Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 439/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3480/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.06.2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird - auch für das erstinstanzliche Verfahren - auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung nach dem Gefahrtarif 2009 der Beklagten.
Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und ist seit 1989 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt seit vielen Jahren mit weitgehend identischer Begründung Rechtsstreitigkeiten gegen die Gefahrtarife der Beklagten. Er wirft der Beklagten vor allem vor, in den Jahren 1994 und 1995 von den Zeitarbeitsunternehmen 600 Mio. DM zu viel an Beiträgen eingenommen und unzureichend verbucht sowie im Rahmen einer Tarifumstellung für den Gefahrtarif 1998 unzureichendes Datenmaterial verwandt zu haben. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bundesversicherungsamt gegen die Beklagte vorgebrachte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Bundesversicherungsamt hat keine Anhaltspunkte festgestellt, die auf ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten hinweisen würden (Schreiben des Bundesversicherungsamtes an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 15.04.2010, Bl. 92 ff. der Senatsakte). Strafanzeigen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. wegen Betruges gegen die Beklagte bzw. ihre Bediensteten sind eingestellt worden (Schreiben der Staatsanwaltschaft D. an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.08.2010, Bl. 95 der Senatsakte: eventuelle Delikte seien verjährt; Schreiben der Staatsanwaltschaft B. an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.09.2010 Bl. 97 ff. der Senatsakte: es fehle bereits an einer Täuschungshandlung).
Basis der Berechnung der Gefahrklassen im Gefahrtarif 2007 (gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2008) war die Last aller Unfälle im Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005; daraus errechnete sich für die beiden, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfassenden Gefahrtarifstellen 31.1 (Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal) und 31.2 (Beschäftigte in allen anderen Bereichen) eine Gefahrklasse von 0,86 bzw. 8,54. Hieran änderte sich weder in dem für die Zeit vom 01.01.2009 bis tatsächlich 31.12.2009 geltenden Gefahrtarif 2009 noch im für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 geltenden Gefahrtarif 2010 etwas. Hinsichtlich der Regelungen der Gefahrtarife für die Zeit von 1995 bis 2007 im Einzelnen wird auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gefahrtarife Bezug genommen, hinsichtlich des streitigen Gefahrtarifs 2009 und des nachfolgenden Gefahrtarifs 2010 auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Gefahrtarif sowie in Bezug auf die Berechnungsmodalitäten der Gefahrtarifklasse 31.1 und 31.2 im Gefahrtarif 2009 (und damit im Gefahrtarif 2007 und 2010) auf die Ausführungen der Beklagten in dem in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 15.07.2009.
Mit Bescheid vom 24.06.2009 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2009 nach dem Gefahrtarif 2009 und damit nach der Gefahrtarifstelle 31.1 und 31.2 des Gefahrtarifs 2009 veranlagt und mit Beitragsbescheid vom 21.04.2010 für das Jahr 2009 zu Beiträgen in Höhe von 6.303,36 EUR (ohne Fremdumlagen) herangezogen.
Gegen ihre Veranlagung hat die Klägerin am 01.03.2010 beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben und mit den oben dargestellten Einwendungen gegen die früheren Gefahrtarife sowie damit begründet, dass nach wie vor ein Missverhältnis zwischen den Entschädigungsleistungen für Beschäftigte der Zeitarbeitsunternehmen und dem Beitragsaufkommen von den Zeitarbeitsunternehmen bestehe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2010 abgewiesen. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen für den Veranlagungsbescheid (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und der Grundsätze für die Feststellung der Gefahrklassen (§ 157 SGB VII), insbesondere der Errechnung der Gefahrklasse aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten (§ 157 Abs. 3 SGB VII) hat es ausgeführt, dass die von der Klägerin behaupteten Mehreinahmen angesichts dieser Berechnungsmodalitäten keinen Einfluss auf die Gefahrklassenberechnung, sondern nur auf die Beitragsberechnung haben könnten. Ohnehin erschließe sich nicht, wie die Mehreinnahmen im Jahre 1995 Auswirkungen auf einen Gefahrtarif haben könnten, dessen Gültigkeit vierzehn Jahre später beginne. Schließlich habe u.a. das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.12.2009, L 10 U 1751/09 zutreffend darauf hingewiesen, dass die erhobenen Vorwürfe jeglicher objektiv fassbaren Grundlage entbehrten. Auch die Behauptungen zum fehlerhaften Datenmaterial der früheren Gefahrtarife sei bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und Urteil vom 24.02.2004, B 2 U 31/03 R in SozR 4-2007 § 152 Nr. 1). Dort seien die erhobenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Zahlenmaterials als unberechtigt angesehen worden. Auch die neueren pauschalen Angaben, das von der Beklagten früher verwendete Computerprogramm sei ungeeignet gewesen, entbehrten - so u.a. das LSG Baden-Württemberg im bereits angeführten Urteil - der Grundlage und seien nicht schlüssig.
Gegen das ihr am 25.06.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und meint, die erhobenen Vorwürfe beträfen die Gefahrtarife der Beklagten der Jahr 1995, 1998 und 2001, so dass auch die Gefahrtarife 2007 und 2009 bedenklich seien. Die Gefahrtarife der Jahr 2007 und 2009 seien identisch, eine Änderung habe es gegenüber dem Gefahrtarif 2001 gegeben, weil ab 2007 die Tarifstellenbeschreibung anders laute. Allerdings sei die Beklagte nicht zur entsprechenden Datenermittlung in der Lage gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.06.2010 und den Bescheid vom 24.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid vom 24.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 und damit die Veranlagung der Klägerin nach dem Gefahrtarif 2009. Nicht Gegenstand ist die später nach dem Gefahrtarif 2010 erfolgte Veranlagung sowie der Beitragsbescheid für das Jahr 2009.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er beruht auf dem Gefahrtarif 2009, der seinerseits nicht zu beanstanden ist.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die Rechtsgrundlagen für den von der Beklagten als autonomes Recht gesetzten Gefahrtarif 2009 dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Einwände der Klägerin hiergegen nicht durchgreifen. Da die Klägerin im Wesentlichen lediglich ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt somit insbesondere dabei, dass die Behauptung der Klägerin über unzureichend verbuchte Mehreinnahmen in den Jahren 1994 bis 1995 keinerlei Auswirkungen auf den Gefahrtarif 2009 haben kann. Es bleibt weiter dabei, dass das Vorbringen der Klägerin über die Verwendung unzureichenden Datenmaterials bereits vom Bundessozialgericht in den vom Sozialgericht erwähnten Urteilen vor dem Hintergrund der in den dortigen Verfahren durchgeführten Sachaufklärung und Beweiswürdigung bewertet und für nicht durchgreifend erachtet wurde. Insbesondere hatte das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.02.2004, a.a.O.) trotz vom vorentscheidenden LSG Rheinland-Pfalz festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenlage deshalb keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des dort streitigen Gefahrtarifs 1998, weil - so das Bundessozialgericht ausdrücklich - auf Grund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen nicht jeder Fehler Beachtung findet. Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargestellt, dass die Behauptung eines unzureichenden Computerprogrammes lediglich - wie der Senat im erwähnten Urteil bereits entschieden hat - pauschal erhoben wird und insbesondere - nach den eigenen Angaben der Klägerin im früheren Verfahren vor dem Senat - durch Eingabe von drei Nullen eine Weiterarbeit möglich war.
Schließlich ist hervorzuheben, dass die Klägerin selbst einräumt (Schriftsatz vom 30.08.2010), dass die erhobenen Vorwürfe die Gefahrtarife 1995, 1998 und 2001 beträfen. Die Gefahrtarife 1995, 1998 und 2001 sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin folgert auch nur aus der Hoffnung ihres Prozessbevollmächtigten, die Vorwürfe gegen die Gefahrtarife 1995 bis 2001 würden sich bewahrheiten, dass dann nachgewiesene gravierende Fehler die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten in Zweifel ziehen würden und alleine dies den Schluss nahelege, dass auch der Gefahrtarif 2007 und mit ihm der Gefahrtarif 2009 größten Bedenken unterlägen (so ausdrücklich im genannten Schriftsatz). Dabei hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die für sie geltenden Gefahrtarifstellen ab dem Gefahrtarif 2007 geändert worden seien. Damit wären Rückschlüsse über die Datengrundlage der Gefahrtarife bis 2001 auf den Gefahrtarif 2007 bzw. 2009 ohnehin nicht möglich. Schließlich erweist sich auf Grund der Tatsache, dass dem streitigen Gefahrtarif, ebenso wie jenem von 2007 - anders als den zuvor geltenden Gefahrtarifen - ein Beobachtungszeitraum und damit eine Datenerhebung für die Jahre 2003 bis 2005 zu Grunde liegt, das Vorbringen der Klägerin insgesamt als völlig unsubstanziiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 3, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie der vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei maximal dreijähriger Tarifzeit aber doch erheblichem Gewicht für die Klägerin das zweifache der Beitragsdifferenz, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert anzusetzen sei (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B; Beschluss vom 30.11.2006, B 2 U 410/05 B). Angesichts der Tatsache, dass der streitige Gefahrtarif lediglich ein Jahr Laufzeit hatte ist dementsprechend vom dreifachen Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) auszugehen. Die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird - auch für das erstinstanzliche Verfahren - auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung nach dem Gefahrtarif 2009 der Beklagten.
Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung und ist seit 1989 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt seit vielen Jahren mit weitgehend identischer Begründung Rechtsstreitigkeiten gegen die Gefahrtarife der Beklagten. Er wirft der Beklagten vor allem vor, in den Jahren 1994 und 1995 von den Zeitarbeitsunternehmen 600 Mio. DM zu viel an Beiträgen eingenommen und unzureichend verbucht sowie im Rahmen einer Tarifumstellung für den Gefahrtarif 1998 unzureichendes Datenmaterial verwandt zu haben. Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin beim Bundesversicherungsamt gegen die Beklagte vorgebrachte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Bundesversicherungsamt hat keine Anhaltspunkte festgestellt, die auf ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen der Beklagten hinweisen würden (Schreiben des Bundesversicherungsamtes an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 15.04.2010, Bl. 92 ff. der Senatsakte). Strafanzeigen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. wegen Betruges gegen die Beklagte bzw. ihre Bediensteten sind eingestellt worden (Schreiben der Staatsanwaltschaft D. an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.08.2010, Bl. 95 der Senatsakte: eventuelle Delikte seien verjährt; Schreiben der Staatsanwaltschaft B. an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.09.2010 Bl. 97 ff. der Senatsakte: es fehle bereits an einer Täuschungshandlung).
Basis der Berechnung der Gefahrklassen im Gefahrtarif 2007 (gültig vom 01.01.2007 bis 31.12.2008) war die Last aller Unfälle im Beobachtungszeitraum 2003 bis 2005; daraus errechnete sich für die beiden, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfassenden Gefahrtarifstellen 31.1 (Beschäftigte in Dienstleistungsbereichen sowie Stammpersonal) und 31.2 (Beschäftigte in allen anderen Bereichen) eine Gefahrklasse von 0,86 bzw. 8,54. Hieran änderte sich weder in dem für die Zeit vom 01.01.2009 bis tatsächlich 31.12.2009 geltenden Gefahrtarif 2009 noch im für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2010 geltenden Gefahrtarif 2010 etwas. Hinsichtlich der Regelungen der Gefahrtarife für die Zeit von 1995 bis 2007 im Einzelnen wird auf die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegten Gefahrtarife Bezug genommen, hinsichtlich des streitigen Gefahrtarifs 2009 und des nachfolgenden Gefahrtarifs 2010 auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Gefahrtarif sowie in Bezug auf die Berechnungsmodalitäten der Gefahrtarifklasse 31.1 und 31.2 im Gefahrtarif 2009 (und damit im Gefahrtarif 2007 und 2010) auf die Ausführungen der Beklagten in dem in der Verwaltungsakte befindlichen Schreiben vom 15.07.2009.
Mit Bescheid vom 24.06.2009 und Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 wurde die Klägerin mit Wirkung ab 01.01.2009 nach dem Gefahrtarif 2009 und damit nach der Gefahrtarifstelle 31.1 und 31.2 des Gefahrtarifs 2009 veranlagt und mit Beitragsbescheid vom 21.04.2010 für das Jahr 2009 zu Beiträgen in Höhe von 6.303,36 EUR (ohne Fremdumlagen) herangezogen.
Gegen ihre Veranlagung hat die Klägerin am 01.03.2010 beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben und mit den oben dargestellten Einwendungen gegen die früheren Gefahrtarife sowie damit begründet, dass nach wie vor ein Missverhältnis zwischen den Entschädigungsleistungen für Beschäftigte der Zeitarbeitsunternehmen und dem Beitragsaufkommen von den Zeitarbeitsunternehmen bestehe. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.06.2010 abgewiesen. Nach Darstellung der Rechtsgrundlagen für den Veranlagungsbescheid (§ 159 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und der Grundsätze für die Feststellung der Gefahrklassen (§ 157 SGB VII), insbesondere der Errechnung der Gefahrklasse aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten (§ 157 Abs. 3 SGB VII) hat es ausgeführt, dass die von der Klägerin behaupteten Mehreinahmen angesichts dieser Berechnungsmodalitäten keinen Einfluss auf die Gefahrklassenberechnung, sondern nur auf die Beitragsberechnung haben könnten. Ohnehin erschließe sich nicht, wie die Mehreinnahmen im Jahre 1995 Auswirkungen auf einen Gefahrtarif haben könnten, dessen Gültigkeit vierzehn Jahre später beginne. Schließlich habe u.a. das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 10.12.2009, L 10 U 1751/09 zutreffend darauf hingewiesen, dass die erhobenen Vorwürfe jeglicher objektiv fassbaren Grundlage entbehrten. Auch die Behauptungen zum fehlerhaften Datenmaterial der früheren Gefahrtarife sei bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidung gewesen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 24.06.2003, B 2 U 21/02 R in SozR 4-2700 § 157 Nr. 1 und Urteil vom 24.02.2004, B 2 U 31/03 R in SozR 4-2007 § 152 Nr. 1). Dort seien die erhobenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Zahlenmaterials als unberechtigt angesehen worden. Auch die neueren pauschalen Angaben, das von der Beklagten früher verwendete Computerprogramm sei ungeeignet gewesen, entbehrten - so u.a. das LSG Baden-Württemberg im bereits angeführten Urteil - der Grundlage und seien nicht schlüssig.
Gegen das ihr am 25.06.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.07.2010 Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen und meint, die erhobenen Vorwürfe beträfen die Gefahrtarife der Beklagten der Jahr 1995, 1998 und 2001, so dass auch die Gefahrtarife 2007 und 2009 bedenklich seien. Die Gefahrtarife der Jahr 2007 und 2009 seien identisch, eine Änderung habe es gegenüber dem Gefahrtarif 2001 gegeben, weil ab 2007 die Tarifstellenbeschreibung anders laute. Allerdings sei die Beklagte nicht zur entsprechenden Datenermittlung in der Lage gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 22.06.2010 und den Bescheid vom 24.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist ausschließlich der Bescheid vom 24.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2010 und damit die Veranlagung der Klägerin nach dem Gefahrtarif 2009. Nicht Gegenstand ist die später nach dem Gefahrtarif 2010 erfolgte Veranlagung sowie der Beitragsbescheid für das Jahr 2009.
Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Er beruht auf dem Gefahrtarif 2009, der seinerseits nicht zu beanstanden ist.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die Rechtsgrundlagen für den von der Beklagten als autonomes Recht gesetzten Gefahrtarif 2009 dargestellt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Einwände der Klägerin hiergegen nicht durchgreifen. Da die Klägerin im Wesentlichen lediglich ihr Vorbringen aus dem Klageverfahren wiederholt, sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Es bleibt somit insbesondere dabei, dass die Behauptung der Klägerin über unzureichend verbuchte Mehreinnahmen in den Jahren 1994 bis 1995 keinerlei Auswirkungen auf den Gefahrtarif 2009 haben kann. Es bleibt weiter dabei, dass das Vorbringen der Klägerin über die Verwendung unzureichenden Datenmaterials bereits vom Bundessozialgericht in den vom Sozialgericht erwähnten Urteilen vor dem Hintergrund der in den dortigen Verfahren durchgeführten Sachaufklärung und Beweiswürdigung bewertet und für nicht durchgreifend erachtet wurde. Insbesondere hatte das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.02.2004, a.a.O.) trotz vom vorentscheidenden LSG Rheinland-Pfalz festgestellter Unstimmigkeiten in der Datenlage deshalb keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des dort streitigen Gefahrtarifs 1998, weil - so das Bundessozialgericht ausdrücklich - auf Grund der eingeschränkten Überprüfungsbefugnis der Gerichte bei Gefahrtarifen nicht jeder Fehler Beachtung findet. Zutreffend hat das Sozialgericht auch dargestellt, dass die Behauptung eines unzureichenden Computerprogrammes lediglich - wie der Senat im erwähnten Urteil bereits entschieden hat - pauschal erhoben wird und insbesondere - nach den eigenen Angaben der Klägerin im früheren Verfahren vor dem Senat - durch Eingabe von drei Nullen eine Weiterarbeit möglich war.
Schließlich ist hervorzuheben, dass die Klägerin selbst einräumt (Schriftsatz vom 30.08.2010), dass die erhobenen Vorwürfe die Gefahrtarife 1995, 1998 und 2001 beträfen. Die Gefahrtarife 1995, 1998 und 2001 sind aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Die Klägerin folgert auch nur aus der Hoffnung ihres Prozessbevollmächtigten, die Vorwürfe gegen die Gefahrtarife 1995 bis 2001 würden sich bewahrheiten, dass dann nachgewiesene gravierende Fehler die Vertrauenswürdigkeit der Beklagten in Zweifel ziehen würden und alleine dies den Schluss nahelege, dass auch der Gefahrtarif 2007 und mit ihm der Gefahrtarif 2009 größten Bedenken unterlägen (so ausdrücklich im genannten Schriftsatz). Dabei hat die Klägerin selbst darauf hingewiesen, dass die für sie geltenden Gefahrtarifstellen ab dem Gefahrtarif 2007 geändert worden seien. Damit wären Rückschlüsse über die Datengrundlage der Gefahrtarife bis 2001 auf den Gefahrtarif 2007 bzw. 2009 ohnehin nicht möglich. Schließlich erweist sich auf Grund der Tatsache, dass dem streitigen Gefahrtarif, ebenso wie jenem von 2007 - anders als den zuvor geltenden Gefahrtarifen - ein Beobachtungszeitraum und damit eine Datenerhebung für die Jahre 2003 bis 2005 zu Grunde liegt, das Vorbringen der Klägerin insgesamt als völlig unsubstanziiert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 3, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) sowie der vom Sozialgericht in der angefochtenen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach bei maximal dreijähriger Tarifzeit aber doch erheblichem Gewicht für die Klägerin das zweifache der Beitragsdifferenz, mindestens aber der dreifache Auffangstreitwert anzusetzen sei (BSG, Beschluss vom 03.05.2006, B 2 U 415/05 B; Beschluss vom 30.11.2006, B 2 U 410/05 B). Angesichts der Tatsache, dass der streitige Gefahrtarif lediglich ein Jahr Laufzeit hatte ist dementsprechend vom dreifachen Auffangstreitwert (5.000,00 EUR) auszugehen. Die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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