Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1704/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 1737/12 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 12. April 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie vom Sozialgericht Freiburg zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen; eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. Die soziale Absicherung hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes erfolgt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Bezieher von Arbeitslosengeld II durch die vom Grundsicherungsträger zu zahlenden Pflichtbeiträge (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 11 Nr. 28 (Rdnr. 22)). So liegt der Fall auch hier. Wie dem Bewilligungsbescheid vom 15. März 2012 zu entnehmen ist, führt der Antragsgegner aufgrund der bei der Antragstellerin wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) Beiträge an den jeweiligen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ab, bei dem diese Mitglied ist. Dies war bis zur Kündigung der Mitgliedschaft durch die Antragstellerin (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V) zum 30. April 2012 die B. Ersatzkasse; zuständiger Krankenversicherungsträger im Rahmen der Pflichtversicherung dürfte nunmehr ab 1. Mai 2012 die D-Gesundheit sein. Die Zahlung freiwilliger Beiträge zu einer Krankenversicherung ist mithin für die Antragstellerin, der der Antragsgegner mit dem vorgenannten Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II noch bis 30. September 2012 bewilligt hat, zur Existenzsicherung nicht erforderlich (vgl. hierzu nochmals BSG SozR a.a.O. (Rdnr. 23)). Für die Übernahme der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung durch den Antragsgegner besteht sonach keine Grundlage. Dieser hat die D-Gesundheit im Übrigen ausweislich der Akten am 24. April 2012 telefonisch auf die wegen des Arbeitslosengeld II-Bezugs der Antragstellerin bestehende Versicherungspflicht hingewiesen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den vorstehenden Gründen fehlt es an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zwar zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt - wie vom Sozialgericht Freiburg zutreffend erkannt - nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Neben der Statthafthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags auf Erlass bedarf es weiter der Anordnungsvoraussetzungen; eine einstweilige Anordnung darf demnach nur erlassen werden, wenn sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung.
Die Anordnungsvoraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch. Die soziale Absicherung hinsichtlich des Krankenversicherungsschutzes erfolgt im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Bezieher von Arbeitslosengeld II durch die vom Grundsicherungsträger zu zahlenden Pflichtbeiträge (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 11 Nr. 28 (Rdnr. 22)). So liegt der Fall auch hier. Wie dem Bewilligungsbescheid vom 15. März 2012 zu entnehmen ist, führt der Antragsgegner aufgrund der bei der Antragstellerin wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II bestehenden Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 2 Nr. 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)) Beiträge an den jeweiligen Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ab, bei dem diese Mitglied ist. Dies war bis zur Kündigung der Mitgliedschaft durch die Antragstellerin (§ 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V) zum 30. April 2012 die B. Ersatzkasse; zuständiger Krankenversicherungsträger im Rahmen der Pflichtversicherung dürfte nunmehr ab 1. Mai 2012 die D-Gesundheit sein. Die Zahlung freiwilliger Beiträge zu einer Krankenversicherung ist mithin für die Antragstellerin, der der Antragsgegner mit dem vorgenannten Bescheid Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II noch bis 30. September 2012 bewilligt hat, zur Existenzsicherung nicht erforderlich (vgl. hierzu nochmals BSG SozR a.a.O. (Rdnr. 23)). Für die Übernahme der Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung durch den Antragsgegner besteht sonach keine Grundlage. Dieser hat die D-Gesundheit im Übrigen ausweislich der Akten am 24. April 2012 telefonisch auf die wegen des Arbeitslosengeld II-Bezugs der Antragstellerin bestehende Versicherungspflicht hingewiesen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den vorstehenden Gründen fehlt es an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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