S 23 EG 59/08

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Köln (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
23
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 EG 59/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 EG 41/09
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Umstritten ist höheres Elterngeld.

Die Klägerin ist Mutter der am 06.07.2007 geborenen Tochter X. Sie beantragte im November 2007 Elterngeld für den 04. bis 12. Lebensmonat des Kindes. In der Einkommenserklärung war angegeben, die Klägerin habe in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit erzielt, im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes bis zu dessen Geburt durchgängig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Übersandt wurden u.a. Nachweise über Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit im Kalenderjahr 2006.

Mit Bescheid vom 24.01.2008 bewilligte die Beklagte Elterngeld für den 4. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 1.319,10 EUR monatlich.

Der Widerspruch der Klägerin führte aus, bei der Berechnung der Einkünfte sei im 9. Monat ein unzutreffendes Brutto-Einkommen zugrundegelegt worden. Auch seien die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Monate Januar bis Juni 2007 nicht berücksichtigt worden, obwohl Einkommensnachweise vorgelegen hätten. Die Elterngeldberechnung folge damit nicht dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG formulierten Grundsatz der Berechnung des Elterngeldes nach den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes. Unter Berücksichtigung einer Verdienstbescheinigung für die ab 18.02.2008 aufgenommene Teilzeittätigkeit bewilligte die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 04.04.2008 Elterngeld für den 4. bis 7. Lebensmonat in Höhe von 1.324,08 EUR und für den 8. bis 12. Lebensmonat in Höhe von 891,21 EUR. Zur Begründung gab sie an, für den Monat September sei von einem höheren Einkommen auszugehen. Für die Zeit ab 18.02.2008 seien die voraussichtlichen Einkünfte während des Elterngeldbezuges ab dem 8. Lebensmonat des Kindes anzurechnen. Die Klägerin rügte weiterhin die fehlende Berücksichtigung von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit der Monate Januar bis Juni 2007.

Mit Bescheid vom 16.09.2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch, gestützt auf § 2 Abs. 9 Satz 1 und 3 BEEG, zurück.

Am 15.10.2008 ist die Klage beim Sozialgericht Köln erhoben worden. Die Klägerin hat keine nähere Klagebegründung abgegeben, sondern hervorgehoben, die gerichtliche Prüfung des Anspruchs werde die zugrundeliegenden Normen auch hinsichtlich des höherrangigen Rechts erfassen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.01.2008 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 04.04.2008 und des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2008 höheres Elterngeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Auch sie hat in der Sache nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert, denn die Beklagte ist bezüglich der Höhe des Elterngeldes zu Recht nicht von den Einkünften im Jahr 2007 entsprechend § 2 Abs. 1 BEEG ausgegangen, sondern nach § 2 Abs. 9 Sätze 1 und 3 BEEG von der Einkommenssituation im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr 2006) vor der Geburt des Kindes. Das Widerspruchsvorbringen verkennt insoweit, dass abweichend vom Grundsatz des § 2 Abs. 1 BEEG, der die 12 Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes grundsätzlich für die Bemessung des Elterngeldes heranzieht, in § 2 Abs. 9 Satz 1 und 3 BEEG eine diesem Grundsatz vorgehende Sonderregelung (Lex specialis) enthalten ist, die bei durchgehender Einkommenserzielung aus selbstständiger bzw. nicht selbstständiger Tätigkeit im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum und bis zur Geburt des Kindes gilt – und damit den Bemessungszeitraum des Kalenderjahres 2006 als letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlassungszeitraum ergibt.

Diese gesetzliche Regelung ist in Anbetracht des großen gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei Sozialleistungen, die nicht mit Beiträgen, sondern wie das Elterngeld steuerfinanziert sind, nicht zu beanstanden.
Rechtskraft
Aus
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