L 7 SO 1610/12 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1610/12 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der am 11. April 2012 gleichzeitig mit der Einlegung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 (S 11 SO 1132/12) gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Der Senat ist als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuständig, weil der Antragsteller das Begehren im Rahmen des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 7 SO 1561/12 (Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 2. April 2012 - S 11 SO 1132/12 -) gestellt hat und der Streitgegenstand mit dem Berufungsverfahren identisch ist (§ 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist ebenso wie im Berufungsverfahren L 7 SO 1561/12 das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner zur Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule Elektrotechnik oder Mechatronik zu verpflichten. Der Senat hat bereits in den Beschlüssen vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) und 8. Mai 2012 (L 7 SO 1141/12 ER-B) entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Kostenübernahme für ein Fachkundebuch Elektrotechnik, eine Fachzeitung und den Besuch einer Technikerschule hat. Da der Antragsteller nicht geltend und schon gar nicht glaubhaft gemacht hat, dass seit dem Erlass der Beschlüsse vom 21. Februar 2012 (L 7 SO 540/12 ER-B) und 8. Mai 2012 (L 7 SO 1141/12 ER-B) eine Änderung hinsichtlich der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der begehrten Ansprüche eingetreten sei, steht die Rechtskraft der Beschlüsse der Zulässigkeit des neuerlichen Antrags auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung entgegen. Beschlüsse über Anträge auf einstweilige Anordnung erwachsen in formelle und materielle Rechtskraft (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rdnr. 44a). Ein neuer Antrag ist demnach unzulässig, wenn er den abgelehnten Antrag lediglich ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage wiederholt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - 19 B 86/07 AS - (juris); Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62; Keller, a.a.O., m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Antrag auch deswegen unzulässig ist, weil der Antragsteller am selben Tag wie im vorliegenden Verfahren (11. April 2012) einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einem identischen Begehren vor dem Senat gestellt hat (L 7 SO 1609/12 ER).

Soweit der Antragsteller seine Klage vor dem SG mit Schriftsatz vom 12. März 2012 dahingehend erweitert hat, vom Antragsgegner eine Leistung für eine Grundausstattung an Zivilkleidung, Unterwäsche und Schuhen zu erhalten, und dieses Begehren offenbar auch zum Gegenstand der einstweiligen Anordnung macht, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller muss sich zunächst an die Verwaltung wenden und die normale Bearbeitungszeit abwarten (vgl. Keller, a.a.O.; Rdnr. 26b m.w.N.). Aus dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass er sich mit seinem Begehren überhaupt an den Antragsgegner gewandt hat. Eine Verwaltungsentscheidung oder gar eine Widerspruchsentscheidung liegen nach den Ausführungen des Sozialgerichts Stuttgart im Gerichtsbescheid vom 2. April 2012 (S 11 SO 1132/12) nicht vor. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht entgegen getreten.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved