Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2827/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5385/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wird - hier im Verlauf des Klageverfahrens - ein anderes Hörgerät beschafft, als ursprünglich beim Leistungsträger beantragt worden war, ist die auf Erstattung der Kosten in Höhe des Eigenanteils gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für von ihr angeschaffte Hörgeräte der Marke "Flash FL-m", die über den von der beigeladenen Krankenkasse übernommenen Festbetrag hinausgehen
Die am 1961 geborene Klägerin ist als Erzieherin in einem Kinderheim beschäftigt. Sie leidet an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits, derentwegen sie seit Jahren mit Hörgeräten versorgt ist.
Ein von der Klägerin bei der Agentur für Arbeit M. im August 2006 gestellter Antrag auf Leis-tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dem ein Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte Sch. & M. GmbH (im Folgenden: Fa. Sch. und M. ) für Hörgeräte der Marke "Shape" beigefügt war (Gesamtpreis: 3.800,00 EUR; Eigenanteil: 2.598,00 EUR), wurde von der Agentur für Arbeit noch im selben Monat an die Beklagte weitergeleitet und von der Beklagten mit Bescheid vom 24.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2007 sowie der Begründung abgelehnt, die begehrte Übernahme der Kosten für höherwertige Hörgeräte könne nicht erfolgen, weil diese Hörgeräte nicht wegen besonderer beruflicher Anforderungen erforderlich seien.
Am 13.02.2007 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Mannheim (S 10 R 562/07) Klage erhoben. Nach mehrmaligem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf anstehende Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und u.a. Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. Z. hat das Sozialgericht im Mai 2010 von der Klägerin erfahren, dass sie zwischenzeitlich, im April 2008, Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" gekauft hat (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Fa. Schaaf & Maier vom 07.04.2008 über Hörgeräte der Marke "Flash FL-m": Gesamtkosten in Höhe von 3.056,80 EUR, Eigenanteil der Klägerin 1.860,00 EUR).
Mit Urteil vom 24.10.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in § 15 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) normierte Kosten-erstattungsanspruch sei zu verneinen, wenn der Betroffene sich die Leistung bereits vor einer Entscheidung der Beklagten selbst beschafft habe. Entsprechendes gelte, wenn der Versicherte - wie vorliegend die Klägerin - sich während des gerichtlichen Verfahrens ein anderes als das ursprünglich noch im Verwaltungsverfahren begehrte Hörgerät beschafft und nunmehr die Er-stattung der hieraus resultierenden Kosten begehre, obwohl insoweit noch keine Entscheidung getroffen sei. Die Klägerin habe die Hörgeräte "Flash FL-m" im April 2008 beschafft, ohne die Übernahme der Kosten für diese Hörgeräte vorher bei der Beklagten beantragt zu haben. Bean-tragt habe sie nämlich die Übernahme der Kosten für das Hörgerät "Shape".
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 14.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.12.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und angesichts der Länge des Bewilligungsverfahrens Zweifel geäußert, ob ihr effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei. Das Urteil des Sozialgerichts sei im Übrigen überraschend, da es das klare Feststellungen zu ihren Gunsten treffende Gutachten des Dr. Z. gänzlich ignoriere. Das SG habe sich lediglich in formalistischen Erwägungen ergangen und nicht die Frage beantwortet, warum sie auch von anderen möglichen Kostenträgern "im Regen stehen" gelassen werden dürfe. Soweit das SG ausgeführt habe, dass sie dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist hätte setzen müssen, sei dies in ihrem speziellen Fall unzumutbar. Denn wenn sie sich diese Zeit genommen hätte, hätte sie nach so vielen Jahren ihren Arbeitsplatz verloren. Ebenso unhaltbar sei es, von ihr zu verlangen, dass sie erst Jahre warten müsse, bis die Beklagte entscheide. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Leistungsträger - wie vorliegend - dafür belohnt werde, dass er mit allen Mitteln und unsinnigen Argumenten die Entscheidung verzögere. Fest stehe, dass sie von Sommer 2006 bis April 2008 bis an die Grenze der Zumutbarkeit mit der Beschaffung gewartet habe. Nun solle sie allerdings leer ausgehen, weil sie ein gleichwertiges Hörgerät einer anderen Marke beschafft habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2011 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 12.01.2007 zu verurteilen, ihr 1.860,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten im Zusam-menhang mit der Beschaffung der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" zusteht. Indessen erweist sich die hier von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage aus den vom Sozialgericht genannten Gründen - fehlende Befassung der Beklagten mit der Beschaffung der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" - bereits als unzulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2007, mit dem die Beklagte den auf Versorgung mit Hörgeräten, und zwar mit solchen der Marke "Shape" gerichteten Antrag der Klägerin, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnte. Denn ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrages, den die Klägerin sinngemäß im Berufungsverfahren weiter verfolgt, begehrt die Klägerin die Aufhebung dieser Bescheide (Anfechtungsklage). Weitere Bescheide der Beklagten sind nicht ergangen, sodass als Gegenstand der Anfechtungsklage auch nur diese Bescheide in Betracht kommen.
Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1860,00 EUR für den Kauf der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m". Sie macht insoweit einen Kostenerstat-tungsanspruch in Höhe des von ihr verauslagten Eigenanteils geltend (Leistungsklage).
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwal-tungsaktes oder seine Abänderung begehrt werden. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (Satz 2). Insoweit reicht es zwar schon aus (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R m.w.N.), dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und die Klägerin die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der sie behauptet, sie sei nicht rechtmäßig. An der Klagebefugnis fehlt es aber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des eigentlichen Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG, a.a.O.; vgl. zur Klagebefugnis auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 54 Rdnrn. 9, 10, 12 ff.). So liegt der Fall hier.
Hätte sich die Klägerin die von ihr ursprünglich beantragten Hörhilfen selbst beschafft, wäre in dem anhängigen Rechtsstreit darüber zu befinden, ob ihr ein Anspruch auf Erstattung der dann von ihr hierfür aufgewendeten Kosten (Differenzbetrag zum Festbetrag) zustünde. Da sich die Klägerin die beantragten Geräte der Marke "Shape" jedoch tatsächlich nicht beschafft, sie sich im Jahr 2008 vielmehr für die Anschaffung von Hörgeräten der Marke "Flash FL-m" entschie-den hat, ist - ausgehend von dem gestellten Leistungsantrag der Klägerin - vorliegend die Frage im Streit, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Hörgeräts "Flash FL-m" verlangen kann, soweit der Festbetragsrahmen überschritten wurde, mithin in der beantragten Höhe von 1.860,00 EUR. Dies ist das prozessuale Begehren der Klägerin.
Diese Umstände erhellen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Anliegen - die Versorgung mit Hörgeräten der Marke "Shape" - nicht mehr weiter verfolgt. Allein über die Frage einer Versor-gung mit Hörgeräten der Marke "Shape" entschied die Beklagte aber in den angefochtenen Be-scheiden. Denn die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Versorgung mit Hörgeräten der Marke "Shape" ab. Damit bezogen sich die angefochtenen Bescheide allein auf diese Hörgeräte. Da die Klägerin tatsächlich diese Hörgeräte nicht beschafft hat und sie auch nicht mehr beabsichtigt, diese Hörgeräte zu beschaffen, kann die Klägerin auch nicht mehr geltend machen, durch die Ablehnung ihres ursprünglichen Antrages noch immer in Rechten verletzt zu sein. Sie begehrt vielmehr die Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Beschaffung anderer Hörgeräte (nämlich der der Marke "Flash FL-m"). Über diese Hörgeräte aber entschied die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht, sodass die Bescheide insoweit, was die tatsächlich beschafften Hörgeräte anbelangt, die Klägerin auch nicht in Rechten verletzen können. Der Klägerin fehlt somit die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage, die sich deshalb als unzulässig erweist.
