Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 3168/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4520/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 13. September 2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsmittelschrift vom 18. Oktober 2011, mit der die Klägerinnen zu 1 und 2 eine "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung und Berufung" gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 13. September 2011 formuliert haben, ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Denn in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ist die Nichtzulassungsbeschwerde als statthaftes Rechtsmittel angegeben; die Klägerinnen haben sich ferner in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) berufen.
Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind. Dabei lässt es der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich dahingestellt sein, welche rechtlichen Konsequenzen mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde der Klägerin zu 2 (geb. 27. April 1991) daraus gezogen werden könnten, dass die Klägerin zu 1 zwar entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 6 SGG in der damaligen Fassung des Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) zu der am 11. September 2010 auch für jene, ihre Tochter, erhobenen Klage keine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht hat, das SG die Abweisung der letzteren Klage als unzulässig aber nicht auf diesen Umstand gestützt hat und nunmehr seit 1. Januar 2012 in Ansehung der durch Art. 8 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 eingeführten Regelung in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG bei Verwandten in gerader Linie eine Bevollmächtigung regelmäßig unterstellt werden kann, hier indes trotz einer per E-Mail am 5. März 2012 eingereichten, auf den 29. Februar 2012 datierten Vollmacht Zweifel daran bestehen, dass die volljährige Klägerin zu 2 überhaupt Kenntnis von der Prozessführung durch ihre Mutter hat und damit einverstanden ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26/86 - NVwZ 1987, 219; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 14). Mit der Klageschrift hatten die Klägerinnen die vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für eine Zughin- und -rückfahrt auf "um die 250,00 Euro" beziffert. In der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2011 haben sie daran festgehalten, dass mit der Klage die Fahrtkosten, und zwar "zumindest die Zugkosten", beantragt worden seien, wobei sie selbst nach ihrer jetzigen Berechnung auf einen Wert weit unterhalb der Beschwerdewertgrenze, nämlich auf 453,60 Euro (einschl. Autobahngebühren (30,60 Euro) auf insgesamt 484,20 Euro) gekommen sind. Eine erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Erweiterung des Streitgegenstands - wie hier von den Klägerinnen mit der Beschwerdeschrift versucht - hat für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands außer Ansatz zu bleiben, sodass damit eine Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung nicht erreicht werden könnte (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Das SG hat im Urteil vom 13. September 2011 die Berufung auch nicht zugelassen. Sonach sind die vorliegenden frist- und formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 als statthaft zu behandeln.
Allerdings ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin zu 1 hat mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz, die Klägerin zu 2 zusätzlich denjenigen eines Verfahrensmangels geltend gemacht; keiner dieser Gründe liegt indessen vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f., § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 11 AL 179/04 B - (juris)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
a) Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in der Person der Klägerin zu 1 nicht. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Grundsicherungsträger übernommen werden können. Danach sind die mit der Fahrt zur Abholung des Kindes dem Elternteil entstehenden eigenen Aufwendungen im Licht des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu betrachten und dann übernahmefähig, wenn es sich hierbei um die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind handelt und die Abholung in Anbetracht des Alters und des Entwicklungsstandes des Kindes (noch) notwendig ist (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). In allen übrigen Fällen ist der Einsatz öffentlicher Mittel jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. nochmals BSG a.a.O.). Diese Entscheidung ist zwar vor Einfügung eines neuen 6. Absatzes in § 21 SGB II mit Wirkung vom 3. Juni 2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) auf der Grundlage des § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergangen. Die Rechtssache ist damit jedoch nicht erneut klärungsbedürftig geworden; denn eine Ausweitung auf "Begegnungsgemeinschaften" zwischen Eltern und ihren volljährigen nicht im Haushalt lebenden Kindern war mit der in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) eingeführten neuen Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II nicht bezweckt (vgl. nur Bundestags-Drucksache 17/1465 S. 8 f.). Beide oben genannten Voraussetzungen sind nach den insoweit von der Klägerin zu 1 nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des SG indessen vorliegend nicht gegeben. Auch der von der Klägerin zu 1 herangezogene Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686, BGBl. II 1954 S. 14, BGBl. II 2002 S. 1054) führt hier nicht zur erneuten Klärungsbedürftigkeit; denn die Gewährleistungen dieses völkerrechtlichen Vertrags beeinflussen zwar die Auslegung der Grundrechte und Gesetzesnormen (vgl. BVerfGE 111, 307), vermitteln jedoch keinen weitergehenden Schutz als diese (vgl. BVerwGE 109, 305). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist vorliegend schon deswegen nicht tangiert, weil diese Grundrechtsnorm für das Verhältnis von Eltern und volljährigen Kindern wegen des mit Eintritt der Volljährigkeit endenden Erziehungsrechts keine Bedeutung erlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 817/05 - (juris; m.w.N.)). Ferner lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, der auch die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern schützt (vgl. nochmals BVerfG a.a.O.), konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 - (juris, m.w.N.)); dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass dem Gesetzgeber bei der Gewährung von an die Bedürftigkeit anknüpfenden Sozialleistungen ein weiter Spielraum eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - (juris; m.w.N.)). All das ist - soweit ersichtlich - auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht umstritten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - (juris); Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Auflage, § 21 Rdnrn. 96 ff. (Stand: 5. Dezember 2011); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 20 Rdnrn. 38 f.; Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 21 Rdnr. 43). Es hat demgemäß dabei zu verbleiben, dass der Umgang der Eltern mit ihren volljährigen Kindern von der Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II nicht umfasst und damit nicht durch Leistungen der öffentlichen Fürsorge finanziert werden kann.
b) Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch für die Klägerin zu 2 nicht. Unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" auszulegen ist, ist höchstrichterlich ebenfalls bereits geklärt (vgl. etwa BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 13); mithin fehlt es auch insoweit an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Dass das SG den am 8. Mai 2010 gestellten Antrag auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II als allein durch Erstgenannte gestellt gewertet und deshalb die Klägerin zu 2 durch den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2010 als nicht beschwert betrachtet hat, betrifft nur die tatrichterliche Würdigung der Sache im Einzelfall und nicht die Anwendung eines Rechtssatzes, der allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar wäre. Ohnehin hat das SG hilfsweise auch sachliche Ausführungen zur Klageabweisung gemacht hat, sodass zudem die Entscheidungserheblichkeit der obigen, von der Klägerin zu 2 aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aufgezeigt ist. Auch die sachlich-rechtlichen Erwägungen des SG vermögen indes eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin zu 2 nicht zu begründen, weil sich bereits aus dem Gesetz deren fehlende Leistungsberechtigung eindeutig beantworten lässt. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II erhalten nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) Leistungen nach dem SGB II. Das ist aber nach den Feststellungen des SG hier nicht der Fall, weil die Klägerin zu 2 in F. wohnt. Der Leistungsausschluss der Klägerin berührt auch Gemeinschaftsrecht nicht (vgl. hierzu nur Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften SozR 4-6050 Art. 39 Nr. 5).
2. Ferner liegt eine Divergenz, die in gewisser Weise einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 10a), sowohl bei der Klägerin zu 1 als auch bei der Klägerin zu 2 nicht vor. Eine Divergenz ist erst dann gegeben, wenn das Sozialgericht von einem die Entscheidung des Berufungsgerichts - nicht eines anderen Landessozialgerichts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30) - oder eines anderen der § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 61; SozR a.a.O. § 160a Nr. 67; BSG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - B 13 R 204/07 B - (juris)). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Das ist hier nicht der Fall, weil das SG keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B - (juris)).
3. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nicht vor. Mit ihrer Rüge, dass das SG eine Vollmacht nicht beachtet habe, macht die Klägerin zu 2 sinngemäß einen Verletzung der Vorschrift des § 123 SGG geltend, die zwar im Einzelfall einen Verfahrensfehler zu begründen vermag (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 9/94 -; BSG, Beschluss vom 29. März 2001 - B 7 AL 214/00 B - (beide juris)). Indessen kann ein Verfahrensmangel, selbst wenn er vorliegt, nur zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 35 unter Hinweis auf BSGE 17, 225, 231; ferner BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 4). Das ist vorliegend mit Blick mit Blick auf die Erwägungen zur materiellen Rechtslage (vgl. hierzu unter 1. b) indessen auszuschließen.
Aus den oben genannten Gründen haben die Prozesskostenhilfegesuche der Klägerinnen keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen und insbesondere darauf nicht mehr ankommt, dass diese trotz Aufforderung mit Fristsetzung (vgl. Senatsverfügungen vom 21. Oktober 2011 und 8. März 2012) bis zum heutigen Tage die erforderlichen Prozesskostenhilfeerklärungen (§ 117 Abs.2 und 4 ZPO) nicht zu den Akten gereicht haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung wird das Urteil des SG vom 13. September 2011 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsmittelschrift vom 18. Oktober 2011, mit der die Klägerinnen zu 1 und 2 eine "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung und Berufung" gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 13. September 2011 formuliert haben, ist als Nichtzulassungsbeschwerde auszulegen. Denn in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ist die Nichtzulassungsbeschwerde als statthaftes Rechtsmittel angegeben; die Klägerinnen haben sich ferner in der Rechtsmittelschrift ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) berufen.
Die Beschwerden haben jedoch keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind. Dabei lässt es der Senat für das vorliegende Beschwerdeverfahren ausdrücklich dahingestellt sein, welche rechtlichen Konsequenzen mit Blick auf die Zulässigkeit der Beschwerde der Klägerin zu 2 (geb. 27. April 1991) daraus gezogen werden könnten, dass die Klägerin zu 1 zwar entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 6 SGG in der damaligen Fassung des Art. 12 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) zu der am 11. September 2010 auch für jene, ihre Tochter, erhobenen Klage keine schriftliche Vollmacht zu den Gerichtsakten eingereicht hat, das SG die Abweisung der letzteren Klage als unzulässig aber nicht auf diesen Umstand gestützt hat und nunmehr seit 1. Januar 2012 in Ansehung der durch Art. 8 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung vom 1. Januar 2012 eingeführten Regelung in § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG bei Verwandten in gerader Linie eine Bevollmächtigung regelmäßig unterstellt werden kann, hier indes trotz einer per E-Mail am 5. März 2012 eingereichten, auf den 29. Februar 2012 datierten Vollmacht Zweifel daran bestehen, dass die volljährige Klägerin zu 2 überhaupt Kenntnis von der Prozessführung durch ihre Mutter hat und damit einverstanden ist.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den Leistungen geltend gemacht werden, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 Euro erreicht. Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist maßgeblich darauf abzustellen, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt wird (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. August 1986 - 8 B 26/86 - NVwZ 1987, 219; Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage, § 144 Rdnr. 14). Mit der Klageschrift hatten die Klägerinnen die vom Beklagten zu übernehmenden Aufwendungen für eine Zughin- und -rückfahrt auf "um die 250,00 Euro" beziffert. In der Beschwerdeschrift vom 18. Oktober 2011 haben sie daran festgehalten, dass mit der Klage die Fahrtkosten, und zwar "zumindest die Zugkosten", beantragt worden seien, wobei sie selbst nach ihrer jetzigen Berechnung auf einen Wert weit unterhalb der Beschwerdewertgrenze, nämlich auf 453,60 Euro (einschl. Autobahngebühren (30,60 Euro) auf insgesamt 484,20 Euro) gekommen sind. Eine erst im Beschwerdeverfahren erfolgte Erweiterung des Streitgegenstands - wie hier von den Klägerinnen mit der Beschwerdeschrift versucht - hat für die Bestimmung des Beschwerdegegenstands außer Ansatz zu bleiben, sodass damit eine Zulässigkeit des Rechtsmittels der Berufung nicht erreicht werden könnte (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 11, 26, 27; BSGE 58, 291, 294 = SozR 1500 § 144 Nr. 30; BSG, Urteil vom 8. November 2001 - B 11 AL 19/01 R - (juris)). Das SG hat im Urteil vom 13. September 2011 die Berufung auch nicht zugelassen. Sonach sind die vorliegenden frist- und formgerecht eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerinnen zu 1 und 2 als statthaft zu behandeln.
Allerdings ist die Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin zu 1 hat mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz, die Klägerin zu 2 zusätzlich denjenigen eines Verfahrensmangels geltend gemacht; keiner dieser Gründe liegt indessen vor.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle die notwendige Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung; vgl. schon BSGE 2, 129, 132). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60; SozR 3-1500 § 160a Nr. 16; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnrn. 28 f., § 160 Rdnrn. 6 ff. (jeweils m.w.N.)). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S. 2). Eine Rechtsfrage kann trotz höchstrichterlicher Rechtsprechung weiter klärungsbedürftig bleiben oder wieder klärungsbedürftig werden, wenn der Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen oder wesentlich neue Gesichtspunkte gegen die Auffassung des BSG vorgebracht werden (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 13; BSG, Urteil vom 19. Oktober 2004 - B 11 AL 179/04 B - (juris)). Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage muss die abstrakte Klärungsfähigkeit, d.h. die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, und die konkrete Klärungsfähigkeit, d.h. die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage, hinzutreten (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 160 Nr. 53; SozR 1500 § 160a Nr. 54). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nr. 7). Hinsichtlich von Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.
a) Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich in der Person der Klägerin zu 1 nicht. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG ist bereits geklärt, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts nach der Härtefallregelung des § 21 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Grundsicherungsträger übernommen werden können. Danach sind die mit der Fahrt zur Abholung des Kindes dem Elternteil entstehenden eigenen Aufwendungen im Licht des Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) zu betrachten und dann übernahmefähig, wenn es sich hierbei um die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind handelt und die Abholung in Anbetracht des Alters und des Entwicklungsstandes des Kindes (noch) notwendig ist (vgl. BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). In allen übrigen Fällen ist der Einsatz öffentlicher Mittel jedoch nicht gerechtfertigt (vgl. nochmals BSG a.a.O.). Diese Entscheidung ist zwar vor Einfügung eines neuen 6. Absatzes in § 21 SGB II mit Wirkung vom 3. Juni 2010 durch das Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) auf der Grundlage des § 73 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ergangen. Die Rechtssache ist damit jedoch nicht erneut klärungsbedürftig geworden; denn eine Ausweitung auf "Begegnungsgemeinschaften" zwischen Eltern und ihren volljährigen nicht im Haushalt lebenden Kindern war mit der in Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) eingeführten neuen Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II nicht bezweckt (vgl. nur Bundestags-Drucksache 17/1465 S. 8 f.). Beide oben genannten Voraussetzungen sind nach den insoweit von der Klägerin zu 1 nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des SG indessen vorliegend nicht gegeben. Auch der von der Klägerin zu 1 herangezogene Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686, BGBl. II 1954 S. 14, BGBl. II 2002 S. 1054) führt hier nicht zur erneuten Klärungsbedürftigkeit; denn die Gewährleistungen dieses völkerrechtlichen Vertrags beeinflussen zwar die Auslegung der Grundrechte und Gesetzesnormen (vgl. BVerfGE 111, 307), vermitteln jedoch keinen weitergehenden Schutz als diese (vgl. BVerwGE 109, 305). Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ist vorliegend schon deswegen nicht tangiert, weil diese Grundrechtsnorm für das Verhältnis von Eltern und volljährigen Kindern wegen des mit Eintritt der Volljährigkeit endenden Erziehungsrechts keine Bedeutung erlangt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 817/05 - (juris; m.w.N.)). Ferner lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG, der auch die Beziehung der Eltern zu ihren volljährigen Kindern schützt (vgl. nochmals BVerfG a.a.O.), konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht herleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 1159/91 - (juris, m.w.N.)); dies gilt erst recht mit Blick darauf, dass dem Gesetzgeber bei der Gewährung von an die Bedürftigkeit anknüpfenden Sozialleistungen ein weiter Spielraum eingeräumt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - (juris; m.w.N.)). All das ist - soweit ersichtlich - auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht umstritten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. November 2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - (juris); Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Auflage, § 21 Rdnrn. 96 ff. (Stand: 5. Dezember 2011); Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 20 Rdnrn. 38 f.; Münder in LPK-SGB II, 4. Auflage, § 21 Rdnr. 43). Es hat demgemäß dabei zu verbleiben, dass der Umgang der Eltern mit ihren volljährigen Kindern von der Härteklausel des § 21 Abs. 6 SGB II nicht umfasst und damit nicht durch Leistungen der öffentlichen Fürsorge finanziert werden kann.
b) Eine grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache auch für die Klägerin zu 2 nicht. Unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsantrag nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" auszulegen ist, ist höchstrichterlich ebenfalls bereits geklärt (vgl. etwa BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; BSG SozR 4-4200 § 7 Nr. 13); mithin fehlt es auch insoweit an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage. Dass das SG den am 8. Mai 2010 gestellten Antrag auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II als allein durch Erstgenannte gestellt gewertet und deshalb die Klägerin zu 2 durch den Bescheid vom 30. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2010 als nicht beschwert betrachtet hat, betrifft nur die tatrichterliche Würdigung der Sache im Einzelfall und nicht die Anwendung eines Rechtssatzes, der allein mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar wäre. Ohnehin hat das SG hilfsweise auch sachliche Ausführungen zur Klageabweisung gemacht hat, sodass zudem die Entscheidungserheblichkeit der obigen, von der Klägerin zu 2 aufgeworfenen Rechtsfrage nicht aufgezeigt ist. Auch die sachlich-rechtlichen Erwägungen des SG vermögen indes eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für die Klägerin zu 2 nicht zu begründen, weil sich bereits aus dem Gesetz deren fehlende Leistungsberechtigung eindeutig beantworten lässt. Denn nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II erhalten nur Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, (bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen) Leistungen nach dem SGB II. Das ist aber nach den Feststellungen des SG hier nicht der Fall, weil die Klägerin zu 2 in F. wohnt. Der Leistungsausschluss der Klägerin berührt auch Gemeinschaftsrecht nicht (vgl. hierzu nur Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften SozR 4-6050 Art. 39 Nr. 5).
2. Ferner liegt eine Divergenz, die in gewisser Weise einen Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung darstellt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 160 Rdnr. 10a), sowohl bei der Klägerin zu 1 als auch bei der Klägerin zu 2 nicht vor. Eine Divergenz ist erst dann gegeben, wenn das Sozialgericht von einem die Entscheidung des Berufungsgerichts - nicht eines anderen Landessozialgerichts (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 30) - oder eines anderen der § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte und Gerichtshöfe tragenden Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr. 61; SozR a.a.O. § 160a Nr. 67; BSG, Beschluss vom 31. Juli 2007 - B 13 R 204/07 B - (juris)). Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das SG einen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Das ist hier nicht der Fall, weil das SG keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Berufung wegen Divergenz (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 14, 21, 29 und 67 sowie Beschluss vom 24. Mai 2007 - B 3 P 7/07 B - (juris)).
3. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nicht vor. Mit ihrer Rüge, dass das SG eine Vollmacht nicht beachtet habe, macht die Klägerin zu 2 sinngemäß einen Verletzung der Vorschrift des § 123 SGG geltend, die zwar im Einzelfall einen Verfahrensfehler zu begründen vermag (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1994 - 13 RJ 9/94 -; BSG, Beschluss vom 29. März 2001 - B 7 AL 214/00 B - (beide juris)). Indessen kann ein Verfahrensmangel, selbst wenn er vorliegt, nur zur Zulassung der Berufung führen, wenn die Entscheidung auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 144 Rdnr. 35 unter Hinweis auf BSGE 17, 225, 231; ferner BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 4). Das ist vorliegend mit Blick mit Blick auf die Erwägungen zur materiellen Rechtslage (vgl. hierzu unter 1. b) indessen auszuschließen.
Aus den oben genannten Gründen haben die Prozesskostenhilfegesuche der Klägerinnen keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO)), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen und insbesondere darauf nicht mehr ankommt, dass diese trotz Aufforderung mit Fristsetzung (vgl. Senatsverfügungen vom 21. Oktober 2011 und 8. März 2012) bis zum heutigen Tage die erforderlichen Prozesskostenhilfeerklärungen (§ 117 Abs.2 und 4 ZPO) nicht zu den Akten gereicht haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit der vorliegenden Nichtzulassungsentscheidung wird das Urteil des SG vom 13. September 2011 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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