Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 6276/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 181/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 14. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., F., gewährt.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die dieser auch nach Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar bis 3. Juli 2012 aufrechterhalten hat, hat, soweit hierüber noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- (beide juris)). Die Anordnungsvoraussetzungen, d.h. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); die insoweit zu stellenden Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie den grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)).
Dem jetzt noch aufrechterhaltenen Beschwerdebegehren mangelt es an den Anordnungsvoraussetzungen. Dabei erachtet der Senat für die Zeit vom 2. Dezember 2011 (Eingang des Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG) bis 3. April 2012, also den Zeitraum, bevor der Antragsteller Aufnahme im E.-K.-Haus des C.-Verbandes F. Stadt e.V. gefunden hatte, bereits den Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Sache, mit Blick auf den während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2011 ergangenen, wohl über § 86 SGG Gegenstand des dortigen Vorverfahrens gewordenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 für nicht mehr gegeben. Denn der Antragsteller, der ausweislich des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 27. Mai 2010 seit 1. Januar 2010 Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann (derzeit monatlich 220,26 Euro), war in der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu regelnden Zeit ab 2. Dezember 2011 ohne festen Wohnsitz (vgl. etwa Schriftsatz vom 18. Januar 2012); er soll bis auf zwei bis drei Tage, die er im Auto in der Innenstadt F. zugebracht haben soll, sowie auf weitere zwei bis drei Tage, in denen er bei einem Freund in der F. Innenstadt aufenthältlich gewesen sein soll, überwiegend in der Wohnung seiner Mutter in Freiburg übernachtet haben, während er anscheinend die Tage in der Stadt verbracht hat (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. März 2012, Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 sowie das Schreiben seiner Mutter Ch. H. vom 16. Februar 2012). Außer dem für die Gewährleistung des Existenzminimums unabweisbaren Bedarf an Ernährung, Kleidung und Körperpflege dürfte der Antragsteller demnach in der fraglichen Zeit keinerlei sonstige Verpflichtungen, insbesondere keine Aufwendungen für die Unterkunft, Heizung und die Energieversorgung, gehabt haben, sodass für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antragsteller von seiner Erwerbminderungsrente noch ausreichend unterhalten konnte, und damit eine aktuell noch fortwirkende Notlage nicht angenommen werden kann. Darauf, ob der Antragsteller während des zumindest zeitweiligen Aufenthalts bei seiner Mutter - wie im Bescheid vom 11. April 2012 geschehen - der Regelbedarfsstufe 3 (vgl. hierzu Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - L 8 SO 275/11 B ER - (juris)) zuzuordnen ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) i.V.m. § 28 SGB XII sowie der Anlage zu § 28 SGB XII (beide in den Fassungen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, die Anlage ferner auch in der Fassung der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung vom 17. Oktober 2011 - BGBl. I. S. 2090 -)), kommt es hier sonach nicht mehr an.
Aber auch in der übrigen im Bescheid vom 11. April 2012 geregelten Zeit ab 4. April 2012 bis 3. Juli 2012 sind die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben; insoweit fehlt es - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - jedenfalls am Anordnungsanspruch. Für den Zeitraum ab 4. Juli 2012, also für eine Zeit, für die mit Blick auf die Vereinbarungen in dem mit dem C.-Verband F. Stadt e.V. geschlossenen "Betreuungsvertrag zu Hilfe nach § 67-69 SGB XII (Aufnahmehaus)" vom 4. April 2012 noch nicht abzusehen ist, ob der Antragsteller auch ab dem vorgenannten Datum im E.-K.-Haus oder überhaupt in F. verbleiben kann, ist aus eben diesem Grunde eine vorläufige Regelung ohnehin nicht angezeigt. Hierüber wird von Verwaltungsseite zu gegebener Zeit unter erneuter Prüfung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen zu entscheiden sein.
Für das vorliegende Verfahren geht der Senat zwar davon aus, dass der Antragsteller in der Zeit ab 4. April 2012 hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 27 ff., 41 ff. SGB XII war, nämlich dass das am 28. Juni 2011 zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter getätigte Rechtsgeschäft bezüglich des am 22. September 2010 zu einem Kaufpreis von 5.990,00 Euro (Kilometerleistung seinerzeit 255.000 km) erworbenen Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes-Benz "Sprinter 313 CDI" mit dem amtlichen Kennzeichen F (Erstzulassung 14. Juli 2003), welches von jenem in der handschriftlichen Erklärung vom 28. Juni 2011 selbst als "Schenkung" bezeichnet worden ist (vgl. auch sein Schreiben vom 22. Januar 2012 sowie die Schreiben seiner Mutter vom 24. November 2011 und 16. Januar 2012), ernstlich gemeint war und zu einem Eigentumsübergang geführt hat, sich also nicht lediglich als Scheingeschäft (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439 unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 B - (juris); ferner BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30) dargestellt hat; immerhin ist das Fahrzeug noch am 28. Juni 2011 auf Ch. H. zugelassen worden.
Bei der derzeitigen Erkenntnislage ist der Senat indessen zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit aus grobem Verschulden verursacht hat und insoweit die von der Antragsgegnerin im Bewilligungsbescheid vom 11. April 2012 zur Absenkung des Regelsatzes herangezogene Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eingreift; hiernach soll bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Erhöhung der Leistung herbeizuführen, die Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden. Die "Absicht" im Sinne der genannten Sanktionsnorm erfordert ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines direkten Vorsatzes, bedingter Vorsatz oder gar nur grobe Fahrlässigkeit genügen - im Gegensatz zur Kostenersatzregelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - mithin nicht (soweit ersichtlich einhellige Meinung; vgl. nur BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 (jeweils Rdnrn. 23 ff.); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris; Rdnr. 25); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - L 23 B 146/07 SO ER - (juris); Conradis in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 26 Rdnr. 6). Schon bei einem geringeren Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit kommt im Übrigen der Leistungsausschluss des § 41 Abs. 4 SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. (Rdnr.19)).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsabsenkung sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gegeben. Der Antragssteller war Eigentümer des Mercedes CDI 313 gewesen, den er am 22. September 2010 erworben und dessen Kaufpreis (5.990,00 Euro) er von dem am Vortag (21. September 2010) auf sein Konto bei der C.-Bank überwiesenen Betrag von 7.500,00 Euro finanziert hatte. Trotz der vom Antragsteller angegebenen, jedoch nicht näher spezifizierten "erheblichen Mängel" des erst während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 11. Januar 2012 abgemeldeten Kraftfahrzeugs, dessen Hauptuntersuchung im Juli 2011 angestanden hatte, aber offenbar nicht durchgeführt worden war, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Verkehrswert dieses Fahrzeugs, das nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII, sondern allenfalls gemäß der Nr. 9 a.a.O. geschützt sein kann (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105), trotz eines anzunehmenden Wertverlusts auch gegenwärtig noch die Schongrenze von 2.600,00 Euro (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigt, und zwar selbst wenn der von der Antragsgegnerin, die sich im Übrigen (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2012) bereit erklärt hatte, etwaige Kosten für ein Wertermittlungsverfahren bei der D. zu übernehmen, auf 4.500,00 Euro geschätzte Verkehrswert des Fahrzeugs überhöht sein sollte. Konkretes zum Zustand des Kraftfahrzeugs, der zu einem Verkehrswert unterhalb der Schongrenze führen würde, hat der Antragsteller, der einer Wertermittlung schon deswegen nicht nachgehen wollte, weil sich dieses nicht mehr in seinem Eigentum und Besitz befinde (vgl. Schriftsatz vom14. März 2012), jedenfalls nicht dargetan. Mit Blick darauf, dass das Kraftfahrzeug nach dem soeben Gesagten nicht als Schonvermögen gewertet werden kann, kommt es auf die nähere Prüfung der Angaben der Mutter des Antragstellers (vgl. Schreiben vom 24. November 2011 und 16. Februar 2012) zur Herkunft und zum Verbleib des restlichen Geldes aus dem am 21. September 2010 auf dessen C.-Bank-Konto eingegangenen und am folgenden Tage wieder abgehobenen Betrags von 7.500,00 Euro nicht mehr an. Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Mercedes CDI 313 auf die Mutter des Antragstellers, die der Senat für das vorliegende Verfahren bejaht, ist nach allem als ursächlich für dessen hier anzunehmende Hilfebedürftigkeit im Zeitraum ab 4. April 2012 anzusehen.
Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der "Absicht" im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wird vom Senat als gegeben erachtet. Für dieses Ergebnis streitet bereits, dass der am 10. Februar 1978 geborene Antragsteller den Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2011, der auf den (zweiten) Sozialhilfeantrag vom 17. Januar 2011 ergangen war, hat bestandskräftig (§ 77 SGG) werden lassen; im Antrag hatte er im Übrigen der Wahrheit zuwider die im Antragsvordruck enthaltene ausdrückliche Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint. Dem vorgenannten Bescheid wiederum war die vom Antragsteller unbeantwortet gebliebene Aufforderung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 vorausgegangen, sich dazu zu äußern, wann er das - ihr zwischenzeitlich zu Ohren gekommene - Fahrzeug gekauft und was dieses Fahrzeug gekostet habe, ferner den Kilometer-Stand anzugeben und den Fahrzeugschein vorzulegen. Auffällig ist darüber hinaus, dass der Antragsteller seiner Mutter Ch. H. in großer zeitlicher Nähe zu der am 28. Juni 2011 getätigten Transaktion am 24. Mai 2011 eine schriftliche Vollmacht dahingehend erteilt hatte, sich u.a. "um meine Grundsicherungsangelegenheiten zu bemühen" und "beim Amtsgericht Freiburg für die Grundsicherung einen Beratungsschein für mich abzuholen". Es ist damit davon auszugehen, dass der Antragsteller die Leistungsschädlichkeit des Kraftfahrzeugs für einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII kannte und es ihm darauf ankam, durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des Fahrzeugs auf seine Mutter die Voraussetzungen für staatliche Hilfeleistungen zu schaffen. Anhaltspunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Antragstellers oder eine aufgrund psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung fehlende Einsichtsfähigkeit, die den von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorausgesetzten Schuldvorwurf entfallen ließen (vgl. Holzhey in jurisPK-SGB XII, § 26 Rdnrn. 10 f. (Stand: 08.12.2011); Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 26 Rdnr. 8), bestehen nicht; zur Übersendung des vollständigen Befundberichts des Zentrums für Psychiatrie E. vom 25. November 2011 war der Antragsteller im Übrigen ebenso wie zur Einreichung einer Schweigepflichtentbindung nicht bereit (vgl. Schreiben der Mutter vom 16. Februar 2012). Nur am Rande sei vermerkt, dass der Antragsteller (vgl. Schriftsatz vom 24. Februar 2012) offenbar selbst jedenfalls eine Sozialwidrigkeit der mit seiner Mutter am 28. Juni 2011 getätigten Transaktion angedacht hat, indem er Überlegungen zu einer Vorgehensweise der Antragsgegnerin nach § 103 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB XII angestellt hat. Bereits die oben angeführten Umstände reichen nach Auffassung des Senats indessen aus, hier ein absichtsvolles Handeln des Antragstellers im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für gegeben zu erachten.
Für eine Güter- und Folgenabwägung sieht der Senat nach allem keinen Raum. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - (juris) unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005 a.a.O.) im Einzelfall zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt sein kann, im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen in Anlehnung an § 26 SGB XII lediglich mit einem Abschlag auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zuzusprechen. Unerlässlich dürften die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Aufwendungen, die nicht die Bedürfnisse des persönlichen Lebens betreffen (§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII), sein, sodass etwa die Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur einer Kürzung des Regelbedarfs zugänglich sind (vgl. Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 26 SGB XII Rdnr. 18; ferner Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 10. September 2003 - 13 B 3126/03 - (juris)). Damit dürfte eine Leistungskürzung in Orientierung an § 39a Abs. 1 Satz 1 SGB XII um 25 v.H. der Regelbedarfsstufe (so Streichsbier in Grube/Wahrendorf, 3. Auflage, § 26 Rdnr. 4) oder in Anlehnung an die normative Bestimmung in § 31a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch um sogar bis auf 30 v.H des Regelbedarfs (so Coseriu, a.a.O.; Holzhey in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 21; Conradis in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 9) in Betracht kommen. Hier hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 11. April 2012 die Regelbedarfsstufe jedoch nur um 25 v.H. abgesenkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; bei Würdigung des Obsiegens und Unterliegens beider Seiten hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin trotz ihrer bereits mit Schriftsatz vom 26. März 2012 bejahten Leistungszuständigkeit und -verpflichtung erst auf den Hinweis des Senats (Verfügung vom 2. April 2012) den Bewilligungsbescheid unter dem 11. April 2012 erteilt hat, sodass ein Rückgriff auf den in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken hier nicht angezeigt erscheint. Andererseits hat der Antragsteller im Antragsverfahren vor dem SG keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass er bereits seit 23. November 2011 aus der stationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. entlassen worden war, sodass seinerzeit schon die Eilbedürftigkeit der Sache nicht erkennbar war.
Dem Antragsteller ist allerdings ab 14. März 2012 gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fritz zu bewilligen. Denn mit der an diesem Tag beim Senat eingegangenen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 13. März 2012 war sein PKH-Antrag entscheidungsreif im Sinne der Bewilligung geworden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2000 - 1 BvR 362/10 - (juris)), nachdem er schon zuvor die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck nach Abs. 4 a.a.O. eingereicht hatte.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 14. März 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., F., gewährt.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1, § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, die dieser auch nach Erlass des Bescheids der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Januar bis 3. Juli 2012 aufrechterhalten hat, hat, soweit hierüber noch zu entscheiden ist, keinen Erfolg.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG). Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind bereits vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Vorliegend kommt, wie vom Sozialgericht Freiburg (SG) zutreffend erkannt, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen ab (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164); eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn - bei Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags - sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Beschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - und 2. September 2010 - L 7 SO 1357/10 ER-B- (beide juris)). Die Anordnungsvoraussetzungen, d.h. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO); die insoweit zu stellenden Anforderungen sind umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG); z.B. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803; BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07 - NZS 2008, 365). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind deshalb bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen nicht nur summarisch, sondern mit Blick auf das sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie den grundrechtlich geschützten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) abschließend zu prüfen. Ist in diesen Fällen im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Beschluss vom 13. Juni 2006 - L 7 AS 2050/07 ER-B - (juris)).
Dem jetzt noch aufrechterhaltenen Beschwerdebegehren mangelt es an den Anordnungsvoraussetzungen. Dabei erachtet der Senat für die Zeit vom 2. Dezember 2011 (Eingang des Antrags auf eine einstweilige Anordnung beim SG) bis 3. April 2012, also den Zeitraum, bevor der Antragsteller Aufnahme im E.-K.-Haus des C.-Verbandes F. Stadt e.V. gefunden hatte, bereits den Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der Sache, mit Blick auf den während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 28. Dezember 2011 ergangenen, wohl über § 86 SGG Gegenstand des dortigen Vorverfahrens gewordenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. April 2012 für nicht mehr gegeben. Denn der Antragsteller, der ausweislich des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 27. Mai 2010 seit 1. Januar 2010 Anspruch auf eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beanspruchen kann (derzeit monatlich 220,26 Euro), war in der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu regelnden Zeit ab 2. Dezember 2011 ohne festen Wohnsitz (vgl. etwa Schriftsatz vom 18. Januar 2012); er soll bis auf zwei bis drei Tage, die er im Auto in der Innenstadt F. zugebracht haben soll, sowie auf weitere zwei bis drei Tage, in denen er bei einem Freund in der F. Innenstadt aufenthältlich gewesen sein soll, überwiegend in der Wohnung seiner Mutter in Freiburg übernachtet haben, während er anscheinend die Tage in der Stadt verbracht hat (vgl. die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 13. März 2012, Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. Januar 2012 sowie das Schreiben seiner Mutter Ch. H. vom 16. Februar 2012). Außer dem für die Gewährleistung des Existenzminimums unabweisbaren Bedarf an Ernährung, Kleidung und Körperpflege dürfte der Antragsteller demnach in der fraglichen Zeit keinerlei sonstige Verpflichtungen, insbesondere keine Aufwendungen für die Unterkunft, Heizung und die Energieversorgung, gehabt haben, sodass für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antragsteller von seiner Erwerbminderungsrente noch ausreichend unterhalten konnte, und damit eine aktuell noch fortwirkende Notlage nicht angenommen werden kann. Darauf, ob der Antragsteller während des zumindest zeitweiligen Aufenthalts bei seiner Mutter - wie im Bescheid vom 11. April 2012 geschehen - der Regelbedarfsstufe 3 (vgl. hierzu Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - L 8 SO 275/11 B ER - (juris)) zuzuordnen ist (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) i.V.m. § 28 SGB XII sowie der Anlage zu § 28 SGB XII (beide in den Fassungen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes, die Anlage ferner auch in der Fassung der Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnung vom 17. Oktober 2011 - BGBl. I. S. 2090 -)), kommt es hier sonach nicht mehr an.
Aber auch in der übrigen im Bescheid vom 11. April 2012 geregelten Zeit ab 4. April 2012 bis 3. Juli 2012 sind die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben; insoweit fehlt es - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - jedenfalls am Anordnungsanspruch. Für den Zeitraum ab 4. Juli 2012, also für eine Zeit, für die mit Blick auf die Vereinbarungen in dem mit dem C.-Verband F. Stadt e.V. geschlossenen "Betreuungsvertrag zu Hilfe nach § 67-69 SGB XII (Aufnahmehaus)" vom 4. April 2012 noch nicht abzusehen ist, ob der Antragsteller auch ab dem vorgenannten Datum im E.-K.-Haus oder überhaupt in F. verbleiben kann, ist aus eben diesem Grunde eine vorläufige Regelung ohnehin nicht angezeigt. Hierüber wird von Verwaltungsseite zu gegebener Zeit unter erneuter Prüfung sämtlicher Leistungsvoraussetzungen zu entscheiden sein.
Für das vorliegende Verfahren geht der Senat zwar davon aus, dass der Antragsteller in der Zeit ab 4. April 2012 hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 SGB XII i.V.m. §§ 27 ff., 41 ff. SGB XII war, nämlich dass das am 28. Juni 2011 zwischen dem Antragsteller und seiner Mutter getätigte Rechtsgeschäft bezüglich des am 22. September 2010 zu einem Kaufpreis von 5.990,00 Euro (Kilometerleistung seinerzeit 255.000 km) erworbenen Kraftfahrzeugs der Marke Mercedes-Benz "Sprinter 313 CDI" mit dem amtlichen Kennzeichen F (Erstzulassung 14. Juli 2003), welches von jenem in der handschriftlichen Erklärung vom 28. Juni 2011 selbst als "Schenkung" bezeichnet worden ist (vgl. auch sein Schreiben vom 22. Januar 2012 sowie die Schreiben seiner Mutter vom 24. November 2011 und 16. Januar 2012), ernstlich gemeint war und zu einem Eigentumsübergang geführt hat, sich also nicht lediglich als Scheingeschäft (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Februar 2007 - L 7 AS 117/07 ER-B - Breithaupt 2007, 439 unter Hinweis auf Bundessozialgericht (BSG) BSGE 96, 238 = SozR 4-4220 § 6 Nr. 4; BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 13/06 B - (juris); ferner BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr. 30) dargestellt hat; immerhin ist das Fahrzeug noch am 28. Juni 2011 auf Ch. H. zugelassen worden.
Bei der derzeitigen Erkenntnislage ist der Senat indessen zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller seine Hilfebedürftigkeit aus grobem Verschulden verursacht hat und insoweit die von der Antragsgegnerin im Bewilligungsbescheid vom 11. April 2012 zur Absenkung des Regelsatzes herangezogene Bestimmung des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII eingreift; hiernach soll bei Leistungsberechtigten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen vermindert haben in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder die Erhöhung der Leistung herbeizuführen, die Leistung bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden. Die "Absicht" im Sinne der genannten Sanktionsnorm erfordert ein zielgerichtetes Handeln im Sinne eines direkten Vorsatzes, bedingter Vorsatz oder gar nur grobe Fahrlässigkeit genügen - im Gegensatz zur Kostenersatzregelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 SGB XII - mithin nicht (soweit ersichtlich einhellige Meinung; vgl. nur BSGE 100, 131 = SozR 4-3500 § 90 Nr. 3 (jeweils Rdnrn. 23 ff.); BSG, Urteil vom 25. August 2011 - B 8 SO 19/10 R - (juris; Rdnr. 25); LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - L 23 B 146/07 SO ER - (juris); Conradis in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 26 Rdnr. 6). Schon bei einem geringeren Verschulden im Sinne grober Fahrlässigkeit kommt im Übrigen der Leistungsausschluss des § 41 Abs. 4 SGB XII für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zum Tragen (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2011 a.a.O. (Rdnr.19)).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Leistungsabsenkung sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand gegeben. Der Antragssteller war Eigentümer des Mercedes CDI 313 gewesen, den er am 22. September 2010 erworben und dessen Kaufpreis (5.990,00 Euro) er von dem am Vortag (21. September 2010) auf sein Konto bei der C.-Bank überwiesenen Betrag von 7.500,00 Euro finanziert hatte. Trotz der vom Antragsteller angegebenen, jedoch nicht näher spezifizierten "erheblichen Mängel" des erst während des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens am 11. Januar 2012 abgemeldeten Kraftfahrzeugs, dessen Hauptuntersuchung im Juli 2011 angestanden hatte, aber offenbar nicht durchgeführt worden war, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon auszugehen, dass der Verkehrswert dieses Fahrzeugs, das nicht nach § 90 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 SGB XII, sondern allenfalls gemäß der Nr. 9 a.a.O. geschützt sein kann (vgl. dazu auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Dezember 1997 - 5 C 6/97 - DÖV 1998, 689; BVerwGE 106, 105), trotz eines anzunehmenden Wertverlusts auch gegenwärtig noch die Schongrenze von 2.600,00 Euro (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) übersteigt, und zwar selbst wenn der von der Antragsgegnerin, die sich im Übrigen (vgl. Schriftsatz vom 5. März 2012) bereit erklärt hatte, etwaige Kosten für ein Wertermittlungsverfahren bei der D. zu übernehmen, auf 4.500,00 Euro geschätzte Verkehrswert des Fahrzeugs überhöht sein sollte. Konkretes zum Zustand des Kraftfahrzeugs, der zu einem Verkehrswert unterhalb der Schongrenze führen würde, hat der Antragsteller, der einer Wertermittlung schon deswegen nicht nachgehen wollte, weil sich dieses nicht mehr in seinem Eigentum und Besitz befinde (vgl. Schriftsatz vom14. März 2012), jedenfalls nicht dargetan. Mit Blick darauf, dass das Kraftfahrzeug nach dem soeben Gesagten nicht als Schonvermögen gewertet werden kann, kommt es auf die nähere Prüfung der Angaben der Mutter des Antragstellers (vgl. Schreiben vom 24. November 2011 und 16. Februar 2012) zur Herkunft und zum Verbleib des restlichen Geldes aus dem am 21. September 2010 auf dessen C.-Bank-Konto eingegangenen und am folgenden Tage wieder abgehobenen Betrags von 7.500,00 Euro nicht mehr an. Die rechtsgeschäftliche Übertragung des Mercedes CDI 313 auf die Mutter des Antragstellers, die der Senat für das vorliegende Verfahren bejaht, ist nach allem als ursächlich für dessen hier anzunehmende Hilfebedürftigkeit im Zeitraum ab 4. April 2012 anzusehen.
Auch das subjektive Tatbestandsmerkmal der "Absicht" im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII wird vom Senat als gegeben erachtet. Für dieses Ergebnis streitet bereits, dass der am 10. Februar 1978 geborene Antragsteller den Ablehnungsbescheid vom 8. Februar 2011, der auf den (zweiten) Sozialhilfeantrag vom 17. Januar 2011 ergangen war, hat bestandskräftig (§ 77 SGG) werden lassen; im Antrag hatte er im Übrigen der Wahrheit zuwider die im Antragsvordruck enthaltene ausdrückliche Frage nach einem Kraftfahrzeug verneint. Dem vorgenannten Bescheid wiederum war die vom Antragsteller unbeantwortet gebliebene Aufforderung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 vorausgegangen, sich dazu zu äußern, wann er das - ihr zwischenzeitlich zu Ohren gekommene - Fahrzeug gekauft und was dieses Fahrzeug gekostet habe, ferner den Kilometer-Stand anzugeben und den Fahrzeugschein vorzulegen. Auffällig ist darüber hinaus, dass der Antragsteller seiner Mutter Ch. H. in großer zeitlicher Nähe zu der am 28. Juni 2011 getätigten Transaktion am 24. Mai 2011 eine schriftliche Vollmacht dahingehend erteilt hatte, sich u.a. "um meine Grundsicherungsangelegenheiten zu bemühen" und "beim Amtsgericht Freiburg für die Grundsicherung einen Beratungsschein für mich abzuholen". Es ist damit davon auszugehen, dass der Antragsteller die Leistungsschädlichkeit des Kraftfahrzeugs für einen Sozialhilfeanspruch nach dem SGB XII kannte und es ihm darauf ankam, durch die rechtsgeschäftliche Übertragung des Fahrzeugs auf seine Mutter die Voraussetzungen für staatliche Hilfeleistungen zu schaffen. Anhaltspunkte für eine mangelnde Geschäftsfähigkeit des Antragstellers oder eine aufgrund psychischer Erkrankung oder seelischer Behinderung fehlende Einsichtsfähigkeit, die den von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII vorausgesetzten Schuldvorwurf entfallen ließen (vgl. Holzhey in jurisPK-SGB XII, § 26 Rdnrn. 10 f. (Stand: 08.12.2011); Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage, § 26 Rdnr. 8), bestehen nicht; zur Übersendung des vollständigen Befundberichts des Zentrums für Psychiatrie E. vom 25. November 2011 war der Antragsteller im Übrigen ebenso wie zur Einreichung einer Schweigepflichtentbindung nicht bereit (vgl. Schreiben der Mutter vom 16. Februar 2012). Nur am Rande sei vermerkt, dass der Antragsteller (vgl. Schriftsatz vom 24. Februar 2012) offenbar selbst jedenfalls eine Sozialwidrigkeit der mit seiner Mutter am 28. Juni 2011 getätigten Transaktion angedacht hat, indem er Überlegungen zu einer Vorgehensweise der Antragsgegnerin nach § 103 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB XII angestellt hat. Bereits die oben angeführten Umstände reichen nach Auffassung des Senats indessen aus, hier ein absichtsvolles Handeln des Antragstellers im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII für gegeben zu erachten.
Für eine Güter- und Folgenabwägung sieht der Senat nach allem keinen Raum. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2007 - L 7 SO 5672/06 ER-B - (juris) unter Verweis auf den Beschluss des BVerfG vom 12. Mai 2005 a.a.O.) im Einzelfall zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache angezeigt sein kann, im einstweiligen Rechtsschutz vorläufige Leistungen in Anlehnung an § 26 SGB XII lediglich mit einem Abschlag auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche zuzusprechen. Unerlässlich dürften die Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Aufwendungen, die nicht die Bedürfnisse des persönlichen Lebens betreffen (§ 27a Abs. 1 Satz 2 SGB XII), sein, sodass etwa die Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur einer Kürzung des Regelbedarfs zugänglich sind (vgl. Coseriu in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage, § 26 SGB XII Rdnr. 18; ferner Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 10. September 2003 - 13 B 3126/03 - (juris)). Damit dürfte eine Leistungskürzung in Orientierung an § 39a Abs. 1 Satz 1 SGB XII um 25 v.H. der Regelbedarfsstufe (so Streichsbier in Grube/Wahrendorf, 3. Auflage, § 26 Rdnr. 4) oder in Anlehnung an die normative Bestimmung in § 31a Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch um sogar bis auf 30 v.H des Regelbedarfs (so Coseriu, a.a.O.; Holzhey in jurisPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 21; Conradis in LPK-SGB XII, a.a.O., Rdnr. 9) in Betracht kommen. Hier hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 11. April 2012 die Regelbedarfsstufe jedoch nur um 25 v.H. abgesenkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; bei Würdigung des Obsiegens und Unterliegens beider Seiten hat der Senat auch berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin trotz ihrer bereits mit Schriftsatz vom 26. März 2012 bejahten Leistungszuständigkeit und -verpflichtung erst auf den Hinweis des Senats (Verfügung vom 2. April 2012) den Bewilligungsbescheid unter dem 11. April 2012 erteilt hat, sodass ein Rückgriff auf den in § 93 ZPO zum Ausdruck gebrachten Rechtsgedanken hier nicht angezeigt erscheint. Andererseits hat der Antragsteller im Antragsverfahren vor dem SG keinerlei Hinweise darauf gegeben, dass er bereits seit 23. November 2011 aus der stationären Behandlung im Zentrum für Psychiatrie E. entlassen worden war, sodass seinerzeit schon die Eilbedürftigkeit der Sache nicht erkennbar war.
Dem Antragsteller ist allerdings ab 14. März 2012 gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114, 115, 121 Abs. 2 ZPO Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt Fritz zu bewilligen. Denn mit der an diesem Tag beim Senat eingegangenen eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 13. März 2012 war sein PKH-Antrag entscheidungsreif im Sinne der Bewilligung geworden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2000 - 1 BvR 362/10 - (juris)), nachdem er schon zuvor die gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem Vordruck nach Abs. 4 a.a.O. eingereicht hatte.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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