Gleiches gilt für die Leistungsklage. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist u.a., dass der im Klageverfahren in Anspruch genommene Leistungsträger zuvor über den gel-tend gemachten Anspruch entschieden hat (BSG, a.a.O.; Keller, a.a.O., Rdnr. 39 ff. m.w.N.). Gerade hieran fehlt es. Denn die Beklagte entschied nicht über eine Beschaffung der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m", die die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens angeschafft hat und für deren Beschaffung sie einen Eigenanteil zu tragen hatte, der nun Gegenstand der Leistungsklage ist. Wie ausgeführt beschränkte sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden auf Hörgeräte der Marke "Shape". Damit erweist sich auch die Leistungsklage - mangels vorausgegangener Verwaltungsentscheidung - als unzulässig.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wäre - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - auch ein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung des von ihr getragenen Eigenanteils für die tatsächlich beschafften Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" zu verneinen, selbst wenn ein Anspruch auf Sachleistung gegen die Beklagte unterstellt würde. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der vorliegend als Anspruchsgrundlage allein in Frage kommenden (BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 5/07 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 8) Regelung des § 15 SGB IX. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung der Frage, dass die Beklagte schon deshalb nicht gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX umfassend zuständig sein kann, weil überhaupt kein Antrag in Bezug auf die tatsächlich beschafften Hörgeräte vorliegt, also auch nicht weitergeleitet worden sein kann, und es bedarf auch keiner näheren Betrachtung, nach welchen Regelungen hier dann ein Sachleistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Grundlage des Kostenerstattungsanspruches zu prüfen wäre.
Nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 des § 15 SGB IX besteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-gen für eine erforderliche Rehabilitationsbehandlung dann, wenn der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX entschieden und dem Antragsteller die Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat und dieser sich nach Ablauf einer von ihr gegenüber dem Rehabilitationsträger gesetzten angemessenen Frist die Leistung selbst beschafft hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht des Rehabilitationsträgers auch dann, wenn dieser eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Klägerin die Leistung nicht nach Ablauf einer der Beklagten gesetzten Frist zur Entscheidung selbst beschafft hat. Sie hat sich die Leistung, nämlich die Hörhilfen der Marke "Flash FL-m", vielmehr beschafft, ohne die Beklagte hierüber zuvor in Kenntnis zu setzen und die entsprechende Leistung bei ihr zu beantragen. Dem entsprechend liegt, wie ausgeführt, auch keine Ablehnung der Leistung vor.
Es handelte sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.1993, 4 RK 5/92 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), insbesondere nicht deshalb, weil es - so die Klägerin - unzumutbar gewesen sein soll, bei der Beklagten vor der Beschaffung einen entspre-chenden Antrag zu stellen bzw. ihr im Falle einer nicht fristgemäßen Entscheidung eine Frist zu setzen. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin mit (alten) Hörgeräten versorgt war. Auch der sich über lange Zeit hinweg ziehende Anpassungsprozess zeigt, dass die Annahme einer dringlichen Bedarfslage ungeachtet des Vorbringens der Klägerin, die neuen Hörgeräte vor allem für ihren Beruf zu benötigen, fernliegend ist. Entsprechend ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass mit einer entsprechenden Fristsetzung eine Verzögerung der Leistung und ein Verlust des Arbeitsplatzes hätte verbunden sein können.
Auch der Umstand, dass das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, das nach Ansicht der Klägerin ihr Begehren stützt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So kann ein zu Unrecht eingeholtes Gutachten bereits nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Leistung ersetzen. Um Übrigen hat das Sozialgericht dieses Gutachten in Unkenntnis der Tatsache eingeholt, dass die Klägerin sich nicht die beantragte Hörhilfen, sondern völlig andere Geräte beschafft hat. Denn bis zur Vorlage der Rechnung vom 07.04.2008 über die Geräte der Marke "Flash FL-m" mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18.05.2010 hat für das Sozialgericht keinerlei Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Klägerin letztlich eine andere Versorgung als beantragt gewählt hat. Sie hat das Sozialgericht und die übrigen Beteiligten vielmehr über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Unkenntnis darüber gelassen, dass die beantragte Versorgung nicht mehr begehrt wird.
Eine für sie günstigere Entscheidung kann die Klägerin auch nicht aus der Dauer des gerichtli-chen Verfahrens herleiten. Ein solcher Aspekt fließt bei der Prüfung des § 15 SGB X nicht ein. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Klägerin letztlich nicht die Hörhilfe angeschafft hat, deren Gewährung sie bei der Beklagten beantragte, und sich statt dessen für eine andere Versorgung entschieden hat, in keiner Weise der Dauer des gerichtlichen Verfahrens anzulasten, nachdem die Klägerin sich, wie das Rechnungsdatum 07.04.2008 ausweist, bereits vor mehr als vier Jahren auf eine andere als die beantragte Versorgung festgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung von Kosten für von ihr angeschaffte Hörgeräte der Marke "Flash FL-m", die über den von der beigeladenen Krankenkasse übernommenen Festbetrag hinausgehen
Die am 1961 geborene Klägerin ist als Erzieherin in einem Kinderheim beschäftigt. Sie leidet an einer Innenohrschwerhörigkeit beidseits, derentwegen sie seit Jahren mit Hörgeräten versorgt ist.
Ein von der Klägerin bei der Agentur für Arbeit M. im August 2006 gestellter Antrag auf Leis-tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, dem ein Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte Sch. & M. GmbH (im Folgenden: Fa. Sch. und M. ) für Hörgeräte der Marke "Shape" beigefügt war (Gesamtpreis: 3.800,00 EUR; Eigenanteil: 2.598,00 EUR), wurde von der Agentur für Arbeit noch im selben Monat an die Beklagte weitergeleitet und von der Beklagten mit Bescheid vom 24.10.2006 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2007 sowie der Begründung abgelehnt, die begehrte Übernahme der Kosten für höherwertige Hörgeräte könne nicht erfolgen, weil diese Hörgeräte nicht wegen besonderer beruflicher Anforderungen erforderlich seien.
Am 13.02.2007 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Mannheim (S 10 R 562/07) Klage erhoben. Nach mehrmaligem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf anstehende Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) und u.a. Einholung eines Gutachtens des Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde Dr. Z. hat das Sozialgericht im Mai 2010 von der Klägerin erfahren, dass sie zwischenzeitlich, im April 2008, Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" gekauft hat (vgl. die von der Klägerin vorgelegte Rechnung der Fa. Schaaf & Maier vom 07.04.2008 über Hörgeräte der Marke "Flash FL-m": Gesamtkosten in Höhe von 3.056,80 EUR, Eigenanteil der Klägerin 1.860,00 EUR).
Mit Urteil vom 24.10.2011 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der in § 15 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) normierte Kosten-erstattungsanspruch sei zu verneinen, wenn der Betroffene sich die Leistung bereits vor einer Entscheidung der Beklagten selbst beschafft habe. Entsprechendes gelte, wenn der Versicherte - wie vorliegend die Klägerin - sich während des gerichtlichen Verfahrens ein anderes als das ursprünglich noch im Verwaltungsverfahren begehrte Hörgerät beschafft und nunmehr die Er-stattung der hieraus resultierenden Kosten begehre, obwohl insoweit noch keine Entscheidung getroffen sei. Die Klägerin habe die Hörgeräte "Flash FL-m" im April 2008 beschafft, ohne die Übernahme der Kosten für diese Hörgeräte vorher bei der Beklagten beantragt zu haben. Bean-tragt habe sie nämlich die Übernahme der Kosten für das Hörgerät "Shape".
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 14.11.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.12.2011 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und angesichts der Länge des Bewilligungsverfahrens Zweifel geäußert, ob ihr effektiver Rechtsschutz gewährt worden sei. Das Urteil des Sozialgerichts sei im Übrigen überraschend, da es das klare Feststellungen zu ihren Gunsten treffende Gutachten des Dr. Z. gänzlich ignoriere. Das SG habe sich lediglich in formalistischen Erwägungen ergangen und nicht die Frage beantwortet, warum sie auch von anderen möglichen Kostenträgern "im Regen stehen" gelassen werden dürfe. Soweit das SG ausgeführt habe, dass sie dem Rehabilitationsträger eine angemessene Frist hätte setzen müssen, sei dies in ihrem speziellen Fall unzumutbar. Denn wenn sie sich diese Zeit genommen hätte, hätte sie nach so vielen Jahren ihren Arbeitsplatz verloren. Ebenso unhaltbar sei es, von ihr zu verlangen, dass sie erst Jahre warten müsse, bis die Beklagte entscheide. Im Ergebnis führe dies dazu, dass der Leistungsträger - wie vorliegend - dafür belohnt werde, dass er mit allen Mitteln und unsinnigen Argumenten die Entscheidung verzögere. Fest stehe, dass sie von Sommer 2006 bis April 2008 bis an die Grenze der Zumutbarkeit mit der Beschaffung gewartet habe. Nun solle sie allerdings leer ausgehen, weil sie ein gleichwertiges Hörgerät einer anderen Marke beschafft habe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24.10.2011 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung des Bescheids vom 24.10.2006 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 12.01.2007 zu verurteilen, ihr 1.860,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genom-men.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dabei hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten im Zusam-menhang mit der Beschaffung der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" zusteht. Indessen erweist sich die hier von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage aus den vom Sozialgericht genannten Gründen - fehlende Befassung der Beklagten mit der Beschaffung der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" - bereits als unzulässig.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 24.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2007, mit dem die Beklagte den auf Versorgung mit Hörgeräten, und zwar mit solchen der Marke "Shape" gerichteten Antrag der Klägerin, als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben ablehnte. Denn ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht gestellten Antrages, den die Klägerin sinngemäß im Berufungsverfahren weiter verfolgt, begehrt die Klägerin die Aufhebung dieser Bescheide (Anfechtungsklage). Weitere Bescheide der Beklagten sind nicht ergangen, sodass als Gegenstand der Anfechtungsklage auch nur diese Bescheide in Betracht kommen.
Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1860,00 EUR für den Kauf der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m". Sie macht insoweit einen Kostenerstat-tungsanspruch in Höhe des von ihr verauslagten Eigenanteils geltend (Leistungsklage).
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann mit der Anfechtungsklage die Aufhebung eines Verwal-tungsaktes oder seine Abänderung begehrt werden. Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes be-stimmt ist, nur zulässig, wenn die Klägerin behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein (Satz 2). Insoweit reicht es zwar schon aus (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R m.w.N.), dass eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist und die Klägerin die Beseitigung einer in ihre Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der sie behauptet, sie sei nicht rechtmäßig. An der Klagebefugnis fehlt es aber, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte nicht in Betracht kommt, weil hinsichtlich des eigentlichen Klagebegehrens eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliegt (BSG, a.a.O.; vgl. zur Klagebefugnis auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 54 Rdnrn. 9, 10, 12 ff.). So liegt der Fall hier.
Hätte sich die Klägerin die von ihr ursprünglich beantragten Hörhilfen selbst beschafft, wäre in dem anhängigen Rechtsstreit darüber zu befinden, ob ihr ein Anspruch auf Erstattung der dann von ihr hierfür aufgewendeten Kosten (Differenzbetrag zum Festbetrag) zustünde. Da sich die Klägerin die beantragten Geräte der Marke "Shape" jedoch tatsächlich nicht beschafft, sie sich im Jahr 2008 vielmehr für die Anschaffung von Hörgeräten der Marke "Flash FL-m" entschie-den hat, ist - ausgehend von dem gestellten Leistungsantrag der Klägerin - vorliegend die Frage im Streit, ob die Klägerin Erstattung der Kosten für die Anschaffung des Hörgeräts "Flash FL-m" verlangen kann, soweit der Festbetragsrahmen überschritten wurde, mithin in der beantragten Höhe von 1.860,00 EUR. Dies ist das prozessuale Begehren der Klägerin.
Diese Umstände erhellen, dass die Klägerin ihr ursprüngliches Anliegen - die Versorgung mit Hörgeräten der Marke "Shape" - nicht mehr weiter verfolgt. Allein über die Frage einer Versor-gung mit Hörgeräten der Marke "Shape" entschied die Beklagte aber in den angefochtenen Be-scheiden. Denn die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Versorgung mit Hörgeräten der Marke "Shape" ab. Damit bezogen sich die angefochtenen Bescheide allein auf diese Hörgeräte. Da die Klägerin tatsächlich diese Hörgeräte nicht beschafft hat und sie auch nicht mehr beabsichtigt, diese Hörgeräte zu beschaffen, kann die Klägerin auch nicht mehr geltend machen, durch die Ablehnung ihres ursprünglichen Antrages noch immer in Rechten verletzt zu sein. Sie begehrt vielmehr die Erstattung der von ihr getragenen Kosten für die Beschaffung anderer Hörgeräte (nämlich der der Marke "Flash FL-m"). Über diese Hörgeräte aber entschied die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden nicht, sodass die Bescheide insoweit, was die tatsächlich beschafften Hörgeräte anbelangt, die Klägerin auch nicht in Rechten verletzen können. Der Klägerin fehlt somit die Klagebefugnis für die Anfechtungsklage, die sich deshalb als unzulässig erweist.
Gleiches gilt für die Leistungsklage. Denn Zulässigkeitsvoraussetzung einer solchen Klage ist u.a., dass der im Klageverfahren in Anspruch genommene Leistungsträger zuvor über den gel-tend gemachten Anspruch entschieden hat (BSG, a.a.O.; Keller, a.a.O., Rdnr. 39 ff. m.w.N.). Gerade hieran fehlt es. Denn die Beklagte entschied nicht über eine Beschaffung der Hörgeräte der Marke "Flash FL-m", die die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens angeschafft hat und für deren Beschaffung sie einen Eigenanteil zu tragen hatte, der nun Gegenstand der Leistungsklage ist. Wie ausgeführt beschränkte sich die ablehnende Entscheidung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden auf Hörgeräte der Marke "Shape". Damit erweist sich auch die Leistungsklage - mangels vorausgegangener Verwaltungsentscheidung - als unzulässig.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage wäre - wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat - auch ein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung des von ihr getragenen Eigenanteils für die tatsächlich beschafften Hörgeräte der Marke "Flash FL-m" zu verneinen, selbst wenn ein Anspruch auf Sachleistung gegen die Beklagte unterstellt würde. Denn die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der vorliegend als Anspruchsgrundlage allein in Frage kommenden (BSG, Urteil vom 20.10.2009, B 5 R 5/07 R in SozR 4-3250 § 14 Nr. 8) Regelung des § 15 SGB IX. Es bedarf daher keiner weiteren Erörterung der Frage, dass die Beklagte schon deshalb nicht gemäß § 14 Abs. 2 SGB IX umfassend zuständig sein kann, weil überhaupt kein Antrag in Bezug auf die tatsächlich beschafften Hörgeräte vorliegt, also auch nicht weitergeleitet worden sein kann, und es bedarf auch keiner näheren Betrachtung, nach welchen Regelungen hier dann ein Sachleistungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Grundlage des Kostenerstattungsanspruches zu prüfen wäre.
Nach Abs. 1 Satz 1 bis 3 des § 15 SGB IX besteht ein Anspruch auf Erstattung der Aufwendun-gen für eine erforderliche Rehabilitationsbehandlung dann, wenn der Rehabilitationsträger nicht innerhalb der Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX entschieden und dem Antragsteller die Hinderungsgründe nicht mitgeteilt hat und dieser sich nach Ablauf einer von ihr gegenüber dem Rehabilitationsträger gesetzten angemessenen Frist die Leistung selbst beschafft hat. Nach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX besteht eine Erstattungspflicht des Rehabilitationsträgers auch dann, wenn dieser eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil sich die Klägerin die Leistung nicht nach Ablauf einer der Beklagten gesetzten Frist zur Entscheidung selbst beschafft hat. Sie hat sich die Leistung, nämlich die Hörhilfen der Marke "Flash FL-m", vielmehr beschafft, ohne die Beklagte hierüber zuvor in Kenntnis zu setzen und die entsprechende Leistung bei ihr zu beantragen. Dem entsprechend liegt, wie ausgeführt, auch keine Ablehnung der Leistung vor.
Es handelte sich auch nicht um eine unaufschiebbare Leistung (s. hierzu BSG, Urteil vom 16.12.1993, 4 RK 5/92 in SozR 3-2500 § 13 Nr. 4), insbesondere nicht deshalb, weil es - so die Klägerin - unzumutbar gewesen sein soll, bei der Beklagten vor der Beschaffung einen entspre-chenden Antrag zu stellen bzw. ihr im Falle einer nicht fristgemäßen Entscheidung eine Frist zu setzen. Hiergegen spricht bereits, dass die Klägerin mit (alten) Hörgeräten versorgt war. Auch der sich über lange Zeit hinweg ziehende Anpassungsprozess zeigt, dass die Annahme einer dringlichen Bedarfslage ungeachtet des Vorbringens der Klägerin, die neuen Hörgeräte vor allem für ihren Beruf zu benötigen, fernliegend ist. Entsprechend ist für den Senat nicht nachvollziehbar, dass mit einer entsprechenden Fristsetzung eine Verzögerung der Leistung und ein Verlust des Arbeitsplatzes hätte verbunden sein können.
Auch der Umstand, dass das Sozialgericht ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, das nach Ansicht der Klägerin ihr Begehren stützt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. So kann ein zu Unrecht eingeholtes Gutachten bereits nicht die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachte Leistung ersetzen. Um Übrigen hat das Sozialgericht dieses Gutachten in Unkenntnis der Tatsache eingeholt, dass die Klägerin sich nicht die beantragte Hörhilfen, sondern völlig andere Geräte beschafft hat. Denn bis zur Vorlage der Rechnung vom 07.04.2008 über die Geräte der Marke "Flash FL-m" mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 18.05.2010 hat für das Sozialgericht keinerlei Veranlassung zu der Annahme bestanden, dass die Klägerin letztlich eine andere Versorgung als beantragt gewählt hat. Sie hat das Sozialgericht und die übrigen Beteiligten vielmehr über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren in Unkenntnis darüber gelassen, dass die beantragte Versorgung nicht mehr begehrt wird.
Eine für sie günstigere Entscheidung kann die Klägerin auch nicht aus der Dauer des gerichtli-chen Verfahrens herleiten. Ein solcher Aspekt fließt bei der Prüfung des § 15 SGB X nicht ein. Im Übrigen ist der Umstand, dass die Klägerin letztlich nicht die Hörhilfe angeschafft hat, deren Gewährung sie bei der Beklagten beantragte, und sich statt dessen für eine andere Versorgung entschieden hat, in keiner Weise der Dauer des gerichtlichen Verfahrens anzulasten, nachdem die Klägerin sich, wie das Rechnungsdatum 07.04.2008 ausweist, bereits vor mehr als vier Jahren auf eine andere als die beantragte Versorgung festgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved