Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 (34) R 124/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 158/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.12.2011 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 27.250 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben in der Hauptsache im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darüber gestritten, ob die Beigeladene zu 1) als IT-Consultant in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 18.10.2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem klagenden Unternehmen gestanden hat. Die Beigeladene zu 1) erzielte Nettohonorare von 26.886 Euro (1.7.2008 bis 31.12.2008), 38.275 Euro (1.1.2009 bis 30.6.2009) und 18.816,41 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009). Nachdem die Beklagte zunächst festgestellt hatte, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin "im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung" tätig werde (Bescheid v. 20.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 22.9.2009), hat sie während des laufenden Klageverfahrens (Klageerhebung am 23.10.2009) festgestellt, dass für die Beigeladene zu 1) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung bestehe (Bescheid v. 16.6.2010). Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert entsprechend dem Auffangstreitwert auf 5.000 Euro festgesetzt (Beschluss v. 30.12.2011). Das Verfahren ist am 10.11.2011 durch Vergleich beendet worden, wobei die Beigeladene zu 1) das von ihr gegen die Beklagte vor dem SG Hamburg geführte Verfahren im Rahmen des Vergleichs für erledigt erklärt hat. Mit der Beschwerde vertreten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Auffassung, der Streitwert belaufe sich für das Verfahren auf 35.270,51 Euro (Beitragsbelastung aus gezahlten Honoraren von 83.977,41 Euro), zuzüglich eines Mehrwerts für den Vergleich von zumindest 5.000,00 Euro. Die Beklagte hält den Beschluss des SG demgegenüber für sachgerecht. Sie bezieht sich auf neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, u.a.), wonach bei Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert maßgebend sei.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der Streitwert nicht entsprechend dem Auffangstreitwert auf 5.000 Euro, sondern auf 27.250 Euro festzusetzen ist. Die weitergehende Beschwerde, die auf die Berücksichtigung des im Vergleich mit erledigten Verfahrens vor dem SG Hamburg abzielt, hat dagegen keinen Erfolg.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV besteht das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.2007, L 16 B 3/07 R, Breith 2008, 77 ff.; jeweils m.w.N.). Bietet der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Streitwert ausreichende Anhaltspunkte, die Höhe einer möglichen Beitragsbelastung abzusehen, so ist daher für einen Rückgriff auf einen Auffangstreitwert kein Raum. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt, dass § 7a SGB IV nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt, sondern nur zur Entscheidung über die Versicherungspflicht insgesamt (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Soweit das Bundessozialgericht in diesen wie auch in anderen Entscheidungen den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt hat, ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Im Übrigen handelt es sich jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen. So hat das Bundessozialgericht im Urteil v. 4.6.2009 ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse der Revisionsklägerin nicht vorhanden seien. Damit unterscheidet sich der vom Bundesssozialgericht entschiedene Fall wesentlich von dem vorliegenden Fall, in dem solche Anhaltspunkte bestehen.
Der Senat geht damit für die Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren im Regelfall von folgenden Grundsätzen aus: Maßgebend ist die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV). Heranzuziehen ist das gesamte mögliche Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV, soweit es sich aus dem Akteninhalt ergibt, allerdings begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §§ 341 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, 181 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Bei Entgelten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) bleiben gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Beitragszuschuss (§§ 257 SGB V, 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) außer Betracht. Fallen danach Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung an, so ist das Interesse des möglichen Arbeitgebers an der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen des nach § 52 Abs. 1 GKG auszuübenden Ermessens auf 20 % bzw. 40 % des Arbeitsentgelts zu schätzen, je nachdem, ob bzw. inwieweit er in der Lage ist, den Arbeitnehmeranteil im Wege des Beitragsabzugs (§ 28g SGB IV) einzubehalten. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei längerfristigen Arbeitsbeziehungen in der Regel nach deren (absehbarer) Dauer, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Maßgebend ist die bisherige Praxis des Vertragsverhältnisses, gegebenenfalls eine vorausschauende Betrachtung seiner weiteren Umsetzung. Ob und inwieweit diese Grundsätze auf unständige Beschäftigungsverhältnisse zu übertragen sind, lässt der Senat dabei ausdrücklich offen.
Die beschriebene Verfahrensweise ermöglicht in der Regel eine noch mit zumutbarem Aufwand zu handhabende und transparente Berechnung des Streitwertes. Soweit sich einzelne Berechnungselemente nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand aus dem Akteninhalt feststellen lassen, gilt ein Auffangstreitwert von 18.000 Euro (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss v. 23.3.2009, L 5 B 815/07 KR, juris).
Auf dieser Grundlage ergibt sich hier Folgendes:
Nach der Aufstellung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 12.1.2010 sind an die Beigeladene zu 1) Nettohonorare von 26.886 Euro (1.7.2008 bis 31.12.2008), 38.275 Euro (1.1.2009 bis 30.6.2009) und 18.816,41 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009) gezahlt worden.
Diese Zahlungen sind allerdings begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 5.300 Euro im Jahr 2008 bzw. 5.400 Euro im Jahr 2009) zu begrenzen. Es ergeben sich damit berücksichtigungsfähige Entgelte von 25.704 Euro (1.7.2008 bis 31.12.2008), 33.919,54 Euro (1.1.2009 bis 30.6.2009) und 16.993,96 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009).
Ausgehend hiervon ist die mögliche Beitragsbelastung der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 mit 40 % dieses Arbeitsentgelts, danach mit 20 % anzusetzen. Denn für die Zeit ab dem 1.7.2009 konnte die Beklagte den Arbeitnehmeranteil bei Klageerhebung noch vom laufenden Arbeitsentgelt aus dem anschließenden Arbeitsverhältnis einbehalten (§ 28g Satz 3 SGB IV). Ungeachtet des Überschreitens der JAEG ist auch die Beitragsbelastung zur Kranken- und Pflegeversicherung mit zu berücksichtigen, weil die Beklagte Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen angenommen hat (Bescheid v. 16.6.2010).
Hieraus errechnet sich eine Beitragsbelastung von 23.849,42 Euro (1.7.2008 bis 30.6.2009) und 3.398,79 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009), insgesamt rund 27.250 Euro.
Dem Senat ist bewusst, dass die von ihm befürwortete Berechnungsmethode in den Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen mehrere Besonderheiten bestehen (Vergütungen in wechselnder Höhe über und unter der Beitragsbemessungsgrenze sowie Zeiträume mit und ohne die Möglichkeit des Beitragsabzugs abwechseln) zu einem nicht unbeträchtlichen Berechnungsaufwand führen können. Er weist daher ausdrücklich darauf hin, dass er es in derartigen Fällen für vertretbar hält, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne genaue Berechnung zu schätzen, soweit sich die Schätzung an den dargestellten Grundsätzen orientiert.
Eine Erhöhung des Streitwerts für die vergleichsweise Erledigung des Verfahrens der Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte vor dem SG Hamburg kommt dagegen nicht in Betracht. Denn dieses Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris, m.w.N.). Es kann daher für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben in der Hauptsache im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) darüber gestritten, ob die Beigeladene zu 1) als IT-Consultant in der Zeit vom 1.7.2008 bis zum 18.10.2009 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu dem klagenden Unternehmen gestanden hat. Die Beigeladene zu 1) erzielte Nettohonorare von 26.886 Euro (1.7.2008 bis 31.12.2008), 38.275 Euro (1.1.2009 bis 30.6.2009) und 18.816,41 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009). Nachdem die Beklagte zunächst festgestellt hatte, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin "im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung" tätig werde (Bescheid v. 20.1.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 22.9.2009), hat sie während des laufenden Klageverfahrens (Klageerhebung am 23.10.2009) festgestellt, dass für die Beigeladene zu 1) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung bestehe (Bescheid v. 16.6.2010). Das Sozialgericht (SG) hat den Streitwert entsprechend dem Auffangstreitwert auf 5.000 Euro festgesetzt (Beschluss v. 30.12.2011). Das Verfahren ist am 10.11.2011 durch Vergleich beendet worden, wobei die Beigeladene zu 1) das von ihr gegen die Beklagte vor dem SG Hamburg geführte Verfahren im Rahmen des Vergleichs für erledigt erklärt hat. Mit der Beschwerde vertreten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Auffassung, der Streitwert belaufe sich für das Verfahren auf 35.270,51 Euro (Beitragsbelastung aus gezahlten Honoraren von 83.977,41 Euro), zuzüglich eines Mehrwerts für den Vergleich von zumindest 5.000,00 Euro. Die Beklagte hält den Beschluss des SG demgegenüber für sachgerecht. Sie bezieht sich auf neuere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, u.a.), wonach bei Statusfeststellungsverfahren der Auffangstreitwert maßgebend sei.
II.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde in der Besetzung mit drei Berufsrichtern (vgl. bereits Senat, Beschluss v. 31.8.2009, L 8 B 11/09 R, juris).
Die Beschwerde ist zulässig und insoweit begründet, als der Streitwert nicht entsprechend dem Auffangstreitwert auf 5.000 Euro, sondern auf 27.250 Euro festzusetzen ist. Die weitergehende Beschwerde, die auf die Berücksichtigung des im Vergleich mit erledigten Verfahrens vor dem SG Hamburg abzielt, hat dagegen keinen Erfolg.
In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz [GKG]). Nur wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts, d.h. die Feststellung der Bedeutung der Sache für den Kläger, keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
Bei einem Statusfeststellungsverfahren gemäß § 7a SGB IV besteht das Interesse des klagenden (möglichen) Arbeitgebers in der Regel im Wesentlichen darin, eine Beitragsbelastung zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss v. 14.12.2009, L 8 B 21/09 R, juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 6.11.2007, L 16 B 3/07 R, Breith 2008, 77 ff.; jeweils m.w.N.). Bietet der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Streitwert ausreichende Anhaltspunkte, die Höhe einer möglichen Beitragsbelastung abzusehen, so ist daher für einen Rückgriff auf einen Auffangstreitwert kein Raum. Für diese Sichtweise spricht nicht zuletzt, dass § 7a SGB IV nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung ermächtigt, sondern nur zur Entscheidung über die Versicherungspflicht insgesamt (BSG, Urteil v. 11.3.2009, B 12 R 11/07 R, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2; Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, juris). Soweit das Bundessozialgericht in diesen wie auch in anderen Entscheidungen den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt hat, ist der erkennende Senat hieran nicht gebunden. Im Übrigen handelt es sich jeweils um einzelfallbezogene Entscheidungen. So hat das Bundessozialgericht im Urteil v. 4.6.2009 ausgeführt, dass Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des Streitwerts nach dem Interesse der Revisionsklägerin nicht vorhanden seien. Damit unterscheidet sich der vom Bundesssozialgericht entschiedene Fall wesentlich von dem vorliegenden Fall, in dem solche Anhaltspunkte bestehen.
Der Senat geht damit für die Festsetzung des Streitwerts in Statusfeststellungsverfahren im Regelfall von folgenden Grundsätzen aus: Maßgebend ist die mögliche Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV). Heranzuziehen ist das gesamte mögliche Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV, soweit es sich aus dem Akteninhalt ergibt, allerdings begrenzt auf die Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (vgl. §§ 341 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, 181 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch). Bei Entgelten oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) bleiben gegebenenfalls bestehende Ansprüche auf Beitragszuschuss (§§ 257 SGB V, 61 Elftes Buch Sozialgesetzbuch) außer Betracht. Fallen danach Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung an, so ist das Interesse des möglichen Arbeitgebers an der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen des nach § 52 Abs. 1 GKG auszuübenden Ermessens auf 20 % bzw. 40 % des Arbeitsentgelts zu schätzen, je nachdem, ob bzw. inwieweit er in der Lage ist, den Arbeitnehmeranteil im Wege des Beitragsabzugs (§ 28g SGB IV) einzubehalten. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich bei längerfristigen Arbeitsbeziehungen in der Regel nach deren (absehbarer) Dauer, allerdings begrenzt auf einen Zeitraum von drei Jahren (Rechtsgedanke des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG). Maßgebend ist die bisherige Praxis des Vertragsverhältnisses, gegebenenfalls eine vorausschauende Betrachtung seiner weiteren Umsetzung. Ob und inwieweit diese Grundsätze auf unständige Beschäftigungsverhältnisse zu übertragen sind, lässt der Senat dabei ausdrücklich offen.
