 " und " Elektrotechnik 1-6 ".
Die Bescheide der Beklagten vom 24. und 28. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der angefochtene Gerichtsbescheid unterliegt im Übrigen auch keinen Verfahrensfehlern. Soweit der Kläger hierzu angeführt hat, das SG habe unzulässigerweise selbst über sein Befangenheitsgesuch entschieden, ist dies nicht verfahrensfehlerhaft, da, wie in den zahlreichen Verfahren des Klägers bereits vielfach vom Senat entschieden wurde, das SG berechtigterweise selbst über das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 12.11.2010 entschieden hat.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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