Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 17 KR 1306/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 76/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen Ordnungsgeld
Zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Entschuldigungsgrund vorbrachte und das Gericht sich hierzu nicht äußerte.
Zur Aufhebung eines Ordnungsgeldbeschlusses, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig einen Entschuldigungsgrund vorbrachte und das Gericht sich hierzu nicht äußerte.
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. März 2010 wird aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem seit 30. Dezember 2009 anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Gewährung von Krankengeld "ab 20. September 2005 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit im August 2006" bzw. mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 ab "ca. 26.09.2009" geltend gemacht.
Zu der mündlichen Verhandlung am 2. März 2010 hat das Sozialgericht das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung wurde ihm an seinem Wohnort in A-Stadt am 4. Februar 2010 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Der Bf. hat mit Schreiben vom 16. Februar 2010, eingegangen am 26. Februar 2010, das Ruhen des Verfahrens angeregt bis in den weiteren von ihm betriebenen Verfahren (Az.: S 19 KR 583/07; S 19 KR 1299/08) eine Entscheidung ergangen ist. Ferner hat er mit Schreiben vom 20. Februar 2010 mitgeteilt, dass er sich derzeit in Tunesien aufhalte und zum Gerichtstermin nicht erscheinen könne. Sofern sein Erscheinen für erforderlich gehalten werde, beantrage er eine Terminsverlegung. Das Schreiben ging als Fax ebenfalls am 26. Februar 2010 beim Sozialgericht ein.
Zur Sitzung am 2. März 2010, zu der auch das Verfahren S 19 KR 583/07 terminiert war, ist zwar der in dem Verfahren S 19 KR 583/07 Prozessbevollmächtigte des Bf., nicht jedoch der Bf. selbst erschienen. Das Sozialgericht hat in diesem Verfahren durch Urteil entschieden und in dem hier streitigen Verfahren mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen Dauer, verhängt. Der Bf. habe sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt. Allein die Tatsache, dass er sich in Tunesien aufhalte, rechtfertige sein Fernbleiben nicht. Dem Verlegungsantrag habe das Gericht nicht stattgeben müssen, zumal der Bf. nicht mitgeteilt habe, wann er nach Deutschland zurückkehre und er bereits zum Erörterungstermin am 1. Dezember 2009 nicht erschienen sei, weil er sich in Tunesien aufgehalten habe. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein zu geringes Ordnungsgeld für den Bf. keinen Anreiz biete, von Tunesien nach Deutschland zu reisen, und dass der Bf. in Tunesien über ein großes Vermögen verfüge.
Derzeit ruht das Hauptsacheverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Juli 2011.
Zur Begründung der am 6. April 2010 beim Sozialgericht und am 2. März 2012 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde hat der Bf. mitgeteilt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Termin von Tunis aus kommend wahrzunehmen. Er habe das Gericht vorab darüber informiert, dass er zu dem Gerichtstermin nicht kommen könne.
II.
Die beim Sozialgericht fristgerecht eingegangene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet.
Nach §§ 111, 202 SGG in Verbindung mit § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit.
Der ordnungsgemäß zum Termin geladene Bf. war nicht anwesend und in dem hier streitigen Verfahren nicht vertreten. Die Vertretungsbefugnis des anwesenden Rechtsanwalts betraf ausdrücklich nicht dieses Verfahren.
Ein Ordnungsgeld kann jedoch nicht verhängt werden, wenn das Nichterscheinen genügend nach § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO entschuldigt ist. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben (§ 381 Abs. 1 S. 1 ZPO). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen.
Der Bf. entschuldigte sein Ausbleiben mit Schreiben vom 20. Februar 2010. Nach Ansicht des Senats ist aufgrund dieser Entschuldigung die Verhängung von Ordnungsgeld in der Sitzung vom 2. März 2010 nicht rechtmäßig.
Zum Zeitpunkt der Sitzung hielt sich der Bf. in Tunesien auf. Zwar brachte der Bf. im Rahmen der damaligen Entschuldigung, entgegen der Beschwerdebegründung, nicht eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als Entschuldigungsgrund vor, sondern bezog sich allein auf seinen Aufenthalt im Ausland. Der Senat kann offen lassen, ob der offensichtlich längerwährende Aufenthalt in Tunesien eine Abwesenheit ausreichend im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO entschuldigen kann - in diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die vom Sozialgericht aufgeführte wiederholte Abwesenheit nicht unmittelbar das vorliegende Verfahren betrifft. Jedenfalls durfte der Bf. mit einer Verlegung des Termins aufgrund seines Schreibens vom 20. Februar 2010 rechnen. Auf dieses am 26. Februar 2010 eingegangene Fax-Schreiben mit der Ankündigung des Nichterscheinens und der Angabe des Aufenthaltes in Tunesien als Entschuldigungsgrund liegt nach Aktenlage keine erkennbare Reaktion des Sozialgerichts vor, insbesondere hat es dem Bf. nicht beispielsweise durch Antwortfax oder durch Schreiben an die Münchener Adresse mitgeteilt, dass es bei dem Termin verbleibt. Dabei geht der Senat im Hinblick auf den engen zeitlichen Handlungsspielraum des Sozialgerichts, der letztlich nur den Montag, den 01.03.2010 betraf, davon aus, dass z.B. die Faxnummer in Tunesien oder A-Stadt bekannt oder kurzfristig recherchierbar war.
Ferner hatte der Bf. bereits mit Schreiben vom 16. Februar 2010, ebenfalls beim Sozialgericht eingegangen am 26. Februar 2010, aus nachvollziehbaren Gründen das Ruhen des Verfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat die Kammer zunächst nicht entschieden bzw. sich hierzu geäußert. Tatsächlich wurde erst mit Beschluss vom 4. Juli 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Bf. hatte in diesem Schreiben auch zu der Frage der Rücknahme der Klage Stellung bezogen. Mit Entschuldigungsschreiben vom 20. Februar 2010 hat der Bf. auf dieses Schreiben ausdrücklich nochmals Bezug genommen.
Da der Bf. somit mit einer Absetzung bzw. Verlegung des Termins rechnen durfte, war der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss stattzugeben.
Aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 05.02.2010, Az.: L 2 R 515/09 B).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem seit 30. Dezember 2009 anhängigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht München hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Gewährung von Krankengeld "ab 20. September 2005 bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit im August 2006" bzw. mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 ab "ca. 26.09.2009" geltend gemacht.
Zu der mündlichen Verhandlung am 2. März 2010 hat das Sozialgericht das persönliche Erscheinen des Bf. angeordnet. Die Ladung wurde ihm an seinem Wohnort in A-Stadt am 4. Februar 2010 zugestellt. Sie war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Der Bf. hat mit Schreiben vom 16. Februar 2010, eingegangen am 26. Februar 2010, das Ruhen des Verfahrens angeregt bis in den weiteren von ihm betriebenen Verfahren (Az.: S 19 KR 583/07; S 19 KR 1299/08) eine Entscheidung ergangen ist. Ferner hat er mit Schreiben vom 20. Februar 2010 mitgeteilt, dass er sich derzeit in Tunesien aufhalte und zum Gerichtstermin nicht erscheinen könne. Sofern sein Erscheinen für erforderlich gehalten werde, beantrage er eine Terminsverlegung. Das Schreiben ging als Fax ebenfalls am 26. Februar 2010 beim Sozialgericht ein.
Zur Sitzung am 2. März 2010, zu der auch das Verfahren S 19 KR 583/07 terminiert war, ist zwar der in dem Verfahren S 19 KR 583/07 Prozessbevollmächtigte des Bf., nicht jedoch der Bf. selbst erschienen. Das Sozialgericht hat in diesem Verfahren durch Urteil entschieden und in dem hier streitigen Verfahren mit Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 500.- EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Wochen Dauer, verhängt. Der Bf. habe sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt. Allein die Tatsache, dass er sich in Tunesien aufhalte, rechtfertige sein Fernbleiben nicht. Dem Verlegungsantrag habe das Gericht nicht stattgeben müssen, zumal der Bf. nicht mitgeteilt habe, wann er nach Deutschland zurückkehre und er bereits zum Erörterungstermin am 1. Dezember 2009 nicht erschienen sei, weil er sich in Tunesien aufgehalten habe. Bei der Höhe des Ordnungsgeldes sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein zu geringes Ordnungsgeld für den Bf. keinen Anreiz biete, von Tunesien nach Deutschland zu reisen, und dass der Bf. in Tunesien über ein großes Vermögen verfüge.
Derzeit ruht das Hauptsacheverfahren durch Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Juli 2011.
Zur Begründung der am 6. April 2010 beim Sozialgericht und am 2. März 2012 beim Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde hat der Bf. mitgeteilt, dass es ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Termin von Tunis aus kommend wahrzunehmen. Er habe das Gericht vorab darüber informiert, dass er zu dem Gerichtstermin nicht kommen könne.
II.
Die beim Sozialgericht fristgerecht eingegangene Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und begründet.
Nach §§ 111, 202 SGG in Verbindung mit § 141 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit.
Der ordnungsgemäß zum Termin geladene Bf. war nicht anwesend und in dem hier streitigen Verfahren nicht vertreten. Die Vertretungsbefugnis des anwesenden Rechtsanwalts betraf ausdrücklich nicht dieses Verfahren.
Ein Ordnungsgeld kann jedoch nicht verhängt werden, wenn das Nichterscheinen genügend nach § 111 SGG i.V.m. §§ 141 Abs. 3, 380, 381 ZPO entschuldigt ist. Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben (§ 381 Abs. 1 S. 1 ZPO). Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist.
Was als Entschuldigung gilt, entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen und unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls. Für die genügende Entschuldigung müssen Umstände vorliegen, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen.
Der Bf. entschuldigte sein Ausbleiben mit Schreiben vom 20. Februar 2010. Nach Ansicht des Senats ist aufgrund dieser Entschuldigung die Verhängung von Ordnungsgeld in der Sitzung vom 2. März 2010 nicht rechtmäßig.
Zum Zeitpunkt der Sitzung hielt sich der Bf. in Tunesien auf. Zwar brachte der Bf. im Rahmen der damaligen Entschuldigung, entgegen der Beschwerdebegründung, nicht eine Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen als Entschuldigungsgrund vor, sondern bezog sich allein auf seinen Aufenthalt im Ausland. Der Senat kann offen lassen, ob der offensichtlich längerwährende Aufenthalt in Tunesien eine Abwesenheit ausreichend im Sinne des § 381 Abs. 1 S. 1 ZPO entschuldigen kann - in diesem Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die vom Sozialgericht aufgeführte wiederholte Abwesenheit nicht unmittelbar das vorliegende Verfahren betrifft. Jedenfalls durfte der Bf. mit einer Verlegung des Termins aufgrund seines Schreibens vom 20. Februar 2010 rechnen. Auf dieses am 26. Februar 2010 eingegangene Fax-Schreiben mit der Ankündigung des Nichterscheinens und der Angabe des Aufenthaltes in Tunesien als Entschuldigungsgrund liegt nach Aktenlage keine erkennbare Reaktion des Sozialgerichts vor, insbesondere hat es dem Bf. nicht beispielsweise durch Antwortfax oder durch Schreiben an die Münchener Adresse mitgeteilt, dass es bei dem Termin verbleibt. Dabei geht der Senat im Hinblick auf den engen zeitlichen Handlungsspielraum des Sozialgerichts, der letztlich nur den Montag, den 01.03.2010 betraf, davon aus, dass z.B. die Faxnummer in Tunesien oder A-Stadt bekannt oder kurzfristig recherchierbar war.
Ferner hatte der Bf. bereits mit Schreiben vom 16. Februar 2010, ebenfalls beim Sozialgericht eingegangen am 26. Februar 2010, aus nachvollziehbaren Gründen das Ruhen des Verfahrens beantragt. Über diesen Antrag hat die Kammer zunächst nicht entschieden bzw. sich hierzu geäußert. Tatsächlich wurde erst mit Beschluss vom 4. Juli 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Der Bf. hatte in diesem Schreiben auch zu der Frage der Rücknahme der Klage Stellung bezogen. Mit Entschuldigungsschreiben vom 20. Februar 2010 hat der Bf. auf dieses Schreiben ausdrücklich nochmals Bezug genommen.
Da der Bf. somit mit einer Absetzung bzw. Verlegung des Termins rechnen durfte, war der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss stattzugeben.
Aufgrund des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens sind die außergerichtlichen Kosten der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 05.02.2010, Az.: L 2 R 515/09 B).
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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