Die beschriebene Verfahrensweise ermöglicht in der Regel eine noch mit zumutbarem Aufwand zu handhabende und transparente Berechnung des Streitwertes. Soweit sich einzelne Berechnungselemente nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand aus dem Akteninhalt feststellen lassen, gilt ein Auffangstreitwert von 18.000 Euro (vgl. hierzu auch Bayerisches LSG, Beschluss v. 23.3.2009, L 5 B 815/07 KR, juris).
Auf dieser Grundlage ergibt sich hier Folgendes:
Nach der Aufstellung der Klägerin gemäß Schriftsatz vom 12.1.2010 sind an die Beigeladene zu 1) Nettohonorare von 26.886 Euro (1.7.2008 bis 31.12.2008), 38.275 Euro (1.1.2009 bis 30.6.2009) und 18.816,41 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009) gezahlt worden.
Diese Zahlungen sind allerdings begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze (monatlich 5.300 Euro im Jahr 2008 bzw. 5.400 Euro im Jahr 2009) zu begrenzen. Es ergeben sich damit berücksichtigungsfähige Entgelte von 25.704 Euro (1.7.2008 bis 31.12.2008), 33.919,54 Euro (1.1.2009 bis 30.6.2009) und 16.993,96 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009).
Ausgehend hiervon ist die mögliche Beitragsbelastung der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2008 bis zum 30.6.2009 mit 40 % dieses Arbeitsentgelts, danach mit 20 % anzusetzen. Denn für die Zeit ab dem 1.7.2009 konnte die Beklagte den Arbeitnehmeranteil bei Klageerhebung noch vom laufenden Arbeitsentgelt aus dem anschließenden Arbeitsverhältnis einbehalten (§ 28g Satz 3 SGB IV). Ungeachtet des Überschreitens der JAEG ist auch die Beitragsbelastung zur Kranken- und Pflegeversicherung mit zu berücksichtigen, weil die Beklagte Versicherungspflicht in diesen Versicherungszweigen angenommen hat (Bescheid v. 16.6.2010).
Hieraus errechnet sich eine Beitragsbelastung von 23.849,42 Euro (1.7.2008 bis 30.6.2009) und 3.398,79 Euro (1.7.2009 bis 18.10.2009), insgesamt rund 27.250 Euro.
Dem Senat ist bewusst, dass die von ihm befürwortete Berechnungsmethode in den Fallkonstellationen der vorliegenden Art, in denen mehrere Besonderheiten bestehen (Vergütungen in wechselnder Höhe über und unter der Beitragsbemessungsgrenze sowie Zeiträume mit und ohne die Möglichkeit des Beitragsabzugs abwechseln) zu einem nicht unbeträchtlichen Berechnungsaufwand führen können. Er weist daher ausdrücklich darauf hin, dass er es in derartigen Fällen für vertretbar hält, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne genaue Berechnung zu schätzen, soweit sich die Schätzung an den dargestellten Grundsätzen orientiert.
Eine Erhöhung des Streitwerts für die vergleichsweise Erledigung des Verfahrens der Beigeladenen zu 1) gegen die Beklagte vor dem SG Hamburg kommt dagegen nicht in Betracht. Denn dieses Verfahren ist gerichtskostenfrei (vgl. Senat, Beschluss v. 24.3.2011, L 8 R 1107/10 B, juris, m.w.N.). Es kann daher für die Bemessung des Streitwerts im vorliegenden Rechtsstreit nicht herangezogen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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