Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 424/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 2517/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung einer EPLAN Schulung durch die Beklagte.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 24.11.2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Stellenanzeigen, aus denen hervorginge, dass entsprechende Kenntnisse gefragt seien, bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Gestalt einer EPLAN-Grundlagenschulung. Mit Bescheid vom 04.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag unter der Begründung, der Kläger verfüge mit seiner Ausbildung zum Energieelektroniker und den in den letzten beiden Jahren absolvierten SIMATIC und SINUMERIK Qualifizierungen bereits über sehr gute Fachkenntnisse, weswegen die Weiterbildung nicht erforderlich sei, ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Weiterbildungsmaßnahmen seien nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern, da seine Konkurrenzfähigkeit nach der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht durch fachliche Defizite, sondern infolge seiner häufigen Stellenwechsel eingeschränkt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, ihm fehlten derzeit E CAD Kenntnisse, die sich mit der EPLAN-Schulung beheben ließen.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 16.04.2010, dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der vom Kläger am 03.07.2009 in allen Verfahren gestellte Befangenheitsantrag hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Weiterbildungsmaßnahme. Das SG hat hierzu auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zur Begründung bringt er vor, das SG habe, trotz ausdrücklicher Beantragung seinerseits, nicht mündlich verhandelt. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Das SG sei verpflichtet gewesen, über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vor dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
Der Umstand, dass das SG über die Klage im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden hat, der gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist nicht zu beanstanden. Die Klage, mit der der Kläger die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme begehrt hat, hat keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen. Da auch der Sachverhalt geklärt war (vgl. § 105 Abs. 1 SGG), konnte das SG nach seinem Ermessen entscheiden, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 105, Rn. 9), ohne dass dem Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern bindende Wirkung zugekommen wäre. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O., § 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar. Da die Beteiligten auch ordnungsgemäß vom SG zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört wurden, unterliegt die Entscheidung des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, keinen Bedenken.
Der Einwand, das SG habe unzulässigerweise erst nach dem Termin über sein PKH-Gesuch entschieden, geht bereits deswegen ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt PKH beantragt hat.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 03.07.2009 entschieden hat. Das Befangenheitsgesuch des Klägers hat ein Eingehen auf den Gegenstand des konkreten Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zum Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris). Weitere Befangenheitsanträge aus dem Februar 2009 hat der Kläger bereits am 18.02.2009 wieder zurückgenommen.
Das SG hat dem Kläger auch in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Für eine Privatperson erfolgt die Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einem Gericht oder einer Behörde am Wohnsitz des Beteiligten. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Beteiligten besteht grds. nicht (BSG, Beschluss vom 28.07.1977 - 5 BJ 124/77 – Leitsatz veröffentlicht in juris). Lediglich Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 - 9 SGG) können die Akten auch zur Mitnahme abholen oder übersandt bekommen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da das SG die Verfahrensakten zur Einsichtnahme durch den Kläger an die Verwaltung der Heimatgemeinde des Klägers übersandt hat, bestand für den Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinen Lasten; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Akten zur Einsicht an die Gemeindeverwaltung übersandt wurden. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 09.03.2009 von der Übersendung der Akten an seine Heimatgemeinde, unter Benennung der dortigen Anschrift des Rathauses, in Kenntnis gesetzt. Dass dem Kläger dieses Schreiben nicht zugegangen ist, ist dem Senat nicht glaubhaft. Überdies wurde dem Kläger zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt. Ungeachtet hiervon würde ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das SG die Klage auch inhaltlich zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung einer EPLAN-Schulung nebst Weiterbildungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrtkosten.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III (n.F.) in der ab dem 01.04.2012 geltenden, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) können Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3).
Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III n.F. ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 - veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebte Förderung in Form einer EPLAN- Schulung die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermag, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Konkurrenzfähigkeit des Klägers zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt war und ist. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlich Eignung des Klägers. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat nicht ersichtlich. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht.
Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2407) konnten die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung stand jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebte Förderung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.
Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebte Förderung auch nicht aus § 46 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 45 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Förderung einer EPLAN-Schulung nebst Weiterbildungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrtkosten.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Förderung einer EPLAN Schulung durch die Beklagte.
Der am 18.01.1975 geborene Kläger stand mit Unterbrechungen im langjährigen Bezug von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Er führte und führt deswegen vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte.
Am 24.11.2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf verschiedene Stellenanzeigen, aus denen hervorginge, dass entsprechende Kenntnisse gefragt seien, bei der Beklagten die Förderung der beruflichen Weiterbildung in Gestalt einer EPLAN-Grundlagenschulung. Mit Bescheid vom 04.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag unter der Begründung, der Kläger verfüge mit seiner Ausbildung zum Energieelektroniker und den in den letzten beiden Jahren absolvierten SIMATIC und SINUMERIK Qualifizierungen bereits über sehr gute Fachkenntnisse, weswegen die Weiterbildung nicht erforderlich sei, ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Weiterbildungsmaßnahmen seien nicht notwendig, um den Kläger beruflich einzugliedern, da seine Konkurrenzfähigkeit nach der anzustellenden Prognoseentscheidung nicht durch fachliche Defizite, sondern infolge seiner häufigen Stellenwechsel eingeschränkt sei.
Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2009 Klage zum SG erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, ihm fehlten derzeit E CAD Kenntnisse, die sich mit der EPLAN-Schulung beheben ließen.
Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen getreten.
Nach Anhörung der Beteiligten (gerichtliches Schreiben vom 16.04.2010, dem Kläger am 17.04.2010 zugestellt) hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.05.2010 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG ausgeführt, der vom Kläger am 03.07.2009 in allen Verfahren gestellte Befangenheitsantrag hindere es nicht daran, in der Sache zu entscheiden, da er offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Der Antrag ziele einzig darauf ab, den Kammervorsitzenden vom vorliegenden Verfahren auszuschließen, um die Bearbeitung des Verfahrens durch einen anderen Richter zu erreichen. Auch dem Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht, den der Kläger gestellt habe, sei nicht zu entsprechen, da dieser gleichfalls als grob rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Dem Kläger sei im März 2010 Einsicht in die gesamten Akten in den Räumlichkeiten seiner Wohnortgemeinde ermöglicht worden. Der Kläger habe hiervon keinen Gebrauch gemacht. Hieran zeigt sich, dass der Kläger mit den Anträgen lediglich die Beendigung des Rechtsstreits zu verhindern suche. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Weiterbildungsmaßnahme. Das SG hat hierzu auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Widerspruchsbescheides verwiesen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Hiergegen hat der Kläger am 28.05.2010 Berufung eingelegt, die er auf Verfahrensrügen beschränkt hat. Zur Begründung bringt er vor, das SG habe, trotz ausdrücklicher Beantragung seinerseits, nicht mündlich verhandelt. Das SG habe ihm die Akteneinsicht bzw. die beantragten Kopien der Akte verweigert. Das SG sei verpflichtet gewesen, über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vor dem Termin zu entscheiden. Schließlich sei das SG nicht befugt gewesen, selbst über sein Befangenheitsgesuch zu entscheiden. Seit dem 13.09.2011 befindet sich der Kläger in Untersuchungshaft.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Mai 2010 aufzuheben und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe zurückzuverweisen,
Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert.
Der Senat hat dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon am 17.04.2012 Gebrauch gemacht. Unter dem 02.05.2012hat der Senat, auf einen Antrag des Klägers hin, ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für den streitgegenständlichen Vorgang geführte Verwaltungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 wurden, sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2012 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.
Der Senat konnte über die Berufung entscheiden, obschon der sich in Untersuchungshaft befindliche Kläger zu der mündlichen Verhandlung am 16.05.2012 nicht erschienen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21.09.2011 - L 3 AL 2514/10 -, Urteil vom 19.10.2011 - L 3 AL 3913/11 -; Beschlüsse des Bundessozialgerichts [BSG] vom 12.03.2012 in den vom Kläger dort betriebenen Verfahren - B 11 AL 43/11 BH - und - B 11 AL 44/11 BH -). Soweit der Kläger beantragt hat, ihn zur mündlichen Verhandlung vorzuführen, hat der Senat dem entsprochen und unter dem 02.05.2012 ein Vorführungsersuchen an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart gerichtet. Wenn sich der Kläger, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, nunmehr kurzzeitig - am Sitzungstag - weigert, sich ausführen zu lassen, ist er wie jeder andere Prozessbeteiligte zu behandeln, dem das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung freigestellt worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.06.1983 - 4 RJ 3/83 - veröffentlicht in juris); der Senat ist nicht daran gehindert ist, in der Sache zu entscheiden.
Der Senat war nicht verpflichtet, dem Kläger, wie von ihm beantragt, eine Kopie der Verfahrens- und Verwaltungsakte zu fertigen und zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist, da der Kläger eine Kopie der gesamten Akte begehrt hat, ohne ihn auf konkrete Aktenteile zu begrenzen, rechtsmissbräuchlich (Beschluss des erkennenden Senats vom 29.06.2011 - L 3 AL 1928/11 B -; Urteile des erkennenden Senats vom 21.09.2011, - L 3 AL 2514/10 -, - L 3 AL 2521/10 -). Der Senat hat dem Kläger, seinem Hilfsantrag entsprechend, die Möglichkeit eröffnet, Einsicht in die Verfahrens- und Verwaltungsakten zu nehmen, indem er die Akten in die Justizvollzugsanstalt S. übersandt hat. Der Kläger hat hiervon Gebrauch gemacht.
Der Rechtsstreit ist nicht, wie klägerseits beantragt, an das SG zurückzuverweisen. Gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.01.2012 geltenden Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S.3057) kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein wesentlicher Mangel des Verfahrens, der zur Zurückverweisung an das SG führen könnte, liegt vor, wenn gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift verstoßen wurde und die Entscheidung des Sozialgerichts hierauf beruhen kann. Das Landessozialgericht entscheidet bei Vorliegen eines Mangels nach seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es in der Sache selbst entscheidet oder zurückverweisen will. Eine Verpflichtung zur Zurückverweisung besteht auch bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens nicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.1956 - 6 RKa 14/55 - veröffentlicht in juris). Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG ist jedoch nicht mit einem wesentlichen Mangels des Verfahrens behaftet, er ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.
Der Umstand, dass das SG über die Klage im Wege eines Gerichtsbescheides entschieden hat, der gemäß § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist nicht zu beanstanden. Die Klage, mit der der Kläger die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme begehrt hat, hat keine besondere Schwierigkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen. Da auch der Sachverhalt geklärt war (vgl. § 105 Abs. 1 SGG), konnte das SG nach seinem Ermessen entscheiden, ob es im Wege eines Gerichtsbescheides entscheidet oder mündlich verhandelt (Leitherer, in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 105, Rn. 9), ohne dass dem Antrag des Klägers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern bindende Wirkung zugekommen wäre. Eine Überprüfung dieser Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erfolgt nur auf Ermessenfehler hin (Leitherer, a.a.O., § 105, Rn. 25). Ermessenfehler sind dem Senat indes nicht erkennbar. Da die Beteiligten auch ordnungsgemäß vom SG zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört wurden, unterliegt die Entscheidung des SG, im Wege eines Gerichtsbescheides zu entscheiden, keinen Bedenken.
Der Einwand, das SG habe unzulässigerweise erst nach dem Termin über sein PKH-Gesuch entschieden, geht bereits deswegen ins Leere, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt PKH beantragt hat.
Auch ist ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht dadurch begründet, dass das SG selbst - im Rahmen des angefochtenen Gerichtsbescheides - über den Befangenheitsantrag des Klägers vom 03.07.2009 entschieden hat. Das Befangenheitsgesuch des Klägers hat ein Eingehen auf den Gegenstand des konkreten Verfahrens nicht erfordert; es wurde offensichtlich nur zum Zweck gestellt, den Vorsitzenden aus dem Verfahren zu drängen. Über das offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuch konnte das SG daher selbst (vgl. Littmann in SGG-Handkommentar, 3. Aufl., § 60 Rn. 25), ohne dass es eines - isolierten - förmlichen Beschlusses hierüber bedurft hätte, entscheiden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 21.06.2011 - L 3 AL 1568/11 NZB - veröffentlicht in juris). Weitere Befangenheitsanträge aus dem Februar 2009 hat der Kläger bereits am 18.02.2009 wieder zurückgenommen.
Das SG hat dem Kläger auch in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen mit einbezogen wird (BSG, Beschluss vom 2. April 2009 - B 2 U 281/08 B - m.w.N. veröffentlicht in juris). Zur Verwirklichung dieses Rechts eröffnet § 120 Abs. 1 SGG den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Akten. Für eine Privatperson erfolgt die Akteneinsicht durch den Urkundsbeamten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder bei einem Gericht oder einer Behörde am Wohnsitz des Beteiligten. Ein Anspruch auf Aktenübersendung an den Beteiligten besteht grds. nicht (BSG, Beschluss vom 28.07.1977 - 5 BJ 124/77 – Leitsatz veröffentlicht in juris). Lediglich Rechtsanwälte und Verbandsvertreter (§ 73 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 - 9 SGG) können die Akten auch zur Mitnahme abholen oder übersandt bekommen (§ 120 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da das SG die Verfahrensakten zur Einsichtnahme durch den Kläger an die Verwaltung der Heimatgemeinde des Klägers übersandt hat, bestand für den Kläger die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Wenn der Kläger hiervon keinen Gebrauch macht, geht dies zu seinen Lasten; ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Der Senat vermag sich nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger keine Kenntnis davon hatte, dass die Akten zur Einsicht an die Gemeindeverwaltung übersandt wurden. Der Kläger wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 09.03.2009 von der Übersendung der Akten an seine Heimatgemeinde, unter Benennung der dortigen Anschrift des Rathauses, in Kenntnis gesetzt. Dass dem Kläger dieses Schreiben nicht zugegangen ist, ist dem Senat nicht glaubhaft. Überdies wurde dem Kläger zwischenzeitlich Akteneinsicht gewährt. Ungeachtet hiervon würde ein Verfahrensfehler im Hinblick auf die beantragte Akteneinsicht ein Zurückverweisung nicht nach sich ziehen, da der Rechtsstreit in der Sache entscheidungsreif ist (vgl. Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10.Aufl., § 159, Rn. 5 ff) und eine Beweisaufnahme nicht erforderlich ist.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das SG die Klage auch inhaltlich zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Förderung einer EPLAN-Schulung nebst Weiterbildungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrtkosten.
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 81 Abs. 1 Satz 1 SGB III (n.F.) in der ab dem 01.04.2012 geltenden, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) können Arbeitnehmer (und Arbeitnehmerinnen) bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Nr.3).
Im Rahmen des § 77 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III n.F. ist zur Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzung (Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern) eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob die Bildungsmaßnahme die Eingliederungschancen erhöht. Hierbei muss nicht von vornherein feststehen, dass der Kläger eine Beschäftigung finden wird, es muss jedoch zu erwarten stehen, dass die Eingliederungschancen nach Abschluss der Maßnahme erheblich verbessert sind und die begründete Aussicht besteht, dass dem Kläger infolge der Maßnahme ein angemessener Dauerarbeitsplatz verschafft werden kann. Dass die Teilnahme für den Kläger beruflich zweckmäßig ist, reicht allein nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 23.06.1981 - 7 RAr 49/80 - veröffentlicht in juris). Der Beklagten steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu; der gerichtlichen Kontrolle unterliegt lediglich, ob die Verwaltungsentscheidung in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 03.07.2003 - B 7 AL 66/02 R - m.w.N. veröffentlicht in juris). Abzustellen ist dabei als Beurteilungszeitpunkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BSG, Urteil vom 26.09.1990 - 9b/11 RAr 151/88 - veröffentlicht in juris). Die Prognose der Beklagten, wonach die hier erstrebte Förderung in Form einer EPLAN- Schulung die Eingliederungschancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt nicht zu verbessern vermag, ist zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat ihre (negative) Prognose zutreffend darauf stützen dürfen, dass die Konkurrenzfähigkeit des Klägers zuvorderst durch seine häufigen Arbeitsplatzwechsel und nicht durch eine fehlende berufliche Qualifikation beeinträchtigt war und ist. Der Kläger wurde von der Beklagten vielfach gefördert und hat hierbei aktuelle Zusatzqualifikationen erworben. Mit seinen Qualifikationen ist es dem Kläger gelungen, nach einer Beschäftigungslosigkeit wieder Arbeitsstellen antreten zu können. Dass er diese nicht über einen längeren Zeitraum halten konnte, lag nicht an der fehlenden fachlich Eignung des Klägers. Anhaltspunkte hierfür sind dem Senat nicht ersichtlich. Aus der Erwerbsbiographie des Klägers wird vielmehr deutlich, dass er über eine ausreichende fachliche Eignung verfügt, so dass eine (weitere) Weiterbildungsmaßnahme keine Verbesserung der Eingliederungschancen nach sich zieht.
Eine Förderung nach § 10 SGB III scheidet gleichfalls aus. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2407) konnten die Agenturen für Arbeit bis zu zehn Prozent der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung einsetzen, um die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten aktiven Arbeitsförderungsleistungen durch freie Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erweitern. Die Förderung stand jedoch nach Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt, dass die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen der gesetzlichen Leistungen entsprechen müssen. Da die erstrebte Förderung jedoch den Grundsätzen des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III und der dort erforderlichen positiven Prognose widersprechen würde, scheidet eine Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB III aus.
Schließlich kann der Kläger die von ihm erstrebte Förderung auch nicht aus § 46 SGB III in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung bzw. nach § 45 SGB III in der ab dem 01.04.2012 geltenden, soweit vorliegend relevant inhaltsgleichen Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I 2854) herleiten. Die dortigen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, die Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (vgl. § 46 Abs. 1 Nrn. 1 – 5 SGB III) erfassen nicht die qualifizierende Vermittlung von beruflichen Kenntnissen.
Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Förderung einer EPLAN-Schulung nebst Weiterbildungskosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Fahrtkosten.
Die Berufung ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved